IV.2007.00716
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder und arbeitete seit 1985 (Urk. 8/9) im Pflegeheim Y.___. Dies zunächst zu 80 % im Hausdienst, später zu verschiedenen Teilzeitpensen als Hilfsschwester, darunter ab 1. Juli 1999 zu 90 % (Urk. 8/2/7). Im Frühjahr 2002 wurde eine grosse Diskushernie L4/5 diagnostiziert, die zu erheblichen Rückenschmerzen und Arbeitsausfällen führte. Ab 1. September 2003 reduzierte die Versicherte deshalb ihr Pensum auf 80 % (Urk. 8/2, Urk. 8/9, Urk. 8/18).
Am 25. Oktober 2005 (Urk. 8/2) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Umschulung beim bisherigen Arbeitgeber auf eine neue leichtere Tätigkeit. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/3), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/9), diverse Berufsunterlagen (Urk. 8/14, Urk. 8/17-18) und mehrere Arztberichte, darunter das durch die Z.___ veranlasste Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Innere Medizin, vom 31. August 2005 (Urk. 8/5, Urk. 8/10), einholte.
Mit Vorbescheid vom 13. September 2006 (Urk. 8/23) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht, da ihr Minderverdienst nicht mindestens 20 % betrage, ein Rentenanspruch sei aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13,94 % ebenfalls nicht gegeben. Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8/30) und diversen Beilagen gegen den Vorbescheid gewandt und die Zusprechung von Rentenleistungen beantragt hatte, wies die IV-Stelle, nachdem sie zwei weitere Arztberichte (Urk. 8/31) eingeholt hatte, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 1) und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 3/2-10), weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa vertreten, Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2007 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Oktober 2007 (Urk. 12) und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 13/1-6) liess die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 (Urk. 16) verzichtete die IV-Stelle auf Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 17) geschlossen wurde. Eine weitere Eingabe (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2007 ein (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) im Rahmen des Einkommensvergleichs ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
2. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als 90 % Erwerbstätige und 10 % im Haushalt Tätige und stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Zu den Einwänden auf den Vorbescheid hielt die IV-Stelle fest, dass sie von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, zwei weitere Berichtskopien eingeholt habe, welche an ihrer Beurteilung nichts zu ändern vermocht hätten, im Übrigen seien ihre Akten vollständig und eine mündliche Anhörung sei im Verwaltungsverfahren nicht notwendig (Urk. 2 S. 4).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zusammengefasst vorgebracht, seit Jahren leide sie an Rückenschmerzen, welche in immer dichter werdenden Abständen zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im Rahmen einer mehrmonatigen Arbeitsversuchsperiode habe sie eine zeitlich und inhaltlich entlastende Tätigkeit erhalten, wobei sie täglich eine Einsatzzeit von 5 Stunden habe, welche unter einer entsprechenden lohnmässigen Rückstufung als 3,36 Stunden Leistungszeit angerechnet werde (Urk. 1 S. 6). Somit werde sie für ein Arbeitspensum von 40 % entschädigt. Durch diese Eingliederung sei es zu einer Stabilisierung der beruflichen Lage und der Schmerzsituation gekommen (Urk. 1 S. 13). Die Beschwerdegegnerin sei bei der Errechnung eines Invaliditätsgrades von 66 % von einem unzutreffenden Valideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 22). Im Weiteren lässt sie die Verfahrensführung durch die Beschwerdegegnerin unter verschiedenen Aspekten kritisieren (Urk. 1 S. 16 ff.).
3. Die an Rückenbeschwerden leidende Beschwerdeführerin liess am 5. April 2002 (vgl. Bericht der Klinik A.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut; Urk. 8/31 S. 2 f.) eine CT-Untersuchung L2-S1 vornehmen, welche eine grosse, nach kaudal subluxierte mediane Diskushernie L4/5, eine leichte rezessale Stenose L5 beidseits durch die Hernie, eine erhebliche Osteochondrose L4/5, eine Osteochondrose und Spondylose L5/S1 und lumbale Spondylarthrosen nachgewiesen hat. Des Weiteren führten die Ärzte aus, es liege eine beidseitige lumbosakrale Übergangsstörung mit Neoarthrosen L5/S1 vor.
Im Rahmen des von der Z.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 31. August 2005 (Urk. 8/5) erweiterte Dr. C.___ diese bekannten Diagnosen um eine beginnende depressive Entwicklung (Urk. 8/5 S. 7) und führte aus, in den letzten drei Jahren sei es aufgrund der Rückenbeschwerden zu gehäuften, gesundheitsbedingten Arbeitsausfällen gekommen (Anheben schwerer Patienten). Der Beschwerdeführerin könne angesichts der schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der Lenden- und Sakralwirbelsäule eine jahrelange weitere Beschäftigung im körperlich stark belastenden Pflegeberuf - selbst zu einem reduzierten Pensum - nicht mehr zugemutet werden, weil das Risiko eines Diskushernienrezidivs vorhanden sei (Urk. 8/5 S. 6-7). Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Falls die bisherige Arbeitgeberin ihr keine angepasste Tätigkeit anbieten könne, seien Umschulungsmassnahmen indiziert (Urk. 8/5 S. 7).
Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale und Manuelle Medizin, führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/10) aus, bei der bestehenden Diskushernie komme es, sobald die körperliche Belastung gesteigert werde, zu Schmerzexazerbationen. Seit 1. Dezember 2005 werde der Versicherten eine neue, körperlich leichtere, wechselbelastende Arbeit zugewiesen. Er attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine seit zwei Jahren bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei seit dem 1. Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, da sie seither eine weniger körperlich belastende Tätigkeit ausübe. Im gleichen Bericht wies er jedoch daraufhin, dass diese Tätigkeit noch nicht ganz an die körperliche Belastung der Versicherten angepasst sei.
Am 4. Januar 2007 suchte die Beschwerdeführerin wegen einer akuten Verschlechterung der Rückenbeschwerden Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Nachfolgerin von Dr. D.___ als Hausärztin, auf. Diese führte in ihrem Bericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 13/2) aus, die radiologische Röntgenuntersuchung habe degenerative Veränderungen mit einer Bandscheibenverschmälerung in der unteren Wirbelsäule aufgewiesen. Trotz Erhöhung der Schmerzbehandlung und der Ausführung von Dehnübungen seitens der Beschwerdeführerin würden die Schmerzen persistieren. Sie attestierte ihr vom 1. bis 19. Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Es ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten (Urk. 1 S. 9, Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person anzusehen ist, die im Gesundheitsfall zu 90 % arbeitstätig wäre und zu 10 % im Haushaltsbereich arbeiten würde. Sie leidet an einem chronifizierten lumboradikulären Syndrom, an einer Diskushernie und schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Urk. 8/31 S. 2 f., Urk. 8/5 S. 7, Urk. 8/10 S. 1).
Weiter ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befindet, so dass zunächst einmal nach der erwähnten Rechtsprechung für die Frage von beruflichen Massnahmen beziehungsweise der Rentenberechtigung dieses konkrete Arbeitsverhältnis entscheidend ist, was die Beschwerdegegnerin, die die Versicherte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit auf hypothetische Verhältnisses verweist, in ihrer Verfügung übersehen hat (Urk. 2). Das Arbeitsverhältnis bei der Stiftung ist ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit 1985, also über 20 Jahre, für die Y.___ arbeitet (Urk. 8/9, Urk. 8/14 S. 2) und sich die Arbeitgeberin um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bemüht hat. So geht aus einer Besprechungsnotiz des Rechtsvertreters der Versicherten zu einer Sitzung zwischen der Arbeitgeberin und der Versicherten mit ihrem Vertreter vom 9. Mai 2006 hervor, dass sich die Stiftung aufgrund dieses langjährigen Arbeitsverhältnisses zu einem neuen Arbeitsvertrag bereit sah, der mit geänderten Bedingungen abzuschliessen sei (Urk. 8/14 S. 2). Am 22. Mai 2006 (Urk. 8/18) wurde diese Änderung des Arbeitsvertrages per 1. Juni 2006 vereinbart. Hierbei wurde der Beschäftigungsgrad von 80 auf 40 % reduziert, die Beschwerdeführerin neu als Mitarbeiterin für Haushaltshilfe eingesetzt und eine Leistungszeit von 3,36 Stunden sowie mit Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Einsatzzeit von sechs Stunden mit frei wählbaren Pausen vereinbart. Auch der Lohn wurde neu bestimmt und bei einem Pensum von 40 % auf Fr. 1'389.70 festgelegt (Urk. 8/14 S. 1).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, sie habe sich damit selbst zufriedenstellend eingegliedert. Die Eingliederung sei in enger Zusammenarbeit zwischen dem Hausarzt, Dr. D.___, und dem Personalverantwortlichen ihrer Arbeitgeberin erfolgt (Urk. 1 S. 9). Das Eingliederungsergebnis dürfe sich sehen lassen, denn die Belastungs- und Ermüdungsschmerzen seien erträglich geworden, Schmerzexazerbationen träten nur noch selten auf und erreichten nicht mehr das frühere Ausmass. Mit der Stabilisierung der beruflichen Lage und der Schmerzsituation habe sich auch die psychische Gesundheit stabilisiert, so habe die von Dr. C.___ (vgl. Gutachten vom 31. August 2005; Urk. 8/5) festgestellte depressive Entwicklung sich zurückgebildet und beschränke ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr (Urk. 1 S. 13). Unter Beachtung des neuen Invalideneinkommens von Fr. 1'389.70 und des von ihr als massgeblich bezeichneten Valideneinkommens von Fr. 4'263.95 ergebe sich eine ganze Rente (Urk. 1 S. 27).
4.3 Aus dem ins Recht gereichten ausführlichen Gutachten von Dr. C.___, das für die Frage der Berufsinvalidität eingeholt worden ist, geht hervor, dass aufgrund des Rückenleidens die angestammte Tätigkeit als Alterspflegerin für die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet ist, denn selbst bei einem geringen Pensum müsste sie ihren Rücken bei der Pflege von schwerst pflegebedürftigen Heimbewohnerinnen und -bewohnern (vgl. Urk. 8/9 S. 5) derart belasten, dass Schmerzexazerbationen unausweichlich wären und es bestünde offenbar das Risiko eines Diskushernienrezidivs (Urk. 8/5 S. 6, Urk. 8/10). Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus.
Ob jedoch durch die Arbeitsvertragsanpassung vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/18) eine erfolgreiche Selbsteingliederung mit einer zumutbaren vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit gelungen ist, kann anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nicht abschliessend beantwortet werden. Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 13/2) scheint dies eher nicht der Fall zu sein, denn trotz der selbstangepassten Tätigkeit musste Dr. B.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenproblematik vom 1. bis 19. Januar 2007 als zu 100 % arbeitsunfähig schreiben und sie konnte am 22. Januar 2007 nur mit Rückenschmerzen an ihre Arbeit zurückkehren.
Während Dr. D.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 21. Dezember 2005 bei der Arbeitsbelastung in einer angepassten Tätigkeit noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/10), wirkte er gemäss Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbsteingliederung, welche in der Arbeitsvertragsanpassung vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/18) gipfelte, massgeblich mit, bei der man die erwähnte 40-%-Stelle als Haushalthilfe vorsah (vgl. Urk. 1 S. 12). Falls er das 40%ige Pensum aus ärztlicher Sicht empfohlen haben sollte, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, bestünde ein gewisser Widerspruch zu seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 21. Dezember 2005, auch wenn er damals bereits auf die noch nicht endgültige Einschätzung der Leistungsfähigkeit hingewiesen hat (Urk. 8/10 S. 3). Gegenwärtig ergibt sich aus den Akten nicht hinreichend genau, weshalb man sich für ein Arbeitspensum von 40 % als Haushaltshelferin entschieden hat. Auch aus dem Gutachten von Dr. C.___ gehen keine Angaben zum Ausmass einer zumutbaren leichteren Tätigkeit hervor.
In Fällen wie dem vorliegenden, da eine konkrete Eingliederung am Arbeitsplatz erfolgt ist, ist es unumgänglich, einen detaillierten Arbeitgeberbericht und einen entsprechenden Arztbericht, der sich zum Profil und dem ausgeübten Mass der konkreten Tätigkeit äussert, einzuholen, um diese Fragen zu klären. Auch die Frage des Soziallohnes ist noch offen, indem die Arbeitgeberin zu erklären hat, ob dieser neue Lohn der neuen Leistung entspricht oder nicht. Diese Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen, wozu die Sache an sie zurückzuweisen ist.
4.4 Sollte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis kommen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin nicht optimal eingegliedert ist beziehungsweise ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, so ist in einem zweiten Schritt zu fragen, inwiefern der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb, 1997 S. 39 Erw. 4a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2005 in Sachen Z., I 499/04). Erst danach stellt sich somit die Frage nach der Massgabe des allgemeinen Arbeitsmarktes für den Leistungsanspruch.
4.5 Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen medizinischerseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und einen Arbeitgeberbericht zur konkreten Arbeitssituation der Versicherten einhole. Hernach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen respektive eine Rente neu zu entscheiden.
5. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus materiellrechtlichen Gründen braucht auf die weiteren Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2007 (Urk. 1) und der Replik vom 9. Oktober 2007 (Urk. 12) das Verfahren betreffend gemacht hat, nicht näher eingegangen zu werden.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung beruflicher Massnahmen beziehungsweise einer Rente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).