IV.2007.00717

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 11. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern, absolvierte ein Haushaltlehrjahr (mit Fähigkeitsausweis), ein Pflegepraktikum (mit Zeugnis) und ist im Besitz eines Diploms als Pflegehelferin SRK sowie eines Bürofachschuldiploms. Zuletzt war sie in einem Privathaushalt als Hauswirtschafterin und Kleinkinderbetreuerin tätig. Nachdem X.___ im November 2004 einen Turm bestiegen hatte in der - daraufhin nicht verwirklichten - Absicht, sich von diesem hinunterzustürzen, wurde sie aufgrund einer Selbstzuweisung in der Psychiatrischen Klinik Y.___ hospitalisiert. Seither wird sie von ihrer Hausärztin vollständig arbeitsunfähig geschrieben.
         Im Januar 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 16. April 2007 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 hierorts Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprache einer Invalidenrente; weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie in formeller Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1/1). Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 5. November 2007 liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich (vgl. Urk. 11 und Urk. 12), in Präzisierung der beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 16. April 2007 aufzuheben und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 16. April 2007 aufzuheben und die Sache zwecks Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.) (vgl. Urk. 17). Gleichzeitig liess die Versicherte einen Bericht von Dipl. Psych. Z.___ vom 5. Oktober 2007 zu den Akten reichen (Urk. 18). Innert der ihr mit Verfügung vom 6. November 2007 (Urk. 19) angesetzten Frist reichte die IV-Stelle keine Duplik ein, worauf der Schriftenwechsel am 17. Dezember 2007 geschlossen wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 27. April 2009 reichte X.___ aktuelle Arztberichte ein (Urk. 25, 26/1-2).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die getätigten Abklärungen liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Es handle sich nicht um ein stabiles Krankheitsgeschehen beziehungsweise um schwere affektive Störungen mit dauerhaftem Charakter, und leichte depressive Störungen seien nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft in relevantem Ausmass einzuschränken. Vielmehr würden IV-fremde Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit sowie Probleme am Arbeitsplatz überwiegen. Weitere Abklärungen erübrigten sich, da davon keine neuen Kenntnisse zu erwarten seien (Urk. 2).
3.2     Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, dass die IV-Stelle fälschlicherweise davon ausgegegangen sei, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nach der Hospitalisation in der Klinik Y.___ derart gebessert, dass keine fachärztliche Behandlungsbedürftigkeit mehr bestanden habe. Vielmehr sei noch bei Austritt aus der Klinik die Diagnose schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen erhoben und die Versicherte sei nach der Entlassung medikamentös behandelt worden. Zudem habe eine Psychotherapie stattgefunden. Wie aus den ärztlichen Berichten hervorgehe, leide die Versicherte noch heute unter erheblichen psychischen Beschwerden und habe - selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - noch keine 20 % übersteigende Arbeitsfähigkeit erlangen können (Urk. 1/1 und Urk. 17).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1     Dr. med. A.___, praktische Ärztin und behandelnde Hausärztin der Versicherten, diagnostizierte am 13. Februar 2006 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, bestehend seit November 2004, sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichtes Übergewicht. Unter Hinweis auf die am 8. November 2004 erfolgte parasuizidale Handlung und anschliessende Hospitalisation führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, trotz Antidepressiva und psychotherapeutischer Therapie bestünden weiterhin starke Selbstwertstörungen, es sei auch weiterhin eine intensive stützende Psychotherapie notwendig mit Beibehaltung der antidepressiven Medikation. Dr. A.___ bezeichnete die Versicherte seit dem 9. November 2004 bis "heute" als vollständig arbeitsunfähig und führte an, die Versicherte habe während ihres Klinikaufenthaltes die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK abgeschlossen, welchen Beruf sie wahrscheinlich auch zukünftig ausüben könne. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezifferte sie - ohne Angabe des entsprechenden Geltungszeitraums - auf 50 % (vgl. Urk. 10/7 S. 4 ff.).
         Dem Bericht lag ein Bericht des Spitals B.___ , vom 25. Oktober 2004 bei, in welchem die verantwortlich zeichnenden Ärzte als Hauptdiagnose rezidivierende Episoden mit Konzentrationsstörungen am ehesten funktionell, im Rahmen depressiver Entwicklung erhoben und ausgeführt hatten, neurologisch-neuropsychologisch bestehe kein Anhalt für neurodegenerative beziehungsweise dementielle Erkrankung, die Symptomatik sei am ehesten im Rahmen der Depression zu interpretieren (vgl. Urk. 10/7 S. 9).
4.2     Im Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.___ vom 12. Juli 2006, wo sich die Versicherte vom 9. November 2004 bis zum 24. Februar 2005 zur stationären Behandlung aufgehalten hatte, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischem Syndrom (ICD10 F32.3), bestehend seit November 2004, sowie einen Morbus Scheuermann, bestehend seit dem 8. Lebensjahr, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie keine Diagnosen. Sie führten im Wesentlichen aus, die Patientin sei aufgrund einer schweren Depression mit dazu kommenden psychotischen Symptomen stationär behandelt worden. Auch schon in der Vorgeschichte habe sie sich depressiv gefühlt und Rückzugstendenzen und leichtere depressive Symptome gezeigt. Im Rahmen der stationären psychotherapeutischen-psychiatrischen Behandlung sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Am 24. Februar 2005 habe die Versicherte in stark gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können.
         Die Ärzte der Klinik Y.___ bezeichneten die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalthilfe als vom 9. November 2004 bis zum 24. Februar 2005 vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei sie (auch) bei Austritt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Prognostisch bemerkten sie, der Versicherten sei eine weitere medikamentöse Behandlung sowie eine anschliessende ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Die Prognose für die Besserung der depressiven Phase sei grundsätzlich gut. Allerdings sei eine Depressionserkrankung eine Rückfallerkrankung und es müsse damit gerechnet werden, dass erneut Depressionsepisoden auftauchen könnten. Darauf deute auch die Familienanamnese hin. Grundsätzlich sollte es also möglich sein, dass die Patientin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreiche. Die Prognose lasse sich jedoch nicht sicher voraussagen, dafür wäre die Einschätzung des derzeitigen Behandlers wichtig (Urk. 10/18).
4.3     Dr. A.___ erhob in ihrem "aktuellen Arztzeugnis" vom 19. Januar 2007 die Diagnose einer mittelschweren Depression bei Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen November 2004. Zum Verlauf seit Februar 2006 führte sie sinngemäss aus, der Versuch, die Versicherte im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (in den Arbeitsprozess) einzugliedern, sei nicht durchführbar gewesen, da die Versicherte keine Arbeit gefunden habe. In den weiteren Monaten hätten sich weiterhin bestehende mässige Störungen der Merkfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit sowie ein stark eingeschränktes Selbstwertgefühl gezeigt, welches mit grosser Versagensangst gekuppelt gewesen sei. Zweimal habe die Versicherte aus eigenem Antrieb eine Stelle angenommen, wobei es jedes Mal schnell zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei, da die Versicherte das Gefühl gehabt habe, ausgenützt und hintergangen zu werden. Auch im Umgang mit den Behörden und im Gespräch zeigten sich zwar nicht grob auffällige psychotische Symptome, doch sei aufgrund ihres Verhaltens eine solche Grundstruktur anzunehmen. Wegen der fehlenden Fortschritte trotz antidepressiver Therapie sei die Versicherte Ende letzten Jahres in ein psychiatrisches Zentrum überwiesen worden (C.___); seit Januar 2007 sei sie dort in Behandlung bei Frau Dr. Z.___. Aufgrund der beschriebenen Befunde denke sie (Dr. A.___), die Versicherte sei nicht arbeitsfähig (Urk. 10/31).
4.4     Z.___, Psychologin am Zentrum C.___, bei welcher die Versicherte vom 29. September 2003 bis zum 18. Februar 2004 und vom 12. Januar 2007 bis zum 3. Oktober 2007 in Behandlung stand, erhob am 5. Dezember 2007 in dem von der Beschwerdeführerin replicando eingereichten Fragebogen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD 10: F 33.11). Sie gab im Wesentlichen an, die rezidivierenden Depressionen entstünden durch Situationen, welche die Versicherte überforderten, sie gerate schnell in einen Teufelskreis des Perfektionismus und leide an einem leistungsabhängigen Selbstwertgefühl. Da sie in der Tätigkeit als Pflegehelferin SRK wieder perfekt habe sein wollen und ihr gezeigtes Verhalten mehrfach zu Schwierigkeiten im Team geführt habe, bestehe wieder die Gefahr von Instabilität, Burnout, Dekompensation und Depression. Eine Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei daher nicht gegegeben. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit - einer Tätigkeit mit hoher Flexibilität und grossem Entscheidungsspielraum - sei sie derzeit zu 20 % (zwei halbe Tage) arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit übe sie derzeit aus, sie sei zwei halbe Tage als Haushälterin tätig (Urk. 18).

5.      
5.1     Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass trotz der von den Ärzten der Klinik Y.___ erhobenen (somatischen) Diagnose eines Morbus Scheuermann die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 16. April 2007; vgl. BGE 116 V 248 Erw. 1a) aus somatischen Gründen nicht beeinträchtigt war. Ebensowenig ergibt sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen aus den Akten; namentlich ergaben die vom Spital B.__ im Oktober 2004 getätigten Abklärungen neurologisch-neuropsychologisch keine Hinweise auf eine neurodegenerative beziehungsweise dementielle Erkrankung (Urk. 10/7 S. 9). Ob die im Februar 2008 aufgetretenen Rückenschmerzen, wie sie nun in den aktuellen Berichten des Spitals E.___ und der Klinik D.___ vom 21. beziehungsweise 27. April 2009 (Urk. 26/1-2) dokumentiert sind, invalidisierend sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn aus zeitlichen Gründen kommen sie höchstens als Gegenstand eines Neuanmelde- oder Revisionsverfahrens in Betracht.
         Damit ist die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im vorliegenden Verfahren einzig in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen und es ist zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten diesbezüglich eine Beurteilung gestatten.
5.2     Was den Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.___ als vorliegend einzige fachärztlich-psychiatrische Beurteilung betrifft, ist zu bemerken, dass sich dieser im Wesentlichen lediglich auf den Zeitraum der Hospitalisation bezieht, im Übrigen aber keine hinreichenden Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit enthält: Zwar wird der Beschwerdeführerin darin für die Zeit vom 9. November 2004 bis zum 24. Februar 2005 (Dauer der Hospitalisation) und auch noch bei Austritt aus der Klinik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert; über den im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. dazu Erw. 5.1 hievor) zu berücksichtigenden weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit werden indessen keine konkreten Angaben gemacht. Damit erweist sich dieser Bericht für die vorliegenden Belange nicht als umfassend, weshalb er den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 2.3 hievor) an einen beweistauglichen Bericht nicht genügt und darauf nicht abgestellt werden kann. Aber auch auf die weiteren medizinischen Berichte, namentlich die Angaben der behandelnden praktischen Ärztin Dr. A.___ wie auch der Psychologin Z.___ - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Fachärztin auf dem Gebiete der Psychiatrie - kann nicht abgestellt werden. Denn nicht nur ist für die Beantwortung der Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, rechtsprechungsgemäss grundsätzlich ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten erforderlich (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Anzumerken ist ebenfalls, dass im Falle von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.3     Eine psychische Problematik ist offenkundig und wird im Übrigen grundsätzlich auch von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. med. F.___, Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 29. Januar 2007, Urk. 10/32; vgl. in diesem Sinne auch angefochtene Verfügung S. 1). Sodann kann mit Blick darauf, dass der Versicherten noch bei Austritt aus der Klinik Y.___ seitens der (dort) behandelnden Psychiater eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war und die Versicherte nach Lage der Akten danach weiterhin in (hausärztlicher) psychopharmakologischer beziehungsweise (zeitweise) in psychologischer Behandlung stand - entgegen der Auffassung der zuständigen, soweit ersichtlich nicht auf psychische Leiden spezialisierten RAD Ärztin (vgl. Urk. 10/19 S. 3 sowie Urk. 10/32 S.2) - das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen psychischen Gesundheitsschadens jedenfalls nicht ohne Weiteres hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der vorhandenen medizinischen Unterlagen erweist sich die Einholung eines rechtsgenüglichen psychiatrischen Gutachtens mithin vielmehr als unabdingbar. Zu bemerken ist allerdings, dass im Rahmen der anzuordnenden Begutachtung beziehungsweise im Rahmen der - in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu psychischen Gesundheitsschäden (vgl. Erw. 2.2 hievor) - vorzunehmenden fachärztlichen Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit in Auseinandersetzung mit den vorliegenden ärztlichen Berichten, namentlich der verantwortlichen Ärzte der Klinik Y.___, auch zu würdigen sein wird, dass die Beschwerdeführerin - wie die behandelnde Hausärztin ausgeführt hat - während der Zeit ihrer Hospitalisation offenbar immerhin in der Lage war, die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK abzuschliessen und sie anscheinend - trotz hausärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit - auch zwei Arbeitsversuche unternommen hat.
5.4     Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
6.2     Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).