Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene A.___, Staatsangehöriger ___, kam 1983 in die Schweiz und arbeitete zuletzt bis am 24. Oktober 2002 bei der B.___ AG als Bauarbeiter (Urk. 9/1, 9/4), wobei das Arbeitsverhältnis am 31. März 2003 endete (Urk. 9/4/6).
Am 18. November 2003 meldete sich der Versicherte wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/1). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/2-15). Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 9/16). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2004 Einsprache (Urk. 9/17). Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und anerkannte den Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da nach Angaben des Versicherten die Aufnahme einer Arbeit nicht möglich sei (Urk. 9/29). Mit Schreiben vom 14. April 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass für die Anspruchsprüfung auf Leistung der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei (Urk. 9/32). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % bestehen würde. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/50). Nachdem sich der Versicherte am 1. März 2007 am Schalter der IV-Stelle gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/56-57), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. März 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 wurde dem Versicherten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um darzulegen, aus welchen Gründen eine andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 3). Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 erhob der Versicherte eine mit hinreichender Begründung versehene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Maurer eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Versicherte jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Das zumutbare Erwerbseinkommen betrage pro Jahr Fr. 57'930.-- ohne Behinderung und Fr. 52'047.-- mit Behinderung. Dies ergäbe eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'883.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 10 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit dem 25. Oktober 2002 nicht mehr arbeiten könne, da er an chronischen Schmerzen leide. Er könne nicht lange stehen und herumgehen, auch Sitzen sei nicht lange möglich. Heben und Tragen sei mit starken Schmerzen verbunden. So sei es ihm nicht möglich, in seinem Beruf als Maurer/Gipser zu arbeiten. Er sei bei den Dres. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, und D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung. Diese Ärzte hätten ihm bestätigt, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem würden gegenwärtig weitere medizinische Abklärungen im Kantonsspital (...) durchgeführt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Die gesamten Akten und Berichte würden dies bestätigen (Urk. 5).
3.
3.1 Im Bericht des Kantonsspitals (...) vom 2. Februar 2004 (Urk. 9/5 S. 5-9) wird folgende Diagnose gestellt: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links betont, Aktivierung der Facettengelenke L3/4 und L4/5 links, Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, ausgeprägte Fehlform der Wirbelsäule, Beinlängendifferenz, dekompensierte Torsionsskoliose. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass ab dem 28. Januar 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte und eine 100%ige für mittelschwere und schwere Arbeiten bestehen würde.
3.2 Im Arztbericht vom 5. März 2004 (Urk. 9/5 S. 1-4) stellt Dr. D.___ folgende Diagnose: Chronisches linksbetontes Lumbovertebralsyndrom. Weiter wird festgehalten, dass im bisherigen Beruf keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort zu 100 % zumutbar. In seinem Bericht vom 8. März 2005 (Urk. 9/31 S. 1-4) hält Dr. D.___ bei gleichbleibender Diagnose fest, dass sich die Situation klinisch nicht verändert habe. Es seien aber somatoforme Zusatzsymptome wie Schlaflosigkeit und eine labile Hypertonie sowie eine Tendenz zu depressivem Rückzug aufgetreten. An eine Arbeitsfähigkeit sei deshalb im Moment nicht zu denken.
3.3 Die Medizinische Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums (F.___) hält in ihrem Gutachten vom 29. November 2006 (Urk. 9/46) folgende rheumatologische Diagnose fest: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei: leichter Wirbelsäulenfehlform mit rechtskonvexer lumbaler Skoliose und linkskonvex thorakolumbal, beginnende Segmentdegeneration L4/5, ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung, myofasciale Schmerzkomponente. Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass radiologisch in der konventionellen Bildgebung kein pathologischer Befund im Bereich der LWS erhoben werden könne. Aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch-rheumatologisch und bildgebend könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründet werden. Angesichts der bestehenden muskulären Dekonditionierung könne der Versicherte als Bauarbeiter nur noch zu 50 % arbeiten. Hingegen bestehe zurzeit eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche bis intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeit. Unter entsprechenden flankierenden Massnahmen mit einer konsequenten muskulären Rekonditionierung und Triggerpunktbehandlung bestehe aber auch in der angestammten Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig.
3.4 Dr. med. G.___ vom regionalärztlichen Dienst (RAD) hält in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 (Urk. 9/47 S. 5) fest, dass das Gutachten des F.___ sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und plausibel und schlüssig in seinen Schlussfolgerungen. Es sei daher von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Aufgrund übereinstimmender Diagnose ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einem chronischen linksbetonten Lumbovertebralsyndrom leidet (Urk. 9/5 S.5, 9/5 S. 1, 9/46). Strittig ist die Frage, ob aus diesen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit resultiert. Die IV-Stelle bezieht sich in ihrer Verfügung vom 29. März 2007 auf das Gutachten des F.___, welches von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht. Das Kantonsspital (...) attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. Februar 2004 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten, während Dr. D.___ in seinem Bericht vom 5. März 2004 bereits von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasster Tätigkeit ausgeht. Mit Bericht vom 8. März 2005 hält Dr. D.___ fest, dass an eine Arbeitsfähigkeit im Moment nicht zu denken sei (Urk. 9/31/2).
4.2 Beim Gutachten des F.___ handelt es sich um ein umfassendes Gutachten, das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Grundsätzlich ist einem Gutachten externer Spezialärzte welches aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Das Gutachten enthält je eine internistische, orthopädisch-chirurgische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung (Urk. 9/46 S. 1). Es werden rheumatologische und psychiatrische Befunde erhoben und die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Röntgenuntersuchungen werden ausführlich beschrieben. Die daraus resultierende Diagnose wie auch die Beurteilung basiert demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung. Es kann deshalb grundsätzlich auf die Beurteilung im Gutachten des F.___ abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer die volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche bis intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeit besteht. Daran mögen auch die Ausführungen von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. März 2005 nichts zu ändern. Dr. D.___ hält denn auch fest, dass sich die Situation klinisch nicht verändert habe (gegenüber seinem Bericht vom 5. März 2004, in welchem er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert), es seien aber somatoforme Zusatzsymptome aufgetreten. Eine Diagnose wird indes nicht gestellt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten des F.___ jüngeren Datums ist, als der letzte vorliegende, sehr kurze Bericht von Dr. D.___.
Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen einer allfälligen Leistungseinbusse. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
5.2 Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 57'930.--. Sie stützt sich dabei auf den vom letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 16. Januar 2004 (Urk. 9/4 S. 2), aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 einen Jahresverdienst von Fr. 56'060.-- erzielte, sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005. Dies ist im Ergebnis lediglich insoweit zu beanstanden, als der frühestmögliche Rentenbeginn bereits im Jahr 2004 gewesen wäre (die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug erfolgte im November 2003 (Urk. 9/1)). Somit ist die Nominallohnentwicklung lediglich bis ins Jahr 2004 zu berücksichtigen, was ausgehend von einem Jahressalär von Fr. 56'060.-- den Betrag von Fr. 57'278.-- ergibt (vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 91, Tabelle B10.3, Nominal Männer: 56'060.-- : 1933 x 1975).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel Versand-, Etikettierungs-, oder Montagearbeiten zu 100 % zumutbar sei, weshalb auf den Zentralwert des Lohnes für Hilfsarbeiter für das Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 57'831.-- abgestellt werden könne (Urk. 2). Da keine Schwerarbeit mehr möglich sei, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 % und betrage somit noch Fr. 52'047.-- (Urk. 9/48 S. 1).
Die Annahme der IV-Stelle, vom Lohn für Hilfsarbeiter auszugehen, um das Invalideneinkommen zu berechnen, ist unter Berücksichtigung der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (er war als Bauarbeiter tätig, Urk. 9/4 S. 1), sowie seiner eigenen Angaben, nach welchen er über keine Berufsausbildung verfüge (Urk. 9/1 S. 4), nicht zu beanstanden. Es ist jedoch wiederum vom Lohn für das Jahr 2004 auszugehen. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb, falls Tabellenwerte beigezogen werden, der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2004 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'588.-- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'771.50 pro Monat respektive Fr. 57'258.-- pro Jahr. Selbst wenn hievon ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % vorgenommen wird (Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- pro Jahr), womit jegliche, allenfalls durch körperliche Behinderung des Beschwerdeführers bedingte Lohneinbusse abgegolten würde, führte dies bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 57'356.--, vgl. Erw. 5.2) zu einem nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 10 %. In Anbetracht sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des Beschwerdeführers, wie auch der Feststellung im Gutachten des F.___, dass unter entsprechenden flankierenden Massnahmen, auch in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, der Versicherte weiterhin zu 100 % tätig sein könnte und über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 9/2/1), erscheint ein 10%iger leidensbedingter Abzug als durchaus angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).