IV.2007.00721

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 25. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Betschart
Sempacherstrasse 47, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. April 2007 einen Rentenanspruch von X.___, geboren 1951, verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Mai 2007, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen lässt (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2007 (Urk. 8) sowie den von X.___ am 18. November 2007 (Urk. 9) eingereichten Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 26. Oktober 2007 (Urk. 10),

in Erwägung,
dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall rechtsprechungsgemäss noch nicht zur Anwendung gelangen, da sich der relevante und zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ereignet hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder - bei nicht erwerbstätigen Personen - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente in der Regel frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit dem Hinweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Dezember 2006 und vom 25. Januar und 12. April 2007 (Urk. 7/40/2-4) mit der Begründung abgelehnt hat (Urk. 2 und 6), die Versicherte sei aus somatischer Sicht vom 7. März bis zum 31. Oktober 2005 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/26/1), eine erneute Arbeitsunfähigkeit sei jedoch erst mit der Aufnahme der Behandlung beim Psychiater Dr. med. Y.___ am 16. Oktober 2006 ausgewiesen, weshalb die einjährige Wartefrist ab diesem Datum als eröffnet zu gelten habe und mithin am 15. Oktober 2007 abgelaufen sei (Urk. 2 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhalten lässt (Urk. 1), sie habe sich vor rund 30 Jahren erstmals in psychiatrische Behandlung begeben müssen und sei in der Klinik Z.___ hospitalisiert gewesen; es sei ihr hernach aber gelungen, sich ins Berufsleben zu integrieren und als kaufmännische Angestellte ein Vollzeitpensum zu erbringen; aufgrund des Verlustes einer langjährigen Arbeitsstelle, anschliessender Arbeitslosigkeit und schliesslich der Krebserkrankung im März 2005 seien vermehrt psychische Probleme aufgetreten, weshalb sie seit dem 7. März 2005 vollständig arbeitsunfähig sei und - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - die am 7. März 2005 eröffnete Wartefrist nicht unterbrochen worden sei (Urk. 1 S. 3 ff.),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die auf ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte, stets vollzeitig tätig gewesene Versicherte am 7. März 2005 an Brustkrebs erkrankte und vom 29. März bis zum 4. April 2005 im Spital A.___ hospitalisiert war (Urk. 7/1/5), wo eine radikale Mastektomie mit Axilladissektion links vorgenommen werden musste (Urk. 7/8/5 und 7/12/4-5), die Versicherte sich anschliessend einer Chemo- sowie einer Bestrahlungstherapie unterziehen musste, während dieser Zeit vollständig arbeitsunfähig war, aus ärztlicher Sicht jedoch ihre vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2005 wieder erlangt hat (vgl. die Berichte des Spitals A.___ vom 5. August 2005, Urk. 7/8/5, vom 3. April, Urk. 7/15/3, und vom 29. August 2006, Urk. 7/30/2),
dass die medizinischen Akten auf seit Jahren bestehende Probleme psychischer Natur hinweisen (vgl. die zusätzlich zum Mammakarzinom diagnostizierte Depression in den Berichten des Spitals A.___ vom 29. April 2005, Urk. 7/12/4, 5. August 2005, Urk. 7/8/5, und 5. September 2005, Urk. 7/12/3),
dass sich Dr. med. B.___, behandelnder Onkologe im Spital A.___, zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen jedoch nicht geäussert, sondern hierfür auf die Einschätzung des Hausarztes beziehungsweise behandelnden Facharztes verwiesen hat (Urk. 7/8/5),
dass der Hausarzt Dr. med. C.___ der Beschwerdeführerin ab dem 7. März 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Berichte vom 3. Oktober 2005, Urk. 7/12/1-2 und vom 3. April 2006, Urk. 7/16/1-2) und ab Januar 2006 eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert hat, wobei er ausführte, zu deren Umfang könne er sich nicht äussern, dazu müsse der Onkologe Angaben machen (Bericht vom 30. Mai 2006, Urk. 7/18; Urk. 7/21),
dass er im Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 7/18) zur Beurteilung der durch die depressive Erkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit auf die behandelnde Psychiaterin verwies,
dass die Psychiaterin Dr. med. D.___, welche die Versicherte seit 30 Jahren kennt (vgl. Urk. 1 S. 5), der Beschwerdegegnerin am 23. August 2006 mitteilte, die psychische Situation schränke die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht ein (Urk. 7/22),
dass die Beschwerdeführerin sich am 16. Oktober 2006 zu Dr. med. Y.___ in psychiatrische Behandlung begeben hat (Urk. 7/31/1),
dass Dr. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Psychiatrie/Psychotherapie, im Bericht vom 1. Dezember 2006 eine rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10:F33.1 von gegenwärtig mittelgradiger Episode (1973 möglicherweise mit psychotischer Symptomatik gemäss ICD-10:F33.3) diagnostizierte, der Beschwerdeführerin eine vom 7. September 2001 bis zum 6. September 2003 und erneut ab dem 1. Dezember 2005 bis weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und den Gesundheitszustand als allgemein sich verschlechternd eingestuft hat (Urk. 7/33/2-3),
dass die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes und der widersprüchlichen Angaben mit Bezug auf die verwertbare Restarbeitsfähigkeit der Versicherten ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt hat (vgl. Schreiben vom 11. Dezember 2006; Urk. 7/34),
dass Dr. E.___ im Bericht vom 2. April 2007 (Urk. 7/37), nachdem bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in der rechten Leber Metastasen gefunden worden waren und am 27. Dezember 2006 im Universitätsspital F.___ eine Hemihepatektomie hatte durchgeführt werden müssen (Urk. 7/35, 7/36 und 7/38/1-4), nebst den somatischen Leiden eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10:F33.2 diagnostizierte, welche er differentialdiagnostisch als schizoaffektive Störung oder komorbide schizotype Störung einstufte (Urk. 7/37/6),
dass er der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe der laufenden ambulanten psychiatrischen Therapie als möglich erachtete und eine spätere Wiedereingliederung der Versicherten am ehesten in einem geschützten Rahmen sah (Urk. 7/37/7),
dass sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ab dem 1. Dezember 2005, mithin nach der im Frühling 2005 erfolgten Operation und der anschliessenden Chemo- und Strahlentherapie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen ist (Urk. 7/15/3 und 7/30/2-3),
dass dabei zu berücksichtigen ist, dass auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ nicht abgestellt werden kann, da seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht mit den übrigen Akten korrelieren, und es zu berücksichtigen gilt, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass mit Bezug auf die psychischen Beschwerden wohl eine die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass tangierende Einschränkung vorliegt, diese aber erst in einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, hat doch Dr. D.___, welche die Versicherte Ende August 2002 wieder aufgesucht hatte (vgl. den Hinweis in Urk. 1 S. 5), gegenüber der Beschwerdegegnerin noch am 23. August 2006 bestätigt, die psychischen Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/22), während Dr. Y.___, bei welchem die Versicherte seit dem 16. Oktober 2006 in Behandlung steht, eine rezidivierende depressive Störung von mittelgradiger Episode diagnostizierte (Urk. 7/33/3), deren Ausmass sich erst unter dem Einfluss der zunehmenden somatischen Beschwerden - im Dezember 2006 hatte ein Teil der rechten Leber infolge Metastasierung operativ entfernt werden müssen (Urk. 7/38/1-4) - zu einer schweren Episode entwickelt hat (vgl. dazu die von Dr. E.___ im April 2007 gestellte Diagnose; Urk. 7/37/6),
dass demnach unzweifelhaft feststeht, dass die Beschwerdeführerin erst seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. Y.___ im Oktober 2006 aus psychischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist und sich ihr Gesundheitszustand seither psychisch und physisch stetig verschlechtert hat (vgl. auch Urk. 10),
dass hingegen auf die von Dr. Y.___ rückwirkend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann, da eine solche retrospektive Einschätzung für eine Patientin, die man noch nicht kannte, kaum zuverlässig vorgenommen werden kann, diese Einschätzung im Übrigen nicht mit der Einschätzung der damals behandelnden Psychiaterin im Einklang steht und davon ausgegangen werden muss, dass sie einzig auf den Angaben der Versicherten beruht, attestierte Dr. Y.___ doch auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. September 2001 bis zum 6. September 2003 (Urk. 7/33/3), welche Zeitspanne sich exakt mit der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung deckt, in welchem Zeitraum sich die Versicherte selber jedoch als vollständig vermittlungsfähig bezeichnet hat (Urk. 7/9/3 und 7/9/6),
dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin seit dem 16. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig ist, die Wartezeit somit zu Recht am 16. Oktober 2006 eröffnet worden und am 15. Oktober 2007 abgelaufen ist,
dass im Übrigen auch feststeht und zu beachten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Nachachtung dieses Umstandes zwischenzeitlich - ausgehend von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2007 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalidenrente zugesprochen hat (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. Februar 2008, Urk. 13/1, die Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse vom 17. März 2008, Urk. 13/2, sowie die Verfügung vom 27. August 2008, Urk. 13/3),
dass nach dem Gesagten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2007 die Voraussetzungen für eine Invalidenrente noch nicht erfüllt waren, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ernst Betschart unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, 13/1 und 13/2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, ___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).