Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00723
IV.2007.00723

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 27. Juni 2008
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1971 geborene deutsche Staatsangehörige O.___ leidet seit ca. 1990 an Zwangsstörungen mit depressiver Entwicklung (Urk. 7/1/2, Urk. 7/14). Eine begonnene Lehre sowie eine weiterführende Schule brach er ab (Urk. 7/1/1). Ab Anfang 1992 wurde er arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/1/2, Urk. 7/14 S. 2). Im Oktober 2002 zog er von Deutschland zu seiner Mutter in die Schweiz (Urk. 7/2). Einer Erwerbstätigkeit ging er hier nicht nach (Urk. 7/4). Am 25. März 2006 stellte er bei der Invalidenversicherung ein Rentenbegehren (Urk. 7/2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. April 2007 einen Rentenanspruch mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 2, Urk. 7/16, Urk. 7/18).

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Vorliegend gilt es einen Rentenanspruch zu prüfen, der frühestens 1993 beziehungsweise spätestens 1996 entstehen konnte (vgl. Erw. 3). Bezüglich der Rentenentstehung sind daher die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen massgebend, wie sie zu dieser Zeit in Kraft standen. Nachstehend werden sämtliche Bestimmungen in den damals gültig gewesenen Fassungen zitiert.

2.
2.1     Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.3         Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG).
         Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose. Vorbehalten bleibt Art. 39 IVG. Nach dieser Bestimmungen haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sofern ihnen keine ordentliche Rente zusteht oder ihre ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche.
         Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind Ausländer und Staatenlose, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 (welche Bestimmung Eingliederungsmassnahmen betrifft), nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

3.       Aus dem dargestellten Landesrecht folgt, dass - im vorliegend interessierenden Zeitraum bis 1996 - für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität der Invalidenversicherung unterstand. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, nachdem er erst im Oktober 2002 in die Schweiz einreiste, jedoch ausweislich der Akten seit Februar 1992 arbeitsunfähig geschrieben und der Eintritt der Invalidität damit auf den Februar 1993 festzulegen ist. Die Ärzte der A.___, welche den Beschwerdeführer seit August 2006 behandeln, vermuten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1990 (Urk. 7/14). Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer im Jahr 2005 betreute, ging aufgrund der anamnestischen Angaben davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens seit 1995 besteht (Urk. 7/12). Selbst wenn man ausgehend von letzterer Angabe die Arbeitsunfähigkeit erst ab 1995 als ausgewiesen erachtete, mithin den Versicherungsfall als im Jahr 1996 eingetreten zu erachten wäre, änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht der schweizerischen Invalidenversicherung unterstand. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf das schweizerische Recht entfällt daher.

4.
4.1     Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund internationaler Vereinbarungen der Schweiz einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend machen kann.
4.2     Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Da vorliegender Versicherungsfall spätestens 1996 entstanden ist, ist er vom FZA zeitlich nicht erfasst. Dieses Abkommen und seine Koordinierungsverordnungen müssen demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 118 der Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs; BGE 128 V 317 Erw. 1b/aa).  
4.3         Damit verbleibt als einzige mögliche Anspruchsgrundlage das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR.0.831.109.136.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen). Dieses Abkommen bezieht sich unter anderem auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung (Art. 2 Ziff. 2 lit. b) und gilt namentlich für Staatsangehörige der Vertragsparteien (Art. 3). Vorbehältlich anderslautender Vorschriften stehen die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich (Art. 4 Abs. 1).
         Bezüglich des Anspruchs auf Renten der schweizerischen Invalidenversicherung enthalten weder das Sozialversicherungsabkommen selbst noch die seitherigen schweizerisch-deutschen Vereinbarungen vom Grundsatz der Gleichstellung der schweizerischen und deutschen Staatsangehörigen abweichende Bestimmungen, weshalb der Rentenanspruch - namentlich auch der Rentenbeginn - allein aufgrund des schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (nicht publ. Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 264; vgl. BGE 124 V 228 f. Erw. 3a, 119 V 107 Erw. 6a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 Erw. II/3a). Insbesondere bietet das Sozialversicherungsabkommen keine Grundlage für die Berücksichtigung von in Deutschland geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 8. November 2001, I 252/01, Erw. 3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, vom 3. Oktober 2006 in Sachen C., AB.2005.00063, Erw. 6.4). Zudem präjudiziert die (allfällige) Gewährung von Leistungen durch ein Versicherungsorgan der Bundesrepublik Deutschland die Beurteilung des Rentenanspruchs nach schweizerischem Recht nicht (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 3. Mai 2001, I 435/00, Erw. 1b).
         Ist nach dem Gesagten auch in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens der Rentenanspruch allein aufgrund des schweizerischen Rechts zu beurteilen, führt dies zur Abweisung der Beschwerde, zumal, wie bereits unter Erwägung 3 ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente nach dem schweizerischen Recht nicht gegeben sind.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).