IV.2007.00724

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1965, arbeitete seit Februar 1994 im B.___ vollzeitlich als hauswirtschaftliche Angestellte (Angaben vom 8. September 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/6 S. 1-3). Seit Ende 2003 leidet A.___ an Rückenbeschwerden, die sich im Herbst 2004 verstärkten. Ab dem 25. Oktober 2004 war sie deswegen zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben; ein Versuch zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Dezember 2004 scheiterte. Im März 2005 wurde deshalb in der Ergonomie-Sprechstunde der Rheumaklinik des Spitals C.___ eine Testung der Belastbarkeit durchgeführt und ein arbeitsbezogenes Training aufgenommen, das indessen nach zwei Tagen abgebrochen wurde (Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 2. Juni 2005, Urk. 7/8 S. 14-26).
1.2     Am 28. Juli 2005 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben zum Arbeitsverhältnis (Urk. 7/6 S. 1-3 und S. 9-13 sowie die ergänzenden Angaben in Urk. 7/9) den Bericht vom 18. Juli/8. August 2005 zu den Belastungen am Arbeitsplatz (Urk. 7/6 S. 7-8 und Urk. 7/15) und den medizinischen Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 29. September 2005 ein (Urk. 7/8 S. 9-13 mit dem beigelegten Ergonomie-Bericht vom 2. Juni 2005, Urk. 7/8 S. 14-26). Ausserdem erstellte die Psychiatrische Poliklinik des Spitals C.___ am 9./29. August 2005 zuhanden der IV-Stelle einen Bericht über Konsultationen vom Juni und Juli 2005 (Urk. 7/5), die auf eine Empfehlung im Ergonomie-Bericht hin (vgl. Urk. 7/8 S. 11 und Urk. 7/8 S. 17 und S. 24) erfolgt waren.
         Im Januar und Februar 2006 liess die IV-Stelle sodann Gespräche am Arbeitsplatz unter Einbezug der Versicherten und der personalverantwortlichen Person führen (Aktennotizen vom 23. Januar und vom 15. Februar 2006, Urk. 7/12 und Urk. 7/13; E-Mails vom 2. Dezember 2005, vom 28. Februar 2006 und vom 6. Juni 2006, Urk. 7/20+21 und Urk. 7/18); ferner holte sie beim behandelnden Psychiater Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 31. Mai 2006 ein (Urk. 7/19). Danach liess die IV-Stelle durch die Rheumaklinik des Spitals C.___ nochmals einen Bericht verfassen (Bericht vom 1. September 2006, Urk. 7/23) und beschaffte aktuelle Angaben zum Arbeitsverhältnis (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. September 2006, Urk. 7/24).
         Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Dezember 2006 (med. pract. E.___, Urk. 7/25 S. 5) und die Angaben der Berufsberatungsstelle zur Einkommenssituation (Stellungnahme vom 5. Januar 2007, Urk. 7/26) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2007 mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 17 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei und sie das Leistungsbegehren daher abzuweisen gedenke (Urk. 7/28; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 5. Januar 2007, Urk. 7/25). A.___, vertreten durch die Rechtsschutzversicherung X.___, liess dagegen nach entsprechender Ankündigung (Urk. 7/29 und Urk. 7/30) mit Eingabe vom 25. Februar 2007 Einwendungen erheben (Urk. 7/34) und liess diese, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, mit Eingabe vom 5. März 2007 ergänzen (Urk. 7/35). Ferner liess sie mit Eingabe vom 12. März 2007 (Urk. 7/38) zwei Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Innere Medizin und Tropenkrankheiten, vom 6. Juni 2005 und vom 29. März 2006 zuhanden der Pensionskasse Y.___ (Urk. 7/39 S. 1-5 und Urk. 7/39 S. 6-10) sowie einen Kurzbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 5. März 2007 an die Pensionskasse Y.___ (Urk. 7/39 S. 11) nachreichen. Nach Einholen einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 10. April 2007 (PD Dr. Dr. H.___, Urk. 7/42 S. 4 f.) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2007 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/43; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 17. April 2007, Urk. 7/42).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. April 2007 liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
          "Es sei die Beschwerde [richtig: Verfügung] aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der IV zuzusprechen.
        Eventualiter: Es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung und zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 8) die Akten der Pensionskasse Y.___ beigezogen worden waren (Urk. 11/1-43), liess die Versicherte in der Replik vom 2. Oktober 2007 an ihren Standpunkten festhalten (Urk. 16) und einen Bericht von Dr. D.___ vom 13. September 2007 einreichen (Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 20), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 geschlossen wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 6. November 2007 (Urk. 24) legte die Versicherte als neue Unterlagen einen Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 4. Oktober 2007 (Urk. 25/1) einschliesslich Laborberichte (Urk. 25/2-4) ins Recht. Die IV-Stelle liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 7. November 2007, Urk. 26) unbenützt verstreichen. Ausserdem reichte die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2008 (Urk. 28) ein Zeugnis von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29. Februar 2008 (Urk. 29) nach, welches in der Folge an die IV-Stelle weitergeleitet wurde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, die damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung (ATSG) und das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. April 2007 ergangen ist, gelangen deshalb im vorliegenden Fall die revidierten materiellen Vorschriften der vorstehenden Regelungswerke noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
         Bei der Ermittlung des im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint - das heisst als Lohn, für den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV) -, so gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt nach Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin im Überprüfungszeitraum bis zum Datum der Verfügung vom 17. April 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2
3.2.1   Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 29. September 2005 und dem vorangegangenen Ergonomie-Bericht vom 2. Juni 2005 leidet die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht an einem chronischen myofaszialen Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels und der Brustwirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance der Schulterblattfixatoren und der nuchalen/parathorakalen Muskulatur, mit Schulterinstabilität bei Tendenz zur Bandlaxität und mit Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit tiefgelegener thorakaler Hyperkyphose; das Vorhandensein von wesentlichen strukturellen Veränderungen am Skelett sowie von entzündlichen rheumatischen Veränderungen wurde verneint, hingegen konnten die Beschwerden klinisch durch gut palpable Myogelosen objektiviert werden (Urk. 7/8 S. 9 und S. 13, Urk. 7/8 S. 18). Diese Befunderhebung und Diagnostik basiert auf einer ausführlichen Anamnese und auf eingehenden rheumatologischen Abklärungen, und es liegt ihr zudem die Analyse verschiedener Röntgenaufnahmen (Thorax, Brustwirbelsäule, Hände, Fuss) und einer Skelettszintigraphie zugrunde (Urk. 7/8 S. 10-13, Urk. 7/8 S. 18 f.). Es besteht daher kein Anlass, an den Abklärungsergebnissen der Rheumaklinik des Spitals C.___ zu zweifeln, zumal Dr. F.___ in ihren Gutachten vom 6. Juni 2005 und vom 29. März 2006 (Urk. 7/39 S. 1-5 und Urk. 7/39 S. 6-10) keine abweichenden Feststellungen traf.
3.2.2   In psychiatrischer Hinsicht stellten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt fest (Urk. 7/5 S. 1), und Dr. D.___ bestätigte diese Diagnose später in seinem Bericht vom 31. Mai 2006 (Urk. 7/19 S. 5). Auch die psychiatrische Diagnostik ist daher zumindest für die Zeit bis zur Erstellung der entsprechenden Berichte nicht in Zweifel zu ziehen.
3.3
3.3.1   Was die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht betrifft, so hielten die medizinischen und therapeutischen Abklärungspersonen im Bericht vom 2. Juni 2005 zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft ohne Selbstlimitierung gezeigt habe, abgesehen von einer deutlichen Unterschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im sogenannten PACT-Test. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin das arbeitsbezogene Training unter Angabe einer starken Schmerzzunahme und einer subjektiven Überforderung nach zwei Tagen abgebrochen; objektiv habe sie dabei jedoch unter der im Test gezeigten körperlichen Leistungsfähigkeit trainiert und sich dementsprechend selber limitiert (Urk. 7/8 S. 17 und S. 26). Indem sie die tatsächlichen Anforderungen am angestammten Arbeitsplatz an den Ergebnissen der Belastbarkeitstests massen, gelangten die Abklärungspersonen aus rheumatologischer Sicht zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit wollten sie sich nicht abschliessend äussern, da die Basistests aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfanges erlaubten (Urk. 7/8 S. 22 f.). Im Bericht vom 29. September 2005 übernahmen die Rheumatologen des Spitals C.___ die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (halbtags und mit einer Reduktion für das Heben und Tagen von Lasten auf maximal 10 kg; Urk. 7/8 S. 13); davon wichen sie auch im Folgebericht vom 1. September 2006 nicht ab (Urk. 7/23). Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand schliesslich auch nach dem Dafürhalten von Dr. F.___ in den beiden Gutachten vom 6. Juni 2005 und vom 29. März 2006 (Urk. 7/39 S. 5 und Urk. 7/39 S. 9).
3.3.2   Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte die Psychiatrische Poliklinik des Spitals C.___ im Bericht vom 9. August 2005 aus, die betreffende Problematik sei vor allem reaktiv einzuschätzen, bedingt durch die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die aufgrund der rheumatologischen Probleme entstanden seien, die Prognose sei jedoch insgesamt als günstig zu beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin daher mittelfristig wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen, aktuell sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf (Urk. 7/5 S. 2 f.). Dr. D.___ kam in seinem Bericht vom 31. Mai 2006 in Bezug auf den angestammten Beruf zu einem vergleichbaren Schluss, indem er dartat, dass die Arbeitsunfähigkeit vorrangig durch die somatischen Beschwerden bedingt sei, wobei eine Überlagerung durch die psychische Symptomatik gegeben sei, die anteilsmässig jedoch in der 50%igen Einschränkung bereits enthalten sei (Urk. 7/19 S. 6).
3.3.3   Auf die einhellige Zuerkennung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin an der bisherigen Stelle im B.___ kann abgestellt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsfähigkeit zur Zeit der Abgabe der vorstehenden medizinischen Beurteilungen im Rahmen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich verwertet und damit unter Beweis gestellt hat.
3.4
3.4.1   Gemäss den Angaben im Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 29. September 2005 (Urk. 7/8 S. 10) und denen im Folgebericht vom 1. September 2006 (Urk. 7/23 S. 1) bestand die 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit durchgehend ab dem 25. Oktober 2004, abgesehen von einem Versuch der Steigerung des Pensums auf 100 % in der Zeit vom 9. Dezember 2004 bis zum 30. Januar 2005 und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis zum 1. Februar 2005. Damit ist der Beginn des Wartejahres auf den 25. Oktober 2004 anzusetzen, und der Beschwerdeführerin stünde ab dem 1. Oktober 2005 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) eine halbe Rente zu, wenn ab diesem Zeitpunkt eine mindestens 50%ige Erwerbsunfähigkeit vorläge.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte die 50%ige Erwerbsunfähigkeit gestützt auf die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin wohl in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei, dass ihr hingegen die Verrichtung einer angepassten, leichteren Arbeit sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2).
3.4.2   Während Dr. F.___ sich im Rahmen des Auftrags der Pensionskasse Y.___ nur mit der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Stelle zu befassen hatte, legten die Rheumatologen des Spitals C.___ bereits in ihrem Bericht vom 29. August 2005 dar, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich leichtere Arbeit wahrscheinlich schon gegenwärtig zu 100 % auszuführen in der Lage wäre. Gleichzeitig hielten sie aber fest, dass es für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Psychostruktur und aufgrund der fehlenden Ausbildung wichtig wäre, ihre angestammte Tätigkeit zu behalten (Urk. 7/8 S. 13). Die gleiche Auffassung hatte im Gutachten vom 6. Juni 2005 auch Dr. F.___ vertreten (Urk. 7/39 S. 5), und Dr. D.___ sprach sich in seinem Bericht vom 31. Mai 2006 ebenfalls für die teilzeitliche Beibehaltung der langjährigen angestammten Arbeitsstelle aus (Urk. 7/19 S. 5).
         Zudem lagen in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 und in der ersten Hälfte des Jahres 2006 ärztliche Prognosen vor, die auf eine Erhöhung des Arbeitspensums am bisherigen Arbeitsplatz hoffen liessen. So war im Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 29. September 2005 davon die Rede, dass Ende Jahr die Aufnahme einer erneuten Medizinischen Trainingstherapie zur Verbesserung der allgemeinen Kraft-Ausdauer und Belastbarkeit geplant sei, damit die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne (Urk. 7/8 S. 13). Des Weiteren bezeichneten die Verfasser des Berichts der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 9. August 2005 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig (Urk. 7/5 S. 1) und gingen aus psychiatrischer Sicht, wie schon erwähnt, davon aus, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen sollte (Urk. 7/5 S. 2). Dementsprechend wurden Ende 2005 und Anfang 2006 nicht nur medizinische, sondern auch arbeitsorganisatorische Bemühungen getroffen, um die Eingliederung der Beschwerdeführerin am angestammten Arbeitsort zu fördern. Dabei wurde als Ergebnis der Gespräche am Arbeitsplatz, die im Januar und Februar 2006 zwischen der fallverantwortlichen Person der Beschwerdegegnerin und der personalverantwortlichen Person des Arbeitgebers geführt wurden, für die Beschwerdeführerin ein geregelter, ständiger Arbeitsplatz mit gewissen Arbeitserleichterungen geschaffen (vgl. Urk 7/12 und Urk. 7/13).
         In der ersten Zeit ab Oktober 2005 bestanden damit trotz der festgestellten Selbstlimitierung beim Arbeitstraining vom März 2005 (Urk. 7/8 S. 17 und S. 26) noch begründete Aussichten darauf, dass die Beibehaltung der angestammten Stelle zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes und einer Steigerung der Leistungsfähigkeit beitragen würde. Der Beschwerdeführerin ist daher für diese erste Zeit darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 7 und S. 9, Urk. 16 S. 3 f.), dass sie mit ihrer 50 % - Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber optimal eingegliedert im Sinne der dargelegten Rechtsprechung war. In dieser Zeit geht die 50%ige Leistungseinbusse mit einer 50%igen Lohneinbusse einher. Die Beschwerdeführerin hat daher ab dem 1. Oktober 2005 (vorerst) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3.4.3   Indessen begannen sich ab Ende Mai 2006 die Anhaltspunkte dafür zu mehren, dass die erhoffte Steigerung der Leistungsfähigkeit ausbleiben werde. In einem E-Mail vom 6. Juni 2006 deutete der Fallverantwortliche der Beschwerdegegnerin an, dass sich gemäss einer weiteren Besprechung mit dem Arbeitgeber die erwartete Verbesserung trotz verschiedener Anpassungen am Arbeitsplatz nicht eingestellt habe (Urk. 7/18), Dr. F.___ gelangte in Übereinstimmung damit im Gutachten vom 29. März 2006 zum Schluss, dass das Arbeitspensum in nächster Zeit wohl kaum gesteigert werden könne (Urk. 7/39 S. 9 f.), und die Rheumatologen des Spitals C.___ führten im Bericht vom 1. September 2006 aus, selbst die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne nur mit Mühe aufrechterhalten werden (Urk. 7/23 S. 2). Dementsprechend nahm das B.___ per 1. Juni 2006 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses um den Beschäftigungsgrad von 50 % vor (Schreiben vom 13. April 2006, Urk. 11/26), und die Pensionskasse Y.___ gewährte der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % (Berufsinvalidität; vgl. die Angaben vom 23. Mai 2006 im Rentenblatt, Urk. 11/23). Auch im Rahmen ihrer 50%igen Tätigkeit verzeichnete die Beschwerdeführerin aber immer wieder Fehlzeiten, die Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 5. März 2007 (Urk. 7/39 S. 11) auf die bekannten gesundheitlichen Probleme zurückführte. Unter diesen Umständen kann für die Zeit ab dem 1. Juni 2006 nicht mehr von vornherein angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei an ihrer Stelle beim bisherigen Arbeitgeber optimal eingegliedert. Dies gilt angesichts der immer wieder geklagten Schmerzexazerbationen ungeachtet dessen, dass Dr. D.___ im Bericht vom 31. Mai 2006 die Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitssituation nach wie vor begrüsste (Urk. 7/19 S. 5).
         Eine invalidenversicherungsrechtlich zumutbare berufliche Umstellung - die auf eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 17 ATSG hinausliefe - setzt allerdings voraus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichteren Tätigkeit tatsächlich eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit erreichen könnte, wobei hier die objektive Leistungsfähigkeit und nicht die - als zu tief eingeschätzte - subjektive Leistungsbereitschaft massgebend ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben nun aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine abschliessende Beurteilung dieser Frage. Rheumatologischerseits hatten bereits die Ersteller des Ergonomie-Berichts vom 2. Juni 2005 eine umfassendere Begutachtung und Leistungsfähigkeitsevaluation empfohlen (Urk. 7/8 S. 23). Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten im Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 29. September 2005 (Urk. 7/8 S. 13) sodann hatte erst provisorischen Charakter und wurde im Bericht vom 1. September 2006 zwar bestätigt (Urk. 7/23 S. 1), gleichzeitig wiesen die Verfasser dieses Berichts aber auf eine zugenommene Tendenz zur Symptomausweitung im Rahmen einer psychischen Problematik hin (Urk. 7/23 S. 3). Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im aktuellsten Bericht der Rheumaklinik vom 4. Oktober 2007 (Urk. 25/1 S. 2). Die Auswirkungen dieser psychischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit für eine angepasstere, leichtere Tätigkeit lassen sich jedoch anhand der vorhandenen Berichte ebenfalls nicht ausreichend ermitteln. Denn wenn Dr. D.___ im Bericht vom 31. Mai 2006 ausführte, dass die Auswirkungen der psychischen Symptomatik in der rheumatologisch bedingten 50%igen Einschränkung für die bisherige Tätigkeit bereits enthalten seien (Urk. 7/19 S. 6), so bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Verrichtung einer 100%igen leichteren Tätigkeit nicht zusätzlich durch eine psychische Problematik beeinträchtigt ist, wie dies PD Dr. Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 10. April 2007 anzunehmen scheint (Urk. 7/42 S. 4 f.). Immerhin bemass Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht im Bericht vom 31. Mai 2006 auf etwa 20 % (Urk. 7/19 S. 6). Und in seinem aktuelleren Bericht vom 13. September 2007 (Urk. 17) führte Dr. D.___ nun aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich unterdessen ein eigenständiges, die Arbeitsfähigkeit stärker beeinträchtigendes Leiden entwickelt.
3.4.4   Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit ab Juni 2006 bedarf es daher einer Begutachtung, die angesichts der Wechselwirkungen zwischen der körperlichen und der psychischen Problematik interdisziplinär, unter Zusammenwirken von medizinischen Fachpersonen der Rheumatologie und der Psychiatrie, durchzuführen ist. Zu deren Veranlassung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird ausserdem einen Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. J.___ (vgl. Urk. 7/39 S. 6 und Urk. 29) einzuholen haben.
3.5     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 17. April 2007 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat. In Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit danach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine interdiszplinäre Begutachtung veranlasse und hernach neu verfüge.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2007 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat, aufgehoben und die Sache in Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit danach an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).