IV.2007.00725

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 8. September 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1957, war von 1980 bis 1992 als Packerin bei der A.___ angestellt (Urk. 9/5/1 in Verbindung mit Urk. 9/17/1). Am 12. Januar 1991 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach durchgeführten medizinischen und beruflichen Abklärungen (vgl. Urk. 9/4-18) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 9/22).
1.2     Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 liess V.___ erneut ein Rentenbegehren stellen (Urk. 9/21), auf welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. September 1995 nicht eintrat, da eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei und auch kein neuer medizinischer Sachverhalt vorliege (Urk. 9/27). Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 25. Oktober 1995 (Urk. 9/37/23) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Januar 1997 ab (Prozess-Nr. IV.95.00534).
1.3     Mit Neuanmeldung vom 11. Oktober 1999 liess V.___ unter Beilage des Arztberichts von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Juli 1999 an die Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 9/39/1) und des Berichts von PD Dr. med. C.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, D.___, Zürich, über die Computertomographie der Lumbalwirbelsäule vom 15. Juni 1999 (Urk. 9/39/2) den Antrag auf berufliche Massnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) sowie eine Invalidenrente stellen (  Urk. 9/40-41). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 15. März 2000 (Urk. 8/43) ein und liess bei der internen Berufsberatung die beruflichen Eingliederungsmassnahmen prüfen (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 25. Juli 2000, Urk. 9/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine Viertelsrente samt Renten für die beiden Kinder (Urk. 9/60) und mit Verfügung vom 12. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten (Urk. 9/61) zu. Mit Wiedererwägungsverfügungen vom 14. September 2001 gewährte sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 1999 eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten (Urk. 9/68/1 und Urk. 9/68/5).
1.4     Am 2. März 2004 liess V.___ mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, eine Rentenrevision beantragen (Urk. 9/75). Nachdem die IV-Stelle den Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 23. März 2004 (Urk. 9/77) eingeholt hatte, wies sie das Gesuch um Rentenerhöhung mit der Begründung, es sei aus medizinischer Sicht keine rententangierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, mit Verfügung vom 22. April 2004 (Urk. 9/80) ab.
1.5     Am 9. Januar 2006 liess V.___ unter Beilage des Berichts von PD Dr. B.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 9/84) unter Hinweis auf die massive Coxarthrose beidseits erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen und eine Erhöhung der Rente beantragen (Urk. 9/85). Die IV-Stelle holte darauf hin den Arztbericht der E.___, Zürich, vom 14./16. Februar 2006 (Urk. 9/87 und 9/88/1-4, unter Beilage diverser Arztberichte der Klinik an PD Dr. B.___, Urk. 9/88/5-19) und vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/90) sowie den Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 21. März 2006 (Urk. 9/89) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht (Urk. 9/93). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2006 um Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum 31. März 2007 ersucht hatte (Urk. 9/96), holte die IV-Stelle die Arztberichte der E.___ vom 8. September 2006 (Urk. 9/97), vom 27. September 2006 (Urk. 9/99) und vom 25. Oktober 2006 (Urk. 9/100) sowie die Arztberichte von PD Dr. B.___ vom 29. Januar 2007 (Urk. 9/101) und 12. März 2007 (Urk. 9/102, unter Beilage seines Berichts vom 12. März 2007 an Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Urk. 9/103/1, des Operationsberichts der E.___ vom 8. September 2006, Urk. 9/103/2-3, des Verlaufsberichts der E.___ vom 30. Januar 2007, Urk. 9/103/4-5 sowie des Berichts der G.___ vom Februar 2007, Urk. 9/103/6) ein und wies das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung 4. April 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob V.___ durch Rechtsanwältin Marianne Ott am 15. Mai 2007 Beschwerde und beantragte mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die letzte der Beschwerdeführerin rechtskräftig eröffnete Verfügung datiert vom 22. April 2004 (Urk. 9/80), wobei die Ausrichtung einer halben Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % bestätigt wurde. Diese Verfügung beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches, wofür die Beschwerdegegnerin den aktuellen ärztlichen Bericht von PD Dr. B.___ vom 21./23. März 2004 (Urk. 9/77) eingeholt und gestützt darauf erwogen hatte, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs wurde verzichtet, da keine Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands vorhanden waren.
         Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass  der Verfügung vom 22. April 2004 (Urk. 9/80) und derjenigen vom 4. April 2007 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2         Massgebend für die mit Verfügung vom 22. April 2004 (Urk. 9/80) bestätigte halbe Invalidenrente war der Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 21. März 2004 (Urk. 9/77). Darin diagnostizierte dieser ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S1 mit persistierenden dorsalen Osteophytenbildungen und Hypertrophie der Gelenkfortsätze mit Entwicklung von degenerativen Stenosen auf beiden Höhen, ein Cervicobrachialsyndrom links bei Fehlhaltung, Senkfüsse mit Fersenspann beidseits sowie eine Adipositas (BMI: 36). Die Beschwerdeführerin klage wieder vermehrt über cervicobrachiale Beschwerden links. Es sei von früheren Untersuchungen schon bekannt, dass sie eine deutliche Osteochondrose auf Höhe von C6/7 habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits 1997 in der Rheumaklinik des Universitätsspitals wegen eines intermittierenden Cervicovertebralsyndroms in Behandlung. Sie klage über lumbospondylogene wie auch cervicobrachiale Beschwerden, welche bei Belastung vermehrt aufträten. Daneben habe sie Fussschmerzen, welche sich durch Einlagen teilweise gebessert hätten. Betreffend die Halswirbelsäule (HWS) beklage sie Schmerzen bei Rotation, und es zeige sich eine Druckdolenz am Trapezius. Die Lendenwirbelsäule (LWS) weise intermittierende Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bei bekannten degenerativen Veränderungen auf. Im rechten Fuss habe sie je nach Belastung Schmerzen am Calcaneus. Aufgrund der Gesamtheit der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, weder in der bisherigen Berufstätigkeit noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 9/77/4).
3.3     Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
3.3.1   Im Schreiben von PD Dr. B.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2005 (Urk. 9/84) stellte dieser fest, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes dahingehend vorliege, als die Beschwerdeführerin unter massiver Coxarthrose beidseits leide, wobei eine Seite operiert worden sei. Die andere Seite müsse später sicher auch operiert werden.
3.3.2   Gemäss Bericht der E.___ an PD Dr. B.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 9/88/12-13) leidet die Beschwerdeführerin an beidseitiger Femurkopfnekrose beidseits, Stadium I nach Ficat. Überdies bestehen ein Status nach zweimaliger LWS-Operation und eine Adipositas per magna. Bei der Beschwerdeführerin finde sich eine Frühform der Femurkopfnekrose beidseits. Ob aufgrund der Vorgeschichte allenfalls zusätzlich noch Probleme von Seiten der Wirbelsäule bestehen, werde mittels Hüftgelenksinfiltration in der nächsten Sprechstunde untersucht. Je nach Befund könne das weitere Procedere festgesetzt werden.
         Am 25. Mai 2005 (Urk. 9/88/11) diagnostizierten die Ärzte der E.___ eine Femurkopfnekrose beidseits im Frühstadium sowie zystische Veränderungen (ev. Ganglion) des rechten Hüftgelenks. Als Nebendiagnosen erwähnten sie einen Status nach zweimaliger LWS-Operation sowie eine Adipositas per magna. Der Beschwerdeführerin wurden zur Entlastung zwei Unterarmstützen abgegeben und ihr empfohlen, weiterhin Micalcic und Dafalgan einzunehmen. Sollten sich die Beschwerden nicht bessern, müsse eventuell über  ein operatives Vorgehen nachgedacht werden.
         Im Bericht vom 20. Juli 2005 (Urk. 9/88/9-10) stellten die Ärzte der E.___ fest, dass die bisherige Analgetika- und Entlastungstherapie bei der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht habe. Im Gegenteil habe sich im Verlaufe der letzten Wochen eine Progredienz gezeigt. Aufgrund des aktuellen Untersuchungs- sowie Röntgenbefundes sei die Implantation einer Hüftgelenkstotalprothese die beste Therapieoption. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Lebensqualität in den letzten Monaten so eingeschränkt gewesen, dass sie ebenfalls eine Operation wünsche.
         Nach erfolgter Hüfttotalprotheseoperation links am 7. November 2005 (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/88/14-15) stellten die Ärzte der E.___ im Austrittsbericht vom 28. November 2005 (Urk. 9/88/16-17) einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest. Die Beschwerdeführerin habe bereits am vierten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Zurzach verlegt werden können. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung an Gehstöcken sei problemlos möglich. In Zurzach sei die weitere Physiotherapie in Form von Trockengymnastik zur Kräftigung der Glutaealmuskulatur fortgesetzt worden.
         Am 9. Dezember 2005 (Urk. 9/88/7-8) berichteten die Ärzte der E.___ PD Dr. B.___ über einen erfreulichen Verlauf sowohl bezüglich der operierten Hüfte als auch der Gegenseite. In der linken Hüfte habe die Beschwerdeführerin fast keine Beschwerden mehr. Die Schmerzen seien auch auf der rechten Seite deutlich regredient, so dass fast keine Analgetika mehr eingenommen werden müssten. Die Beschwerdeführerin könne im Verlaufe der nächsten zwei bis drei Wochen die Unterarmgehstützen sukzessive weglassen.
         Im Bericht vom 14./15. Februar 2006 an die Beschwerdegegnerin betreffend Rentenrevision (Urk. 9/88/1-4 und 18-19) diagnostizierten die Ärzte der E.___ eine doppelseitige, in der Intensität wechselhafte Radikulopathie L5 bei Status nach LDH-Operation L4/L5 links 1989, Status nach Exploration L4/L5 rechts 1996, Status nach Reexploration L4/L5 links mit Erweiterung des Bandscheibenfaches und Entfernung kleiner Bandscheibenfragmente 1996, einen Status nach Hüfttotalprotheseoperation links bei Coxarthrose bei Femurkopfnekrose am 7. November 2005 und eine Adipositas per magna. Bei der Beschwerdeführerin sei am 7. November 2005 eine Hüfttotalprothese links eingesetzt worden. Die letzte Konsultation sei am 9. Dezember 2005 erfolgt. Es habe sich ein erfreulicher Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe auf der linken Seite fast keine Beschwerden mehr. Aus Sicherheitsgründen benütze sie jedoch weiterhin zwei Unterarmgehstützen. Auf der rechten Seite bestehe auch eine Coxarthrose bei Femurkopfnekrose. Durch die Entlastung im Verlauf der letzten Wochen hätten sich die Beschwerden auf der rechten Seite deutlich gemildert. Wie sich dieser Verlauf weiter auswirke, sei derzeit nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin werde sich am 15. Februar 2006 erneut in der Sprechstunde vorstellen, anlässlich welcher das weitere Prozedere besprochen werde. Dann werde auch entschieden, wann die rechte Seite operiert werden müsse. Der bisherige IV-Grad von 55 % sei durchaus angemessen. Soweit derzeit schon beurteilbar, sei jedoch mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in weiterer Zukunft nicht zu rechnen.
         Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2006 über die Verlaufskontrolle vom 15. Februar 2006 (Urk. 9/87) hielten die Ärzte der E.___ fest, dass bezüglich der linken Hüfte ein erfreulicher Verlauf festzustellen sei. Inzwischen würden jedoch die Beschwerden auf der rechten Seite wieder grösser, weshalb vereinbart worden sei, im September 2006 auch rechts eine Hüftprothese einzusetzen.
         Gemäss Bericht der E.___ vom 7. Juni 2006 über die gleichentags durchgeführte Verlaufskontrolle (Urk. 9/90) zeigte das Röntgenbild der Beckenübersicht und beider Hüften lateral im Vergleich zu den Vorbildern eine identische Position des Hüfttransplantats auf der linken Seite. Im Bereich der Allofit-Pfanne zeige sich eine zunehmende Osseointegration. Der Prothesenschaft sei, obwohl möglicherweise etwas unterdimensioniert, in korrekter Position. Auf der rechten Seite zeige sich eine konzentrische Coxarthrose mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung. Aufgrund des fleckigen Bildes im Femurkopf liege möglicherweise auch eine Femurkopfnekrose vor. Wie bereits vereinbart, werde im September 2006 die Operation an der rechten Hüfte durchgeführt.
         Nach der am 7. September 2006 durchgeführter Hüfttotalprotheseoperation rechts berichteten die Ärzte der E.___ im Austrittsbericht vom 27. September 2006 (Urk. 9/99), der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Die Mobilisation sei unter Teilbelastung an zwei Gehstöcken erfolgt. Vier Tage nach der Operation sei die Beschwerdeführerin zur weiteren Mobilisation nach Zurzach entlassen worden. Vier Wochen postoperativ könne eine Teilbelastung mit der Hälfte des Körpergewichts erfolgen.
         Sechs Wochen nach der Operation stellten die Ärzte der E.___ anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Oktober 2006 (Urk. 9/100) einen noch etwas zögerlichen Verlauf fest. Die Beschwerdeführerin beklage sich noch über gelegentliche Schmerzen im Gesässbereich. Zudem habe sie Gefühlsstörungen im Bereich des gesamten linken Beines mit Einschlafgefühl in der Grosszehe und über das Ausstrahlungsgebiet des Nervus ischiadicus. Es liege ein leichtes Schonhinken vor. Der Einbeinstand sei beidseits problemlos möglich. Die Beckenstabilisierung sei gut, die Beinlängen identisch, die Lasègue-Tests beidseits negativ. Es liege eine Hypästhesie im Bereich der Grosszehe, des lateralen Fussrandes und des lateralen Unterschenkels auf der linken Seite vor. Muskulär seien keine Ausfälle feststellbar. Patellasehnen- und Achillessehnenreflexe könnten beidseitig nicht ausgelöst werden. Die Gehstöcke könnten zur Zeit weggelassen werden.
         Über die Konsultation der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/103/4-5) hielten die Ärzte der E.___ fest, die Beschwerdeführerin beklage sich über belastungsabhängige Schmerzen, jedoch auch über Ruheschmerzen im Bereich der rechten Leiste und der rechten Glutealregion. Die Schmerzen würden jedoch auch in der Lumbalregion lokalisiert. Die Untersuchung habe identische Beinlängen ergeben. Im Vergleich zur Gegenseite liege beim rechten Hüftgelenk eine eingeschränkte passive Beweglichkeit mit einer Flexion von 58° und einer vollen Extension vor. Die Rotationsbewegungen seien schmerzhaft. Die Innenrotation betrage 10°, die Aussenrotation 30°. Der Innen- und Aussenrotationstest sei positiv, das Logroll-Sign negativ. In Seitenlage bestehe eine Druckdolenz über der Abduktorenmuskulatur. Die aktive Abduktion in Seitenlage funktioniere jedoch problemlos. Es sei zur Zeit schwierig, die persistierenden Beschwerden zu deuten. Es lägen reizlose Verhältnisse im Wundgebiet vor, so dass eher nicht von einem Infekt auszugehen sei. Radiologisch falle lediglich eine etwas flache Pfannenpositionierung rechts mit einer Inklination von 35° auf. Die Anteversion sei korrekt. Die Implantatpositionierung sei ebenfalls problemlos. Erneut sei der Beschwerdeführerin zur Gewichtsreduktion dringend geraten worden und ihr auch empfohlen worden, die geplante Facettengelenksinfiltration durch die Neurologie im Haus durchführen zu lassen.
3.3.3   Im Bericht der G.___ vom Februar 2007 (Urk. 9/103/6) wird erwähnt, dass szintigraphisch kein Hinweis für einen lcw-grade Infekt der Hüfttransplantation rechts zu erkennen sei. Bei Status nach Implantation des Hüftimplantats im September 2006 sei nicht eindeutig differenzierbar, ob der leicht vermehrte Knochenumbau um das rechte Hüftimplantat, um den Schaft sowie um den Pfannenteil noch postoperativ reaktiven Veränderungen entspreche. Gegebenenfalls sei eine Verlaufskontrolle zu empfehlen.

4.
4.1         Aufgrund der Arztberichte ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend geändert hat, als an beiden Hüftgelenken Coxarthrosen aufgetreten sind, die beidseits zur Implantation einer Hüfttotalprothese führten.
4.2         Nachdem die Beschwerdeführerin von PD Dr. B.___ der E.___ überwiesen worden war, stellte diese anlässlich der ersten Konsultation vom 10. Mai 2005 die Diagnose einer Femurkopfnekrose beidseits im Frühstadium. Der in den Erwägungen 3.3.2 bis 3.3.3 geschilderte Verlauf der Therapie erhellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum ersten operativen Eingriff an der linken Hüfte (7. November 2005) zwar unter Hüftschmerzen gelitten hatte, diese in der Regel aber nur bei Bewegungen auftraten und "mittels Analgetika bei Bedarf" (Urk. 9/88/13) behandelt wurden. Die beiden Operationen verliefen komplikationslos. Nach der ersten Operation waren auch die Schmerzen auf der rechten Seite derart regredient, dass die Beschwerdeführerin fast keine Analgetika mehr einnehmen musste. Da in der Folge die Schmerzen auf der rechten Seite wieder grösser wurden, erfolgte am 7. September 2006 auch hier die Implantation einer Hüfttotalprothese. Wie aufgezeigt, war der Zustand sechs Wochen nach diesem Eingriff noch nicht ganz befriedigend, die Beschwerdeführerin beklagte sich noch über gelegentliche Schmerzen im Gesässbereich und über Gefühlsstörungen im Bereich des linken Beines. Die Gehstöcke konnten damals jedoch schon weggelassen werden. Auch bei der letzten aktenkundigen Verlaufskontrolle in der E.___ vom 30. Januar 2007 beklagte sich die Beschwerdeführerin vor allem bei Rotationsbewegungen über Schmerzen. Die Klinikärzte vermochten indes den Grund der Beschwerden nicht zu deuten, eine Klärung brachte auch nicht das anschliessend in der G.___ durchgeführte Szintigramm.
4.3     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, PD Dr. B.___, erachtete diese bereits im März 2004, als die Hüftgelenksproblematik noch nicht aktuell war, "nicht mehr arbeitsfähig in einer Tätigkeit ausser Haus" (Urk. 9/77/1), auch nicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/77/4). Diese Einschätzung erfolgte, obschon sich im Gesundheitszustand seit der Gewährung einer Rente aufgrund einer 55%igen Invalidität nichts geändert hatte. Die Beschwerdegegnerin stützte sich denn auch zu Recht nicht auf diese Beurteilung und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 22. April 2004 ab (Urk. 9/80). Nach der zweiten Hüftoperation berichtete PD Dr. B.___ am 12. März 2007 der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe seither "eindeutige Schmerzen in der Art, wie sie sie nach der linken Hüftoperation nicht hatte". Er sehe sie daher in nächster Zeit nicht arbeitsfähig (Urk. 9/102). Im Überweisungsschreiben vom gleichen Tag an den Orthopäden Dr. F.___ drückte sich PD Dr. B.___ bezüglich Schmerzen in der rechten Hüfte differenzierter aus: diese träten bei Flexion und Innenrotation auf und würden von der Beschwerdeführerin in der Inguina und am Trochanter lokalisiert (Urk. 9/103).
         Soweit PD Dr. B.___ nunmehr eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin behauptet und sie deswegen einstweilen für arbeitsunfähig hält, kann ihm nicht gefolgt werden, da diese Einschätzung durch die medizinische Aktenlage nicht gedeckt wird und seine Aussagen über die Schmerzen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind. Einmal mehr zeigt sich, dass Beurteilungen der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten bzw. zur Patientin grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den Spezialarzt, welche die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2008 i.S. M., 9C_176/2008).
4.4     Die Beurteilung vom 3. April 2007 des Dr. med. H.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin, wonach objektiv gesehen auch nach der Hüftoperation rechts keine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist, die eine über drei Monate dauernde Verminderung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % in optimal leidensangepasster Tätigkeit zu begründen vermöchte, deckt sich mit den Verlaufsberichten der E.___ und ist nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass eine versicherte Person ein gewisses Ausmass von Schmerzen zu dulden hat und solche deshalb nicht selbstredend zu (höheren) Versicherungsleistungen führen, treten solche bei der Beschwerdeführerin vor allem bei Bewegungen des rechten Hüftgelenks auf und erhält sie zur Linderung Analgetika. Bei einer vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit wirken sich solche Schmerzen deshalb nicht leistungsvermindernd aus. Schliesslich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin stark übergewichtig ist. PD Dr. B.___ diagnostizierte am 23. März 2004 und damit vor dem Akutwerden der Hüftproblematik eine Adipositas mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 36 (Urk. 9/77/1). Bei einer Körperlänge von 159 cm (vgl. Urk. 9/16/92) entspricht dies einem Gewicht von über 90 kg. Die Ärzte der E.___ haben denn auch der Beschwerdeführerin nach der zweiten Hüftoperation erneut dringend zu einer Gewichtsreduktion geraten (vgl. Verlaufsbericht vom 30. Januar 2007, Urk. 9/103/4-5). Offensichtlich sehen die Klinikärzte einen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schmerzen bei Rotationen des rechten Hüftgelenks und dem Übergewicht. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, den ärztlichen Empfehlungen zu folgen.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass im Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin durch die beiden Hüftoperationen keine Änderung eingetreten ist, die sich auf die Leistungsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken würde. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Erhöhung der Rente abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 700.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).