Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. September 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1953, war seit 1991 bei den A.___ als Rangierarbeiter beschäftigt und meldete sich am 26. September 2005 wegen der Folgen eines am 13. November 2004 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/4 Ziff. 7.1-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/13/1-93) bei.
Am 25. August 2005 teilte sie dem Versicherten den vorläufigen Abschluss beruflicher Massnahmen mit (Urk. 7/28).
Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/31, Urk. 7/38) erliess sie den Vorbescheid vom 25. Oktober 2005, wonach bei einem Invaliditätsgrad von 31 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/44).
Nach Eingang von Einwendungen des Versicherten vom 23. November 2005 (Urk. 7/48) und seines Rechtsvertreters vom 24. November 2005 (Urk. 7/49) erliess sie am 16. April 2007 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 7/52 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Mai 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands sei ein Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 25. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
3. Eine Beschwerde des Versicherten gegen einen Einspracheentscheid der SUVA wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. UV.2006.00221 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aus medizinischer Sicht ab Juli 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte, der Halswirbelsäule (HWS) angepasste Tätigkeiten bestehe, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, schon aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit lediglich 75 % (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1). Zudem bestehe eine psychische Beeinträchtigung, deren Behandlung er zwar verweigere, die näher abzuklären sei (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2).
Strittig ist somit der Umfang der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit der Invaliditätsgrad.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Zwischenbericht vom 23. März 2005 an die SUVA als Diagnosen ein HWS-Beschleunigungstrauma bei Auffahrunfall November 2004 und ein bekanntes vorbestehendes cervicospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen HWS-Veränderungen (Urk. 7/13/73 Ziff. 1). Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, dies mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer fühle sich im Moment ausser Stande zu arbeiten, da er wegen seinen Konzentrationsproblemen an seiner verantwortungsvollen Arbeit nicht bestehen könne (Urk. 7/13/73 Ziff. 4a).
3.2 Am 30. März 2005 berichtete Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, über seine Untersuchung zu Handen des medizinischen Dienstes der Arbeitgeberin (Urk. 7/13/58-62). Er nannte folgende rheumatologische Diagnose (Urk. 7/13/60 Mitte):
gemischtes radikuläres Reiz- und Facettengelenksschmerzsyndrom rechts ausgehend von
Chondrosen und Osteochondrosen C5/6, C6/7 mit zusätzlicher Nervenwurzelreizung C6 rechts
deutliche Duralsackimpression C6/7 mit fehlendem Kontakt zum Myelon
Die radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderung provoziere nachvollziehbar die beschriebenen Beschwerden; es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall stets gearbeitet habe (Urk. 7/13/60 unten). Durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes gekommen. Die unfallwirksamen Kräfte seien offensichtlich moderat gewesen, so dass eher von einer Symptomverstärkung auszugehen sei, die zeitlich begrenzt werden müsse (Urk. 7/13/60-61). Eine möglichst frühzeitige intensive Betreuung sei wichtig, damit sich nicht letztlich die Rentenfrage stelle; erwähnenswert sei auch eine psychosozial schwierige Situation (Urk. 7/13/61).
3.3 Vom 16. Juni bis 20. Juli 2005 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___, in deren Austrittsbericht vom 22. Juli 2005 folgende Diagnosen erwähnt wurden (Urk. 7/13/27 Mitte):
Unfall vom 12. (richtig 13.) November 2004: Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsionstrauma
Exazerbation eines vorbestehenden zervikospondylogenen Syndroms rechts
1. zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (DD: Radikulopathie) bei Spondylosen C5/6 und C6/7 und flächenhafter, dorsaler Protrusion / Hernierung C6/7 (vorbestehend)
2. ängstliche Selbstbeobachtung, ausgeprägte Schmerzfixierung und Somatisierungsneigung bei hypochondrischer Störung auf dem Hintergrund einer anankastischen Persönlichkeit mit zwanghaften Verhaltensweisen
Als aktuelle Probleme wurden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm (schon vor dem Unfall), eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit sowie Schmerzen und Ameisenlaufen in der linken Hand genannt (Urk. 7/13/27).
Der Beschwerdeführer berichte, nebst schon vor dem Unfall bestehenden Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm leide er an linksbetonten Kopfschmerzen okzipital sowie Schmerzen im linken Arm und Parästhesien ab dem Handgelenk abwärts in alle Finger ausstrahlend (Urk. 7/13/31 Mitte).
Das Ausmass der Beschwerden und die demonstrierte Behinderung liessen sich nur teilweise durch die objektivierbaren Befunde erklären. Eine Testung der maximalen Belastbarkeit sei wegen der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen (Urk. 7/13/29 Mitte).
Aus psychopathologischer Sicht scheine eine weitere Tätigkeit als Rangierarbeiter mittel- und langfristig eher fraglich; eine betriebsinterne Umplatzierung wäre zu befürworten (Urk. 7/13/29 Mitte). Als Rangierarbeiter sei der Beschwerdeführer aktuell arbeitsunfähig. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die HWS, ohne Überkopfarbeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten seien ganztags zumutbar (Urk. 7/13/29 unten).
3.4 In seinem Bericht vom 4. Oktober 2005 nannte Dr. B.___ als Diagnosen ein bekanntes zervikospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen HWS-Veränderungen und eine Exazerbation nach Heckauffahrkollision November 2004 (Urk. 7/10 lit. A).
In der angestammten Tätigkeit bestehe teilweise schon 2003 und 2004 sowie seit 24. Januar 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10 lit. B).
Als Rangierarbeiter sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar; leichtere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS seien möglich, dies in der Grössenordnung von 75 % (Urk. 7/10 lit. D.7).
3.5 Am 25. August 2006 berichtete Dr. med. F.___, medizinischer Dienst der Arbeitgeberin, eine als leidensangepasst einzustufende Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, grundsätzlich körperlich leicht, und mit der Möglichkeit zum Positionswechsel. Zu vermeiden seien Zwangspositionen, Arbeiten über Kopf, länger dauerndes vornübergeneigtes Sitzen oder Stehen sowie eine Tätigkeit, welche regelmässiges Drehen des Kopfes notwendig mache. Vorerst habe die Stabilisierung im Rahmen eines Arbeitsversuchs zu 20 % oberste Priorität (Urk. 7/31/1).
3.6 Am 15. September 2006 berichtete Dr. B.___, der Gesundheitszustand sei stationär bis verschlechtert (Urk. 7/38 Ziff. 1). Zu diagnostizieren sei nunmehr ein chronisches Schmerzsyndrom (Urk. 7/38 Ziff. 2). Klinisch bestünden unveränderte Nackenschmerzen, Episoden von Augendruck und Augenschmerzen, Schwindel sowie Medikamentenunverträglichkeiten (Urk. 7/38 Ziff. 3). Therapeutisch finde Physiotherapie statt; eine medikamentöse Behandlung habe wegen einer Medikamentenunverträglichkeit abgebrochen werden müssen (Urk. 7/38 Ziff. 4). Berufliche Abklärungen seien offenbar abgebrochen worden, da keine Umschulungsmöglichkeiten bestünden (Urk. 7/38 Ziff. 5). Schliesslich wies Dr. B.___ auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ hin (Urk. 7/38 Ziff. 7).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Oktober 2006 Stellung und führte aus, der aktuelle Bericht von Dr. B.___ belege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit objektiven Befunden. Auszugehen sei weiterhin (wie schon - gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ - am 22. Mai 2006; vgl. Urk. 7/41/3 oben) von einer Rest-Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/41/4 oben).
4.
4.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ wurde im Juli 2005 nach einem stationären Aufenthalt von rund fünfwöchiger Dauer festgehalten, für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die HWS, ohne Überkopfarbeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vorstehend Erw. 3.3).
Davon abweichend nannte Dr. B.___ im Oktober 2005 eine Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS von zirka 75 % (vorstehend Erw. 3.4), während er im September 2006 ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit berichtete, der Gesundheitszustand sei stationär bis verschlechtert und die Beschwerden seien klinisch unverändert (vorstehend Erw. 3.5).
Dr. B.___ nannte keine Begründung dafür, dass er die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit niedriger veranschlagte als die Ärzte der Rehaklinik D.___. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als ihm der entsprechende Austrittsbericht bekannt war, erwähnte er ihn doch in seinem Bericht vom 15. September 2006 ausdrücklich.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung durch Dr. G.___ als zutreffend, wonach die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ die überzeugendere und besser begründete darstellt, dies auch unter dem Aspekt, dass die zurückhaltendere Beurteilung durch Dr. B.___ möglicherweise nicht unbeeinflusst ist vom Umstand, dass er sich als behandelnder Arzt in einer Vertrauensstellung gegenüber dem Beschwerdeführer befindet (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2 Ist somit auf die Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik D.___ abzustellen, so bleibt die beschwerdeweise aufgeworfene Frage zu beantworten, wie es sich mit den psychischen Leiden des Beschwerdeführers verhält (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die festgestellte psychische Beeinträchtigung (ängstliche Selbstbeobachtung, ausgeprägte Schmerzfixierung und Somatisierungsneigung bei hypochondrischer Störung) hauptsächlich als Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit genannt wurde. Es sind dem Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich daraus eine eigenständige und für die Invalidenversicherung relevante zusätzliche Beeinträchtigung der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit für somatisch leidensangepasste Tätigkeiten ergeben würde. Die gestellte psychiatrische Diagnose wurde mithin zwar als für die weitere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Rangierarbeiter als gewichtig erachtet, im Hinblick auf eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit wurde ihr jedoch kein eigenständiger Krankheitswert zugeschrieben.
In diesem Punkt sind auch den Berichten von Dr. B.___ keine Hinweise zu entnehmen, wonach über die unfallbedingten somatischen Leiden und deren psychisch nicht optimale Verarbeitung (im Sinne des von ihm diagnostizierten chronischen Schmerzsyndroms) hinaus eine zu berücksichtigende psychische Erkrankung bestehen würde. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2) auf ein Schreiben vom 4. September 2006 nichts, denn darin wurde von der als Personalcoach tätigen Mitarbeiterin der Arbeitgeberin lediglich geltend gemacht, die gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert (Urk. 7/34).
4.3 Der Sachverhalt erweist sich somit als dahingehend erstellt, dass in Berücksichtigung aller Einschränkungen für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die HWS, ohne Überkopfarbeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 75'269.-- angenommen (Urk. 7/42). Dies wurde nicht in Frage gestellt und ist auch im Lichte der vorhandenen Akten (Urk. 7/9, Urk. 7/11) nicht zu beanstanden.
Somit ist von einem hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 75'269.-- auszugehen.
5.2 Auch unter Berücksichtigung des aus ärztlicher Sicht massgebenden Belastungsprofils (vorstehend Erw. 4.3) steht dem Beschwerdeführer noch eine weite Palette von Tätigkeiten offen, so dass für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist. Den zusätzlichen Einschränkungen im Rahmen körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ist mit einem praxisgemäss zulässigen Abzug (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) Rechnung zu tragen, der in Würdigung der Umstände - mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/42) - auf 10 % festzusetzen ist.
5.3 Das mittlere Einkommen, das Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2004 erzielen konnten, betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4) im Monat, entsprechend Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Dieser Betrag ist an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2007, S. 98, Tab. B9.2) und an die Nominallohnentwicklung von 1,0 % im Jahr 2005 und 1,2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99, Tab. B10.2) anzupassen. Unter Berücksichtigung des erwähnten Abzugs von 10 % resultiert somit für das Jahr 2006 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52'799.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,7 x 1,01 x 1,012 x 0,9).
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75'269.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'799.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'470.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 30 % entspricht.
Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).