IV.2007.00727

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Hablützel Husmann & Pfändler
Kanzlei für Haftpflicht- und Versichertenrecht
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1951 geborene X.___, von Beruf Taxichauffeur, bezog aufgrund der Folgen eines am 31. Oktober 1983 erlittenen Autounfalls (multiple Ober- und Unterkieferfrakturen, eine Orbitabodenfraktur links, eine offene distale intraartikuläre Tibia-Trümmerfraktur rechts sowie eine Rissquetschwunde am rechten Knie mit Öffnung der Bursa praepatellaris; vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/5 S. 38 und S. 66 ff.) ab 1. Oktober 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/8-10). Diese wurde revisionsweise per 31. Juli 1989 eingestellt, da der Versicherte zwischenzeitlich als selbständigerwerbender Taxichauffeur wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 8/19, Urk. 8/23, Urk. 8/25).
1.2     Wegen rezidivierenden Drehschwindels nach multiplen Hirninfarkten, einer koronaren Herzkrankheit bei Status nach asymptomatischem inferiorem Myokardinfarkt Anfang 1994 sowie einer instabilen Angina pectoris war X.___ ab März 1994 erneut arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/35). Ab 1. März 1995 erhielt er eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 8/50). Diese wurde wegen einer Verbesserung seines Gesundheitszustands revisionsweise mit Verfügung vom 21. Februar 1997 aufgehoben (Urk. 8/63). Das hiesige Gericht hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/66 S. 23 ff.) mit Urteil vom 8. September 1999 im Verfahren IV.97.00186 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass X.___ über den 31. März 1997 hinaus Anspruch auf die halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/67; vgl. auch Urk. 8/68-69).
         Im Rahmen eines amtlichen Rentenrevisionsverfahrens ergab sich, dass der Versicherte mit seinem Taxibetrieb wieder ein rentenausschliessendes Einkommen realisieren konnte, weshalb die Ausrichtung der halben Rente mit Verfügung vom 1. November 2002 eingestellt wurde (Urk. 8/96). Da der Versicherte die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/101) wieder zurückzog (vgl. Urk. 8/124), nachdem ihm das hiesige Gericht eine mögliche Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 8/121), erwuchs die Verfügung vom 1. November 2002 in Rechtskraft.
1.3     Am 17. Oktober 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf geringere Einkünfte aus seinem Taxibetrieb wieder zum Rentenbezug an (Urk. 8/132). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf erneut berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 8/134, Urk. 8/138) und holte beim Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Verlaufsbericht ein (vgl. Urk. 8/135). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Rentenanspruch (Urk. 8/141). Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache des Versicherten hin (vgl. Urk. 8/145) nach Beizug des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom 8. März 2006 (Urk. 8/169) sowie der neurologischen Expertise des Z.___ vom 18. September 2006 (Urk. 8/166) mit Einspracheentscheid vom 16. April 2007 fest (Urk. 2).
 
2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner, mit Eingabe vom 15. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 15. August 2007 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die IV-Stelle reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-14).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 16. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29-29ter IVV), zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe bei der Festlegung des Invaliditätsgrades sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3    
1.3.1   War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein (Art. 87 Abs. 4 IVV), hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen.
1.3.2   Art. 17 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.      
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die IV-Stelle fest, es bestünden beim Beschwerdeführer weder aus neurologischer noch aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht gesundheitsbedingte Einschränkungen, welche sich in Art, Schwere und Dauer invalidisierend auswirken würden. Eine allfällige Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers sei nicht auf gesundheitliche, sondern auf wirtschaftliche oder anderweitige, invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, unter invalidisierenden Herz-Kreislauf-Problemen zu leiden. Dabei entspreche seine aktuelle gesundheitliche Situation im Wesentlichen derjenigen, welche dem Verfahren IV.97.00186, in dessen Rahmen bereits einmal der Rentenanspruch vom Sozialversicherungsgericht beurteilt worden sei, zugrunde gelegen habe. Es bestehe daher eine grundsätzliche Bindung an die Feststellungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. September 1999, soweit die tatsächlichen Grundlagen nicht geändert hätten. Auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neurologische Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil dieses nicht voll beweistauglich sei. Da er ab dem Jahr 2004 starke Einkommenseinbrüche habe hinnehmen müssen - aktuell erleide er eine Einkommenseinbusse von 58 % - und da sein Gesundheitszustand nach wie vor gleich schlecht sei, habe er Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 10).
         Die IV-Stelle hält in der Beschwerdeantwort an ihrem Standpunkt, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe, fest und weist darauf hin, dass aus dem eingeholten neurologischen Gutachten eindeutig hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur uneingeschränkt zumutbar sei. Die im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende genannte Einschränkung von 58 % beruhe einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Auch gehe aus den IK-Auszügen hervor, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen seit dem erstmaligen Auftreten der gesundheitlichen Probleme kontinuierlich habe steigern können. Ferner stelle sich die Frage, ob mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht zu fordern sei, dass der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehme oder innerhalb seines Taxibetriebs andere Aufgaben wahrnehme, falls dies eine bessere Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ermögliche (vgl. Urk. 7).

3.
3.1     Letztmals wurde mit Verfügung vom 1. November 2002 (Urk. 8/96) rechtskräftig - gestützt auf eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung entschieden. Da die im Rahmen des Revisionsverfahrens beigezogenen Steuerunterlagen ergaben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Taxibetrieb in der Zwischenzeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, wurde die zuvor basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % ausgerichtete halbe Rente aufgehoben (vgl. Urk. 8/84, Urk. 8/121-122, Urk. 8/124). Damit bildet der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 1. November 2002 - und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, derjenige bei Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. September 1999 im Verfahren IV.97.00186 (Urk. 8/67) - die Vergleichsbasis zur Prüfung der Frage, ob bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eine relevante Änderung des Invalididätsgrades eingetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
3.2     Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2002, mit welcher das Bestehen eines weiteren Rentenanspruchs verneint wurde, nicht wesentlich verändert (vgl. Urk. 1 S. 4 und 6). Ein Vergleich der beiden Berichte des Hausarztes Dr. Y.___ vom 8. Juli 2002 (Urk. 8/78) sowie vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/135) bestätigt diese Einschätzung (vgl. auch Urk. 3/3). Darin bescheinigte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer aufgrund von tageweisem Schwindel bei Status nach multiplen zerebrären Infarkten jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Taxichauffeur. Die koronare Herzerkrankung führte er dagegen in beiden Berichten bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, und in seinen Berichten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Folgen des 1983 erlittenen Autounfalls noch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus den diversen Verlaufsberichten der Ärzte der neurologischen Poliklinik des Z.___ vom 21. September 1995 (Urk. 8/36 S. 3 ff.), 7. Februar 2000 (Urk. 11 S. 3), 13. August 2001 (Urk. 11 S. 2), 3. April 2006 (Urk. 11 S. 1) sowie aus dem neurologischen Gutachten vom 18. September 2006 der Dres. A.___ und B.___, Z.___ (Urk. 8/166), ergibt sich ebenfalls keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im zeitlichen Verlauf.
         Ob der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht tatsächlich 100%ig arbeitsfähig ist, wie die Gutachter festhielten (Urk. 8/166 S. 4), der Beschwerdeführer selbst aber bestreitet (Urk. 1 S. 8), braucht unter diesen Umständen - von Relevanz ist einzig die Frage, ob seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1. November 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist - nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls hatte auch eine neuropsychologische Untersuchung vom 17. November 1994 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxichauffeur ergeben (Urk. 8/35 S. 3 f.), und die Fahrtauglichkeit wurde in wiederkehrenden jährlichen Untersuchungen vom C.___ jeweils bestätigt (mit der Auflage, das Herz-Kreislaufsystem regelmässig ärztlich kontrollieren zu lassen und die ärztlichen Weisungen zu befolgen; vgl. Urk. 8/78 S. 2, Urk. 8/156-157).
         Allein mit Blick auf den gleichgebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich somit keine relevante Veränderung des Invaliditätsgrades seit der Aufhebung der halben Invalidenrente mit Revisionsverfügung vom 1. November 2002 begründen. Bei dieser Sachlage können die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen zusätzlichen kardiologischen und psychiatrischen Abklärungen (Urk. 1 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 8/166 S. 4) unterbleiben; insbesondere spielt es bei auch subjektiv unverändertem Gesundheitszustand unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt keine Rolle, ob der gelegentlich verspürte Schwindel eher somatischer oder psychischer Genese ist (wie dies von den Gutachtern des Z.___ in Erwägung gezogen wurde, vgl. Urk. 8/166 S. 4).
3.3     Der Beschwerdeführer führt seit mindestens 1993 seinen selbständigen Taxibetrieb mit mehreren Fahrzeugen und für ihn fahrenden Taxichauffeuren. Er selbst fährt auch regelmässig eines der Taxis und/oder nimmt die eingehenden Fahraufträge entgegen und leitet diese an die Chauffeure weiter. Der adminstrative Aufwand ist gering, da er das Rechnungswesen von einer externen Buchhalterin erledigen lässt (vgl. Urk. 8/37, Urk. 8/169).
         Gemäss dem im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 8. März 2006 enthaltenen Einkommensvergleich, bei welchem auf die Geschäftszahlen der Jahre 2002-2004 abgestellt wurde, resultiert eine Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers von 58 % (vgl. Urk. 8/169). Die Abklärungsperson wies in diesem Zusammenhang auf den Umstand hin, dass sich der Fahrertrag des Beschwerdeführers aus der eigenen Tätigkeit als Taxichauffeur von Fr. 77'361.-- im Jahr 2002 und Fr. 72'008.-- im Jahr 2003 auf Fr. 61'758.-- im Jahr 2004 reduziert habe, wobei der Fahrertrag der für ihn arbeitenden Chauffeure im gleichen Zeitraum relativ konstant geblieben sei (Urk. 8/169 S. 5 f.).
         Auf die im Abklärungsbericht mittels Einkommensvergleich ermittelte Erwerbseinbusse kann zur Berechnung des Invaliditätsgrades nicht abgestellt werden. Zu beachten ist nämlich, dass sich auch die Abklärungsperson nicht sicher war, ob die von ihr erhobene auffällige Ertragseinbusse im Jahr 2004 auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen ist. Da sich vorstehend ergeben hat, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2002 nicht in wesentlichem Ausmass verschlechtert hat, scheiden gesundheitliche Gründe zur Erklärung der insbesondere im Jahr 2004 erlittenen Ertragseinbusse aus.
         Es fehlen alsdann auch Anhaltspunkte dafür, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum erheblich (und in für den Beschwerdeführer nachteiliger Weise) geändert hätten (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2). Der Beschwerdeführer betreibt seinen Taxibetrieb nämlich seit 1993 unverändert. Gewisse Einkommensschwankungen, wie etwa die abnehmenden Fahrerträge des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Taxichauffeur (vgl. Urk. 8/37), sind bei Selbständigerwerbenden normal und sprechen für sich allein noch nicht für eine längerfristige Verschlechterung der Ertragslage in der Branche, zumal die für den Beschwerdeführer arbeitenden Taxichauffeure im gleichen Zeitraum konstante Erträge erzielten (vgl. Urk. 8/138, Urk. 8/169 S. 6). Gegenteilig stellt sich die Frage, ob aufgrund der neuen Betriebsstruktur (bei der Abklärung vor Ort im Jahr 1995 hatte der Beschwerdeführer noch zwei Taxis, im Jahr 2006 dann schon drei, wobei er von den für ihn fahrenden Taxichauffeuren jeweils 50 % des Fahrertrags erhält; vgl. Urk. 8/37, Urk. 8/169 S. 2 ff.) nicht sogar längerfristig - unter Ausserachtlassung kurzfristiger Schwankungen der Geschäftserträge - eine Verbesserung der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Aufgrund des Gesagten kann auf einen detaillierten Einkommensvergleich verzichtet werden.
         Unter diesen Umständen - Fehlen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes - ist davon auszugehen, dass für die im Vergleich zum Jahr 2002 geringeren Erwerbseinkünfte im Jahr 2004 normale erwerbliche Schwankungen oder andere invaliditätsfremde Gründe verantwortlich sind. Eine wesentliche Veränderung der relevanten medizinischen und erwerblichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1. November 2002 und des angefochtenen Einspracheentscheids ist damit nicht ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle nach Prüfung der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Rentenbezug vom 17. Oktober 2005 zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).