Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die 1968 geborene, seit 1997 als Coiffeuse/Geschäftsführerin und schliesslich auch als Bankettmitarbeiterin tätig gewesene X.___, aufgrund eines nach einer endoskopischen Appendektomie vom 24. Februar 1999 aufgetretenen chronischen Schmerzsyndroms im Unterbauch links sowie der Folgen von am 6. November 1999 und am 30. November 2001 erlittenen Auffahrunfällen mit Schleudertrauma berufliche Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Anspruch genommen und vom 4. Dezember 2000 bis Ende August 2002 als Gruppenleiteren bei der Behindertenorganisation Y.___ zu 100 % und ab 18. August 2003 bis zur Geburt ihres Sohnes im September 2004 zu 50 % als Betreuerin beim Verein Z.___ gearbeitet hatte (Urk. 9/1, 9/5, 9/6/41,9/10/1, 9/12, 9/15-16, 9/19, 9/28, 9/30, 9/36, 9/43, 9/48, 9/66/1, 9/66/7),
die IV-Stelle der Versicherten ausserdem mit Verfügungen vom 19. November, 17. Dezember 2004 und 7. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze und ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, ab 1. Oktober 2004 zuzüglich Kinderrente (Urk. 9/52-57),
im Rahmen der auf den 31. August 2005 vorgesehenen Rentenrevision (Urk. 9/53) die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Klinik A.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/71) und den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9/73) der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/77) die Einstellung der Invalidenrente angekündigt und nach Eingang der Stellungnahme vom 9. Februar 2007 (Urk. 9/80) am 4. April 2007 entsprechend verfügt hatte (Urk. 2),
die Versicherte gegen diese Verfügung am 15. Mai 2007 Beschwerde erhoben hatte mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Mai 2007 eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
die IV-Stelle am 21. August 2007 Antrag auf Beschwerdeabweisung gestellt hatte (Urk. 8) und der Schriftenwechsel unter Zustellung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin am 23. August 2007 geschlossen worden war (Urk. 10);
in Erwägung, dass
die angefochtene Verfügung am 4. April 2007 erging, weshalb die am 1. Januar 2008 anlässlich der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 132 V 215, I 374/04, Erw. 3.1.1) und die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert werden,
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG), ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht und der Rentenanspruch bei nicht stabilisierten Gesundheitsstörungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), und sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a); als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten gelten (Art. 27 IVV),
die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert; Anlass zur Rentenrevision somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen),
der Eintritt einer solchen Änderung sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades im übrigen auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben; es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle die Rentenaufhebung damit begründet, dass die bisher als Vollerwerbstätige qualifizierte Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Sohnes auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre und diesbezüglich laut Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9/73) eine rentenausschliessende Einschränkung von 33 % bestehe (Urk. 2, 9/77),
im Haushaltabklärungsbericht für den mit 5 % gewichteten Bereich 'Haushaltführung' (Urk. 9/73 Ziff. 6.1) und den mit 7 % gewichteten Bereich 'Einkauf und weitere Besorgungen' (Urk. 9/73 Ziff. 6.4) keine Einschränkung, hingegen für den mit 20 % gewichteten Bereich 'Ernährung' (Urk. 9/73 Ziff. 6.2) eine Einschränkung von 40 % beziehungsweise eine Behinderung von 8 %, für den mit 20 % gewichteten Bereich 'Wohnungspflege' (Urk. 9/73 Ziff. 6.3) eine Einschränkung von 50 % beziehungsweise eine Behinderung von 10 %, für den mit 15 % gewichteten Bereich 'Wäsche und Kleiderpflege' (Urk. 9/73 Ziff. 6.4) eine Einschränkung von 30 % beziehungsweise eine Behinderung von 4,5 %, für den mit 20 % gewichteten Bereich 'Betreuung von Kindern oder anderen' (Urk. 9/73 Ziff. 6.6) eine Einschränkung von 20 % beziehungsweise eine Behinderung von 4 % und bezüglich des mit 13 % gewichteten 'Verschiedenes' (Urk. 9/73 Ziff. 6.7) eine Einschränkung von 50 % beziehungsweise Behinderung von 6,5 % festgehalten worden ist und die vom Ehemann der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen übernommenen Aufgaben unter Hinweis auf die ihn treffende Schadenminderungspflicht unberücksichtigt geblieben sind,
der Haushaltabklärungsbericht an sich den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i. S. P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2, BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4) genügt,
die Beschwerdeführerin denn auch in erster Linie beanstandet, dass im Abklärungsbericht an die Schadenminderungspflicht ihres Ehemannes, der als Informatiker bei 100%iger Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie zuständig sei und von dem bereits im Beruf eine 150%ige Leistung erwartet werde, zu hohe Anforderungen gestellt würden; sie somit geltend macht, es sei ihrem Ehemann nicht zumutbar, nach der anstrengenden Berufsarbeit auch noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, und die Einschränkung im Aufgabenbereich unter Berufung auf den von B.___ von der C.___ am 25. April 2007 auf der Grundlage der SAKE 2004-Daten und unabhängig von der Hilfeleistungen des Ehemannes mit 40 % bemessenen Haushaltschaden ihrerseits mit 40,7 % bemisst (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/1),
nach der Rechtsprechung jedoch vom Grundsatz auszugehen ist, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte, weshalb sich die im Haushalt tätigen Versicherten so einzurichten haben, dass die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich abnehmen und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglicht wird; die versicherte Person, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss; ein invaliditätsbedingter Ausfall bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden darf, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht; die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen daher weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2009 i.S. A., 9C_491/2008, Erw. 3, mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2) und danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008 i.S. F., 8C_352/2008, Erw. 5.2.1 ebenfalls mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2),
folglich der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz der klaren Aufgabenteilung zwischen Erzielung des Einkommens für den Lebensunterhalt einerseits und der Haushalt- und Kinderbetreuung andererseits angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht in einem gewissen Ausmass zur Mithilfe im Haushalt beziehungsweise zu ihrer Entlastung bei den ihr im Gesundheitsfall obliegenden Aufgaben verpflichtet ist,
im Haushaltabklärungsbericht (Urk. 9/73) nur die effektive Mitwirkung des Ehemannes berücksichtigt worden ist und diese gesamthaft betrachtet das zumutbare Mass nicht überschreitet, zumal keine der ihm obliegenden Hilfeleistungen täglich anfällt und sich seine Mithilfe daher mitunter auch nach der beruflichen Beanspruchung richten kann,
die Schadenminderungspflicht des Ehemannes im Ernährungsbereich jedenfalls selbst dann nicht überbeansprucht wird, wenn seine Mithilfe nebst der im Haushaltabklärungsbericht vermerkten Zubereitung der abendlichen Hauptmahlzeit alle zwei Wochen (Urk. 9/73 Ziff. 6.2) auch die in der Haushaltschadensberechnung (Urk. 3/1 Ziff. 2.2a-b S. 9) angeführte Unterstützung der Beschwerdeführerin beim Geschirrabwaschen und -räumen nach dem Abendessen und die namentlich an den Wochenenden oder beim seltenen Bewirten von Gästen anfallenden Rüstarbeiten sowie das mit Bücken und Strecken verbundene Hantieren umfassen würde,
auch die im Haushaltabklärungsbericht bezüglich der Bereiche 'Wohnungspflege', 'Einkauf und weitere Besorgungen', 'Wäsche und Kleiderpflege' sowie 'Verschiedenes' angeführten Hilfeleistungen des Ehemannes - zeitweises Aufräumen der Sachen des Sohnes abends, Staubsaugen in der oberen Etage, Auf- und Abhängen der Vorhänge und Mithilfe beim Beziehen der Betten sowie sporadische Begleitung der Beschwerdeführerin beim Einkauf und gelegentlich selbständige Einkäufe, Übernahme aller administrativen Arbeiten, Putzen der eigenen Schuhe, Transport der ungefähr alle zwei bis drei Wochen anfallenden Wäsche sowie Verrichtung der schweren Aussen-/Gartenarbeiten (Urk. 9/73 Ziff. 6.3-5, Ziff. 6.7 S. 4-5) - angesichts der nicht täglichen oder gar nur sporadischen Inanspruchnahme sich in engen Grenzen halten, zumal die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hinweist, dass das Aufräumen der Kinderspielsachen dem Vater Gelegenheit bietet, sich mit dem Kind zu beschäftigen, und die Versicherte das Administrative im Bedarfsfall selber erledigen könnte (Urk. 2 S. 2),
der Ehemann der Beschwerdeführerin indes das Administrative ebenso wie die schweren Gartenarbeiten (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.7) auch erledigen würde, wenn sie nicht behindert wäre, und sie der Kinderbetreuung gegenüber ihren anderen Aufgaben im Haushalt ebenfalls unabhängig von ihrer Behinderung höhere Priorität einräumt, weshalb diesbezüglich entgegen ihren Vorbringen (Urk. 1 S. 6) keine beziehungsweise keine weitergehende Einschränkung zu berücksichtigen ist,
es im übrigen der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht entspricht, wenn sie, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 6), etappenweise einkauft, um mit schweren Waren zurecht zu kommen, weshalb auch der damit verbundene zeitliche Mehraufwand nicht als zusätzliche Einschränkung zu berücksichtigen ist und sich auch unter diesem Gesichtspunkt bezüglich Ziff. 6.4 des Abklärungsberichts keine Einschränkung ergibt,
sich einzig hinsichtlich des unter Ziff. 6.5 des Abklärungsberichts fallenden Bügelns der vom Ehemann täglich benötigten Hemden die Frage stellt, ob mit der zugestandenen 30%igen Einschränkung dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese doch recht zeitintensive Aufgabe auswärts vergeben muss, genügend Rechnung getragen wird,
indes selbst die vollumfängliche Berücksichtigung der geltend gemachten 50%igen Einschränkung (Urk. 1 S. 6) im mit 15 % gewichteten Bereich 'Wäsche und Kleiderpflege' nur zu einer 3%igen Erhöhung des Gesamtinvaliditätsgrades und nicht zu einem Rentenanspruch führen würde,
die angefochtene Verfügung demnach nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde folglich abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die mit Fr. 500.-- zu bemessenden Gerichtskosten zu tragen hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).