Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00729[8C_315/2009]
IV.2007.00729

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1955 geborene, gelernte Schuhverkäuferin, A.___ ist seit 1986 als Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehemannes (Keramische Wand- und Bodenbeläge) tätig (Urk. 9/11). Am 9. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Ende 2003 bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht von Dr. med. B.___, leitender Arzt Neurologie, des Spitals C.___, vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/12) ein und nahm eine Abklärung im Haushalt vor (Bericht vom 4. Oktober 2006; Urk. 9/14). In Bestätigung des Vorbescheids vom 5. Oktober 2006 (Urk. 9/16) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2007 mit Wirkung ab 1. November 2005 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2007 liess die Versicherte am 14. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung einer mündlichen, parteiöffentlichen Verhandlung sowie die Ausrichtung einer Prozessentschädigung beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 31. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 1. Oktober 2007 (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. November 2007 (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.1   Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Diese Konventionsbestimmung impliziert ein Recht auf eine mündliche Verhandlung und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 Erw. 2c S. 51).
         Beim vorliegenden Prozess über eine Rente der Invalidenversicherung handelt es sich um eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 V 499 Erw. 2a S. 501, 122 V 47 Erw. 2a S. 50 mit Hinweisen). Ferner liegt auch ein rechtzeitig gestellter, unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor (BGE 122 V 47 Erw. 3b/bb S. 56).
1.1.2   Nach der Rechtsprechung (vgl. SVR 2006 IV Nr. 1 Erw. 3.6) stellen folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten, hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmetatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen werden kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion, worunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber in der Regel andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Themen wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein aufgrund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 47 Erw. 3b S. 55-58; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271 Erw. 4c). Auch fällt nach der Rechtsprechung zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Gewicht, dass eine solche geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 47 E. 4c S. 59 und Urteil H. vom 13. Februar 2001, I 264/99, E. 2b).
1.1.3   Die Rechtsprechung lässt ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit oder Unzulässigkeit nur zurückhaltend zu (BGE 122 V 47 Erw. 3b/dd S. 56; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 19. Oktober 2004, 1A.120/2004 Erw. 2.5). Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
         Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Wesentlichen damit, dass sich das Gericht im Rahmen einer solchen zweifelsohne ein gutes Bild vom Gesundheitszustand und den Auswirkungen der Erkrankung der Beschwerdeführerin machen könne (Urk. 1 S. 4 Erw. 5). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt jedoch ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung gerade auch dann zu, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt (Urteil EGMR in Sachen Jussila vom 23. November 2006 Nr. 73053/01 Ziff. 41 mit Hinweis; in SVR 2006 BVG Nr. 19 publizierte Erw. 3.2.1 von BGE 132 V 127; Urteil vom 31. März 2006, 4A.1/2006 Erw. 2.1). Das trifft insbesondere weitgehend für die Beurteilung der medizinisch-technischen Arbeitsfähigkeit im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu (Urteil EGMR in Sachen Döry vom 12. November 2002, Nr. 28394/95 Ziff. 41): Das aus medizinischen Laien bestehende Gericht ist nicht in der Lage, aus dem persönlichen Eindruck der Partei eine verlässlichere Beurteilung zu gewinnen als aus dem Studium der medizinischen Akten. Anders verhält es sich, wenn nicht von vornherein unerhebliche Beweismassnahmen beantragt werden, die naturgemäss nur in einer Verhandlung durchgeführt werden können, wie Zeugen- oder Parteieinvernahmen (SVR 2006 IV Nr. 1 Erw. 3.5.3 und Erw. 3.8; vgl. auch erwähntes Urteil I 98/07 Erw. 4.2.1).
         Diese letztgenannte Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da von den beantragten Zeugen- und Parteieinvernahmen (vgl. Urk. 1 S. 10) keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin monierten Beurteilungen zur Einschränkung in den Tätigkeitsbereichen (Urk. 1 S. 14 oben) zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157, 124 V 90 Erw. 4b S. 94).
         Schliesslich darf das Gericht namentlich im Sozialversicherungsrecht auch dem Anliegen der Effizienz und Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragen (erwähntes Urteil EGMR Döry Nr. 28394/95 Ziff. 41). Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Gerichtsverfahren ohnehin schon relativ lange gedauert hat, ändert daran nichts: Müsste das Gericht in jedem Fall eine öffentliche Verhandlung durchführen, würden sämtliche Verfahren noch weiter verzögert, was dem generellen öffentlichen Interesse an einer speditiven Verfahrenserledigung widerspräche, auch wenn die Beschwerdeführerin selber für sich diese Verzögerung in Kauf nähme (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 27. August 2008, 8C_588/2007, Erw. 4, sowie in Sachen L. vom 6. Mai 2008, 9C_555/2007, Erw. 3).
         Aus all diesen Gründen ist von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.
1.2     Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Urk. 1 S. 4 Erw. 6), kann offen bleiben, ob der IV-Stelle mit Blick auf die eher knapp begründete Verfügung vom 4. April 2007 eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen kann, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls als leicht zu qualifizieren wäre und dementsprechend als geheilt gelten müsste, da das urteilende Gericht über eine volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen konnte. Die Rückweisung würde sodann zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 Erw. 2.2. S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.7     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.8     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3).

3.
3.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Ausser Frage steht, dass der Invaliditätsgrad nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu ermitteln ist und dabei von einer prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt von 50 % zu 50 % auszugehen ist.
3.2     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/12/5) eine chronisch progrediente multiple Sklerose, bekannt seit Mai 2003. Unter dem Titel "Konsultation vom 10. Mai 2006" hielt Dr. B.___ - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - fest, diese bewege sich mit Walking-Stöcken fort. Für längere Strecken müsse sie immer wieder Pausen einlegen und sich hinsetzen oder den Rollstuhl mitnehmen. Bei der Arbeit im Geschäft des Ehemannes arbeite sie seit längerem nicht mehr auf den Baustellen und habe keinen Kundenkontakt mehr. Sie könne höchstens eine Stunde im Büro arbeiten, ruhe sich dann für eine Stunde aus und könne dann weiter arbeiten, maximal drei Stunden pro Tag im Büro. Im Haushalt helfe der Ehemann sonntags und putze zum Beispiel die Böden. Das Putzen der Fenster werde von einer externen Firma erledigt (Urk. 9/12/6). Bezüglich Arbeitsfähigkeit kam Dr. B.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit oder einer sonstigen angepassten Tätigkeit ab 1. Februar 2006 noch im Umfang von 10 Stunden pro Woche (2 Stunden pro Tag mit Pausen) zumutbar sei (Urk. 9/12/4).
3.3     Dr. med. D.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erachtete in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2006 die Beurteilung des Krankheitsbildes durch Dr. B.___ als plausibel und hielt fest, dass die somatischen Einschränkungen eine Restarbeitsfähigkeit geringen Ausmasses erlaubten und von einer 25%igen Restarbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten ausgegangen werden dürfe (Urk. 9/15/2). Dies bestätigte sie in einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juli 2007 (Urk. 10 S. 2).
3.4     Gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. D.___ ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen administrativen Tätigkeit im Betrieb ihres Ehemannes im Rahmen einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % zumutbar ist. Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 2).

4.
4.1     Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite:
         Die IV-Stelle hat in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 42 % ([0,5 x 50 %] + [0,5 x 33,2 %] ermittelt und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen. Sie ging dabei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 50 %/50 %, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einer Erwerbseinbusse von 50 % und einer Behinderung im Haushalt von 33,2 % aus ([0,5 x 50 %] + [0,5 x 33,2 %]). Die Einbusse im erwerblichen Bereich setzte die IV-Stelle durch Vergleich des (hypothetischen) Einkommens, welches die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen vom 26. März 2006 (Urk. 9/11) als Gesunde in der Tätigkeit als Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes im Rahmen eines 50%-Pensums erzielt hätte (Valideneinkommen: pauschal Fr. 18'000.--), mit demjenigen fest, das sie mit Gesundheitsschaden bei einem Arbeitspensum von 25 % in der gleichen Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen: Fr. 9'000.--). Für die Bestimmung der Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich Haushalt zu betätigen, stellte die IV-Stelle auf die Erhebungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Oktober 2006 (Urk. 9/14) ab.
4.2     Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Restarbeitsfähigkeit von 25 % lasse sich auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten, weshalb von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 6), ist festzustellen, dass es keineswegs als ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im administrativen Bereich einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zu finden vermöchte. Gerade bei einfacheren Tätigkeiten insbesondere im Dienstleistungssektor stellen Anstellungen zu einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30 % nichts Aussergewöhnliches dar (vgl. die vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2006, CD-ROM Tabelle TB7). Somit kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a). Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Einwände der Beschwerdeführerin keinen Anlass, zumal es sich im Hinblick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) rechtfertigt, im Sozialversicherungsrecht einen strengeren Massstab anzulegen.
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei aufgrund der ärztlichen Berichte von einer Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich von 75 % auszugehen (Urk. 1 S. 7 unten f.), übersieht sie, dass sie bei der Invaliditätsbemessung zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau zu qualifizieren ist und die Invalidität als Teilerwerbstätige bezogen auf die (tatsächlich oder hypothetisch ausgeübte) Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln ist (BGE 125 V 146 E. 5b S. 155). Die nach ärztlicher Auffassung zumutbare Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % eines Vollzeitpensums entspricht daher einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 % beziehungsweise einem Teilinvaliditätsgrad von 25 %.

5.
5.1     Bezüglich der Haushaltabklärung rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass lediglich die Einschränkungen in konkreten Tätigkeiten (funktionelle Einschränkungen) erhoben worden seien, die Verlangsamungen, die Notwendigkeit von Erholungspausen und die Begrenztheit der zeitlichen und kräftemässigen Ressourcen aber unberücksichtigt geblieben seien. Die Haushaltsabklärung erweise sich deshalb als systemisch unzulänglich und sei für die Beurteilung der Sache unbrauchbar. Neben den systemischen Unzulänglichkeiten der Haushaltsabklärung seien aber auch die Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsbereichen gemäss Abklärungsbericht offensichtlich in nicht nachvollziehbarer Weise festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin kritisiert - abgesehen von den Bereichen "Haushaltführung" und "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" - sämtliche der von der IV-Abklärungsperson im Haushalt erhobenen behinderungsbedingten Einschränkungen als zu tief angesetzt. Abzustellen sei zweckmässigerweise auf die Beurteilung von Dr. D.___, die allen Einschränkungen Rechnung getragen und eine Gesamtbetrachtung gemacht habe, aufgrund welcher die Restarbeitsfähigkeit 25 % betrage (Urk. 1 S. 10 f.).
5.2     Dem ist in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen wurde, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere den hievor (vgl. Erw. 2.8) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht bei der Haushaltsabklärung gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Diese massgeblichen medizinischen Fakten waren der Abklärungsperson bekannt (Urk. 9/14/1). Ferner entspricht die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (IKSIH; in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden.
5.3     Der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 16,6 % beruht gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Oktober 2006 auf der Einschränkung in den Tätigkeitsbereichen Ernährung (35 %), Wohnungspflege (35 %), Einkauf und weitere Besorgungen (15 %), Wäsche und Kleiderpflege (20 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (30 %) sowie Verschiedenes (90 %). Inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt. So ist insbesondere nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch in keiner Weise substantiiert dargetan, inwiefern die Abklärungsperson ihr bei den entsprechenden Haushalttätigkeiten funktional wie zeitlich Belastungen zumutet, die sich nicht vertragen mit den medizinisch festgestellten physischen Limitierungen gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 11. Mai 2006, wonach der Beschwerdeführerin kein Heben und Tragen von mittleren und schweren Gewichten, kein Knien und keine Kniebeugen, keine Gehstrecken von mehr als 50 Metern, kein Gehen auf unebenem Gelände und kein Treppensteigen zumutbar sind (Urk. 9/12/3). Auch der festgestellten rascheren Ermüdbarkeit (Urk. 9/12/4) - die sich aktuell im erhöhten zeitlichen Aufwand für gewisse Haushaltsarbeiten äussert - trägt der Abklärungsbericht begründet und ohne jeglichen erkennbaren Widerspruch zu den ärztlichen Einschätzungen Rechnung. Grund für ein Abweichen besteht umso weniger, als der erhöhte Zeitbedarf im Haushalt auch bereits mit der Anerkennung eines bloss 25%igen Arbeitspensums im erwerblichen Bereich berücksichtigt wird. Selbst wenn eine gewisse Erholungszeit zugebilligt wird, bleibt der Beschwerdeführerin aufgrund der Reduzierung des Arbeitspensums immer noch wesentlich mehr Zeit als früher zur Bewältigung der Haushaltarbeiten, womit die Verlangsamung in diesem Wirkungsfeld kompensiert werden kann. Die Voraussetzungen für eine (rechtsprechungsgemäss bloss ausnahmsweise angebrachte) Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen erwerblicher und häuslicher Tätigkeit sind damit nicht erfüllt (vgl. BGE 134 V 9).
5.4     In Bezug auf die Schadenminderung wurde berücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig ist. Seine Mitarbeit im Haushalt wurde jedoch zu Recht als zumutbar erachtet. Die von ihm - zum Teil zusammen mit seiner Frau - zu erledigenden Tätigkeiten wurden grossenteils aufgeführt (unter anderem: Staubsaugen am Wochenende; grosser Wocheneinkauf, Transport der Wäsche vom Keller in die Wohnung; Mitbetreuung des Enkelkindes am Abend; Ausführen des Hundes morgens und abends; verschiedene Gartenarbeiten) und erscheinen als mit der Berufstätigkeit vereinbar, zumal der zumutbare Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04 Erw. 4.1 und 6.2.2), welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist, weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen).
5.5     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 9/14) sowie die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Januar 2007 (Urk. 9/26) die einzelnen Beschränkungsgrade im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche - und gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - einlässlich und nachvollziehbar begründet. Insgesamt trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 33,2 % im Haushalt den Verhältnissen somit angemessen Rechnung und ist nicht zu bemängeln. Dies führt bei einem Teilinvaliditätsgrad von 25 % im erwerblichen Bereich (vgl. Erw. 4.3 hiervor) und einem solchen von 16,6 % im Haushalt zu einem Invaliditätsgrad von 42 %, der der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente verschafft.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).