Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00730[9C_178/2010]
IV.2007.00730

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Beschluss und Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1946 in Italien geborene, über eine 5-jährige Elementarschulausbildung verfügende und in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesene X.___ war im Oktober 1973 in die Schweiz eingereist, wo er zunächst abwechselnd im Baugewerbe und in der Industrie beziehungsweise im verarbeitenden Gewerbe sowie hernach längere Zeit (von April 1992 bis Mitte Juni 2000) in einer Grossküche beschäftigt war, bevor er Mitte Juni 2000 eine Stelle als Giessereimitarbeiter bei der Y.___ AG, '___', antrat (Urk. 17/1-2, 17/4, 17/10/3 und 17/16/1).
1.2     Am 2. November 2003 zog sich X.___ bei privaten Gartenarbeiten eine Schulterverletzung rechts zu, worauf ihm die als obligatorischer Unfallversicherer zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf Meldung vom 10. November 2003 die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbrachte (Unfall-Nr. '___'). Nach der Erstbehandlung bei dem am Unfallfolgetag aufgesuchten Hausarzt (Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, '___') und nach Durchführung fachärztlicher Abklärungen (Chirurgische Klinik des Spitals A.___) musste sich X.___ am 6. Januar 2004 bei Diagnose einer ausgedehnten Supraspinatussehnenruptur und einer leichten Bicepssehnentendinitis einer ersten Schulteroperation unterziehen (transossäre Supraspinatussehnennaht, Acromioplastik und Débridement der Bicepssehne). Nach vorerst unauffälligem postoperativem Verlauf wurde eine passiv deutlich eingeschränkte Beweglichkeit ausgemacht, so dass am 2. Juni 2004 bei Diagnose einer Schultersteife (mit teilweise persistierender artikulärer Partialruptur) eine zweite (Revisions-)Operation erfolgte (Schulterarthroskopie mit Débridement, Bursoskopie, arthroskopischer Adhäsiolyse, Plättchenentfernung und zusätzlicher unblutiger Mobilisation). Nach anfangs wiederum komplikationslosem Verlauf mit objektiv deutlicher Besserung der Beschwerdesituation kam es trotz intensiver Physiotherapie zu einer erneuten, die eingeleitete berufliche Integration an einem von der Arbeitgeberin zugewiesenen Schonarbeitsplatz beeinträchtigenden Beschwerdeprotraktion (mit Schmerzen und v.a. wiederum deutlicher Bewegungseinschränkung). Wegen anhaltender Leistungsdefizite selbst hinsichtlich leichterer Arbeiten trotz kreisärztlich (Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, SUVA '___') attestierter 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich leichter Arbeiten ab 7. Februar 2005 wurde das Arbeitsverhältnis von der Y.___ AG am 25. Februar 2005 per 31. Mai 2005 aufgelöst, wobei sich X.___ allerdings auf anhaltende Schulterschmerzen bei an sich ordentlicher Beweglichkeit berief. Die fachärztlich diskutierte Möglichkeit einer erneuten Operation wurde zunächst verworfen und stattdessen eine intensive Physiotherapie in die Wege geleitet; dies bei Attest einer unverändert 100%igen Restarbeitsfähigkeit. Gestützt auf das Resultat einer Arthro-MRI-Abklärung (Zentrum C.___, '___') und das Ergebnis weiterer konsiliarischer Untersuchungen (Dr. med. D.___, Co-Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___) wurde im Zuge einer von 22. bis 28. Mai 2005 dauernden Hospitalisation (Spital A.___) am 23. Mai 2005 eine von X.___ gewünschte und fachärztlich empfohlene Revisionsoperation durchgeführt (diagnostische Arthroskopie, offene Rotatorenmanschettennaht [Längsspaltung, Débridement, Naht und Reinsertion] mit intraoperationeller arthroskopischer Kontrolle). Der postoperative Verlauf blieb zunächst unauffällig, bei vorerst 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Ab 10. Oktober 2005 wurde seitens des Spitals A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter, den rechten Schultergürtel nicht wesentlich belastender Ganztagstätigkeiten attestiert. Im Zuge der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 19. Oktober 2005 (Dr. B.___) wurde X.___ eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (ohne Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit mittelschwerem bis grobmanuellem Hantieren mit Werkzeugen in der rechten Hand, Arbeiten an vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen und Arbeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten grösser als 10 kg über Brusthöhe) bescheinigt. Nach einer neuerlichen Arthro-MRI-Abklärung wurde X.___ am 23. Februar 2006 bei Diagnose einer Infraspinatussehnenruptur rechts einer nochmaligen Schulteroperation unterzogen (Spital A.___; Infraspinatussehnennaht rechts, ACG-Resektion und leichte Vertiefung der früheren Acromioplastik rechts). Am 22. März 2007 folgte eine erneute kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, SUVA '___'). Nach Vornahme ergänzender erwerblicher Abklärungen (Arbeitgeberbericht und DAP-Recherche) sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2007 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 20 % mit Wirkung ab 1. Mai 2007 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 10 % zu. Die von X.___ dagegen am 3. Juli 2007 erhobene sowie am 14. September und 17. Oktober 2007 ergänzte Einsprache (mit der zusätzlich eine Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus als Berufskrankheit sowie eine Knieaffektion als Unfall [Unfall-Nr. '___'] zur Übernahme angemeldet und verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht wurden, worunter ein privat eingeholtes Gutachten der F.___ AG [...], '___' [gezeichnet: Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___, Physiotherapeutin], samt psychiatrischem Teilgutachten der Klinik J.___ AG [...], '___'[gezeichnet: Dr. H.___ und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie]) wurde von der SUVA (nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, '___') mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 abgewiesen. Hiergegen beschwerte sich X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, Zürich, mit Eingabe vom 15. Januar 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abwies (vgl. Urk. 17/5-6, 17/12, 17/14, 17/20-21, 17/23-26, 17/30, 17/38-43 und 17/59; vgl. auch Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens UV.2008.00016).
1.3     Mit Formular vom März 2005 (Urk. 17/1) hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet. Nach durchgeführter Abklärung (worunter: IK-Auszug vom 22. März 2005 [Urk. 17/2], Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 22./23. März 2005 [Urk. 17/4], Arztbericht von Dr. D.___ vom 1./4. April 2005 [Urk. 17/8], Arztberichte von Dr. Z.___ vom 4. April 2005 [Urk. 17/6/15-18 und 17/7] und SUVA-Akten [Urk. 17/5-6, 17/12, 17/14, 17/20-21, 17/23-26, 17/30, 17/38-43 und 17/59]) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2006 (Urk. 17/33) die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung von November 2004 bis Februar 2005 (Invaliditätsgrad: 75 %) sowie einer halben Invalidenrente mit Wirkung von März bis August 2005 (Invaliditätsgrad: 50 %) in Aussicht (vgl. Feststellungsblatt vom 11. August 2006 [Urk. 17/31]). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 11. September 2006 (Urk. 17/44) verfügte die IV-Stelle am 2. Mai 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2/1-2 = 17/60-61; vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 28. September 2006 [Urk. 17/48], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 17/49]).

2.
2.1     Gegen die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 2. Mai 2007 (Urk. 2/1-2 = 17/60-61) liess der - auch in invalidenversicherungsrechtlichen Belangen durch Rechtsanwalt Dr. Eigenbrodt vertretene (vgl. Urk. 4 = 17/36) - Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-6]) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab November 2004 und über Februar 2005 hinaus, eventuell nach Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen (sinngemäss; S. 1 f. Antr.-Ziff. 1-4); in prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks Ergänzung von Anträgen und Begründung sowie Nachreichung medizinischer Unterlagen nachsuchen (S. 2).
2.2     Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 5) wurden die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers verworfen, und es wurde der Verwaltung Frist zur Vernehmlassung und Aktenauflage angesetzt. Mit Zuschrift vom 27. Juni 2007 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, '___', vom 21. Juni 2007 (Urk. 8/1) sowie das F.___-Aufgebot vom 15. Juni 2007 (Urk. 8/2) nachreichen, worauf der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 10) die am 23. Mai 2007 angesetzte Frist abgenommen und der Prozess bis zum Vorliegen des vom Beschwerdeführer bei der F.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens sistiert wurde (längstens bis zum 1. Oktober 2007). Mit Eingabe vom 14. September 2007 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer die Gutachten der F.___ und der Klinik J.___ vom 5. September 2007 (Urk. 13/1-2) einreichen und gleichzeitig inhaltlich kommentieren. Mit Gerichtsverfügung vom 17. September 2007 (Urk. 14) wurde der Prozess wieder aufgenommen und der Beschwerdegegnerin erneut Frist zur Vernehmlassung und Aktenauflage angesetzt.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007 (Urk. 16; samt Aktenbeilage [Urk. 17/1-63]) beantragte die Verwaltung die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer von 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006 eine ganze sowie anschliessend befristet bis 30. April 2007 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei, wobei sie gleichzeitig ihre entsprechenden Verfügungen vom 2. Mai 2007 (Urk. 2/1-2 = 17/60-61) mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 (Urk. 18) zum Zwecke der Neuverfügung wiedererwägungsweise aufhob. Mit Replik vom 14. November 2007 (Urk. 21; samt Beilagen [Urk. 22/1-4], worunter Bericht von Dr. M.___ vom 3. Oktober 2007 [Urk. 22/2]) liess der Beschwerdeführer seine eingangs gestellten Begehren bekräftigen (S. 1) sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die Privatbegutachtung in Höhe von Fr. 3'228.-- (vgl. Rechnung der F.___ vom 5. September 2007 [Urk. 22/4]) beantragen (S. 7). Nach dem von der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2008 erklärten Verzicht auf Duplik (Urk. 25) wurde mit Gerichtsverfügung vom 18. Januar 2008 (Urk. 26) der Schriftenwechsel geschlossen.
Am 17. März 2009 gingen die Verwaltungsverfügungen vom 16. März 2009 (Urk. 27/1-2) ein, womit dem Beschwerdeführer in (wiedererwägungsweiser) Abänderung respektive Ergänzung der am 19. Oktober 2007 zurückgenommenen Verfügungen vom 2. Mai 2007 (Urk. 2/1-2 = 17/60-61; Urk. 18) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung von 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006 (Invaliditätsgrad: 100 %) sowie eine halbe Invalidenrente mit Wirkung von 1. Januar bis 30. April 2007 (Invaliditätsgrad: 50 %) zugesprochen wurde.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Die Verwaltungsverfügungen vom 16. März 2009 (Urk. 27/1-2) gelten als mitangefochten, soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wurde (wiedererwägungeweise Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente mit Wirkung von 1. Januar bis 30. April 2007 anstatt der beschwerdeweise beantragten unbefristeten ganzen Invalidenrente; vgl. BGE 113 V 237). Insoweit, als mit der 'pendente lite' erfolgten Veranlassung den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen wurde (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch für die Zeit von 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006), gilt der Rechtsstreit als beendet und erweist sich die Beschwerde infolgedessen als gegenstandslos (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 188 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 16 und 21; vgl. Urk. 7, 12 und 25) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/1-2, 3/1-6, 8/1-2, 13/1-2, 17/1-63, 18, 22/1-4 und 27/1-2; vgl. Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00016) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Kontrovers ist und zu prüfen ist namentlich, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2006 sowie insbesondere auch über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze anstelle der ihm von der Beschwerdegegnerin für die Dauer von 1. Januar bis 30. April 2007 zuerkannten halben Invalidenrente hat (in Ergänzung zu der für die Zeit von 1. November 2004 bis 31. Dezember 2006 zugesprochenen und als solche nicht mehr strittigen ganzen Invalidenrente).
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, laut Gutachten der F.___ und der Klinik J.___ lägen keine unfallfremden Gesundheitsschäden vor. Demnach sei es gerechtfertigt, dass sich die Invalidenversicherung dem Entscheid der Unfallversicherung anschliesse, welche dem Beschwerdeführer von 28. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006 Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und für die Zeit von 1. Januar bis 30. April 2007 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet habe. Weitergehende Rentenansprüche seien zu verneinen, da dem Beschwerdeführer auch gemäss F.___-Gutachten die Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten im Sinne des SUVA-ärztlich formulierten Belastungsprofils zumutbar seien. Die von den F.___-Verantwortlichen zusätzlich postulierte Notwendigkeit zur Einschaltung von Arbeitspausen im Umfang von zirka zwei Stunden pro Tag führe zu einem gegenüber der ursprünglichen Annahme (Fr. 50'500.--) um 5 % reduzierten Invalideneinkommen (Fr. 47'975.--), womit im Vergleich mit dem Valideneinkommen (Fr. 63'391.--) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultiere (= 100 % : Fr. 63'391.-- x Fr. 15'416.-- [= Fr. 63'391.-- - Fr. 47'975.--]; Urk. 16 in Verbindung mit Urk. 2/2 Beilage).
Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf die SUVA-Taggeldausrichtung auf der Grundlage einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Januar bis April 2007 und lässt darüber hinaus im Wesentlichen geltend machen, er leide nach 4-maliger Operation nicht nur unter Schulterbeschwerden, sondern sei nach jahrzehntelanger körperlicher Schwerstarbeit auch am übrigen Bewegungsapparat massiv geschädigt und infolgedessen in seiner Arbeitsfähigkeit weitergehend beeinträchtigt. So leide er etwa zusätzlich an Knie- und Leistenbeschwerden und habe deswegen kaum mehr Anstellungschancen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Von dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 50'500.-- sei demnach ein Abzug von mindestens 50 % zu machen, was zu einem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen von Fr. 25'250.-- führe, womit im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63'391.-- ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (100 % : Fr. 63'391.-- x Fr. 38'141.-- [= Fr. 63'391.-- - Fr. 25'250.--]; Urk. 1). Replicando lässt er darüber hinaus vorbringen, der von den F.___-Verantwortlichen postulierte zusätzliche Pausenbedarf von täglich zwei Stunden führe zu einer Reduktion des zumutbaren Arbeitsvermögens um 25 % und folglich zu einer bloss 75%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus sei ihm ein Leidensabzug von 50 % zuzubilligen, zumal er aufgrund eines Vorfalls vom 15. August 2007 nun auch noch unter linksseitigen Schulterbeschwerden leide und sich die belastungsabhängigen linksseitigen Kniebeschwerden verschlimmert hätten. Jedenfalls sei das von der Beschwerdegegnerin unterstellte Invalideneinkommen von Fr. 50'500.-- um insgesamt mindestens 70 % zu reduzieren (Fr. 50'500.-- - 70 % = Fr. 15'150.--), womit ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen sei (100 % : Fr. 63'391.-- x Fr. 48'241.-- [= Fr. 63'391.-- - Fr. 15'150.--] = 76 %; Urk. 21; vgl. Urk. 12).

2.
2.1     Die ursprünglich angefochtenen Entscheide datieren vom 2. Mai 2007 (Urk. 2/1-2 = 17/60-61), weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 Erw. 1).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 und 121 V 362 Erw. 1b).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat im Begründungsbeiblatt zu den angefochtenen Entscheiden ("Verfügungsteil 2"; Urk. 2/2 Beilage) die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und ab Anfang 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 129 V 418 Erw. 2.1 und 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008 [8C_189/2008] Erw. 2.2) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 ff.) zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt auch für die relevanten Bestimmungen und Grundsätze über die Änderung des Rentenanspruchs zufolge Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125 und 106 V 16; vgl. AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Ergänzend ist zunächst anzumerken, dass die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich entspricht (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Demgegenüber spielt bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt. Sowohl die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich als auch die Zumutbarkeit der Ausübung einer anderen als der angestammten Tätigkeit ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). Allerdings darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Ausserdem ist zu präzisieren, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7 Stunden, seit 2004 von 41.6 Stunden, seit 2006 von 41.7 Stunden und seit 2008 von wiederum 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von solchen statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Schliesslich ist festzuhalten, dass nach der neusten Rechtsprechung (BGE 133 V 549) für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 besteht (und die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt ist). Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dargelegt, dass der BGE 126 V 288 zugrunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 Erw. 6.2). Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 Erw. 6.1).

3.
3.1     Im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren Proz.-Nr. UV.2008.00016 wurde nach zusammenfassender Darstellung der versicherungsmedizinischen Berichterstattung (Beurteilungen von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2005 [Urk. 17/30/120-124 und 17/41], von Dr. E.___ vom 22. März 2007 [Urk. 17/59/6-10] sowie von Dr. L.___ vom 5. Dezember 2007 [Urk. 9/239 der Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00016] und 28. April 2008 [Urk. 8 der Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00016) und der vom Beschwerdeführer eingeholten Privatexpertisen (Gutachten der F.___ und der Klinik J.___ vom 5. September 2007 [Urk. 13/1-2]; Erw. 3.1-2) sowie in gegenüberstellender Würdigung der entsprechenden ärztlichen Meinungsäusserungen erwogen, es sei aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass in Bezug auf die versicherten Unfallfolgen behandlungsmässig der Endzustand erreicht und dem Beschwerdeführer die Verrichtung der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Giessereimitarbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei (Erw. 3.3). Letzteres ist auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu bejahen. Des Weiteren wurde Folgendes erwogen (Erw. 3.3):
"Wie von Dr. L.___ zutreffend festgestellt, bestehen bezüglich der von den SUVA-Ärzten und -Ärztinnen (Dres. B.___ und E.___) und seitens der Verantwortlichen der F.___ (in Zusammenarbeit mit denjenigen der Klinik J.___) umrissenen Zumutbarkeitsprofile etwaiger behinderungsangepasster Verweisungstätigkeiten grundsätzlich nur geringfügige Differenzen. Einerseits wurden körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit mittelschwerem bis grobmanuellem Hantieren von Werkzeugen in der rechten Hand, ohne Arbeiten an vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen sowie ohne Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht über Brusthöhe als ganztags zumutbar erachtet; dies mit der Präzisierung, dass das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg Gewicht vom Boden bis zur Taillen- und Brusthöhe nicht durchgehend, sondern lediglich für die Dauer von zwei Dritteln eines Arbeitstages zumutbar sei. Anderseits wurde die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 15 kg als ganztags zumutbar erachtet, wobei ein zusätzlicher Pausenbedarf von insgesamt zwei Stunden pro Tag postuliert (kumulierte Arbeitszeit von 6 h/Tg.) und einschränkend angeführt wurde, dass Überkopfarbeiten lediglich selten (max. 30 Min./Tg.), das längere Stehen und die Hocke bloss manchmal (max. 3 h/Tg.), das Gehen, Treppensteigen, Kniebeugen und Knien nur mit Unterbrüchen und das Heben von Gewichten horizontal bis maximal 15 kg, von Boden- bis Taillenhöhe bis maximal 12.5 kg sowie von Taillen- bis Kopfhöhe bis maximal 7.5 kg zumutbar seien. Die wesentliche Abweichung in diesen ärztlichen Einschätzungen liegt mithin darin, dass seitens der SUVA-Ärzte und -Ärztinnen die allgemeine Gewichtslimite bei 10 kg angesetzt, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten über Brusthöhe gänzlich ausgeschlossen und das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg Gewicht vom Boden bis zur Taillen- und Brusthöhe mit einer anteilmässigen Beschränkung (auf 2/3 eines Arbeitstages) versehen wurden, während seitens der F.___-Verantwortlichen die allgemeine Gewichtslimite mit 15 kg um die Hälfte höher angesetzt wurde und Arbeiten über Brust- und bis Kopfhöhe nicht generell ausgeschlossen wurden, jedoch im Bereich Taillen- bis Kopf- und folglich auch Taillen- bis Brusthöhe eine reduzierte Gewichtslimite von bloss 7.5 kg veranschlagt, zusätzliche Rücksichtnahmen in Bezug auf die Fortbewegung und bestimmte Körperstellungen gefordert sowie darüber hinaus eine pausenbedingte Verkürzung der Tagesarbeitszeit in Rechnung gestellt wurden. Aus den Darlegungen der F.___-Verantwortlichen ist nun aber zu schliessen, dass die auf netto sechs Stunden täglich beschränkte zeitliche Verfügbarkeit nur zum Teil den spezifischen Limitierungen im Bereich des Schultergürtels zugeschrieben werden kann, indem daneben vor allem auch die aus dem weiteren Beschwerdeaufkommen (Rumpf, untere Extremitäten) herrührenden Aspekte und körperstatischen Einflüsse gewichtet worden sind. Da Arbeiten über Kopf von den F.___-Verantwortlichen bezogen auf eine theoretisch mögliche Ganztagstätigkeit als unzumutbar eingestuft, bezogen auf eine reduzierte kumulative Tagesarbeitszeit von sechs Stunden jedoch als selten zulässig (max. 30 Min./Tg.) qualifiziert und diesbezüglich auch das Heben von Lasten bis Kopfhöhe (zwar mit einer Gewichtsbeschränkung auf 7.5 kg, aber ohne zeitliche Limitierung) als zumutbar erachtet wurde, ist davon auszugehen, dass der postulierte zusätzliche Pausenbedarf von täglich zwei Stunden, soweit er sich denn überhaupt aus der Schulterproblematik ergibt, grösstenteils auf das SUVA-ärztlich ohnehin ganz ausgeschlossene Heben über Brusthöhe zurückgeht. Der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei schon allein wegen der das arbeitsbezogene Hauptproblem bildenden Funktionsstörung der rechten Schulter eine kumulative Arbeitszeit von täglich höchstens sechs Stunden anzunehmen, kann mithin nicht gefolgt werden. Vielmehr ist allein bezogen auf die rechtsseitige Schulterproblematik mit der Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Ganztagstätigkeit ohne spezifizierte Schulterbelastungen auszugehen. Fraglich bleibt allerdings, ob und gegebenenfalls inwieweit die von den F.___-Verantwortlichen über die eigentliche rechtsseitige Schulterproblematik hinaus in die Zumutbarkeitsbeurteilung einbezogenen gesundheitlichen Problempunkte sowie etwaige weitere Leiden als unfallbedingt mitberücksichtigt werden müssen."
Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten linksseitigen Knie- und Schulterbeschwerden wurde gerichtlich weiter dargelegt, dass hinsichtlich der offenbar auf ein Vorkommnis vom 15. August 2007 zurückzuführenden Schulterbeschwerden links aus dem Bericht von Dr. M.___ vom 3. Oktober 2007 (Urk. 22/2) hervorgehe, dass die zwar symptomatische, aber seit Mitte September 2007 als regredient und per Anfang Oktober 2007 als nurmehr leichtgradig charakterisierte (Impingement-)Problematik zu keiner wesentlichen weiteren Beeinträchtigung des zumutbaren (Rest-)Arbeitsvermögens führe, zumal diesbezüglich als heikel beurteilte Überkopfarbeiten und Hebearbeiten von Brust- bis Kopfhöhe von dem von den SUVA-Ärzten und -Ärztinnen formulierten Belastbarkeitsprofil von vornherein ausgenommen bleiben würden (vgl. auch Bericht von Dr. M.___ vom 21. Juni 2007 [Urk. 8/1]). Hinsichtlich der linksseitigen Knieproblematik seien von Dr. M.___ zwar neuerdings rezidivierende Gelenksergüsse konstatiert worden, doch änderten die von ihm geschilderten Befunde nichts an der von Dr. L.___ zuletzt in nachvollziehbarer und plausibler Würdigung der einschlägigen Unterlagen (inkl. Röntgenaufnahmen) getroffenen Einschätzung, wonach es sich bei den - am 14. November 2007 arthroskopisch behandelten - Kniebeschwerden um keine durch das Ereignis vom 12. Januar 2007 bedingte, sondern vielmehr um eine krankhafte, durch den schicksalsmässigen Verlauf des weitreichenden degenerativen Vorzustandes geprägte Symptomatik handle; auch die vom Beschwerdeführer aufgelegten Honorarrechnungen der Dres. med. N.___, Facharzt für Anästhesiologie, und O.___, Facharzt für Orthopädie, beide '___', vom 29. Mai 2008 (Urk. 16/4a-b der Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00016) würden zu keinem gegenteiligen Schluss führen. Die von den F.___-Verantwortlichen gleichsam im Sinne eines Zufallsbefunds ausgemachte - und ohnehin als asymptomatisch beschriebene - Knieaffektion rechts wiederum lasse sich keinem versicherten Unfallereignis zuordnen. Das Gleiche gelte auch für die in den medizinischen Akten dokumentierten Leisten- und Hüftschmerzen sowie gleichermassen für die vorhandenen Wirbelsäulenschädigungen (mit Beinverkürzung) und die damit einhergehenden schmerzhaften Begleiterscheinungen. Dafür, dass die vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 als Berufskrankheit angemeldete Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus (Urk. 9/222.1 der Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00016; vgl. auch Bestätigung von Dr. Z.___ vom 19. Mai 2007 [Urk. 9/222 der Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00016]) das zumutbare Restleistungsvermögen einschränken würde, finde sich kein aktenmässiger Anhaltspunkt. In psychischer Hinsicht fehle es nach fachärztlicher Feststellung an einem krankheitswertigen Gesundheitsschaden. Wie genau sich die von den SUVA-Ärzten und -Ärztinnen ausgemachten deutlichen Diskrepanzen und insbesondere die von den F.___-Verantwortlichen konstatierte übertriebene Schmerzfokussierung auf das Resultat der FOMA- beziehungsweise EFL-Abklärungen niedergeschlagen habe, könne offen bleiben. Die von Dr. D.___ im Bericht vom 14. September 2005 (Urk. 17/30/127) in Betracht gezogenen und skeptisch beurteilten Anstellungschancen auf den realen Arbeitsmarkt hätten im Rahmen der medizinisch-theoretischen Festlegung des Restleistungsvermögens ausser Acht zu bleiben und würden allenfalls in beruflich-erwerblicher Hinsicht ins Gewicht fallen, allerdings bezogen auf einen als ausgeglichenen zu unterstellenden und nicht auf den allgemeinen (tatsächlichen) Arbeitsmarkt (Erw. 3.3). Zusammenfassend kam das hiesige Gericht in medizinischer Hinsicht zum Schluss, dass rein unfallbedingt von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden und schulter(gürtel)schonenden Ganztagstätigkeit auszugehen sei (Erw. 3.4).
3.2     Zwar gehen die geklagten Schulterbeschwerden links auf einen erst Mitte August 2007, mithin nach dem hier beurteilungsrelevanten Zeitpunkt (2. Mai 2007), stattgefundenen Vorfall zurück und wären insoweit bei der vorliegenden Beurteilung gänzlich ausser Acht zu lassen. Da die leichtgradige (Impingement-)Problematik links aber ohnehin zu keiner wesentlichen weiteren Beeinträchtigung des schultergürtelbezogenen zumutbaren (Rest-)Arbeitsvermögens führt, bleibt die zeitliche Ausscheidung von vornherein ohne Relevanz. Ausgehend von den unfallversicherungsrechtlichen Erwägungen bleibt im Bereich der kausal konzipierten Invalidenversicherung zu prüfen, ob die nebst den reinen Unfallfolgen (Schultergürtel) zu gewärtigenden weiteren Leiden (Knie-, Leisten- und Hüft-, Wirbelsäulen-, Gehör- und psychische Beschwerden) das medizinisch-theoretisch zumutbare (Rest-)Leistungsvermögen beeinträchtigen, und wenn ja, inwiefern und in welchem Umfang:
In psychischer Hinsicht fehlt es auch unter dem Blickwinkel der Invalidenversicherung an einer krankheitswertigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschädigung. Die Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus führt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls zu keiner ersichtlichen weiteren Beeinträchtigung des zumutbaren (Rest-)Leistungsvermögens. Das Gleiche gilt auch für die als asymptomatisch beschriebene Knieschädigung rechts. Hingegen haben die krankhafte Knieschädigung links wie auch die krankhaften Leisten- und Hüft- sowie die Wirbelsäulenaffektionen -wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einräumt - durchaus einen zusätzlichen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsleistung. Diesbezüglich ist einerseits der von den F.___-Verantwortlichen postulierte zusätzliche Pausenbedarf von täglich zwei Stunden in Rechnung zu stellen und sind anderseits die von Dr. M.___ im Bericht vom 3. Oktober 2007 (Urk. 22/2) zusätzlich ins Feld geführten haltungs- und fortbewegungsmässigen Einschränkungen zu berücksichtigen (betreffend Gehen, Treppensteigen, Knien, Hocke). Der ausserordentliche Pausenbedarf respektive die infolgedessen reduzierte Nettoarbeitszeit von sechs Stunden (inkl. ordentlicher Pausen) ist - entgegen der Beschwerdegegnerin und mit dem Beschwerdeführer - als leistungsmässige Einschränkung von 25 % (und nicht bloss 5 %) zu quantifizieren, womit ein anrechenbares Restleistungsvermögen von lediglich 75 % hinsichtlich einer im Übrigen im beschriebenen Sinne adaptierten Erwerbstätigkeit verbleibt. Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Vorakten (Arztberichte von Dr. D.___ vom 1./4. April 2005 [Urk. 17/8] und von Dr. Z.___ vom 4. April 2005 [Urk. 17/6/15-18 und 17/7]) ergeben sich keine zu einem anderen Ergebnis führenden Aufschlüsse.

4.
4.1     Gestützt auf den jüngsten Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 19. April 2007 (Urk. 9/214 der Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00016) ist per 2007 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'610.-- auszugehen (= Fr. 4'970.-- x 13). Die von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die ursprüngliche Festsetzung der SUVA gemäss unfallversicherungsrechtlicher Verfügung vom 25. Juni 2006 (Urk. 17/21) angenommenen Fr. 63'391.-- (Urk. 2/2 Beilage) erweisen sich für das Jahr 2007 als überholt (vgl. Urk. 17/2, 17/4 und 17/31).
4.2     Der monatliche Bruttolohn einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtender Männer betrug im Jahr 2006 Fr. 4'933.10 (= Fr. 4'732.-- : 40 h x 41.7 h; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2 und S. 99 Tabelle B10.1); im Jahr 2007 waren es Fr. 5'012.05 pro Monat (= Fr. 4'933.10 + 1.6 %; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B10.2) und mithin Fr. 60'144.60 pro Jahr (= Fr. 5'012.05 x 12 Mte.). Bezogen auf einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 % beträgt der Tabellenlohn Fr. 45'108.45. Der Beschwerdeführer hat in seiner angestammten Tätigkeit Schwerarbeit verrichtet (vgl. Urk. 17/4 und 17/5/43-45) und ist aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Beschwerden nurmehr eingeschränkt einsetzbar. Darüber hinaus fallen von den weiteren einschlägigen persönlichen und beruflichen Merkmalen das Alter (Jahrgang 1946) und der Beschäftigungsgrad (75 %) lohnmässig negativ ins Gewicht. Insgesamt rechtfertigt sich unter Berücksichtigung aller (d.h. nicht nur der unfallbedingten) gesundheitsbedingten Einschränkungen sowie der übrigen Aspekte die Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 %, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'086.75 resultiert.
4.3     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'610.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'086.75 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'523.25 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 44 % (~ 100 % : Fr. 64'601.-- x Fr. 28'523.25), was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt. Und auch bei Zubilligung eines Abzugs von nur 15 % bliebe die anspruchsbegründende Schwelle von 40 % überschritten (100 % : Fr. 64'610.-- x Fr. 26'267.80 [= Fr. 64'610.-- - Fr. 38'342.20 {= Fr. 45'108.45 x 85 %}] = 40.6 %), während selbst bei Einräumung des Maximalabzugs von 25 % die massgebende Schwelle hin zu einer halben Rente (50 %) nicht erreicht würde (100 % : Fr. 64'610.-- - Fr. 30'778.65 [= Fr. 64'610.-- - Fr. 33'831.35 {= Fr. 45'108.45 x 75 %}] = 47.6 %).

5.
5.1     Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im verbleibenden Umfang und Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (Invaliditätsgrad: 44 %). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, wobei es bei der in Anlehnung an der SUVA-Taggeldausrichtung erfolgten wiedererwägungsweisen Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 50 %) für die Zeit von 1. Januar bis 30. April 2007 sein Bewenden haben kann.
5.2     Die Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 GSVGer). Der Umstand, dass abweichend von dem auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente lautenden Beschwerdebegehren ab 1. Januar 2007 nur eine halbe und ab 1. Mai 2007 bloss eine Viertelsrente resultiert (sog. Überklagen), rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung, zumal mangels erheblicher Beeinflussung des Prozessaufwands.
5.3     Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden reduzierten Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Zu den entschädigungsfälligen Parteikosten gehören neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (vgl. etwa Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2009, Rz. 113 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen auf die auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des ATSG einschlägige Rechtsprechung). Dies ist vorliegend zwar der Fall. Da der Beschwerdeführer jedoch selbst einräumt, dass die konkret in Frage stehenden Kosten für die F.___-Privatbegutachtung von seiner Rechtsschutzversicherung (P.___ AG) übernommen worden sind (Urk. 21 S. 7), besteht seinerseits kein Anspruch auf deren Ersatz, und zwar unbesehen darum, dass "Rechtsschutzkosten seine Police belasten".


Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird, soweit den Rentenanspruch für die Zeit von 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006 betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.


und erkennt sodann:
1.         Im verbleibenden Umfang, das heisst soweit den Rentenanspruch ab 1. Januar 2007 betreffend, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und entsprechender Ergänzung der (Wiedererwägungs-)Verfügungen vom 16. März 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (Invaliditätsgrad: 44 %). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG-Sammelstiftung Q.___, [...] (betreffend: Vorsorgewerk der Y.___ AG, '___'; Vertr.-Nr. '___')
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).