IV.2007.00733

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene D.___, gelernte Damenschneiderin, ist geschieden und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren: 1975 und 1977; Urk. 10/3). Seit dem 9. Januar 2006 ist sie im Umfang von 50 % als Mitarbeiterin des Telefon-Marketings bei der A.___ tätig (Urk. 10/40), nachdem sie vorher ausschliesslich den Haushalt besorgt hatte.
         Am 7. April 2005 (Urk. 10/3) meldete sich die Versicherte wegen Rücken-, Becken- und Beinbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei sie Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente beantragte. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit (Urk. 10/7), verschiedene Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/9, Urk. 10/14-15) und diverse Arztberichte (Urk. 10/11-12) einholte. Mit Verfügung vom 29. September 2005 (Urk. 10/27) wurde der Versicherten Arbeitsvermittlung zugesprochen. Am 28. März 2006 liess die IV-Stelle zudem eine Haushaltsabklärung vornehmen (Urk. 10/40).
         Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 10/49) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, da ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 50 % und einem gleich grossen Pensum im Haushaltsbereich und einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 6 % sowie einer Behinderung in der Haushaltstätigkeit von 19 % ein Invaliditätsgrad von 13 % resultiere, der keinen Rentenanspruch begründe. Nachdem sich die Letztere mit Eingaben vom 2. November und 6. Dezember 2006 (Urk. 10/50, Urk. 10/52) gegen den Vorbescheid gewandt und eine halbe Invalidenrente beantragt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.

2.         Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Urk. 1) und unter Beilage des Zeugnisses von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 30. April 2007 (Urk. 3/1), Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2007, die Zusprache einer halben Invalidenrente und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. August 2007 (Urk. 11) gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung und schloss den Schriftenwechsel.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4
1.4.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4.3   Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung  entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).

2.      
2.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte im Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 10/11 S. 1 f.) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen linksbetont bei thorakolumbaler Osteochondrose und leichten Osteochondrosen mit Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule und teilweise fixiertem Rundrücken, eine unklare Beinschwäche links, eine Periarthropathia coxa beidseits mit schmerzhafter Einschränkung der Flexion und Innenrotation, ein leichtes Cervikalsyndrom sowie eine chronische Angsterkrankung. Weiter führte er aus, aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit ohne längeres Gehen und Sitzen sowie nur kurzes Stehen an Ort und ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg in wechselnder, gehender, stehender und sitzender Position seit dem 9. Februar 2005 zu 50 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte für die angestammte Tätigkeit als Damenschneiderin. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 10/11 S. 2).
         Dr. med. C.___ schloss sich im Bericht vom 7. Juli 2005 (Urk. 10/12) diesen Diagnosen an und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin Hausfrau gewesen und dabei nicht eingeschränkt gewesen sei. Im Bericht vom 30. April 2007 (Urk. 3/1) ergänzte sie, dass der Beschwerdeführerin eine leichte Erwerbstätigkeit mit einem 50 %-Pensum zumutbar sei.
         Damit geht aus den medizinischen Akten nachvollziehbar und übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % möglich und zumutbar ist, was denn auch nicht bestritten wird. Ebensowenig bestreitet sie die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene Einschränkung in der Haushaltsführung von 18,5 % (Urk. 10/40 S. 5), die ebenfalls nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden ist.
2.2     Streitig und zu prüfen ist jedoch der Umfang der Erwerbstätigkeit, die die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte heute ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen würde, während die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich entfielen. Die Versicherte sei während vielen Jahren im Haushaltsbereich tätig gewesen. Während dieser Zeit habe sie weder eine Anstellung angenommen noch auf eine künftige Berufstätigkeit hindeutende Weiterbildungs- oder andere Kurse besucht. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, dass sie heute bei guter Gesundheit zu einem Pensum von 80 % beziehungsweise 100 % berufstätig wäre (Urk. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, bei guter Gesundheit würde sie heute, um sich einen genügenden Lebensunterhalt zu sichern, zu 100 % erwerbstätig sein, da sie nicht mehr, wie während der Ehe, durch ihren Ehemann finanziell abgesichert sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin habe sie sich durch die Beschäftigung mit dem PC und den Besuch von Englischkursen sehr wohl weitergebildet.
2.3     In zutreffender Weise stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer ihrer Ehe - von 1971 bis 2005 - weder eine Anstellung angenommen noch berufsgerichtete Weiterbildung betrieben hat. Der von ihr genannte Englischkurs und vor allem die selbständige Beschäftigung mit dem PC können schwerlich als hierfür ausreichend bezeichnet werden. Anderseits bringt die Beschwerdeführerin überzeugend vor (Urk. 1), dass ihr Lebensunterhalt während der Ehe durch ihren Exmann gesichert worden sei, weshalb sie nicht zu arbeiten gebraucht habe. Durch die Scheidung vom 1. April 2005 habe sich dies geändert, denn die zugesprochenen Alimente von Fr. 2'500.-- würden nicht ausreichen. Am 9. Januar 2006 hat sie denn auch ihre jetzige Stelle als Mitarbeiterin des Telefon-Marketings bei der A.___ angetreten und zwar gesundheitsbedingt zu einem Pensum von 50 %. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argumentation, die Beschwerdeführerin würde auch bei fehlendem Gesundheitsschaden nur zu 50 % arbeiten, da sie lange vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei und eine Weiterbildung versäumt habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn trotz der über 30jährigen Nichterwerbstätigkeit und der mangelnden Weiterbildung ist es der Beschwerdeführerin gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Es ist nicht die lange Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt oder die fehlende Weiterbildung, sondern der unbestrittenermassen vorhandene Gesundheitsschaden, der sie daran hindert, ihr 50%iges Pensum zu steigern.
2.4     Im Haushaltsabklärungsbericht gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie bei gegebener Gesundheit im Umfang von 80 % arbeiten würde (Urk. 10/40 S. 2). Im Einwand auf den Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 (Urk. 10/52) erklärte sie, dass sie nach gründlicherem Überlegen zum Schluss gekommen sei, dass sie bei guter Gesundheit nicht nur ein Arbeitspensum von 80 %, sondern ein solches von 100 % angenommen hätte. Dies bestätigt sie auch in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2007 (Urk. 1).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Im Einwand auf den Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 (Urk. 10/52) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr monatlich Fr. 3'500.00 (Fr. 2'500.00 Alimente und Fr. 1'000.00 Erwerbseinkommen) zur Verfügung stünden, womit sie nur knapp über die Runden komme. Durch eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % hätte sie sich eine bessere Lebensfinanzierung sichern können. In Anbetracht der Rechtsprechung zu den „Aussagen der ersten Stunde“ und der Tatsache, dass sie ihr Ziel mit einer angemessen bezahlten Arbeit auch bei einem Arbeitspensum von 80 % hätte erreichen können, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig wäre. Es gibt keine objektiven Gründe, die eine irrtümliche Erstaussage plausibel machen.

5.
5.1     Für die Invaliditätsbemessung ist die gemischte Methode massgebend, aufgrund des Gesagten ist von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 80 % und des Aufgabenbereichs von 20 % auszugehen.
5.2     Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf das Einkommen einer Damenschneiderin ab (Urk. 2). Diesem Vorgehen kann nicht beigepflichtet werden, denn die Beschwerdeführerin hat seit über 30 Jahren nicht mehr auf dem erlernten Beruf gearbeitet und es ist nicht anzunehmen, dass sie ausgerechnet wieder in diesem Berufszweig arbeiten würde. Es ist daher auf die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Aufgrund der Berufs- und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Anwendung des branchenunspezifischen Zentralwerts, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. Februar 2007, I 948/06, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Der von der IV-Stelle beim Invalideneinkommen festgelegte Abzug von 15 % ist unter Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen Gesichtspunkte (leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad; BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 57,5 % (50 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie zusätzlich 7,5 % infolge des Abzugs um 15 % von der Restarbeitsfähigkeit von 50 %). Der Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich beträgt bei einem Pensum von 80 % somit 46 % (0,8 x 57,5).
5.3     Die von der IV-Stelle angenommene Behinderung im Haushalt von 18,5 % (Urk. 2, Urk. 10/40) wurde nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt beträgt 3,7 % (0,2 x 18,5 %).
         Es resultiert daher ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49,7 %, der rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 123 f. Erw. 3.2 und 3.3) auf 50 % aufzurunden ist.
         Der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurde in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. September 2005 (Urk. 10/23) gestützt auf die medizinischen Atteste (Urk. 10/11 S. 2 und Urk. 10/20) richtigerweise auf den 9. Februar 2005 festgesetzt. Damit die Wartezeit am 9. Februar 2006 abgelaufen, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.   
         In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 17. April 2007 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
        
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.00 anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1, Urk. 11) erweist sich somit als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die die ausnahmsweise Zusprache einer Prozessentschädigung an eine unvertretene Partei rechtfertigen würden (vgl. BGE 127 V 207 Erw. 4b mit Hinweisen).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).