Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. Juli 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und war neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zuletzt bis anfangs 1996 (Geburt des zweiten Kindes) als Aushilfsserviererin erwerbstätig (Urk. 10/54). Am 2. Oktober 1996 zog sich die Versicherte bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu und meldete sich in diesem Zusammenhang am 21. April 1998 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 10/54 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2001 und Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine halbe (Härtefall-)Rente bei einem Invaliditätsgrad von unter 50 % zu (Urk. 9/17). Die revisionsweise Überprüfung des Anspruchs ergab keine Änderung (Urk. 9/26, Verfügung vom 13. November 2002). Mit Gesuch vom 14. November 2005 machte die damalige Vertreterin der Versicherten eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend (Urk. 9/50). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/71) und hielt daran mit Verfügung vom 3. April 2007 fest (Urk. 9/89 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die damalige Vertreterin der Versicherten am 15. Mai 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ausgehend von einem IV-Grad von mindestens 64 % seit November 2005, eventualiter seit Januar 2006 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein externes medizinisches Gutachten anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2007 geschlossen (Urk. 11).
Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte Rechtsanwalt Buff, Winterthur, die Mandatsübernahme von Rechtsanwältin Ott, Winterthur, mit (Urk. 12 f.).
3. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für das Urteil erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin aktuell als zu 80 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Bei einer Einschränkung von 45 % ergebe sich in diesem Bereich eine Teilinvalidität von 36 %, was bei einer Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von 50 % zu einer Gesamtinvalidität von 46 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im erwerblichen Bereich insbesondere aufgrund der Verschlechterung der Sehstörungen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auch im Haushaltsbereich sei aufgrund der Verschlechterung des Gesamtzustandes neu von einer Einschränkung von mindestens 55 % auszugehen, was insgesamt einer Invalidität von 64 % entspreche. Eventualiter sei eine medizinische Gesamtbeurteilung der rheumatologischen, neurologischen und ophtalmologischen Beschwerden einzuholen (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3 Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist insbesondere eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. Februar 2001 zu prüfen. Dabei soll vorab geprüft werden, ob sich der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erstellen lässt.
2.4
2.4.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2006 fest, dass eine diffuse Druckdolenz der Dornfortsätze der HWS und BWS bestehe. Bei der HWS sei eine bedeutsame Bewegungseinschränkung für die Rotation nach rechts und für die Seitenneigung nach rechts sowie für die Extension, alles mit Endphasenschmerz, gegeben. In neurologischer Hinsicht liege eine diffuse Schwäche im gesamten rechten Arm sowie eine diffuse Hypästhesie und Gefühlsstörung im rechten Arm vor. Möglicherweise liege eine Konversionsneurose vor, nötigenfalls sei ein neurologisches Konsilium sinnvoll (Urk. 9/56). Aufgrund der klinischen Untersuchung sei die Patientin für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Kraftanwendung mit dem rechten Arm und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Einnahme einer unphysiologischen Körperhaltung zu 60 % arbeitsfähig. Im Haushalt bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 40%ige Einschränkung (Zusatzbericht vom 24. Februar 2006, Urk. 9/58).
2.4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie am A.___, hielt in seinem Bericht vom 29. Januar 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer starken Migräne und unter häufigen Schwindelanfällen mit Stürzen leide. Weiter sei sie wegen Präsynkopen, Herzrasen und Hyperventilationsepisoden wiederholt hospitalisiert worden. Diese Diagnosen/Beschwerden würden die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Direktionssekretärin verunmöglichen. Auch in ihrer aktuellen Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin deutlich handkapiert. Der Zustand sei stationär und er denke, dass momentan eine 50%ige Rente angemessen sei (Urk. 9/69).
2.4.3 Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, hielt in ihrem Schreiben vom 5. April 2007 fest, dass sich die Situation insofern verschlechtert habe, als dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zur ausgeprägten bilateralen Gesichtsfeldeinschränkung (welche seit 2001 bekannt sei) nun seit Januar 2006 vermehrt an einer Migraine ophtalmique leide und der Visus für fern und nah trotz optimaler Korrektur (auch der beginnenden Presbyopie) vermindert sei. In der angestammten Tätigkeit als Sekretärin sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da längere Bildschirmarbeit oder Lesen kaum verrichtet werden könnten. Weiter könne die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesichtsfeldeinschränkung nicht mehr Autofahren und sei aufgrund der visuellen Symptome auch im Nahbereich behindert, so dass die Definition einer geeigneten Erwerbstätigkeit schwierig sei (Urk. 3/15).
2.5 Alle vorliegenden Berichte schätzen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich aus der Sicht des entsprechenden Fachgebietes ein, so dass gestützt darauf keine allseitige Einschätzung der Situation möglich ist. Zum Bericht von Dr. Z.___, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stützt, ist überdies anzumerken, dass er streng genommen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält, sondern die Zusprache einer halben Rente postuliert. Da die Rentenzumessung jedoch nicht Aufgabe der medizinischen Fachperson ist, kann auf den genannten Bericht auch unter diesem Gesichtspunkt nicht abgestellt werden. Es erscheint somit unerlässlich, die Beschwerdeführerin polydisziplinär abzuklären, so dass in der Folge eine Gesamteinschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit möglich ist.
3. Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung im Sinne der Erwägungen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).