IV.2007.00735
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 26. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Geissacher 8, Postfach, 8126 Zumikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 28. April 1959, von Beruf kaufmännische Büroangestellte und Sehlehrerin (Nebenerwerb), erlitt am 16. Februar 2003 bei einem Schlittelunfall eine Commotio cerebri mit einer Rissquetschwunde okzipital (Urk. 14/6 und Urk. 14/15/36). Im Rahmen der damaligen, seit 27. Januar 2003 bestehenden Teilzeitanstellung (50 %) als Kanzleisekretärin beim U.___ war sie bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: Axa Winterthur), Winterthur, gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesen. Diese übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und richtete der Versicherten Taggelder aus (Urk. 14/15/1-58 und Urk. 14/17-23).
1.2 Noch innerhalb der Probezeit kündigte das U.___ am 28. Mai 2003 die Anstellung der Versicherten mangels genügender Leistungen per 6. Juni 2003 (Urk. 14/16). Am 10. Februar 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Ebenso erfolgte eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/13/11). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bericht von Dr. med. Y.___, Neurologe FMH, "___", vom 28. Februar 2005 (Urk. 14/10/1-4, unter Beilage des Schreiben von Dr. Y.___ an Dr. med. E. Z.___, Fachärztin FMH für allgemeine Medizin, "___", vom 7. Juli 2003 [Urk. 14/10/11-13] und von Dr. phil. A.___ und lic. phil. B.___, Neuropsychologisches Ambulatorium, "____", an Dr. Y.___ vom 12. Dezember 2003 [Urk. 14/10/5-9]) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 14/1). Ferner erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitslosenversicherung nach den Leistungen an die Versicherte (Urk. 14/13/1) und zog diverse Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/13/3-11) sowie der Axa Winterthur bei (Urk. 14/15/1-58). Im Weiteren informierte sich die IV-Stelle bei der Versicherten nach dem hypothetischen Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden (Urk. 14/12). Nachdem sich die IV-Stelle beim U.___ nach der Anstellung der Versicherten erkundigt (Arbeitgeberbericht vom 5. beziehungsweise 6. April 2005 [Urk. 14/16]) und der Unfallversicherer mit Schreiben vom 12. April 2005 der IV-Stelle weitere Akten (Urk. 14/17 - Urk. 14/23) zugestellt hatte, wurde ein Verfahren zur Abklärung der beruflichen Eingliederung eröffnet (Urk. 14/24, Urk. 14/27 und Urk. 14/29). Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 14/28) wies die IV-Stelle alsdann einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da sich die Versicherte dazu nicht in der Lage führte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen Bericht von Dr. Y.___ ein (Bericht vom 31. Mai 2006 [Urk. 14/30/1-4, unter Beilage des Schreibens von Dr. Y.___ an Dr. Z.___ vom 13. April 2006, Urk. 14/30/5-7]) und klärte die Einschränkung der Versicherten im Haushalt ab (Haushaltabklärungsbericht vom 7. April 2006, Urk. 14/33). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2006 (Urk. 14/39) stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85,6 % eine ganze Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas, Zumikon, mit Eingaben vom 16. November 2006 und vom 15. Dezember 2006 (Urk. 14/43 und Urk. 14/48) dazu Stellung genommen hatte, hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 eine befristete ganze Rente zu (Verfügung vom 12. April 2007 [Urk. 2]).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
"Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2007 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine volle IV-Rente über den 30. November 2005 hinaus.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 24. Mai 2007 liess die Versicherte den Bericht von Dr. Y.___ vom 15. Mai 2007 (Urk. 7) nachreichen. Nachdem dieser der IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 8) zur Stellungnahme innert Frist zur Beschwerdeantwort zugestellt worden war, ersuchte die IV-Stelle mit Eingabe vom 21. August 2007 (Urk. 13) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. August 2007 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel alsdann für geschlossen erklärt. Am 12. November 2007 reichte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals Y.___, zuhanden der Axa Winterthur vom 15. Oktober 2007 (Urk. 17) ein. Dazu liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2008 (Urk. 22) Stellung nehmen und gleichzeitig den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für medizinische Radiologie, Zentrum W.___, "___", an Dr. Y.___ vom 3. Dezember 2007 (Urk. 23) einreichen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen (oder psychischen [in Kraft seit 1. Januar 2004, 4. IVG-Revision]) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach InKraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.5 Gemäss der Rechtsprechung des EVG bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 Erw. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).
2.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.7 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des EVG die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.8 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 27. Mai 2003 zumindest bis Ende Juli 2005 vollständig arbeitsunfähig war und ihr somit nach Ablauf des Wartejahres (27. Mai 2004 [Urk. 14/16 und Urk. 14/37/6]; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) grundsätzlich eine ganze Invalidenrente zustand. Streitig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2005.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 13), dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des Haushaltes mit einem Teilzeitpensum von 80 % erwerbstätig wäre und wandte daher die gemischte Methode an. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2003 bis zum 25. August 2005 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Seither sei eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere für die Zeit vom 27. Mai 2003 bis 25. August 2005 eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % und damit ein entsprechender Teilinvaliditätsgrad von 80 %. Im Haushalt ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 28 % und einen Teilinvaliditätsgrad von 5,6 %. Daraus errechnete sie für diese Zeit einen Gesamtinvaliditätsgrad von 85,6 %. Ab 25. August 2005 sei aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes von einer Erwerbseinschränkung von 33 % und damit von einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 26,4 % auszugehen. Hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt ging die Beschwerdegegnerin nach wie vor von einem diesbezüglichen Teilinvaliditätsgrad von 5,6 % und damit einem Gesamtinvaliditätsgrad von 32 % aus. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV stehe der Beschwerdeführerin daher für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 eine ganze Rente zu.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass sie am 29. Dezember 2006 nach einem überraschenden Bremsmanöver im Tram heftig auf das Gesäss gestürzt sei. Verstärkte Rücken- und Nackenprobleme seien die Folgen davon. Seit diesem Vorfall gehe es ihr gesundheitlich noch schlechter.
Ferner führte sie aus, dass die Beschwerdegegnerin sich widersprüchlich verhalte. Zum einen sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. Mai 2006 abgelehnt worden. Dies mit der Begründung, dass ein Arbeitsversuch aus gesundheitlichen Gründen habe abgebrochen werden müssen und die Belastbarkeit für weitere Arbeitsversuche nicht gegeben sei. Zum anderen gehe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, weshalb nach dem 30. November 2005 kein Rentenanspruch mehr gegeben sei. Dabei habe sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. D.___ vom 25. August 2005 gestützt. Die darin prognostizierte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei aber nicht eingetreten, vielmehr sei im Rahmen des Arbeitsversuches, welcher vom 7. Dezember 2005 bis 29. März 2006 gedauert habe, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Diese ärztlich dokumentierte Verschlechterung habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt.
Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin rügen, dass das Gutachten der MEDAS zuhanden der Axa Winterthur vom 15. Oktober 2007 nicht beweistauglich sei, weshalb darauf nicht abgestellt, bzw. es nicht herangezogen werden könne, um den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu stützen (Urk. 22).
4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorliegend nicht die gemischte Methode heranzuziehen. Zum einen war die Beschwerdeführerin neben ihrer Teilerwerbstätigkeit mangels betreuungsbedürftiger Kinder und mangels einer den üblichen Rahmen sprengenden gemeinnützigen oder künstlerischen Tätigkeit nicht in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV tätig (Urk. 17 S. 6 ff.). Zum anderen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer beruflichen Laufbahn immer wieder und auf eigenen Wunsch bloss teilzeitlich erwerbstätig gewesen war (Urk. 17 S. 7). Insbesondere war die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer letzten Anstellung beim U.___ bloss mit einen Teilzeitpensum von 50 % erwerbstätig (Urk. 14/16). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie nicht aus gesundheitlich Gründen jeweils bloss teilzeitlich gearbeitet hat (Urk. 22 S. 2). Zwar hat die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern der MEDAS angegeben, dass sie in der Zeit von 1968 bis 2003 verschieden Velo-, Ski- und Autounfälle mit Prellungen am Gesicht, Kopf, Knie, Ellbogen, Steissbein und nachfolgenden Rückenbeschwerden erlitten habe (Urk. 17 S. 10). Jedoch geht daraus auch hervor, dass sie sich in den Jahren 1994 bis 2000, nebst Tätigkeiten in einer Anwaltskanzlei und bei einem Universitätsprofessor, ebenso als Sehlehrerin betätigt hat (Urk. 17 S. 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig keiner Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, was nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen kann. Daraus folgt, dass zur Bemessung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleiches heranzuziehen ist.
5.
5.1 Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 28. Februar 2005 (Urk. 14/10/1-4) leidet die Beschwerdeführerin an einem Status nach einem Schlittelunfall vom 16. Februar 2003. Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mittelfristig sollte jedoch eine Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 50 % und längerfristig eine solche von 100 % zu erreichen sein. Im Haushalt sei von einer 50%igen Einschränkung auszugehen. Zur Befunderhebung verwies er auf die beigelegten Berichte.
5.2 Im Schreiben von Dr. Y.___ an Dr. Z.___ vom 7. Juli 2003 (Urk. 14/10/11-13) wurde die Diagnose eines posttraumatischen zerviko-zephalen Schmerzsyndroms bei Status nach einem Schlittelunfall am 16. Februar 2003 mit Überdehnungstrauma der HWS und commotio cerebri gestellt. Im Weiteren führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2003 einen Schlittelunfall erlitten habe, bei welchem sie einen Überschlag nach vorne gemacht habe und in ein Bachbett gefallen sei. Dabei habe sie sich perietooccipital links eine grosse Rissquetschwunde zugezogen. Diese habe im Spital T.___ chirurgisch versorgt werden müssen. Dort sei die Beschwerdeführerin während zwei Tagen hospitalisiert gewesen. Zunehmend seien Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten. Danach seien Schulterschmerzen links hinzugekommen und im weiteren Verlauf zum Teil auch starke Schwankschwindel. In der Folgezeit seien die Beschwerden nur wenig zurückgegangen, und bei Wiederaufnahme der Arbeit habe die Beschwerdeführerin erhebliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten festgestellt. Die Anstellung sei ihr deshalb per 6. Juni 2003 gekündigt worden. Aktuell leide die Beschwerdeführerin nach wie vor an ständigen Nacken- und Hinterhauptschmerzen, welche bei jeglicher körperlicher Belastung zunehmen würden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien unverändert geblieben. Am Morgen erwache sie des Öfteren mit eingeschlafenen Fingern. Die Kopfbeweglichkeit sei in allen Richtungen endgradig eingeschränkt, und palpatorisch sei die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent. Neurologische Ausfälle fänden sich keine. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen bestünden nicht. Die extra- und transkranielle Carotis- und Vertebralisdopplersonographie sei normal. Insbesondere bestünden keine Hinweise für traumatische Gefässschäden. Die Beschwerdeführerin werde bis anhin mit Craniosacraltherapie behandelt. Angesichts des bereits mehr als viermonatigen Verlaufes könne eine leichte Physiotherapie der Nacken- und Schultermuskulatur versucht werden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien weiter abklärungsbedürftig. Daher werde eine eingehende neuropsychologische Untersuchung empfohlen.
5.3 Aus dem Bericht der Neuropsychologen Dr. A.___ und lic. phil. B.___ an Dr. Y.___ vom 12. Dezember 2003 (Urk. 14/10/5-9) geht hervor, dass das allgemeine Testniveau bei der Beschwerdeführerin insgesamt gut durchschnittlich war und ihrer Ausbildung sowie den bisherigen beruflichen Tätigkeiten entsprach. Die Befunde wiesen eine leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich links fronto-parietalen Strukturen unter Einbezug tieferer Strukturen (Hirnstamm) auf. Im Vordergrund stünden leicht verminderte Leistungen im logisch-analytischen und rechnerischen Denken, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität, ein minimal vermindertes Planungs- und Strukturierungsvermögen sowie eine leichte Perseverationstendenz. Hinzu kämen leicht verminderte Leistungen im Bereich des visuell-räumlichen Vorstellungsvermögens. Ausserdem bestünden verminderte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen mit einer verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis. Diese kognitiven Leistungsstörungen erklärten die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden im beruflichen und privaten Alltag. Aufgrund der reduzierten Leistungen im logisch-analytischen Denken und im Umstellvermögen, der Perseverationstendenz und der reduzierten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, welche sich vor allem auch bei Stress, Ablenkung und Mehrfachbelastung manifestierten, gelinge es der Beschwerdeführerin nur mit Mühe, die Übersicht über mehrere Anforderungen zu behalten, einen komplexeren Sachverhalt präzise zu analysieren, logische Schlussfolgerungen zu ziehen und flexibel auf sich ändernde Bedingungen zu reagieren. Das zielgerichtete effiziente Arbeiten oder die Organisation komplexer Handlungsabläufe fielen der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Minderleistungen schwer. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihren Tätigkeiten als Bürofachfrau und Sehlehrerin um circa 20 % bis 30 % eingeschränkt. Die zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von somatischen Beschwerden müssten von ärztlicher Seite beurteilt und mitberücksichtigt werden.
5.4 Aus dem Verlaufsbericht der Neuropsychologen Dr. A.___ und Dipl.-Psych. E.___ zuhanden der T.___, "___", vom 14. Juni 2005 (Urk. 14/20) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Juni 2004 einmal wöchentlich bei diesen in neuropsychologischer Therapie stand. Die neuropsychologischen Verlaufskontrolluntersuchungen vom 26. Januar und vom 13. April 2005 hätten erfreuliche Verbesserungen im verbalen Lern- und Neugedächtnisvermögen sowie in der visuellen Merkfähigkeit ergeben. Auch die Leistungen in der Ideenproduktion, im Umstellvermögen, im planerischen Denken, im Strukturierungsvermögen sowie im visuell-räumlichen Vorstellungsvermögen und im logisch-analytischen Denken stellten sich heute unauffällig dar. Leicht reduziert seien die Leistungen jedoch noch in den Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen, insbesondere in der geteilten Aufmerksamkeit und der parallelen Reizverarbeitung, in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie in der verbalen und auditiven Merkfähigkeit. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Bürofachfrau beziehungsweise Sehlehrerin aufgrund der genannten kognitiven Restschwierigkeiten noch zu circa 10 % bis 20 % eingeschränkt. Ein zunächst zeitlich limitierter Einstieg, etwa als Arbeitsversuch zur Erprobung der Leistungsfähigkeit, sei aus ihrer Sicht die verträglichste und aussichtsreichste Option.
5.5 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Krankenhaus S.___, hat in seinem Bericht an die U.___ vom 25. August 2005 (Urk. 14/21/6-12) angegeben, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2003 bei einem Schlittelunfall eine commotio cerebri und eine Riss-Quetschwunde okzipital erlitten habe. Unfallbedingt seien intensive Kopfschmerzen, ein Schwindelgefühl sowie Benommenheit aufgetreten. Am Unfalltag sei im Spital T.___ die Riss-Quetschwunde genäht worden. Röntgenologisch hätten Frakturen am Schädel sowie im Bereich der HWS ausgeschlossen werden können. Neurologische Störungen hätten keine vorgelegen. In der Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung seien keine Hinweise für eine periphere Vestibulopathie gefunden worden. In der Folge hätten intensive Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen persistiert. Ferner seien Schwindelsensationen, temporäre Gefühlsstörungen an der linken Hand sowie Konzentrationsstörungen aufgetreten. Eine neuropsychologische Abklärung habe eine leichte kognitive Funktionsstörung links-fronto-parietal unter Einbezug tieferer Strukturen (Hirnstamm) gezeigt. Diese Beschwerden seien medikamentös, physikalisch mittels Osteopathie, Kraniosakraltherapie, Fussreflexzonenmassage, Ergotherapie sowie mittels eines neuropsychologischen Trainings behandelt worden. Unter diesen Therapiemassnahmen habe sich eine Besserung der Beschwerden eingestellt. Zur Zeit beklage sich die Beschwerdeführerin noch über Nacken-, Hinterkopf- und Schulterschmerzen, Schwindelsensationen, temporäre Gefühlsstörungen in den Fingern IV und V links, Lärmempfindlichkeit, vermehrte Müdigkeit sowie eine noch leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit. Vor allem Reklinationsbewegungen der HWS und Elevationsbewegungen der Arme führten zu den erwähnten Beschwerden. Die objektiven klinischen Befunde zeigten eine diskret reduzierte Rotation und Seitneigung der HWS nach rechts, einen paravertebralen-zervikalen Hartspann sowie Druckdolenzen der Muskelansätze suprascapulär und okzipital. Eine Verkürzung der zervikalen Muskeln, Blockierungen im HWS-Bereich oder positive zervikale Irritationszonen lägen nicht vor. Die Wirbelsäule zeige insgesamt abgeflachte physiologische Krümmungen im Sinne eines Flachrückens. Die Rückenmuskulatur weise eine gute Entwicklung auf. Die übrigen Wirbelsäulenpartien seien völlig frei und schmerzlos beweglich. Die Iliosakralgelenke seien nicht blockiert. Die neurologischen Befunde seien mit Ausnahme der diskreten nicht dermatombezogenen Hypästhesie im Bereich der Finger I-V und des Handgelenkes dorsal links normal ausgefallen. Der periphere Gelenkstatus sei unauffällig. Bezüglich der Schultergelenke liessen sich keine positiven Impingement-Zeichen, bezüglich der Ellbogengelenke keine positiven radialen oder ulnaren Epicondylopathie-Zeichen nachweisen. Generalisierte periartikuläre Druckdolenzen im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms fehlten. Der periphere vaskuläre Status sei in Ordnung. Zusammenfassend stellte Dr. D.___ die Diagnose (1) eines Zervikovertebral- und Zervikozephalsyndroms bei Status nach einer Commotio cerebri und Schädelkontusion okzipital (Riss-Quetschwunde) am 16. Februar 2003 und (2) eines Flachrückens. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin zur Zeit vor allem noch durch die oben erwähnten Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen bei Haushalttätigkeit (Reklination der HWS, Elevation der Arme) sowie durch den Schwindel gestört. Die gestörte Konzentrationsfähigkeit habe sich durch das neuro-psychologische Training verbessert. Mit dem unter den in Abschnitt "jetzige Beschwerden" aufgelisteten Therapiemassnahmen habe die Beschwerdeführerin die Schmerzen "gut im Griff". Bezüglich der weiteren Therapie empfehle er die Fortsetzung der bisherigen Physiotherapie (Mobilisation, Triggerpunktmassage), der Fussreflexzonentherapie sowie des neuro-psychologischen Trainings. Im Weiteren sei unbedingt mit der intensiven sportlichen Betätigung (Nordic Walking und Schwimmen) an der frischen Luft fortzufahren. Mit Ausnahme der zeitweiligen Einnahme von Panadol sei eine medikamentöse Therapie nicht indiziert. Wegen dem noch störenden, nicht eindeutig geklärten Schwindel schlage er noch eine otoneurologische Abklärung im Spital T.___ vor. Die Beschwerdeführerin wolle wieder arbeiten und habe sich bereits an mehreren Stellen im Sozialbereich beworben. Dieses Vorgehen sei unbedingt zu unterstützen. Aus rein rheumatologischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne konstantes Sitzen (stereotype Bildschirmtätigkeit) oder Stehen, ohne stereotype Haltungen oder Bewegungen in ungünstiger Wirbelsäulenposition (z.B. beständige Reklinations- beziehungsweise Inklinationsstellung der HWS, dauernde Elevationsbewegungen der Arme, konstante Überkopfarbeiten) und ohne Tätigkeit in einem Grossraumbüro (Lärmempfindlichkeit) vor. Wegen der noch vermehrten Müdigkeit am Nachmittag sollte die 50%ige bis 60%ige Arbeitstätigkeit am Morgen verwertet werden. Günstige berufliche Betätigungen seien Büroarbeiten im Sozialbereich (Caritas, Gemeindezentrum, Spitex), Vortragstätigkeiten sowie das Abhalten von Seminaren als Sehlehrerin.
5.6 Dr. Y.___ hat in seinem Bericht vom 31. Mai 2006 (Urk. 14/30/1-4) angegeben, dass die Beschwerdeführerin bei einem Status nach einem Schlittelunfall vom 16. Februar 2003 in der Zeit vom 16. Februar 2003 bis 6. Dezember 2005 zu 100 % und vom 7. Dezember 2005 bis 29. März 2006 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit 30. März 2006 sei sie erneut und bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig. Dazu führte er erläuternd aus, dass der am 7. Dezember 2005 begonnene Arbeitsversuch wegen einer Zunahme der Beschwerden am 29. März 2006 habe abgebrochen werden müssen.
5.7 Aus dem Schreiben von Dr. Y.___ an die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, vom 13. April 2006 (Urk. 14/30/5-10) geht hervor, dass der Krankheitsverlauf bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2003 durch wechselhaft auftretende Nacken- und Kopfschmerzen, welche hauptsächlich während oder nach körperlichen Belastungen aufgetreten seien, geprägt gewesen war. Unter regelmässiger Physiotherapie habe immerhin eine allmähliche Besserung erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2005 einen Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 50 % aufgenommen habe. Im Rahmen dessen hätten sich aber die Nacken- und Kopfschmerzen verstärkt. Hinzugekommen seien Schwindel und bei starker Ausprägung der Schmerzen auch Augenflimmern. Die Beschwerdeführerin sei deswegen vom 15. bis 29. Januar 2006 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe sie mit einer Belastung von 20 % bis 30 % wieder versucht zu arbeiten. Aber auch unter dieser Belastung hätten die bekannten Beschwerden zugenommen. Es seien Schmerzausstrahlungen in beide Schultern und Arme sowie äusserst heftige Kopfschmerzen dazugekommen. Die Beschwerdeführerin sei deswegen seit 30. März 2006 wieder vollständig arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin zeige aktuell ein zerviko-zephales Beschwerdebild ähnlichen Ausmasses wie nach dem Unfall mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neuropsychologisch seien leichte Funktionsausfälle bekannt. Der Grund des Scheitern des Arbeitsversuches sei eine Zunahme der zervikalen Beschwerden mit zusätzlich vermehrten Kopfschmerzattacken. Die Beschwerdeführerin müsse sich schonen und die Therapien seien vorläufig unverändert fortzusetzen.
5.8 Gemäss Arztzeugnis von Dr. Y.___ vom 13. Dezember 2006 (Urk. 14/47) ist die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
5.9 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ an den Unfallversicherer vom 5. März 2007 (Urk. 3/3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2006 beim Einsteigen ins Tram gestürzt und am 29. Dezember 2006 im Tram auf den Rücken gefallen ist. Seither klage sie vermehrt über Nacken- und Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose bezüglich künftige Abeitsfähigkeit sei ungünstig.
5.10 Im Bericht vom 15. Mai 2007 (Urk. 7) hat Dr. Y.___ angegeben, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen des Schlittelunfalles vom 16. Februar 2003 leide. Dabei habe sie eine Commotio cerebri und ein HWS-Trauma erlitten. Bis heute persistierten belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen von zum Teil erheblichem Ausmass, weswegen die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Mitte Dezember sei sie zudem beim Einsteigen ins Tram gestürzt, was zu einer vorübergehenden Beschwerdezunahme geführt habe. Am 29. Dezember 2006 habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Sturz erlitten. Im Rahmen eines Vollstopps in einem öffentlichen Bus sei sie auf den Rücken gefallen und habe einen heftigen Schlag in den Nacken erhalten. Seither hätten die Nacken- und Kopfschmerzen zugenommen, und es seien seither auch vermehrt Schwankschwindel aufgetreten. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einer ungewöhnlichen Tagesmüdigkeit und Schlafstörungen. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit Craniosakraltherapie behandelt.
5.11 Die Gutachter des MEDAS stellten in der Expertise zuhanden der Axa Winterthur vom 15. Oktober 2007 (Urk. 17) bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkung auf deren Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach Schädelprellung mit okzipitaler Rissquetschwunde und Verdacht auf Commotio cerebri nach dem Unfall vom 16. Februar 2003. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einer HWS-Distorsion nach dem Unfall vom 16. Februar 2003 ohne Residuen, einem Zustand nach einer lumbalen Wirbelsäulenprellung und -stauchung vom 29. Dezember 2006 ohne Residuen, degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit rezidivierendem HWS Schulter-Arm-Syndrom und gelegentlichen C6/C7-Neuralgien, aktuell ohne zuverlässigen Hinweis auf nervenwurzelbezogene Defizite oder medulläre Störung, einem Lumbalsyndrom ohne Nachweis radikulärer neurologischer Ausfälle bei degenerativen Veränderungen und Spannungskopfschmerz. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich, die Schwank- und Drehschwindelattacken seien nicht auf das Unfallereignis vom 16. Februar 2003 zurückzuführen, sondern vielmehr Ausdruck schicksalhafter Veränderungen im Sinne von Verschleissumformungen der Wirbelsäule. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass zuverlässige Anhaltspunkte für eine nervenwurzelbezogene Schädigung nicht vorlägen. Allenfalls fänden sich - wie bereits in der Vergangenheit durch Dr. Y.___ beschrieben - Hinweise für eine C6/C7-Irritation. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen kognitiven Beeinträchtigungen seien auf das chronische Schmerzerleben bei degenerativen HWS-Veränderungen zurückzuführen. Anhaltspunkte für die Auslösung der neurokognitiven Defizite durch strukturelle Läsionen am Cerebrum fänden sich nicht. Insbesondere habe sich in der Vergangenheit weder eine Hirnstammstörung noch eine frontale Hirnkontusion nachweisen lassen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits schon vor dem Ereignis vom 16. Februar 2003 unter psychischen Beschwerden gelitten habe. Jedoch sei bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vorhanden. Darüber hinaus seien in der Vergangenheit auch lumbosakrale Schmerzsyndrome und Schmerzen im HWS-Bereich dokumentiert. Aus klinisch-neurologischer Sicht sei damit festzuhalten, dass der Unfall vom 16. Februar 2003 keine bleibenden Schäden hervorgerufen habe. Begründet sei allenfalls eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit nach dem Ereignis. Beim Unfall vom 29. Dezember 2006 sei es zu einer Stauchprellung im Bereich der Wirbelsäule gekommen. Diese habe allenfalls vorübergehend eine Akzentuierung der vorbestehenden degenerativ bedingten Beschwerden im HWS-Bereich hervorgerufen. Gleichwohl seien auch durch das Ereignis vom 29. Dezember 2006 keine weiteren bleibenden Gesundheitsstörungen ausgelöst worden. Wiederum sei wohl von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen auszugehen.
5.12 Aus dem Bericht von Dr. C.___ an Dr. Y.___ vom 3. Dezember 2007 (Urk. 23) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Zeichen einer Läsion der Membrana atlantooccipitalis posterior Grad I nach Krakenes ersichtlich seien. Letztlich handle es sich um eine unspezifisch eingeschränkte Rechts- und Linksrotation ohne Anhalt für eine Dyskinesie.
6.
6.1 In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen chronisch-rezidivierenden Beschwerden der Wirbelsäule (Zervikovertebral- und Zervikozephalsyndrom) auf eine Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz und darüber hinaus auch auf röntgenmässig feststellbare fortgeschrittene degenerative Veränderungen nuchal und lumbal ohne nervenwurzelbezogene Defizite oder medulläre Störungen, beziehungsweise ohne radikuläre neurologische Ausfälle zurückzuführen sind (Urk. 17, Urk. 14/21/6-12, Urk. 14/30 und Urk. 14/30/5-10). Objektiv finden sich eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit links und rechts sowie eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 14/30/9; orthopädisches MEDAS-Zusatzgutachten vom 5. September 2007 S. 4 [Urk. 17] und Urk. 23). Auch wenn Dr. C.___ anhand eines funktionellen MRIs Zeichen einer Läsion der Membrana atlantooccipitalis posterior Grad I festzustellen vermochte (Urk. 23), beurteilte er die Situation letztlich bloss als unspezifisch eingeschränkte Rechts- und Linksrotation der HWS ohne Anhaltspunkt für eine Dyskinesie. Ebenso ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___, dass er für die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen keine Pathologie fand, insbesondere ist auf dem funktionellen MRI der Kopfgelenke vom 3. Dezember 2007 nicht ersichtlich, dass die degenerativen Veränderungen an der HWS bereits soweit fortgeschritten wären, dass sie eine Nervenwurzelreizung bewirken würden. Dass die Beweglichkeit der HWS bei der Beschwerdeführerin beidseits eingeschränkt ist, ist hinlänglich bekannt (Urk. 14/21/9, Urk. 14/30/9 und Urk. 17) und daher in die jeweiligen Beurteilungen über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeflossen. Die Kopfschmerzen wurden von den MEDAS-Gutachtern als Kopfschmerzen vom Spannungstyp bezeichnet (Urk. 17 S. 16). Auch Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht an Dr. Z.___ vom 13. April 2006 keinen spezifischen Grund dafür, mithin ist davon auszugehen, dass dieser Arzt die Kopfschmerzen ebenso als im Zusammenhang mit den zervikalen Beschwerden stehend erblickt (Urk. 14/30/6). Im Weiteren führten die Experten der MEDAS den von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindel auf die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zurück. Ferner vermochten weder die Ärzte der MEDAS noch Dr. Y.___ eine neurologische Störung festzustellen (Urk. 17 S. 16 und Urk. 14/30/6). Sowohl das von Dr. Y.___ erstellte EEG (Elektroenzephalogramm) als auch die von ihm durchgeführten VEP (visuell evozierte Potentiale) ergaben denn auch absolut normale Befunde (Urk. 14/30/8). Auch wenn sich die visuelle Situation bei der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung von G.___, Sehzentrum "___", vom 21. April 2007 (Urk. 3/1) im Vergleich zur Untersuchung vom Januar 2006 nochmals stark verschlechtert hat und ihr ein weiteres Visualtraining empfohlen wurde, und sie gegenüber den MEDAS-Gutachtern im Juli 2007 angegeben hat, dass sie wegen eines leichten Strabismus' in Behandlung sei (internistisches Zusatzgutachten S. 3 [Urk. 17]), kann daraus nichts Wesentliches abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keinem der sie behandelnden und/oder begutachtenden Ärzte je geklagt, dass sich der leichte Strabismus (zusätzlich) erschwerend auf ihren Gesundheitszustand auswirkt.
Angesichts der Tatsache, dass die nach dem Unfall vom 16. Februar 2003 erstbehandelnden Ärzte des Spitals T.___, wo die Beschwerdeführerin vom 16. bis 18. Februar 2003 stationär behandelt worden war, eine Commotio cerebri diagnostiziert hatten (Urk. 14/15/36), überzeugt die Annahme der MEDAS-Gutachter, eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) sei nicht zuverlässig belegt (Urk. 17 S. 16 f.), zwar nicht. So gaben sie diesbezüglich an, dass die Beschwerdeführerin beim Schlittelunfall nicht bewusstlos gewesen und auch eine Erinnerungslücke nicht zuverlässig belegbar sei. Konsistent angegeben werde bloss ein Benommenheitsgefühl. Damit sei eine Hirnerschütterung nicht zuverlässig belegt. Zur Annahme einer Commotio cerebri, welche definitionsgemäss auch nicht mit strukturellen, bleibenden Läsionen des Cerebrums verbunden sei, gehöre zwingend eine mnestische Lücke oder ein zumindest kurzer Bewusstseinsverlust. Ein Benommenheitsgefühl, welches im Rahmen vegetativer Begleiterscheinungen nach Schädelprellung auftreten könne, sei nicht ausreichend, um eine Commotio cerebri wirklich zu belegen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtssprechung setzt die Diagnose einer Commotio cerebri entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 11. August 2008 in Sachen W., 8C_369/2008 Erw. 7.1 mit Hinweis). Jedoch führen die Gutachter des MEDAS im Weiteren überzeugend aus, dass selbst unter der Annahme, es habe eine Commotio cerebri vorgelegen, aus neurologischer Sicht angemerkt werden müsse, dass mit einer Commotio cerebri keine bleibenden neurologischen Defizite verbunden seien. Dies deshalb, weil es dabei nicht zu strukturellen Läsionen am Gehirngewebe komme. Die entsprechenden neurologischen Untersuchungen haben denn auch durchwegs normale Befunde ergeben (Urk. 14/30/8).
6.2 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 16. Februar 2003 bis 6. Dezember 2005 vollständig, vom 7. Dezember 2005 bis 29. März 2006 zu 50 % und seither erneut zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 14/30/1), und ihr auch keine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar sein soll (Urk. 14/30/2 und Urk. 14/30/4), ist angesichts der eher leichten funktionellen Einschränkungen - auch nach den jüngsten Sturzereignissen von Mitte und Ende Dezember 2006 - nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich aus dem Gutachten der MEDAS (Urk. 17) ergibt, dass die Beschwerdeführerin auf die Unfallereignisse vom 16. Februar 2003 und 29. Dezember 2006 mit einer subjektiven Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung reagiert hat. Zwar liege bei ihr keine krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch habe sie in den Jahren 2000 bis 2003 mehrfach berufliche Rückschläge erlitten und Enttäuschungserlebnisse gehabt. Offenbar sei es dadurch zu reaktiven depressiven Verstimmungen gekommen, so dass die Beschwerdeführerin erstmals mit einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung begonnen habe. Diese Phase einer gewissen Verunsicherung und in Frage gestellten beruflichen Lebensperspektive habe durch den am 16. Februar 2003 erlittenen Schlittelunfall eine zusätzliche Akzentuierung erfahren. Danach sei es zu einer subjektiven Beschwerdeausweitung gekommen. Grössere psychopathologische Defizite hätten sich aber nie feststellen lassen. Die beschriebenen neuropsychologischen Defizite seien als eher fraglich anzusehen, da kausale medizinische Ursachen für das Vorliegen neuropsychologischer Defizite fehlten. Bekanntermassen seien neuropsychologische Ergebnisse stark von der Motivation und der Mitarbeit des jeweiligen Probanden abhängig. Ungeachtet dessen habe sich inzwischen eine deutliche Besserung der angegebenen subjektiven Störungen auch nach Attest der damaligen neuropsychologischen Therapeutin ergeben. Fassbare störungsspezifische psychische Symptome seien für die Zeit vom 2003 bis 2007 nicht präzise erfragbar. Angegeben würden allgemeine Kraftlosigkeit und Müdigkeit. Allenfalls seien für die Zeit von 2000 bis 2003 Selbstzweifel, Unsicherheit und ängstliche Erwartung für die Zukunft erfragbar. Die unsichere Zukunft werde von der Beschwerdeführerin auch als verunsichernd und belastend beschrieben. Im psychischen Befund fänden sich keinerlei Einschränkungen. Eine Psychopathologie liege nicht vor. Eine krankheitswertige psychische Störung gemäss ICD-10 könne nicht diagnostiziert werden. Die geforderten Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 seien nicht erfüllt. Ebenso fehlten Hinweise für eine krankheitswertige Depression oder einer Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht könne das subjektiv vorgetragene Schmerzempfinden kombiniert mit Müdigkeit und Kraftlosigkeit durch die gut ausgebildeten Ressourcen der Willensbildung, der kognitiven Fähigkeiten, des Antriebs, der Psychosomatik und der Affektivität überwunden werden. Daher bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Psychiatrisches Zusatzgutachten vom 7. August 2007, Urk. 17).
Das MEDAS-Gutachten ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie der Anamnese abgegeben. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, Zweifel an der Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens aufkommen zu lassen. Wenn sie dartut, dass die Expertise nicht vollständig sei, weil ein Sturz vom Microscooter vom 8. Juli 2007 und seine gesundheitlichen Folgen nicht in die Begutachtung eingeflossen seien (Urk. 22 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen gegenüber den Gutachtern der MEDAS nicht erwähnt hat, weder anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 6. August 2007, noch bei der internistischen Untersuchung vom 28. August 2007 und der orthopädischen Untersuchung vom 4. September 2007. Auch im Bericht von Dr. C.___ an Dr. Y.___ vom 3. Dezember 2007 ist ein Sturz vom Microscooter im Juli 2007 mit keinem Wort erwähnt, bei der klinischen Diagnose wird ausschliesslich der Unfall vom 16. Februar 2003 genannt (Urk. 23). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern im Rahmen der Anamnese über die von ihr erlittenen Unfälle detailliert Auskunft gegeben hat (Urk. 17 S. 10), ist der Schluss zu ziehen, dass der Unfall vom 8. Juli 2007 nicht mit zusätzlichen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einhergegangen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das Resultat der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. D.___ vom 27. Juli 2005 (Bericht vom 25. August 2005, Urk. 14/21/6-12) davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 25. August 2005 wesentlich verbessert hat und ihre Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab diesem Datum 60 % beträgt (siehe Urk. 14/37 und Urk. 14/39). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die objektiven klinischen Befunde vom 27. Juli 2005 zeigten, wie erwähnt, lediglich eine diskret reduzierte Rotation und Seitneigung der HWS nach rechts, einen paravertebralen-zervikalen Hartspann sowie Druckdolenzen der Muskelansätze suprascapulär und okzipital. Alle anderen Untersuchungsbefunde, inklusive der neurologischen, waren normal (Urk. 14/21/10-11). Auch die neuropsychologischen Untersuchungen vom Januar und April 2005 hatten im Vergleich zu jenen Ende 2003 eine wesentliche Verbesserung gezeigt (Urk. 14/20). Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit ihre Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2007 wesentlich verschlechtert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil attestiert das danach erstellte, beweistaugliche Gutachten der MEDAS der Beschwerdeführerin sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ob es sich dabei im Vergleich zu jener von Dr. D.___ lediglich um eine anderslautende Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt, kann offen bleiben, da auch bei einer zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % (eines Vollpensums) kein Rentenanspruch mehr resultiert.
7.
7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 F. Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Beginn der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG am 27. Mai 2003 [Urk. 14/13/4 und Urk. 14/16]). Ferner ist das Jahr der strittigen Rentenaufhebung zu beachten. Bei beiden Einkommen ist gegebenenfalls der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Nominallohnentwicklung Rechnung zu tragen.
7.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielt hat, auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2005 auf den Lohn, welchen die Beschwerdeführerin beim U.___ im Jahr 2005 hätte erzielen können, abgestellt (Urk. 14/16 und 14/39). Gemäss Bericht des U.___ hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2005 bei der vertraglich vereinbarten Teilzeitarbeit von 50 % Fr. 35'265.50 erzielen können (Urk. 14/16/2 Ziff. 16). Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin auf ein Pensum von 80 % auf, woraus ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 56'424.80 pro Jahr resultierte. In diesem hypothetischen Erwerbseinkommen ist gemäss Beschwerdegegnerin die Nebenerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Sehlehrerin (Kombination von 30 % Nebentätigkeit als Sehlehrerin und 50 % Haupttätigkeit im Büro) bereits mitenthalten (Urk. 14/39/2-4). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 10. Februar 2005 das Bruttoeinkommen aus ihrer Nebenbeschäftigung (Augentraining) im Jahr 2002 mit Fr. 8'100.-- brutto und im Jahr 2003 mit Fr. 5'500.-- brutto beziffert hatte (Urk. 14/6/5 Ziff. 6.5) und dieses Einkommen in ihren IK-Auszügen (Urk. 14/1) nicht erscheint, ist die sehr grosszügige Annahme der Beschwerdegegnerin gerade noch hinzunehmen. Auszugehen ist somit von einem für das Jahr 2005 möglichen Valideneinkommen von Fr. 56'424.80.
7.3 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtssprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei kann, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen (Urk. 14/39/2) und von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten (Urk. 1), auf die Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes für das Jahr 2005 abgestellt werden (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. März 2003, I 7/03 Erw. 3). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zweijährige Ausbildung als kaufmännische Büroangestellte (Urk. 14/3), weshalb die Saläre der Lohnstufe B beizuziehen sind. Gemäss den Salärempfehlungen für das Jahr 2005 hätte die damals 46-jährige Beschwerdeführerin bei einem Vollzeitpensum im Raum "___" ein mittleres Jahressalär von Fr. 66'975.-- (Fr. 63'184.-- x 6% [regionaler Lohnzuschlag für den Kantons "___"]) erzielen können. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 40'185.--. Praxisgemäss lässt die höchstrichterliche Rechtssprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einen Abzug von den Tabellenlöhnen in der Höhe von maximal 25 % zu (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b), wobei dieser Abzug auch bei Lohnempfehlungen eines Fachverbandes zuzulassen sind, handelt es sich dabei doch nicht um konkrete Verweisungstätigkeiten. Wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausginge, wie dies Dr. D.___ postuliert, dass sie nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ausüben kann und längeres Sitzen (stereotype Bildschirmtätigkei) oder Stehen (stereotype Haltungen oder Bewegungen in ungünstiger Wirbelsäulenposition) und Arbeiten in einem Grossraumbüro (Larmempfindlichkeit) ungeeignet sind (Urk. 14/21/12), sowie kaufmännische Angestellte einen nicht unerheblichen Teil der Arbeit sitzend am Bildschirm und allenfalls in einem Grossraumbüro verbringen, wäre die Beschwerdeführerin auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesunden Mitbewerberinnen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirken würde, weshalb ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % gerechtfertigt ist. Daraus resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'166.50 (Fr. 40'185.-- x 0,9).
7.4 Für die Zeit vom Mai 2004 bis August 2005 ist von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen, weshalb der Invaliditätsgrad in dieser Zeit 100 % beträgt. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % ab August 2005 ergibt sich im Vergleich zum maximal möglichen Valideneinkommen (siehe dazu Erw. 7.2) von Fr. 56'424.80 und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 36'166.50 eine Lohneinbusse von Fr. 20'258.30, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % resultiert.
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV steht somit der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 eine ganze Rente zu. Ab 1. Dezember 2005 liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend ist eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).