Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00736
[9C_789/2008]
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IV.2007.00736
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 12. August 2008
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 23. April 2004 meldete sich E.___ unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende chronische Nackenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/1). Diese tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 9/5-6) und holte einen ärztlichen Bericht beim im Anmeldeformular als - einziger - behandelnder Arzt genannten Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, B.___, vom 4./5. Mai 2004 (Urk. 9/4) sowie - aufgrund der Erwähnung im Bericht Dr. A.___s - der C.___ Klinik, Zürich, vom 27. Juli 2004 (Urk. 9/7/5) ein. Am 10. August 2004 ergänzte Dr. A.___ seinen Bericht vom 4. Mai 2005 (Urk. 9/8). Sodann zog die IV-Stelle die medizinischen Akten des Taggeldversicherers von E.___, der Helsana Versicherungen AG, bei (Urk. 9/16/1-12). Mit Datum vom 12. Januar 2005 (Urk. 9/17) und 17. Mai 2005 (Urk. 9/19) reichte Dr. A.___ weitere Berichte ein. Am 22. November 2006 erstattete die Begutachtungsstelle des D.___, Zürich, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (D.___-Gutachten, Urk. 9/39). Nach der abschliessenden Beurteilung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1. Februar 2007 (Urk. 9/41/6) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 9. Februar 2007, welcher auf Abweisung des Rentenbegehrens zufolge Nichterreichen eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads lautete (Urk. 9/43). Aufgrund der vom RAD bestätigten gutachterlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisher teilzeitlich im Umfang von 60 % ausgeübten Tätigkeit als Service-Angestellte und einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit hatte die IV-Stelle durch Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 3 % im erwerblichen Bereich ermittelt und auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet (Urk. 9/41/7).
Gegen den Vorbescheid wandte E.___ am 23. Februar 2007 ein, dass dieser ihrer Schmerzproblematik, insbesondere der vom Nacken ausgehenden Bauchproblematik, nicht hinreichend Rechnung trage (Urk. 9/44). Am 5. April 2007 verfügte die IV-Stelle unter Abweisung der erhobenen Einwände im Sinne des Vorbescheids (Urk. 9/53 = Urk. 9/2).
2. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2007 liess E.___ beim Sozialversicherungsgericht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an diese zurückzuweisen, eventualiter seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2007 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde hatte vernehmen lassen (Urk. 8), konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels am 23. August 2007 replizieren (Urk. 13). Am 9. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte, abgeschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.2
2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3
2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.3.2 Bei der Frage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität im Sinne von vorstehender Erwägung 2.2.2 hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, handelt es sich zwar nicht um eine von den medizinischen Experten, sondern um eine von den rechtsanwendenden Behörden zu beantwortende Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008, 8C_18/2007, Erw. 1.2). Die Aufgabe der medizinischen Experten besteht jedoch darin, die Diagnose zu stellen und darzulegen, inwiefern die diagnostizierte Gesundheitsstörung die Ressourcen zur Schmerzbewältigung einschränkt. Weiter ist zu beachten, dass die Annahme einer Komorbidität im Sinne der vorstehenden Erwägung 2.2.2 bedingt, dass ein selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden vorliegt, wobei namentlich schwerwiegende Ausprägungen neurotischer Störungen (ICD-10 F40-F42), insbesondere dissoziative Störungen (ICD-10 F44), in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007, I 409/06, E. 3.2.2 mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Auch dazu haben sich die medizinischen Experten zu äussern, wenn sie eine somatoforme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder einen anderen mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Zustand festgestellt haben.
2.3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt einzig, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen in dem von ihr in Auftrag gegebenen D.___-Gutachten vom 22. November 2006 abstellt. Die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen durch die D.___-Gutachter stehe in Widerspruch zur übereinstimmenden Einschätzung der Klinik F.___ vom 22. August 2006 sowie des Hausarztes, welche beide der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Service-Angestellte und eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 10 - 15 % in behinderungsangepasster Tätigkeit attestierten. Mit der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Klinik F.___ setze sich das D.___-Gutachten in keiner Weise auseinander, sondern bezeichne sie nur als medizinisch nicht begründbar. Zudem sei der am D.___-Gutachten beteiligte Rheumatologe offenbar der - nicht haltbaren - wissenschaftlichen Ansicht, dass Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) ohne strukturelle Läsionen grundsätzlich nicht geeignet seien, eine über einen längeren Zeitraum andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Die Sache sei daher mit dem Auftrag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eine wissenschaftlich neutrale Begutachtung, d.h. eine Expertise von Gutachtern, welche die Geeignetheit von HWS-Distorsionen, Verletzungen mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herbeizurufen, nicht von vornherein ablehnten, durchzuführen (Urk. 1 und Urk. 13).
3.2 Zur Kritik der Beschwerdeführerin am D.___-Gutachten ist vorab festzuhalten, dass die Invalidenversicherung eine finale Versicherung ist, weshalb für ihre Leistungspflicht nicht massgebend ist, ob die invalidisierenden Beschwerden auf einen Unfall oder auf eine Krankheit zurückzuführen sind (vgl. Erw. 2.2.1). Demzufolge muss die medizinische Begutachtung zu Händen der Invalidenversicherung auch nicht beurteilen, ob eine Krankheit oder ein Unfall die überwiegender wahrscheinliche Ursache einer gesundheitlichen Störung ist.
Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des D.___-Gutachtens unter Hinweis auf die unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts) wegen einer ihrer Ansicht nach nicht haltbaren Kausalitätsbeurteilung in Frage stellen will, geht diese Kritik daher an der Sache vorbei.
Für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der aktuellen gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin kommt es - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - nicht darauf an, ob es sich noch um Residuen eines mehr als zehn Jahre zurück liegenden Unfalls oder um krankhafte Erscheinungen handelt, welche sich unabhängig von diesem entwickelt haben.
3.3 Nach den übereinstimmenden Feststellungen sowohl des Hausarztes als auch der Ärzte der Klinik F.___ und der D.___-Gutachter klagt die Beschwerdeführerin vor allem über chronische belastungsabhängige Schulter-/Nackenbeschwerden sowie Kopfschmerzen und fühlt sich deswegen kaum mehr arbeitsmässig belastbar (Urk. 3/3, Urk. 9/4/3 und Urk. 9/39/12). Die vom Hausarzt während der vorinstanzlichen Abklärung nachgemeldeten Kiefer- (Urk. 9/17) und Bauchprobleme (Urk. 9/19) waren vorübergehender Art und im Zeitpunkt der stationären Behandlung in der Klinik F.___ vom 17. Juli bis zum 14. August 2006 (Urk. 3/3) bzw. im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen vom 16. und 24. Oktober 2006 (Urk. 9/39/25-26) nicht mehr akut.
Sowohl in der Klinik F.___ als auch in der gutachterlichen Untersuchung konnten zwar druckdolente Myogelosen im Nacken/Schulterbereich sowie eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (Urk. 3/3 und Urk. 9/39/14), aber - ebenso wenig wie zuvor mit bildgebenden Untersuchungen (vgl. Urk. 9/39/17 f.) - weder im knöchernen noch im Weichteilbereich irgendwelche Läsionen festgestellt werden, welche das Ausmass der Schmerzproblematik hinreichend hätten erklären können. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der rheumatologische D.___-Gutachter habe zu Unrecht die Geeignetheit von HWS-Distorsionen, Verletzungen mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herbeizurufen, negiert (Urk. 13 S. 4), ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich weder echtzeitlich lege artis (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 31. Januar 2007, U 167/06 Erw. 3.2) eine HWS-Distorsion fachärztlich diagnostiziert wurde, noch Verletzungen festgestellt werden konnten, welche auf eine solche zurückgeführt werden könnten.
Hingegen haben sowohl der internistische Gutachter anlässlich der klinischen Untersuchung vom 16. Oktober 2006 als auch der rheumatologische Gutachter anlässlich der klinischen Untersuchung vom 24. Oktober 2006 Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen im Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung bzw. davor und danach vermerkt (Urk. 9/39/13-14 und Urk. 9/39/17-18).
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin den D.___-Gutachtern vorwirft, diese hätten sich ungenügend mit den Vorakten, insbesondere mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch den Hausarzt auseinandergesetzt (Urk. 13 S. 3), ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen 2.2.2 und 3.2.2 darauf hinzuweisen, dass beim Fehlen von somatischen Befunden, welche das Ausmass einer schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründen, von den medizinischen Experten genau dargelegt werden muss, worauf sie ihre Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abstützen. Nur dann kann sich ein nachfolgender Gutachter damit auseinandersetzen. Da die im vorliegenden Fall angeblich zu wenig berücksichtigten Vorakten diesbezüglich keine weiteren Angaben enthalten, konnten die D.___-Gutachter lediglich festhalten, dass die Beurteilungen durch die Klinik F.___ und den Hausarzt nicht nachvollziehbar seien (Urk. 9/39/28). Sie ihrerseits sind bei dieser Sachlage (Fehlen von somatischen Befunden, welche das Ausmass einer schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründen) zu Recht ihrer psychiatrischen Teil-Gutachterin gefolgt (Urk. 9/39/27-28), welche die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt hat (Urk. 9/39/23). Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden, haben weder die D.___-Gutachter gefunden, noch sind solche den Vorakten zu entnehmen. Ganz im Gegenteil gehen auch der Verlaufsbericht der Klinik F.___ und deren Empfehlungen zum weiteren Procedere davon aus, dass die Beschwerdeführerin über die dazu nötigen Ressourcen verfügt (vgl. Urk. 3/3/3).
Insgesamt erweist sich die Beurteilung der beschwerdeführerischen Restarbeitsfähigkeit durch die D.___-Gutachter, nämlich dass eine durch somatische Befunde erklärbare dauerhafte Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit nur im Umfange von höchstens 30 % (in der Tätigkeit als Service-Angestellte) bzw. von höchstens 20 % (in einer angepassten leichteren Tätigkeit) bestehe (Urk. 9/39/27), und dass die darüber hinausgehende Limitierung der Beschwerdeführerin auf einer willentlich überwindbaren somatoformen Schmerzstörung beruhe (Urk. 9/39/27-28), als in Einklang mit der medizinischen Faktenlage sowie den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Nachweis einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stehend, und sie ist - im Gegensatz zu den abweichenden Beurteilungen durch die Klinik F.___ und den Hausarzt - auch für das Gericht nachvollziehbar.
4.
4.1 Da die Haushaltsarbeit in Bezug auf die im vorliegenden Fall limitierten körperlichen Belastungen (vgl. Belastungsprofil, Urk. 9/39/27) mit der von der Beschwerdeführerin teilzeitlich ausgeübten Beschäftigung als Service-Angestellte vergleichbar ist, und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin selbst bei vollschichtiger Beschäftigung in der von ihr teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit keinen Rentenanspruch begründen könnten, durfte die Beschwerdegegnerin, ohne ihre Abklärungspflicht zu verletzen, von der Durchführung einer Haushaltsabklärung absehen und sich mit der Feststellung begnügen, dass eine - offensichtlich nicht vorliegende - fast vollständige Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich nötig wäre, damit ein insgesamt genügender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte.
Demzufolge war das Rentenbegehren abzulehnen und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.2 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
bis
Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
Satz 2 IVG). Sie betragen im vorliegenden Fall Fr. 600.-- und sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).