IV.2007.00740
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 20. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt von September 2001 bis März 2002 als Gebäudereiniger bei der B.___ AG in Z.___ (Urk. 9/15 Ziff. 1, Ziff. 5).
Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen per Ende März 2002 aufgelöst (Urk. 9/15 Ziff. 3). Am 23. April 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess am 22. April 2004 einen abschlägigen Einspracheentscheid (Urk. 9/32), der im Prozess Nr. IV.2004.00339 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Mai 2005 bestätigt wurde (Urk. 9/42). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 15. November 2005 abgewiesen (Urk. 9/50).
1.2 Am 28. November 2005 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine erneute Prüfung der Ansprüche (9/52).
Nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/65) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/70). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2007, ergänzt am 5. Februar 2007, Einwände (Urk. 9/73, Urk. 9/76) und reichte eine Stellungnahme vom 28. Januar 2007 von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Urk. 9/75 = Urk. 3/1). Am 17. April 2007 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 9/78 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Mai 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 5. September 2007 erstattete der Versicherte eine Replik (Urk. 14) und am 17. Oktober 2007 wurde, nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.6 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.7 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.8 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.9 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Im vorangegangenen Verfahren IV.2004.00339 des hiesigen Gerichts sowie im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren waren die Verhältnisse zu prüfen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des seinerzeit angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April 2004 (Urk. 9/32) vorgelegen hatten.
Vorliegend ist strittig, ob seither eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch begründet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Reiniger nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gemäss der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 28. Januar 2007 habe sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin erhobenen Befund im April 2004 erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 5 Mitte). Es sei davon auszugehen, dass eine schwerere depressive Symptomatik vorliege. Es liege eine schwere Depression und nicht bloss eine depressive Entwicklung vor (Urk. 1 S. 6 Mitte). Ferner sei er in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und damit bestehe auch ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).
3. Die damals vorliegenden medizinischen Berichte würdigte das hiesige Gericht im Urteil vom 24. Mai 2005 wie folgt (Urk. 9/42 S. 8 f. Erw. 4):
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit äusserten sich die Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (...), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Sowohl die berichterstattenden Ärzte des E.___ als auch die Ärztinnen des P.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit auf 100 % (...). Ursprünglich ging auch der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer 50%igen bis 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (...). Er relativierte diese Aussage jedoch in seinem Bericht vom 22. November 2003 nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Seine Zweifel und die Unsicherheit hinsichtlich des konkreten Umfangs der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit sind jedoch aufgrund seiner Ausführungen nicht nachvollziehbar. Zum einen nannte er keine neue Diagnosen, welche sich nachhaltig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers niederschlagen würden, zum anderen erwähnte er schon im Bericht vom 31. Mai 2003, in welchem er noch vom einer 50-100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging, einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und sprach von einer psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden (...). Damit lässt sich die plötzliche Unsicherheit hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aus den medizinischen Akten ersehen und damit nicht nachvollziehen.
Aus all diesen Gründen ist vorliegend auf den Bericht des E.___ und den Bericht des P.___ abzustellen. Diese umfassen die streitigen Belange, beruhen auf Untersuchungen und berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden. Sie leuchten zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Deshalb kann auf die bereits vorliegenden Beurteilungen abgestellt werden und es bleibt kein Raum für weitere medizinische Abklärungen, auch nicht in psychiatrischer Hinsicht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, die Knie und die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit als Fensterreiniger nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Dr. C.___ erstattete am 17. Juli 2006 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/65). Darin stellte er folgende Diagnosen (Urk. 9/65 S. 15 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- narzisstische Persönlichkeitsstörung
- depressive Entwicklung
- somatisch chronische Kniebeschwerden und chronische Rückenbeschwerden, Knie-Distorsionstrauma am 28. September 2001, Morbus Basedow
Dr. C.___ führte aus, er habe beim Beschwerdeführer keine schwere Depression explorieren können. Er stelle eine depressive Entwicklung fest, die offensichtlich erst nach dem Unfall im Jahre 2001 eingetreten sei. Diese Entwicklung stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung; der Beschwerdeführer leide an einer Selbstwertproblematik, neige allzu rasch zu Gefühlen von Scham und Erniedrigung und habe deshalb eine starke Abwehrhaltung. Ferner neige er zu Übertreibungen. Es sei zu vermuten, dass er Schwierigkeiten habe, seine körperlichen Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeit, den Verlust der gewohnten Berufstätigkeit und die Entwicklung in seiner Familie zu bewältigen. Deshalb gerate er rasch in eine depressive Symptomatik mit Deprimiertheit, Weinen, Resignationstendenz und Selbstmordgedanken sowie Selbstmitleid. Dies bedeute jedoch keine schwere depressive Symptomatik. Dazu fehle es an schweren Schlaf- und Appetitstörungen, Antriebsmangel oder Interessensverlust. Der Beschwerdeführer scheine im Alltag aktiv zu sein, pflege Kontakte und helfe im Haushalt. Einerseits würde er sich aufgrund von Minderwertigkeitsgefühlen gerne von seiner Familie trennen und andererseits beteilige er sich rege am Familienleben. Die Agitation und der Tremor seien möglicherweise auf den Morbus Basedow zurückzuführen. Der Beschwerdeführer berichte über Ängste verschiedener Art, diese hätten aber keine psychovegetative Stresssymptomatik und keine Panikattacken ausgelöst und seien deshalb als leicht einzustufen. Weiter seien der Antrieb und die kognitiven Funktionen normal; damit könne die Grundstimmung nicht als schwer pathologisch bezeichnet werden. Dr. C.___ habe den Eindruck, der Beschwerdeführer sei in einen regredierten Zustand gefallen. Dieser habe jedoch keinen Krankheitswert im medizinischen Sinne. Die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen könnten in diesem Rahmen als Ausdruck von Gleichgültigkeit beziehungsweise Abweisung interpretiert werden (Urk. 9/65 S. 16 f.).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schwierig einzuschätzen. Einerseits bestünden psychische Störungen, die andauerten und bei welchen eine schwankende Depressivität auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe. Bereits vor dem manifesten Beginn der Depression sei unmittelbar nach dem Unfall im September 2001 von einer somatoformen Schmerzstörung mit demonstrativem Verhalten und Schmerzausweitung gesprochen worden, welche heute noch bestehe, jedoch nicht unbedingt mit dem depressiven Syndrom in Zusammenhang stehe, jedenfalls nicht dessen Hauptursache darstelle.
Er habe in erster Linie den Eindruck einer regredienten Haltung gewonnen, welche keinen Krankheitswert habe. Eine medizinische begründbare Arbeitsunfähigkeit sei somit auch für die letzten zwei Jahre nicht eindeutig anzunehmen. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre ein Arbeitsversuch theoretisch möglich. Die persönliche Motivation des Beschwerdeführers für eine angepasste Tätigkeit bleibe dabei weiterhin fraglich (Urk. 9/65 S. 17 Ziff. 5).
Ferner führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2004 nicht wesentlich verändert. Höchstens hätten nach dem halbjährigen Arbeitseinsatzprogramm Regression und Selbstmitleid zugenommen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit kaum wesentlich beeinträchtigt (Urk. 9/65 S. 18 Ziff. 7).
4.2 Auf einzelne durch die Rechtsvertreterin gestellten Fragen zum Gutachten von Dr. C.___ nahm Dr. D.___ am 28. Januar 2007 Stellung. Dr. D.___ stellte folgende, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen (Urk. 9/75 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode
- narzisstische Persönlichkeitsstörung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Hyperthyreose bei Immunthyreopathie (Morbus Basedow) bekannt seit Juni 2003, Status nach ambulanter Radiojod-Behandlung am 11. November 2003
- Status nach Ellenbogenfraktur links 2006
Dr. D.___ führte aus, im Unterschied zu Dr. C.___ schätze sie den Grad der Depression schwerer ein. Der Beschwerdeführer reagiere auf kleinste Anforderungen oder Kränkungen seitens der Behörden oder der Familie mit Selbstwertkrisen und depressiven Krisen. Diese depressiven Krisen würden über Wochen andauern und seien vergleichbar mit schweren depressiven Episoden (Urk. 9/75 S. 1). Zur Objektivierung der Befunde habe Dr. D.___ einen Hamilton Depressionsskalen-Test beigelegt, den sie am 30. Juni 2005 durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung 29 Punkte erreicht, was einer schweren Depression entspreche (Urk. 9/75 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe kurze Phasen, in denen die Schlafstörungen, der Antriebsmangel und der Interessensverlust geringer seien. Es würden die Phasen überwiegen, in denen er sehr unruhig und gereizt sei, Ein- und Durchschlafstörungen habe, energie-, interessen-, lust-, hoffnungs- und mutlos sei sowie Ängste, Schuldgefühle und Selbstwertkrisen habe. Zusätzlich habe er Konzentrations-, Gedächtnis- und Potenzstörungen sowie Schwindel (Urk. 9/75 S. 2 oben). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/75 S. 2 unten), dies aufgrund der Depression, der Persönlichkeitsstörung und des Schmerzens (Urk. 9/75 S. 3 oben). Nach der Durchführung des Hamilton Depressionsskalen-Test sei es zunehmend zu wenigeren und kürzeren Phasen mit leichter Aufhellung der Depression gekommen. Auch in diesen Phasen sei das depressive Zustandsbild als mittelschwer einzustufen. Jedoch würden die Phasen der schweren depressiven Störung überwiegen. Auslöser seien jedes Mal Selbstwertkrisen. Es sei eine Chronifizierung des Leidens zu vermerken (Urk. 9/75 S. 4).
5.
5.1 Nach der Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden (Knie- und Rückenbeschwerden) die bisherige Tätigkeit als Fensterreiniger nicht mehr zumutbar ist. Vorliegend wurde auch keine Verschlechterung der somatischen Beschwerden geltend gemacht, womit aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten Tätigkeit in wechselbelastender Position anzugehen ist (vgl. Urk. 9/42 Erw. 4.4).
5.2 Zum psychischen Gesundheitsschaden äusserten sich Dr. C.___ und Dr. D.___. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Juli 2006 basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (vgl. vorstehend Erw. 1.10). Ferner enthält es klare Diagnosen, welche mit den erhobenen Untersuchungsbefunden in Einklang stehen. Damit kann auf das Gutachten abgestellt werden.
Übereinstimmend stellten Dr. C.___ und Dr. D.___ die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Im Unterschied zu Dr. D.___, welche weiter als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) festhielt, diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Entwicklung (ICD-10 F34.1).
5.3 Bei einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung ist in der Regel von der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen und hievon nur bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Schmerzbewältigung konstant und intensiv behindern, abzusehen (vgl. vorstehend Erw. 1.8).
Dr. C.___ führte im Gutachten aus, dass die von Dr. D.___ diagnostizierte schwere Depression nicht nachvollziehbar sei. Die depressive Entwicklung stehe im Zusammenhang mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer leide an einer Selbstwertproblematik, neige allzu rasch zu Gefühlen von Scham und Erniedrigung und habe deshalb eine starke Abwehrhaltung; ferner neige er zu Übertreibungen. Es sei zu vermuten, dass er Schwierigkeiten habe, seine körperlichen Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeit, den Verlust der gewohnten Berufstätigkeit und die Entwicklung in seiner Familie zu bewältigen. Deshalb gerate er rasch in eine depressive Symptomatik mit Deprimiertheit, Weinen, Resignationstendenz und Selbstmordgedanken sowie Selbstmitleid. Dies bedeute jedoch keine schwere depressive Symptomatik. Dazu fehle es an schweren Schlaf- und Appetitstörungen, Antriebsmangel oder Interessensverlust (Urk. 9/65 S. 16 unten f.).
Was die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig depressive Episode (ICD-10 F33.2) betrifft, so entsteht der Eindruck, dass Dr. D.___ bei ihrer Beurteilung massgeblich auf den Hamilton Depressionsskala-Test und insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer zu Übertreibungen neige (Urk. 9/65 S. 16 unten). Wenn es ihm tatsächlich so schlecht gehen würde, wäre es ihm beispielweise nicht möglich, Einkäufe zu tätigen und Kontakte zu pflegen (Urk. 9/65 S. 13 unten, S. 17 oben). Auch wenn Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2007 ausführte, die Phasen, in denen Beschwerdeführer im Alltag aktiv sei und Kontakte pflege, von kurzer Dauer seien, kommt der „Aussage der ersten Stunde“ im Gutachten von Dr. C.___ grösseres Gewicht zu (vgl. vorstehend Erw. 1.9). Dr. D.___ liefert deshalb - anders als Dr. C.___ - keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der Rechtsprechung bestehen könnte. Dass beide Ärzte zusätzlich die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) gestellt haben, ändert daran nichts, weil diese keine eigenständige Bedeutung hat und damit nicht als losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung zu werten ist.
5.3 Was die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren betrifft (vgl. vorstehend Erw. 1.8), so scheint Dr. D.___ die Auffassung zu vertreten, dass ein schwerwiegender sozialer Rückzug stattgefunden hat. Ein solcher ist aber nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer vor drei Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Er bitte sie aber immer noch um Hilfe und habe bei ihr noch ein Zimmer. Falls die Ehefrau ihn nicht ertrage oder die Kinder ihm Vorwürfe machten, gehe er manchmal zu einem Freund. Mit der Ehefrau mache er noch Einkäufe und er helfe ihr auch im Haushalt. Ferner gehe er spazieren und pflege Kontakte (Urk. 9/65 S. 13 unten, S. 17 oben).
Diese Angaben des Beschwerdeführers lassen auf einen mehr oder weniger geregelten Tagesablauf schliessen und es liegen keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug vor. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer einen mehrjährigen Krankheitsverlauf und Behandlungsmassnahmen hinter sich hat. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Intensität der Behandlungsmassnahmen relativiert werden muss, da der Beschwerdeführer bereits im R.___, wo er vom 1. Dezember 2003 bis 19. Februar 2004 behandelt wurde, eine angebotene medikamentöse Therapie mit einem zusätzlichen Antidepressivum abgelehnt habe (Urk. 9/29 S. 4 Ziff. 7). Ferner leide der Beschwerdeführer an Motivationsproblemen (Urk. 9/65 S. 17 unten) und an einer Selbstwertproblematik (Urk. 9/65 S. 16 unten, Urk. 9/75 S. 1 f.), so dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht durch eine angepasste psychotherapeutische Behandlung allenfalls eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Daher besteht auch kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns. Vielmehr lässt das Verhalten des Beschwerdeführers auf einen sekundären Krankheitsgewinn schliessen. Dies wird bereits anhand der Schilderung des Unfalls vom 28. September 2001 in der psychiatrischen Exploration vom 10. Juli 2007 durch Dr. C.___ deutlich. Dort führte der Beschwerdeführer aus, er sei damals beim Fensterputzen von einer Leiter aus einer Höhe von acht Metern gestürzt (Urk. 9/65 S. 12 oben). In der Unfallmeldung wurde lediglich ein „Ausgleiten beim Fensterputzen ohne Sturz“ als Unfallhergang angegeben (Urk. 9/14/33 Ziff. 7). Auch der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. S.___, Innere Medizin FMH, hielt fest, der Beschwerdeführer sei in leicht gebückter Stellung beim Fensterputzen ausgeglitten, habe die Arbeit in dieser Stellung weiter ausgeführt und als er sich aufrichtete, habe er Schmerzen im Knie und in der Lendenwirbelsäule (LWS) verspürt (Urk. 9/14/29). Sodann führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer neige zu Übertreibungen (Urk. 9/65 S. 16 unten). Er wolle sich aus Gründen der geringen Selbsteinschätzung von der Familie trennen, hat dies aber offensichtlich nicht getan. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass er nach Zuwendung und Unterstützung in jeglicher Hinsicht sucht.
5.4 Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden medizinischen Akten insgesamt den Rückschluss zulassen, dass die vorhandenen psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt sind, dass ihm eine adäquate Schmerzbewältigung und -überwindung unter entsprechender Willensanstrengung nicht (mehr) möglich wäre. Aus rechtlicher Sicht ist der somatoformen Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung abzusprechen.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass - wie dies auch Dr. C.___ in seinem Gutachten festgestellt hatte (Urk. 9/65 S. 18 Ziff. 7) - bei dem Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtlich korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).