IV.2007.00741

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 23. Oktober 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1953, erlitt am 4. Mai 2005 einen Unfall an der rechten Hand (Urk. 12/21/7). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Taggelder an den Versicherten aus (Urk. 12/16/44-54). Mit Verfügung vom 6. September 2006 teilte die Suva dem Versicherten mit, er sei wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Versicherungsleistungen würden daher per 13. August 2006 eingestellt (Urk. 12/16/5).
1.2     Der Versicherte war von 1997 bis 28. Februar 2006 als Chauffeur Kat. C/ Frachtführer im Umzug bei der A.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 12/15 Ziff. 1-6). Seit dem 1. März 2006 ist er als arbeitslos gemeldet (Urk. 12/17/3).
1.3     Am 7. September 2006 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/8 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 12/21) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/15) ein und zog die Akten der Suva (Urk. 12/3, Urk. 12/16) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/23-24, Urk. 12/28-33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 16. April 2007 ab (Urk. 12/35 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. April 2007 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2007 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze oder zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventualiter sei der Fall für weitere medizinische und berufliche Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) in der Verfügung vom 16. April 2007 zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1).
1.2     Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist sodann entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung zulassen oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die unfallbedingte Bewegungsstörung beziehungsweise Schmerzhaftigkeit des 4. und 5. Fingers der rechten Hand sowie die Gelenksschmerzen in der linken Hand in einer Tätigkeit als Chauffeur nicht wesentlich eingeschränkt sei. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 2 S. 2).
2.2         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen Arztbericht von Dr. B.___ vor, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe zu prüfen, welche Tätigkeiten er noch ausführen könne (Urk. 1 S. 5). Da er psychisch am Ende seiner Kräfte sei, sei überdies abzuklären, ob eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege (Urk. 1 S. 6 oben).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer klemmte sich am 4. Mai 2005 den Klein- und Ringfinger der rechten Hand ein. Dabei kam es an den Fingergelenken der rechten Hand zu einer Luxation und einem Quetschtrauma mit Rissquetschwunden (Urk. 12/21/7).
         In der Folge war der Beschwerdeführer vom 4. Mai bis 15. November 2005 im Stadtspital E.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 12/21/7 oben). In ihrem Bericht vom 21. November 2005 hielten Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Stadtspital E.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 23. August 2005 wieder zu 50 % als Lastwagenfahrer bei einem Zügelunternehmen. Da er bei dieser Tätigkeit schwere Lasten zu tragen habe, sei eine volle Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei noch bis zum 31. Dezember 2005 zu 50 % arbeitsunfähig. Da ihm der Arbeitgeber betriebsbedingt auf Ende 2005 gekündigt habe, suche er für die Zeit danach eine Arbeit, bei der er keine schweren Gegenstände tragen müsse (Urk. 12/21/7-8).
3.2     Am 2. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Sprechstunde der Handchirurgie des Universitätsspitals Z.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 4. Mai 2006 stellte Dr. med. F.___, Oberärztin, folgende Diagnosen (Urk. 12/3/3):
- Funktionseinschränkung des proximalen Interphalangealgelenks am fünften Finger der rechten Hand bei Status nach Luxation respektive Reposition im Mai 2005
Postinterventionell Verdacht auf Morbus Sudeck, mittels Miacalcic therapiert
- Verdacht auf leichtgradige Tendovaginitis de Quervain links
- beginnende Radiocarpalarthrose links
         Bei der Untersuchung habe sich eine leichte Schwellung des kleinen Fingers der rechten Hand und eine leichte Einschränkung in der Beweglichkeit der linken Hand gezeigt (Urk. 12/3/3 unten). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. F.___ nicht.
3.3     Der Beschwerdeführer wurde am 3. August 2006 durch den Kreisarzt der Suva, Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht (Urk. 12/16/7 oben).
         In seinem Bericht vom 4. August 2006 führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung über Schmerzen am kleinen Finger der rechten Hand geklagt. Diese reichten bis zum Handrücken auf der Höhe des dritten bis fünften Fingergelenks. Der Klein- und der Ringfinger der rechten Hand seien eingeschränkt beziehungsweise leicht eingeschränkt beweglich gewesen. Weiter seien im distalen und proximalen Interphalangealgelenk der rechten Hand degenerative Veränderungen mit einer Gelenkspaltverschmälerung und randständigen Ausziehungen ersichtlich (Urk. 12/16/8-9). Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er schon früher kleinere Unfälle am linken Handgelenk erlitten habe (Urk. 12/16/8 oben). Was die linke Hand betreffe, so habe der Beschwerdeführer erst bei Extrembewegungen und längerem Ballen der Faust Schmerzen verspürt (Urk. 12/16/8-9).
         Zusammenfassend stellte Dr. G.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausführung sehr schwerer Arbeiten und andauerndes Spitzen, Hämmern, Bohren, Vibrationen sowie andauernde Gewichtsbelastungen über 25 kg nicht zugemutet werden könne (Urk. 12/16/9). Von den genannten Einschränkungen abgesehen sei der Beschwerdeführer als Chauffeur jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig. Die festgestellten degenerativen Veränderungen am linken Handgelenk würden sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur unwesentlich auswirken. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der unfallfremden Folgen habe durch den Hausarzt zu erfolgen (Urk. 12/16/9 unten).
3.4     Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2006 von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, untersucht (Urk. 12/28/7). Im Bericht vom 14. September 2006 stellte Dr. B.___ eine mässige Funktionseinschränkung der rechten Hand als Folge des Unfalls fest. Deutlich störend wirke sich zudem eine Arthrose im linken Handgelenk aus. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, sich eine die Hände nicht belastende Tätigkeit zu suchen (Urk. 12/28/8 unten). Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ nicht.
3.5     Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem 6. Mai 2005 bei Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 12/21/2 lit. D.1). Im Bericht vom 15. November 2006 stellte Dr. H.___ ergänzend einen Status nach einer Dystrophie der rechten Hand, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des vierten und fünften Fingers der rechten Hand und eine ausgeprägte radioscaphoidale Arthrose im linken Handgelenk fest (Urk. 12/21/5). Nach Einschätzung von Dr. H.___ bestehe in Anbetracht des bisherigen Krankheitsverlaufs keine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf sicher nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm wahrscheinlich zu 50 % möglich (Urk. 12/21/6 unten). Der Beschwerdeführer sei vom 6. Mai bis 22. August 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 23. August 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 12/21/5 lit. B).
3.6     PD Dr. Dr. I.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2006 aus, mit dem Bericht des Kreisarztes der Suva liege ein aussagekräftiger ärztlicher Befund vor. Dr. G.___ nehme darin ausdrücklich zur Belastbarkeit des Beschwerdeführers Stellung. Der Bericht stütze sich auf eigene Erhebungen, eine persönliche Untersuchung und sei in Kenntnis der Röntgendiagnostik abgegeben worden. Es bestehe daher kein Grund, von der Beurteilung von Dr. G.___ abzuweichen. In Übereinstimmung mit Dr. G.___ liege daher kein relevanter Gesundheitsschaden vor. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 12/22 S. 4).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer ist nach dem Unfall in der Beweglichkeit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand eingeschränkt. Zudem wurde im linken Handgelenk eine Arthrose festgestellt.
4.2         Bekannt ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei einem Umzugsunternehmen tätig war, wo er nicht nur als Chauffeur Kat. C, sondern auch als Frachtführer im Umzug beziehungsweise als Möbelpacker arbeitete (Urk. 12/15/1 und 12/21/7 unten). Kreisarzt Dr. G.___ beurteilte den Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Chauffeur für uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 12/16/9). Gemäss der Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals E.___ ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit dagegen nicht mehr vollumfänglich möglich (vgl. Urk. 12/21/7).
         Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer lediglich für die Tätigkeit als Chauffeur eine vollständige Arbeitsfähigkeit und beurteilte die Arbeitsfähigkeit als Möbelpacker nicht näher. Beim Zumutbarkeitsprofil wies Dr. G.___ jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter anderem Gewichtsbelastungen über 25 kg nicht mehr bewältigen könne, was auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Möbelpacker schliessen lässt (vgl. Urk. 12/16/9). Insofern ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Möbelpacker durch Dr. G.___ weder vollständig noch überzeugend. Was die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur betrifft, so steht der Auffassung von Dr. G.___ überdies die Einschätzung von Dr. H.___ entgegen, der dem Beschwerdeführer für beide Teilbereiche (Chauffeur und Möbelpacker) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 12/21/6).
         Dr. B.___ stellte im Bericht vom 14. September 2006 sodann eine Funktionseinschränkung der rechten Hand und eine Arthrose im linken Handgelenk fest, die sich deutlich störend auswirke. Dr. B.___ empfahl dem Beschwerdeführer deshalb, sich eine die Hände nicht belastende Arbeit zu suchen (Urk. 12/28/6). Angesichts der Ausführungen von Dr. B.___ ist fraglich, ob die Beeinträchtigungen in der linken und rechten Hand derart geringfügig sind, wie Dr. G.___ annimmt. Nachdem Dr. G.___ für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den Hausarzt verwies und dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur vage mit wahrscheinlich 50 % bestimmte (Urk. 12/21/6 unten), kann im Ergebnis weder auf die Einschätzung von Dr. G.___ noch diejenige von Dr. H.___ abgestellt werden.
4.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).         
         Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich. Da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ohne den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dies hätte sie indessen tun müssen, nachdem sie den Beschwerdeführer nur mehr in der Tätigkeit als Chauffeur, nicht aber in der Tätigkeit als Möbelpacker für arbeitsfähig erachtete. Es wäre zu prüfen gewesen, ob diese Einschränkung in der angestammten Tätigkeit zu einer allenfalls rentenbegründenden Einkommenseinbusse führt. Je nach Ergebnis der ergänzenden Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Invaliditätsbemessung vorzunehmen haben.
4.5     Es fragt sich, ob zudem eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers erforderlich ist.
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
         In den Arztberichten finden sich keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Beschwerden an einer psychischen Krankheit leiden könnte. Der Beschwerdeführer befindet sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung und erwähnte auch gegenüber seinem Hausarzt keine psychischen Beschwerden. Auf eine psychiatrische Abklärung ist daher zu verzichten.
4.6     Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlicher Hinsicht hinreichend abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
         Die Beschwerdegegnerin beurteilte in der Verfügung vom 16. April 2007 einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sollten die Abklärungen ergeben, dass eine Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr in Frage kommt, hat die Beschwerdegegnerin allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
5.2     In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).