Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Juli 1991 bei der B.___ als Betriebsmitarbeiter in der Logistik (Urk. 7/5). Wegen starken chronischen Rückenschmerzen meldete er sich am 3. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der B.___ vom 13./16. Januar 2006 (Urk. 7/5) und der C.___ AG vom 8. Februar 2006 (Urk. 7/8) sowie die Arztberichte von Dr. D.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 16. Januar 2006 (Urk. 7/6/1-5, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte), von Dr. med. E.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 11./12. Januar 2006 (Urk. 7/7/1-4) und der F.___ vom 14. Juni 2006 (Urk. 7/16) ein. Mit Vorbescheid vom 21. August 2006 teilte die IV-Stelle A.___ mit, es bestehe bei ihm kein invalidisierender Gesundheitsschaden, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 7/20). Dagegen liess der Versicherte am 20. September 2006 diverse Einwände erheben (Urk. 7/30). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 ab (Urk. 7/32).
1.2 Die gegen diese Verfügung am 6. November 2006 (Urk. 7/33) durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2006 (Urk. 7/35) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer begründeten Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückwies.
1.3 In der Folge nahm Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 23. März 2007 (Urk. 7/37/2) Stellung. Darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. April 2007 (Urk. 2) erneut ab.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein am 15. Mai 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 10. April 2007 aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 16. Januar 2006 (Urk. 7/6/1-6) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie einer depressiven Entwicklung mit somatischen Beschwerden. Seit dem 23. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter bei der B.___ zwischen 50 % und 100 % eingeschränkt, wobei alle zwischenzeitlichen Arbeitsversuche gescheitert seien, letztmals am 11. Januar 2006. Seither sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen des Rückenleidens sei es in den letzten Jahren zu wiederholten Arbeitsabsenzen gekommen. Trotz intensiven therapeutischen Bemühungen habe der Beschwerdeführer seit August 2005 keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht. Selbst die Arbeitsversuche mit jeweils leichter Tätigkeit seien gescheitert, da der Beschwerdeführer wegen massiver Schmerzzunahme beim Stehen nach einer Stunde nach Hause gegangen sei.
2.2 Laut dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2006 (Urk. 7/7) leidet der Beschwerdeführer unter einem unklaren chronisch persistierenden lumbospondylogenen Syndrom rechts bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (vgl. Urk. 7/7/6). Das Beschwerdeausmass bleibe schwierig erklärbar. Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den fassbaren diskreten Befunden. Aus rheumatologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aufgrund der geklagten Beschwerden wäre jedoch eine körperlich leichte Tätigkeit sicher besser geeignet als die bisherige.
2.3 Die Ärzte der F.___ diagnostizierten im Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 7/16) eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:F32.0) bei chronischen Rückenschmerzen. Seit fünf bis sechs Jahren entwickelten sich langsam Schmerzen im Rücken. Der Beschwerdeführer sei von verschiedenen Ärzten behandelt worden. In den letzten Monaten hätten die Beschwerden jedoch exazerbiert. Eine fraktionierte peridurale Infiltration habe vorübergehend eine deutliche Besserung gebracht, eine unvorsichtige Bewegung habe jedoch die Schmerzen wieder ausgelöst. Zudem leide der Beschwerdeführer auch unter Kopfschmerzen, und seit eine paar Monaten gehe es ihm psychisch schlecht. Er verliere rasch die Geduld, explodiere schnell, studiere viel und habe ein schlechtes Gefühl, weil er nicht arbeiten könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine leichte depressive Störung mit Angstkomponente bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Zudem liege eine chronisch schwierige psychosoziale Situation vor, da die Ehefrau und die jüngere Tochter krank seien. Dies verstärke die Angstkomponente und beeinflusse die Schmerzverarbeitung negativ. In der psychiatrischen Behandlung, welche in stützenden psychiatrischen Gesprächen (alle 2-4 Wochen) und medikamentöser Therapie bestehe, zeige sich der Beschwerdeführer kooperativ und interessiert, deklariere aber klar, dass seine Schmerzen eine somatische Ursache hätten (Abnützung). Von Seiten der F.___ sei nie eine Krankschreibung erfolgt. Eine Prognose sei schwierig zu stellen. Die leichtgradige depressive Symptomatik habe sich im Rahmen der chronischen Schmerzen entwickelt und sich im Verlaufe der aktuellen Therapie sicher nicht verschlechtert. Leider hätten aber die chronischen Schmerzen nicht beeinflusst werden können.
2.4 Dr. G.___ kam in seiner Stellungnahme vom 23. März 2007 (Urk. 7/37/2) zum Schluss, aus den Berichten von Dr. E.___ und der F.___ ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden sei. Dr. E.___ habe keine somatische Erklärung für die Beschwerden finden können, dem Beschwerdeführer dementsprechend aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und einzig die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung geäussert. Gemäss Bericht der F.___ leide der Beschwerdeführer aber lediglich unter einer leichten depressiven Episode. Zur Arbeitsfähigkeit werde von der F.___ zwar nicht direkt Stellung genommen, es werde aber betont, dass man den Beschwerdeführer nie "krank geschrieben" habe. Eine leichte depressive Episode vermöge tatsächlich keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen, zumal der Bericht der F.___ auf gravierende IV-fremde Faktoren verweise. Es bestehe die Vermutung, dass selbst die vorhandene leichte depressive Episode wegfiele, wenn sich die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers verbessern würde. Insgesamt seien damit alle Beschwerden berücksichtigt und fachärztlicherseits hinreichend gewürdigt worden. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor.
3.
3.1 Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die von Dr. D.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beruht denn auch nicht auf den von ihm erhobenen objektiven Befunden, sondern korrespondiert mit den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers. Abzustellen ist somit auf die fachärztlichen Beurteilungen. Angesichts der äusserst diskreten objektiven Befunde erscheint es als überzeugend, wenn Dr. E.___ zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit erleidet, auch nicht in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der B.___. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen somatischen Gesundheitsschaden verneint, ergebe sich doch aus den Berichten von Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Reizsyndrom L5/S1 rechts leide, und habe Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im MRI eine mediane paramediane flache Diskushernie L5/S1 links erkannt (vgl. Berichte vom 26. Mai 2005 und 16. Juni 2005, Urk. 7/6/34-40), ist festzuhalten, das diese Befunde nicht das Ausmass erreichen, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken zu können. In psychischer Hinsicht ist dem Bericht der F.___ zwar keine explizite Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seitens der F.___ keine Krankschreibung erfolgt sei. Wie Dr. G.___ zutreffend ausführt, ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ebenso spielen psychosoziale Ursachen (Krankheit der Ehefrau und der jüngeren Tochter, finanzielle Probleme), für welche die Invalidenversicherung nicht aufzukommen hat, eine erhebliche Rolle.
3.2 Geht man davon aus, dass die von Dr. E.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung zutrifft, so ist zu überprüfen, ob die Vermutung, wonach diese bzw. ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, vorliegend widerlegt ist. Da der Beschwerdeführer lediglich unter einer leichten depressiven Episode leidet, fehlt es bereits am wichtigsten Kriterium der psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Bezüglich der weiteren massgebenden Faktoren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht an einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung leidet, kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens stattgefunden hat und die therapeutischen Mittel auch noch nicht ausgeschöpft worden sind, zumal der Beschwerdeführer bis anhin noch keine stationäre Behandlung absolviert hat. Gegeben sind einzig ein chronifizierter Krankheitsverlauf und ein verfestigter Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung. Diese Faktoren vermögen die Voraussetzungen für die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen nicht zu verneinen. Eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung liegt damit nicht vor.
3.3 Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der B.___ uneingeschränkt arbeitsfähig ist und somit unter keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
4.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).