Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 16. Juni 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1972, meldete sich am 23. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, Urk. 7/26 = Urk. 7/27, Urk. 7/33) sowie Einspracheverfahren (Urk. 7/33, Urk. 7/34) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 30. Juni 2003 einen abschlägigen Entscheid (Urk. 7/41-41), der im Prozess-Nr. IV.2003.00271 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2004 (Urk. 7/45) und mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 4. November 2004 (Urk. 7/48).
1.2 Am 2. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte medizinische Unterlagen (Urk. 7/55, Urk. 7/57) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/58) ein. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung, A.___, das am 30. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 7/69).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73-75, Urk. 7/77) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom 12. April 2007 ab (Urk. 7/81 = Urk. 2).
1.3 Gegen die Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2007 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Zusprechung einer Dreiviertelsrente. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. August 2007 erfolgte die Replik (Urk. 12) und am 26. September 2007 die Duplik (Urk. 15), woraufhin mit Verfügung vom 27. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 12. April 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, A.___, vom 30. Januar 2007 (Urk. 7/69) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall ein Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 54'528.-- erzielen, womit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 35'053.-- (bei 10 % leidensbedingtem Abzug) ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiere, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 letzte Seite).
2.2 Der Beschwerdeführer dagegen machte verschiedene Einwände gegen die erfolgte Invaliditätsbemessung geltend, die von der Beschwerdegegnerin teilweise als gerechtfertigt erachtet wurden, so dass nach durchgeführtem zweitem Schriftenwechsel die Parteien dahingehend übereinstimmen, dass gestützt auf das A.___-Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/69 S. 30, Urk. 2 letzte Seite Mitte, Urk. 12 S. 2 Ziff. 1). Zudem besteht Einigkeit darin, dass der für die Invaliditätsbemessung erforderliche Einkommensvergleich auf das Jahr 2004 zu beziehen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5., Urk. 6 Ziff. 2, Urk. 12 S. 2 Ziff. 2).
Streitig bleibt demgegenüber der Invaliditätsgrad - und hier insbesondere die Ermittlung des Valideneinkommens - wobei der Beschwerdeführer in der Replik nicht mehr eine Dreiviertelsrente, sondern nur mehr eine Viertelsrente beantragte (Urk. 12 S. 2 oben).
3.
3.1 Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetische Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Darauf hat auch der Beschwerdeführer selber ausdrücklich hingewiesen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Mitte). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer ermittelten das Valideneinkommen abstrakt, indem sie auf Tabellenlöhne abstellten (Urk. 1 S. 5 oben, Urk. 6 S. 2 Ziff. 2, Urk. 12 S. 2 Ziff. 3). Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, welche ein solches Abweichen von der praxisgemässen Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertigen würden. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist folglich auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen.
3.2 Zuletzt erzielt hat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr 1998 (Februar - Dezember) ein Einkommen von Fr. 43'915.--, hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies ein Einkommen von Fr. 47'907.--, und im Jahr 1999 (Januar - Dezember) ein solches von Fr. 39'483.-- (Urk. 7/58). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist auf das Höhere der beiden abzustellen, womit von einem zuletzt erzielten Jahreseinkommen von Fr. 47'907.-- auszugehen ist. Dieses ist der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe seit 1999 anzupassen. Im Jahr 1999 betrug diese -0.5 %, im Jahr 2000 1.9 %, im Jahr 2001 2.8 %, im Jahr 2002 1.6 %, im Jahr 2003 1.0 % und im Jahr 2004 0.4 % (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 87, Tab. B 10.2 lit. F). Somit ergibt dies ein Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 51'444.-- (Fr. 47'907.-- x 0.995 x 1.019 x 1.028 x 1.016 x 1.010 x 1.004).
3.3 Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 86, Tab. B 9.2 lit. A-O) Fr. (Fr. 4'588.-- x 12 : 40.0 x 41.6) Fr. 57'258.-- im Jahr.
Bezogen auf die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 40'081.-- (Fr. 57'258.-- x 0.7). Hiervon ist noch ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung von einem solchen von 10 % aus (Urk. 2 letzte Seite). Der Beschwerdeführer dagegen machte einen Abzug von mindestens 20 % geltend (Urk. 1 S. 6 Mitte).
Bei Anerkennung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 36'073.-- (Fr. 40'081.-- x 0.9), was zu einer Einkommensbusse von Fr. 15'371.-- und somit zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt (Fr. 15371.-- x 100 / Fr. 51'444.--), womit kein Rentenanspruch besteht.
Selbst wenn man jedoch - ohne eingehendere Prüfung - dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgt und ihm einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % zugesteht, führt dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 32'065.-- (Fr. 40'081.-- x 0.8), was eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'379.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 37 % (Fr. 19'379.-- x 100 / Fr. 51'444.--) zur Folge hat. Folglich besteht auch bei dieser Vorgehensweise kein Rentenanspruch.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wurde somit zurecht erlassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.
4.2 Die beiden Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung können bewilligt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
4.3 Mit Honorarnote vom 29. Mai 2008 machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 1'898.35 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 17). Dieser Betrag erscheint als angemessen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwalt Daniel Christe deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 1'898.35 (inkl. MWSt) zu entrichten.
Das Gericht beschliesst:
Es wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'898.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).