IV.2007.00744
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 12. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene Staatsangehörige '___'s X.___ kam 1985 als Saisonier in die Schweiz. Von 1986 bis zur Kündigung aus betrieblichen Gründen per 30. April 2005 arbeitete er für die Y.___ AG am '___' als Kellner (Urk. 8/9 S. 1 f.), wobei er seit dem 5. Oktober 2004 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 8/7 S. 3). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/3 S. 5).
Am 11. November 2005 meldete sich der Versicherte wegen Bein-, Rücken- und Ellbogenschmerzen und Erstickungsgefühlen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/11) und liess den Versicherten durch das Institut Z.___ beurteilen (Gutachten vom 3. November 2006; Urk. 8/18). Mit Vorbescheid vom 23. November 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm zwar die Tätigkeit als Kellner nicht mehr zumutbar sei, ihm jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein 70%iges Pensum möglich sei. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 8/24). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2007 und Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine Viertelsrente (Urk. 8/41 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Vertreter des Versicherten am 16. Mai 2007 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei zur Festlegung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab September 2005 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung, bestellte Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig sei, ihm jedoch in einem behinderungsangepassten Erwerb ein Pensum von 70 % zumutbar sei, was einen Invaliditätsgrad von 44 % ergebe. Daraus resultiere ab 1. Oktober 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, das Gutachten des Z.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin abstütze, sei nicht schlüssig und stehe in Widerspruch zum ausführlichen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals A.___, weshalb die Angelegenheit zur genauen Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und des Invalidenlohns an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Falls jedoch das Gutachten des A.___ als relevant erachtet werden sollte, sei eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierende Rente auszurichten. Bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Z.___ am 3. November 2006 sei in jedem Fall von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und in diesem Zusammenhang, ob das Gutachten des Z.___ den Anforderungen der relevanten beweisrechtlichen Grundsätze standhält.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2005 eine undifferenzierte Spondarthropathie mit Arthritis des linken Ellenbogens und Polyarthralgien und entzündlicher Aktivität der Achillessehnenansätze beidseits und ein chronisch lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Status nach sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 2000. Ab 5. Oktober 2004 bis auf Weiteres müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in nicht näher bestimmtem Umfang sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 8/7 S. 3 und S. 6).
3.2 Die verantwortlichen Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. April 2006 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Spondarthropathie, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts und Verdacht auf Symptomausweitung (Urk. 8/11 S. 5). Zur Zeit der Berichterstattung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung. Auch im angestammten Beruf als Kellner betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, jedoch mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer dabei lediglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen könne. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf nicht ausgeschlossen, diesbezüglich könne jedoch noch keine Aussage gemacht werden (Urk. 8/11 S. 7).
3.3 Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens des Z.___ vom 3. November 2006 wurde der Beschwerdeführer am 19. September 2006 internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch beurteilt (Urk. 8/18). Die verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte seronegative Spondarthropathie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (Urk. 8/18 S. 14). Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, stellte zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung fest, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 8/18 S. 14). Die psychiatrische Anamnese zeige, dass der Medikamentenspiegel für Sertralin unter der Nachweisgrenze liege. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die verordneten Antidepressiva nicht oder nur sehr unregelmässig oder in zu niedriger Dosierung einnehme (Urk. 8/18 S. 5 und S. 9 Ziff. 4.1.6). Aufgrund des rheumatologischen Leidens bestehe sowohl für die angestammte Tätigkeit als Kellner wie auch für sämtliche mittelschweren wie auch schweren wirbelsäulen- und gelenksbelastenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe für eine geeignete, leicht wirbelsäulenbelastende Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis 10 Kilogramm, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend, medizinisch theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %. Aus psychiatrischer wie auch internistischer und anderweitig somatischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, womit gesamtmedizinisch von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden müsse (Urk. 8/18 S. 15).
4.
4.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/18). Die IV-Stelle stellt in ihrer Beurteilung des Gesuchs auf das Gutachten des Z.___ ab (Urk. 2, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/33). Dem kann gefolgt werden. Dem Gutachten des Z.___ kommt voller Beweiswert zu, denn es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde allseits gründlich untersucht und zwar internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar (Urk. 8/18). Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.2 Der Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 8/7 S. 6) äusserte sich nicht zum Umfang einer möglichen Betätigung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass für die hier interessierende Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht entscheidend darauf abgestellt werden kann.
4.3 Der Bericht des A.___ vom 20. April 2006 vermag an der Glaubwürdigkeit des umfassenden Gutachtens des Z.___ vom 3. November 2006 nichts zu ändern. Die Diagnosen stimmen in allen drei relevanten Berichten respektive Gutachten überein (Urk. 8/7, Urk. 8/11, Urk. 8/18). Die verantwortlichen Ärzte des A.___ begründeten ihre dennoch abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit nicht näher (Urk. 8/11 S. 7). Ihre Festlegung der Restarbeitszeit als Kellner bei ebenfalls 50 % ist indessen aufgrund der Akten unrealistisch (Urk. 8/11 S. 7), wie das Z.___ einleuchtend dargelegt hat (Urk. 8/18 S. 16). Den Einschränkungen, welche im Bericht des A.___ aufgeführt sind, die lediglich leichte bis mittelschwere Arbeit unter Wechselbelastbarkeit zulassen, und den Diagnosen ist im Gutachten des Z.___ ebenfalls überzeugend Rechnung getragen worden. Die verantwortlichen Ärzte des A.___ selbst sahen im Übrigen ihren Bericht nicht als endgültig an, erwähnen sie doch explizit eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 7). Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich insbesondere, dass das Gutachten des Z.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneint. Bereits Dr. B.___, der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers und die verantwortlichen Ärzte des A.___ erachteten jedoch ergänzende medizinische Abklärungen nicht als angezeigt (Urk. 8/7 S. 4 und Urk. 8/11 S. 6). Es sprechen auch keine andern Anhaltspunkte dafür, dass die Ansichten des Spezialisten in Zweifel gezogen werden müssten.
4.4 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des Z.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5. Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleichs. Die Berechnung des Invaliden- und des Valideneinkommens durch die IV-Stelle ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 57'382.65, einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32'385.35 (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) und folglich von einem Invaliditätsgrad von 44 % auszugehen (zur Berechnung vgl. Urk. 2, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/33), der dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente verschafft.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe bereits ab September 2005 und nicht erst ab 1. Oktober 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 1 S. 2). Es geht jedoch klar aus den Akten hervor und scheint auch unbestritten zu sein, dass der Beschwerdeführer seit 5. Oktober 2004 arbeitsunfähig ist und sein Rentenanspruch nach einjähriger Wartefrist folglich erst im Oktober 2005 entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/9 S. 2).
6.2 Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, mindestens bis Februar 2007 (Gutachten des Z.___ vom 3. November 2006 plus 3 Monate) müsse von einer 100%igen Arbeitunfähigkeit und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen werden (Urk. 1 S. 6). Das Gutachten des Z.___ vom 3. November 2006, dem wie vorstehend in Erwägung 4.1 dargelegt voller Beweiswert zukommt, spricht sich jedoch offensichtlich über den gesamten Zeitraum, das heisst für unbestimmte Zeit ab 5. Oktober 2004, für eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/18 S. 15 f., insbesondere Ziff. 6.3). Folglich besteht kein Anlass, den Invaliditätsgrad abzustufen.
7. Zusammenfassend führt dies zum Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente seit 1. Oktober 2005 und damit zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Mit Honorarnote vom 11. Mai 2009 machte Rechtsanwalt Markus Bischoff einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 1'566.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 10/1 sowie 10/2). Dieser Betrag erscheint als angemessen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwalt Markus Bischoff deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 1'566.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entrichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 1'566.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).