Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00746
IV.2007.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Roland Zahner
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1953, verheiratet, von Beruf Hotelfachangestellter, meldete sich am 7. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). Nach medizinischen (Urk. 8/8-9, Urk. 8/12, Urk. 8/14-15) und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/5-6, Urk. 8/13) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 27. Februar 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/19). Dagegen erhob der Versicherte am 19. März 2007 Einwände (Urk. 8/21). In der Verfügung vom 16. April 2007 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 8/25 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die beantragten Versicherungsleistungen, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 23. Oktober 2008 ergänzte der Versicherte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er nunmehr die Zusprechung einer halben Rente und eventualiter die Durchführung zusätzlicher rheumatologischer und die Durchführung psychiatrischer Abklärungen beantragte (Urk. 12). In der Duplik vom 28. November 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag fest (Urk. 16). Am 4. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Berichte von Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik C.___ (vgl. Urk. 8/14), und des Stadtspitals D.___ (vgl. Urk. 8/12), hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit als Aide du Patron (umfassend aktive Mitarbeit im Service, an der Réception und im übrigen Betrieb) sei nicht körperlich leicht. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers an der Hotelfachschule wäre es ihm aber möglich, eine Stelle in der Administration eines grösseren Betriebs zu finden. Der mit einer solchen Tätigkeit erzielbare Lohn entspreche ungefähr den Löhnen nach einem KV-Abschluss. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der Tabellenlöhne zu bemessen. Da der Berufsabschluss des Beschwerdeführers 1974 erfolgt sei und er seit 1998 keine hauptsächlich administrativen Tätigkeiten mehr ausgeübt habe, sei vom Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen. Realisierbar sei ein Invalideneinkommen von Fr. 65'545.--. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 755.--, was einem Invaliditätsgrad von 1 % entspreche. Ein Rentenanspruch sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf unzureichenden medizinischen Unterlagen. Dr. B.___ habe sich nur äusserst dürftig geäussert und der Bericht des Stadtspitals D.___ berücksichtige lediglich die Auswirkungen des Krebsleidens. Ferner sei die Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nur ungenügend berücksichtigt und der Empfehlung von Dr. med. F.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, es sei eine Begutachtung durchzuführen, sei keine Beachtung geschenkt worden. Es mangle an einer ausreichenden Abklärung der Rückenproblematik, einschliesslich Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, und an einer psychiatrischen Abklärung. Hinzu komme, dass das Invalideneinkommen deutlich zu hoch angesetzt worden sei. Werde die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ als Basis genommen, resultiere unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 6 ff.).

4.
4.1     Dr. F.___ führte am 4. Dezember 2006 aus, er habe den Beschwerdeführer auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. E.___ letztmals im August 2006 untersucht. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens eine Begutachtung durchzuführen (Urk. 8/8/5).
4.2     Dr. E.___ berichtete am 19. Dezember 2006 (Urk. 8/9/1-4). Er stellte folgende Hauptdiagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): Status nach Radio-Chemotherapie bei Plattenepithelkarzinom des Oesophagus und Status nach Wurzeldekompression bei Spondylolisthesis mit Foramenstenose L5/S1. Erläuternd führte er aus, 2003 sei die Krebsdiagnose gestellt worden. Während der ganzen Krebsbehandlung habe der Beschwerdeführer an lumbalen und zervikalen Rückenschmerzen gelitten. Anfangs 2006 sei dann das Rückenleiden operativ behandelt worden. Hernach sei der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei gewesen. Im Laufe des Jahres 2006 sei jedoch eine multisegmentale zervikale sowie thorakale Diskushernie aufgetreten. Zur Zeit stehe eine radikuläre Reizsymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) im Vordergrund. Lumbal sei der Beschwerdeführer bis auf diskrete Bewegungseinschränkungen mehr oder weniger beschwerdefrei. Nach wie vor werde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Krebsleiden im Stadtspital D.___ betreut, die bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer noch im Umfang von rund 15 Stunden pro Woche ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (Urk. 8/9/1 f. und Urk. 8/9/4).
4.3     Im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 22. Dezember 2006 führte Dr. med. G.___, Assistenzärztin, aus, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten das Krebsleiden und das Rückenleiden. Nach Stellung der Krebsdiagnose im Jahre 2003 (Speiseröhrenkrebs) und Aufnahme einer neoadjuvanten Chemo- und Radiotherapie mit anschliessender Operation sei es beim Beschwerdeführer zu einer kompletten Remission gekommen. Mitte 2006 sei bei Dysphagie für feste Speisen eine Anastomosenstenose ohne Hinweis für ein Tumorrezidiv aufgetreten. Seither seien verschiedene Bougierungen mit klinisch deutlicher Besserung der Symptomatik erfolgt. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Syndrom. Radiologisch habe sich eine Spondylolyse L5 beidseits mit leichter, ossär bedingter foraminaler Stenose gezeigt. Im Januar 2006 sei eine stabilisierende Operation an der Universitätsklinik C.___ vorgenommen worden. Seither sei eine Besserung der lumbalen Schmerzen eingetreten. Aktuell limitierend sei in erster Linie das zervikospondylogene Syndrom. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/5-6).
4.4     Am 19. Januar 2007 führte Dr. B.___ vom Stadtspital D.___ aus, ab 1. April 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/5).
4.5     Am 22. Januar 2007 bestätigte Dr. med. H.___, Oberarzt der Medizinischen Klinik des Stadtspitals D.___, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2006 an der Klinik achtmalig bougiert worden, zuletzt im November 2006. Weitere Angaben, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, könnten keine gemacht werden (Urk. 8/15/1).
4.6     Am 3. September 2007 führte Dr. E.___ auf Veranlassung des Beschwerdeführers ergänzend aus, die HWS-Symptomatik habe sich verstärkt (Parästhesien im Vorderarm- und Handbereich). Neu dazu gekommen sei auch eine deutliche psychische Instabilität im Sinne von depressiven Phasen, verbunden mit Motivationslosigkeit und sozialem Rückzug. Wegen der psychischen Beschwerden sei auch das Konzentrationsvermögen eingeschränkt. Ferner fühle sich der Beschwerdeführer durch die mindestens sechs- bis achtmalige Nahrungsaufnahme (nötig infolge der Oesophagus Operation) im täglichen Rhythmus eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, wie sie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin umschrieben worden seien, gegeben, aus psychiatrischer Sicht hingegen nicht. Angezeigt sei eine psychiatrische Abklärung (Urk. 13/3).

5.
5.1         Aufgrund der eingeholten Berichte sind rückenbelastende Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar.
5.2         Hinreichend belegt ist weiter, dass das therapierte Krebsleiden den Beschwerdeführer in seiner erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt. Seit dem Abschluss der Behandlung sind keine Rezidive aufgetreten. Die als Folge der operativen Krebsbehandlung aufgetretene Anastomosenstenose wurde bis November 2006 mittels regelmässiger Bougierungen ebenfalls erfolgreich behandelt. Die im onkologischen Bericht des Stadtspitals D.___ vom 22. Dezember 2006 attestierte volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/4) ist angesichts der erhobenen und soeben erwähnten Befunde nachvollziehbar. Der gleichlautenden Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. med. I.___ vom 7. Februar 2007 ist beizupflichten (Urk. 8/18 S. 3). Der im Tagesverlauf häufiger nötigen Nahrungsaufnahme kann keine erwerbliche einschränkende Auswirkung zugemessen werden.
5.3     Aktuell beeinträchtigt ist der Beschwerdeführer durch eine radikuläre Reizsymptomatik im Bereich der HWS. Die lumbalen Beschwerden konnten mittels einer im Januar 2006 durchgeführten Spondylodese erfolgreich eingedämmt werden. In der Folge war der Beschwerdeführer beschwerdefrei und mit dem Ergebnis der Behandlung sehr zufrieden (vgl. Urk. 8/9/5).
5.4         Kontrovers ist das Ausmass der Beeinträchtigung der zervikalen Beschwerden. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. B.___ habe sich lediglich mit einem Satz zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht geäussert (vgl. Urk. 8/14/5) und die Beurteilung im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 22. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/12) beziehe sich auf das onkologische Leiden.
5.5     Der Bericht des Stadtspitals D.___ beleuchtet die Situation schwergewichtig aus onkologischer Sicht, obschon darin auch die rheumatologische Problematik detailliert geschildert und gewürdigt wurde. In der Stellungnahme vom 19. Januar 2007 attestiert Dr. B.___ aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne dies im Bericht selber näher zu erläutern, und im Bericht vom 20. Juli 2006 äusserte er sich zur erfolgreichen Spondylodese im Lumbalbereich, nicht aber zur Problematik im Bereich der HWS (Urk. 8/9/5). Zu beachten ist aber, dass Dr. E.___ am 3. September 2007 zwar von einer Verstärkung der Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule berichtete, jedoch auf die Frage, ob die Beurteilung des RAD-Arztes zutreffe, für rückenadaptierte Tätigkeiten sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4 Ziff. 5), dessen Beurteilung nicht in Abrede stellte (Urk. 3/5 Ziff. 5). Vielmehr betonte er, die erwerbliche Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt und er erachtete ein „psychiatrisches Konsil und Therapie“ als angezeigt. Zusammenfassend spricht somit nichts gegen die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit. Zu beachten ist zudem, dass die angefochtene Verfügung am 16. April 2007 erlassen wurde. Dr. E.___ berichtete am 3. September 2007 erstmals von verstärkten Symptomen. Es steht somit nicht eindeutig fest, dass diese Auffälligkeiten bereits im vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkt bestanden.
5.6     Zu den psychischen Auffälligkeiten führte Dr. E.___ aus, es liege eine psychische Instabilität im Sinne von depressiven Phasen vor, verbunden mit Motivationslosigkeit, sozialem Rückzug und Konzentrationsstörungen (Urk. 3/5 Ziff. 2 u. 4). Die beschriebenen Symptome sind in ihrer Gesamtheit nicht invalidisierend. Mit einer geeigneten psychotherapeutischen und gegebenenfalls medikamentösen Therapie lassen sich derartige Symptome in aller Regel behandeln. Die wenig gravierenden Befunde sprechen gegen eine invalidisierende psychischen Erkrankung.
         Zu beachten ist zudem auch hier, dass die angefochtene Verfügung am 16. April 2007 erlassen wurde. Dr. E.___ berichtete am 3. September 2007 von damals neu aufgetretenen psychischen Symptomen. Zuvor wurden solche in keinem der eingeholten Arztberichte erwähnt. Es steht somit nicht fest, dass diese Auffälligkeiten bereits im vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkt bestanden. Es besteht somit kein Anlass, in diesem Verfahren eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen respektive hierzu eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen.
5.7         Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Ausübung einer rückenadaptierten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitlich zumutbar war.

6.      
6.1     Die Einkommensbemessung hat die Beschwerdegegnerin am 14. April 2007 dokumentiert (Urk. 8/24). Der Beschwerdeführer bemängelt die Bemessung des Invalideneinkommens. Er macht geltend, dieses sei zu hoch angesetzt worden (Urk. 12 S. 7 f. Ziff. 4).
6.2     Nicht zu beanstanden ist, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt wurde. Beizupflichten ist der Beschwerdegegnerin auch dahingehend, dass aus den von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Gründen auf ein tieferes Anforderungsniveau abzustellen ist (vgl. Urk. 8/24), wobei mit Blick auf nachstehende Erw. 6.3 die Frage offen zu lassen ist, ob auf das tiefste Anforderungsniveau (Niveau 4; „Einfache und repetitive Tätigkeiten“) oder auf das nächsthöhere Niveau (Niveau 3; Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“) abzustellen ist.
6.3     Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Tabelle 7 der Tabellengruppe A ab (Urk. 8/24/1). Praxisgemäss ist in der Tabellengruppe A auf die Tabelle 1 abzustellen, wie der Beschwerdeführer richtig hervorhob (Urk. 12 S. 8 Ziff. 4). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin verwendeten LSE 2004 beträgt in Tabelle A1 der Referenzlohn für Männer im Dienstleistungsbereich auf einfachem Anforderungsniveau (Ziff. 50-93, Kolonne 4) Fr. 4'251.--. Angeglichen an die wöchentlich übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden. Der Referenzlohn aus dem Bereich „Andere kaufmännisch-administrative Aufgaben“ gemäss Ziff. 23 der Tabelle A7, auf den sich die Beschwerdegegnerin abstützte (vgl. Urk. 8/24) ist mit Fr. 5'200.-- rund Fr. 1'000.-- oder 20 % höher, weil auch andere und tiefer entlöhnte als kaufmännische Tätigkeiten inbegriffen sind. Angesichts des für einen Leistungsanspruch mindestens nötigen Invaliditätsgrades von 40 % Umstandes wirkt sich diese Differenz noch nicht leistungsrelevant aus, weshalb kein Anlass besteht, das massgebende Invalideneinkommen genauer zu bestimmen.
6.4     Der Beschwerdeführer beantragt einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen (vgl. Urk. 12 S. 8 Ziff. 4). Maximal möglich ist ein Abzug von 25 %. Die überwiegende Zahl der vom Beschwerdeführer genannten Faktoren (rückenadaptierte Tätigkeit, Wechselbelastung, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten etc.) waren bereits für die Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit massgebend. Bei den übrigen Faktoren (Asthma, Einschränkungen bei der Nahrungsaufnahme) ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine so weitgehende Einschränkung bewirkt wird (zum Beispiel eine überdurchschnittliche Pausenbedürftigkeit), dass der Beschwerdeführer gegenüber Personen ohne gesundheitliche Einschränkung leistungsmässig derart zurückfällt, dass er deutlich unterdurchschnittliche Lohnansätzen hinzunehmen hätte. Auch sonstige Faktoren, die für einen Abzug sprächen, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen sind mithin nicht gegeben.
6.5     Im Ergebnis ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).