Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00748
IV.2007.00748

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 6. August 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel
Michel Partner
Bahnhofstrasse 98/100, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. April 2007 den Anspruch von K.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) abgelehnt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Mai 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neufestsetzung des Rentenanspruchs beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 (Urk. 7) und in die weiteren Prozessakten,
unter Hinweis, dass der 1968 geborene Versicherte seit dem 1. Juni 2003 zunächst teilzeitlich im Stundenlohn und danach ab 1. Januar 2005 bis zu seiner Entlassung per 30. Juni 2006 als Festangestellter bei der Stiftung A.___ als Betreuer ohne Ausbildung gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/2 Blatt 12; Urk. 8/7 Blatt 1-3 und Blatt 4; Urk. 8/10),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sein kann,
dass Erwerbsunfähigkeit der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 Erw. 1c),
dass die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Ablehnung beruflicher Massnahmen nicht strittig ist, weshalb einzig zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das nach Erlass des Vorbescheids eingeholte Gutachten von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 13. März 2007 (Urk. 8/31) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht (vgl. Urk. 2 bzw. Stellungnahme des RAD vom 19. März 2007, Urk. 8/39 Blatt 2),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber unter Verweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom 14. Mai 2007 (Urk. 3) sinngemäss geltend macht, die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien nicht nachvollziehbar, da derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe und überdies die Frage eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens nicht abgeklärt sei (Urk. 1),
dass der Gutachter, PD Dr. B.___, aufgrund seiner persönlichen Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers sowie der bestehenden klinischen und radiologischen Dokumentation folgende Diagnose stellte (vgl. Urk. 8/31 S. 8):
· Omomyotendinotisches Schmerzsyndrom rechts ohne skelettär fassbare Ursache
· intermittierende Nuchalgien bei Delordosierung der proximalen Halswirbelsäule und milder Segmentdegeneration C3/4
· Status nach Epicondylopathia humeri ulnaris rechts, derzeit klinisch stumm
· intermittierende symptomatische Periarthropathie carpo-metacarpal II/III rechts nach Fraktur 1985 und Status nach Exostosenabtragung Basis MC II/III rechts 01/1990 und 04/1990,
dass er zu den Auswirkungen der genannten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter ausführte, aufgrund der Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks und der myotendinotischen Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks bestehe eine gewisse Belastungseinschränkung für körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 8/31 S. 9),
dass dies für die zuletzt beim A.___ verrichtete Tätigkeit, welche auch Wohnungsräumungen etc. umfasst habe, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-40 % bedeute, während für körperlich leichte und administrative Tätigkeiten eine normale Leistungsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 8/31 S. 8),
dass er im Weiteren keine Hinweise für die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung gefunden habe (Urk. 8/31 S. 10),
dass die Schlussfolgerungen des Experten anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei sind und nachvollzogen werden können, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 14. Mai 2007 (Urk. 3), worin Dr. C.___ - offensichtlich ohne den Beschwerdeführer neu untersucht zu haben - lediglich seinen Bericht vom 9. Oktober 2006 (Urk. 8/12 Blatt 1-3) bestätigt, das Gutachten von PD Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen vermag,
dass Dr. C.___ die von ihm ab 1. Juli 2006 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einem wegen Exazerbation der Schmerzen misslungenen Arbeitsversuch an der bisherigen Arbeitsstelle beim Sozialwerk Pfarrer Sieber begründet, was nicht überzeugt,
dass nämlich diese Begründung für eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einem krassen Widerspruch zum Kündigungsschreiben vom 19. Mai 2006 der A.___ steht, wonach die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen mangelnder Motivation des Beschwerdeführers ausgesprochen werden musste (Urk. 8/7 Blatt 4), was darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer die zum überwiegenden Teil aus leichten körperlichen oder administrativen Tätigkeiten bestehende Arbeit (vgl. Tätigkeitsbeschrieb, Urk. 8/10) trotz der Beeinträchtigung der rechten Schulter und des rechten Armes hätte weiter ausüben können,
dass somit selbst in der bisherigen Tätigkeit kein invaliditätsbegründender Erwerbsausfall besteht, was erst recht für eine behinderungsangepasste Arbeit gilt, wofür auf den korrekt durchgeführten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin mit dem Ergebnis eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 19 % verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (Urk. 1),
dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
dass die Beschwerde angesichts des umfassenden und klaren Gutachtens von PD Dr. B.___ als aussichtslos zu bezeichnen ist, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise damit auseinandersetzt und nicht darzutun vermag, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachtens bzw. das Resultat des darauf basierenden Einkommensvergleichs falsch sein sollen,
dass somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist,
dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht betreffend Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,



beschliesst das Gericht:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Andreas Michel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).