IV.2007.00749
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 14. November 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Christoph Meyer
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 20. April 2001 meldete sich der 1976 geborene E.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug des Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 10/5) und holte beim A.___, Departement Innere Medizin, Gerinnungslabor, den Arztbericht vom 22. Januar 2003 ein, welchem diverse weitere ärztliche Beurteilungen beilagen (Urk. 10/9). Nach Ergänzung der Akten durch den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Onkologie/Hämatologie, vom 21. Februar 2003 (Urk. 10/13) und denjenigen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 5. Februar 2003 (Urk. 10/10/3-4) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2003 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine IV-Rente ab (Urk. 10/16). Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 liess der Versicherten durch die Pro Infirmis um Neubeurteilung seiner Ansprüche ersuchen, insbesondere desjenigen auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 10. September 2003 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut ab (Urk. 10/22). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 7. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Hilfsmitteln (orthopädisches Schuhwerk) an (Urk. 10/25/6-7). Die IV-Stelle ersuchte die C.___ um die Berichte vom 9. Dezember 2003 (Urk. 10/27/1-4), vom 11. Dezember 2003 (Urk. 10/27/5-8), vom 10. und 19. Februar 2004 (Urk. 10/29 und Urk. 10/31) und vom 14. April 2004 (Urk. 10/36) sowie Dr. C.___ um den Arztbericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 10/39). Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe für die Zeit vom 9. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2013 (Urk. 10/41). Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 stellte der Versicherte wiederum Antrag auf eine IV-Rente (Urk. 10/44), worauf die IV-Stelle Dr. B.___ um den Arztbericht vom 10. Februar 2005 ersuchte, welchem weitere medizinische Beurteilungen beilagen (Urk. 10/46). Sie holte alsdann einen neuen IK-Auszug ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten um Berichterstattung zu dessen erwerblicher Situation (Urk. 10/48). Alsdann erfolgte im D.___, eine berufliche Abklärung (Abklärungsbericht vom 15. November 2005, Urk. 10/67). Schliesslich ersuchte die IV-Stelle Dr. B.___ um den Bericht vom 23. Dezember 2005, welchem diverse weitere Arztberichte beilagen (Urk. 10/73). Am 30. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle verfügungsweise die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 10/75), und mit Verfügung vom 4. August 2006 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 2004 eine Viertelsrente aufgrund eines IV-Grades von 46 % zu (Urk. 10/95). Am 7. August 2006 liess dieser durch die Winterthur-ARAG dagegen vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 10/96), welche am 12. September 2006 begründet wurde. Der Versicherte liess beantragen, es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 10/105). Mit Entscheid vom 12. April 2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie dem Versicherten nicht erst ab 1. September 2004, sondern bereits ab 1. Mai 2004 eine Viertelsrente aufgrund eines IV-Grades von 45 % zusprach (Urk. 2). Mit Eingabe vom 19. April 2007 (Urk. 10/127) liess E.___ unter Hinweis auf den Bericht der F.___ vom 7. März 2007 (Urk. 10/122) um Wiedererwägung des Einspracheentscheides nachsuchen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 nahm die IV-Stelle dazu abschlägig Stellung und verwies den Versicherten auf den Beschwerdeweg (Urk. 10/132).
1.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2007 liess E.___ am 15. Mai 2007 durch die Winterthur-ARAG Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2007.00749) mit den Antrag, es sei ihm ab dem 1. Mai 2004 eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. August 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abschreibung des Verfahrens wegen formeller Mängel der Verfügung vom 4. August 2006 und des Einspracheentscheides vom 12. April 2007 (Durchführung des Einsprache- statt des Vorbescheidverfahrens). Sie stellte die Wiedererwägungsverfügung und die anschliessende Durchführung des Vorbescheidverfahrens in Aussicht (Urk. 9). Die Wiedererwägungsverfügung erging alsdann am 11. September 2007 (Urk. 13). Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen und beantragen, es sei im Rahmen des hängigen Verfahrens über die Beschwerdeanträge vom 15. Mai 2007 zu befinden (Urk. 16).
2. Gegen die erwähnte Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2007, mit welcher die IV-Stelle die Verfügung vom 4. August 2006 sowie den Einspracheentscheid vom 12. April 2007 förmlich aufgehoben hatte, liess der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 durch die ARAG-Winterthur Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2007.01289) mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Prozesses Nr. IV.2007.00749 zu vereinigen und die Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2007 sei aufzuheben (Urk. 1).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Angesichts des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges und den identischen Parteien ist der Prozess Nr. IV.2007.01289 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2007.00749 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen.
Das Verfahren Nr. IV.2007.01289 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 17/0-3 geführt.
2. Gemäss Art. 57a erster Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, vom 16. Dezember 2005) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Laut Schlussbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 gilt bisheriges Recht u.a. für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (per 1. Juli 2006) von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a) und bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b).
Nachdem keine Ausnahme im Sinne der oben genannten Schlussbestimmung vorliegt - weder hatte die IV-Stelle bis 30. Juni 2006 eine Verfügung erlassen noch war bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine Einsprache hängig -, ist der Beschwerdegegnerin insofern Recht zu geben, als sie am 4. August 2006 nicht mehr befugt war, ohne Vorbescheid über das Rentenbegehren eine Verfügung zu erlassen und in deren Folge das Einspracheverfahren durchzuführen.
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 16. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Juli 2006, das Vorbescheidverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Demnach erwiesen sich die Verfügung vom 4. August 2006 ebenso wie der Einspracheentscheid vom 12. April 2007 in formeller Hinsicht als offensichtlich unrichtig, weshalb sie aufzuheben seien. Nach der ordnungsgemässen Durchführung des Vorbescheidverfahrens werde erneut entschieden. Sie stellte die Zustellung der Wiedererwägungsverfügung in den nächsten Tagen in Aussicht (Urk. 9). Die als "wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. April 2007 respektive die Verfügung vom 4. August 2006" gekennzeichnete Verfügung datiert vom 11. September 2007 und wurde dem Gericht am 12. September 2007 zugestellt (Urk. 13 und 14).
3.3 Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort ausschliesslich mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung befasst und den förmlichen Erlass einer Wiedererwägungsverfügung in Aussicht gestellt hatte, kann - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 16 und 17/1) - nicht ernstlich behauptet werden, die pendente lite erlassene Wiedererwägungsverfügung sei (im Sinne von Erw. 4.1) verspätet erfolgt. Denn weder vorher noch in der Beschwerdeantwort selber hatte die Beschwerdegegnerin materiell zur Beschwerde Stellung genommen. Der durch Wiedererwägung erfolgte Wegfall des Anfechtungsgegenstandes führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 30).
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die besagte Wiedererwägung nicht vorgenommen hätte, hätte das Gericht von Amtes wegen die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens zurückweisen müssen.
3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 15. Mai 2007 somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. Gestützt auf die bisherigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde vom 9. Oktober 2007 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2007 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6. Da die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des "Hauptverfahrens" verursacht hat, hat sie dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. IV.2007.01289 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2007.00749 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Die Beschwerde vom 15. Mai 2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2007 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2007 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16 und Urk. 17/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).