Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00750
IV.2007.00750

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 14. April 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger
Lorez & Sulger Büel Rechtsanwälte
Florastrasse 49, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1949 in „___“, reiste im Jahre 1972 in die Schweiz ein, wo er zuerst als Hilfselektriker und später als Heizungsmonteur - teilweise unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - tätig war, letztmals für die N.___ AG in „Q.___“ (Urk. 8/2). Am „___“ erlitt er bei einem Berufsunfall eine offene Oberschenkelfraktur rechts und Verletzungen an der rechten Schulter. Aufgrund unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit meldete er sich am 23. September 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) erstellen und erkundigte sich bei der vormaligen Arbeitgeberin, B.___ AG, wo der Versicherte letztmals in fester Anstellung tätig war (Urk. 8/5). Ferner zog sie den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 5. August 1999 (Urk. 8/4/7-13), den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 20. Dezember 1999 (Urk. 8/7) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/1-118) bei. Mit Verfügung vom 23. August 2000 (Urk. 8/11) sprach die IV-Stelle A.___ schliesslich eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Gestützt auf den vom Versicherten am 6. August 2001 ausgefüllten Fragebogen für Rentenrevision (Urk. 8/13/2-4) und den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 26. September 2001 (Urk. 8/14) teilte die IV-Stelle A.___ am 24. Oktober 2001 (Urk. 8/16) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
         Im Herbst 2004 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch, wobei sie beim Versicherten mittels Fragebogen für Rentenrevision (Urk. 8/35) Erkundigungen einholte. Ferner zog sie den Arztbericht von Dr. D.___ vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/36) und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/37/1-125, 8/38/1-103 und 8/40/1-60) bei. Schliesslich liess sie A.___ von F.___ begutachten (Gutachten vom 21. September 2006, Urk. 8/51). Nach Stellungnahme durch Dr. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 12. Oktober 2006 (Urk. 8/57/4) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58-67) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 auf eine Viertelsrente herab.
2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Rolf Ringger am 16. Mai 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ihm aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers herabgesetzt hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur zwar erheblich eingeschränkt sei, dass aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - volle Arbeitsfähigkeit in einer der körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit bestehe. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit habe das Gutachten des F.___ verschiedene invaliditätsfremde Faktoren aufgezeigt, welche zur Annahme einer vollen Erwerbsunfähigkeit nicht herangezogen werden könnten. Es sei dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 % zumutbar, ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 46'265.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 78'297.-- pro Jahr einen Invaliditätsgrad von 41 % ergebe, womit lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2 S. 3-4).
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, aus dem Gutachten des F.___ gehe hervor, dass sich der medizinische Befund seit dem Jahre 2000 nicht mehr wesentlich verändert habe (Urk. 1 S. 4). Die Revision einer Rente sei nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur zulässig, sofern sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich geändert habe. Eine andere Beurteilung durch ein später eingeholtes Gutachten sei demgegenüber unzulässig. Überdies habe die Beschwerdegegnerin durch den Umstand, dass sie dem Beschwerdeführer während vieler Jahre eine ganze Invalidenrente ausgerichtet habe, Vertrauen geschaffen, weshalb die Herabsetzung der Invalidenrente gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstosse (Urk. 1 S. 5). Bereits aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
         Im Weiteren setze sich das Gutachten des F.___ nicht mit dem Zumutbarkeitsprofil der SUVA auseinander, welches darlege, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers praktisch nicht mehr einsetzbar sei. Schliesslich zeige es auch nicht auf, welche Arbeitsstellen dem Beschwerdeführer überhaupt offen stehen würden. Letztlich verunmögliche ihm die Tatsache, dass er immer wieder Pausen einschalten und umhergehen müsse, das Ausüben insbesondere von Hilfsarbeiten im betrieblichen Verbund oder bei Kontroll- und Überwachungsarbeiten (Urk. 1 S. 7). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer als vollständig erwerbsunfähig zu betrachten.
         Für den Fall, dass von einer erwerblich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei, entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin, von einem höheren Valideneinkommen, nämlich von Fr. 5’900.-- pro Monat bzw. von Fr. 76'700.-- pro Jahr, wie dies Heizungsmonteure bei der G.___ AG erzielt hätten, auszugehen. Teuerungsbereinigt sei ein Valideneinkommen von Fr. 79'102.-- zugrunde zu legen. Was das Invalideneinkommen betreffe, sei dieses mittels Tabelle TA1 und nicht mittels Tabelle für die Region Q.___ zu ermitteln, weshalb für das Jahr 2005 von Fr. 4'629.-- monatlich bzw. Fr. 55'548.-- pro Jahr auszugehen sei. Mit einem Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen sei den erheblichen Nachteilen, die der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Kauf zu nehmen hätte, Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 9-10). Ferner sei für die notwendigen Pausen ein Abzug von 12,5 % zu gewähren, so dass ein mögliches jährliches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 36'453.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 54 % resultiere (Urk. 1 S. 11).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).       
3.      
3.1     Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2000 (Urk. 8/11) eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
3.1.1   Gemäss Bericht des Kantonsspitals O.___ vom 5. November 1998 (Urk. 8/8/63-64), wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom „___“ bis zum 5. November desselben Jahres hospitalisiert war, gestaltete sich der postoperative Verlauf nach offener Femurschaftfraktur rechts völlig komplikationslos.
3.1.2   Im Bericht vom 5. Februar 1999 schrieb Dr. D.___ (Urk. 8/8/80) die Schulterschmerzen einem posttraumatischen Impingement-Syndrom mit allfälliger Teilruptur der Supraspinatus-Sehne zu. Der Arzt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Umfang der Beschwerden und der klinische Befund zur Zeit keine weiteren Abklärungen verlangten, und rechnete mit einem spontanen Rückgang der Schulterproblematik.
3.1.3   Dr. D.___ wiederholte im Bericht vom 11. März 1999 zu Händen der SUVA (Urk. 8/8/81) seinen Verdacht auf Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter und erklärte, dass der klinische Befund nach Operation der Femurschaftfraktur befriedigend sei. Er hätte aber erwartet, dass der Beschwerdeführer vier Monate nach der Operation seine Arbeit wenigstens zu 50 % wieder aufnehmen würde, was derzeit leider nicht möglich sei.
3.1.4   Dr. med. H.___ vom Kantonsspital O.___ bestätigte am 1. April 1999 (Urk. 8/8/86) radiologisch eine vollständige Konsolidierung der Fraktur und erachtete eine Wiederaufnahme der Arbeit als zu 50 % möglich.
3.1.5   Im Arztbericht vom 6. April 1999 (Urk. 8/8/87-89) bezeichnete der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, FMH Chirurgie, das Verhalten des Beschwerdeführers als „etwas auffällig“ und hielt dafür, dass den Klagen relativ bescheidene klinische Befunde gegenüber stünden. Obwohl die Fraktur stabil verheilt sei, klage der Beschwerdeführer immer noch über Schmerzen. Eine Arbeitsaufnahme sei aktuell nicht möglich. Der Kreisarzt empfahl dringend die Aufnahme physikalischer Therapien.
3.1.6   Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 5. August 1999 (Urk. 8/4/7-13), in welcher sich der Beschwerdeführer zwecks Rehabilitation des Bewegungsapparates, Entwöhnung vom Gehstock sowie Evaluation und Behandlung von psychosomatischen Störungen vom 26. Mai bis zum 21. Juli 1999 aufgehalten hatte, wurden folgende Diagnosen festgehalten:
         "1.   Aussenrotationsfehlhaltung in der rechten Hüfte von total 30° mit
              -     belastungsabhängigen Schmerzen medial
                   Osteopenie im Femur distal
                   regelrechtem Antetorsionwinkel des Femurs
         bei
              -     Tractus-Symptomatik bei Status nach Oesteosynthese mittels unaufge-        bohrtem Femurmarknagel am „___“
          2.   SLAP-Lesion des Limbus glenoidalis im craniovertikalen Abschnitt re mit
              -     Impingement
              -     Schmerzen unter Belastung und in Ruhe
         ohne  
              -     Instabilität
         bei     
              -     Status nach Schulterkontusion rechts am „___“."
         Psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert wurden keine erhoben. Gemäss Bericht bestanden jedoch im Bereich der rechten Hüfte und des Frakturgebietes persistierende Restschmerzen sowie zeitweise rezidivierende Schmerzen im rechten Knie im Sinne einer Überlastungsproblematik aufgrund der Aussenrotationsfeststellung des gesamten rechten Beines. Beim Austritt habe sich der Beschwerdeführer über den Aufenthalt in der Klinik zufrieden gezeigt. Die Schmerzen in der Schulter seien deutlich besser geworden, nicht jedoch die Belastbarkeit des rechten Beines (Urk. 8/4/13). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in der bisherigen Betätigung vollständige Arbeitsunfähigkeit, erachteten demgegenüber eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mindestens halbtags als zumutbar (Urk. 8/4/10), wobei sie darauf hinwiesen, dass aus medizinischer Sicht das Endresultat noch nicht vollständig erreicht und der weitere Heilungsverlauf abzuwarten sei.
3.1.7   Im Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Dezember 1999 (Urk. 8/7) hielt dieser dafür, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr zumutbar sei. Er erachtete indes eine teils sitzende, teils stehende Arbeit ohne das Heben von Gewichten von über 15 kg mit einem Pensum von 75 % als zumutbar, erwog aber, dass es in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage für den Beschwerdeführer wohl schwierig sein werde, eine solche Arbeitsstelle zu finden, ohne grosse Lohneinbussen in Kauf nehmen zu müssen.
3.1.8   Am 27. Januar 2000 (Urk. 8/8/20-23) berichtete Kreisarzt Dr. I.___, dass keine nennenswerte Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk bestehe und dass die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk frei sei. Er erklärte, dass am rechten Bein eine andauernde Aussenrotationsfehlhaltung auffalle, obwohl eine ossäre Aussenrotationsfehlstellung computertomographisch habe ausgeschlossen werden können. Die Fraktur sei in guter Stellung stabil verheilt. Der Arzt vermutete eine psychosomatische Komponente jedoch ohne relevanten Krankheitswert und konnte sich die schmerzhafte Gangbehinderung nicht ausreichend somatisch erklären (Urk. 8/8/22). Gleichwohl attestierte er bis zum Vorliegen der Resultate einer fachärztlichen orthopädischen Untersuchung vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/23).
3.1.9   Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/8/36) erklärte Dr. D.___ zu Händen von Dr. I.___, dass die Rehabilitation in C.___ nichts bewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Situation gut abgefunden und den Wunsch aufgegeben, irgendeine Arbeit wieder aufnehmen zu können. Er sei dazu je länger desto weniger motiviert.
3.1.10 Im Bericht vom 6. April 2000 (Urk. 8/8/9-11) betätigte Dr. med. J.___, Orthopädische Klinik P.___, dass eine posttraumatische Aussenrotationsfehlstellung beim Bein rechts bei Status nach Marknagelosteosynthese einer erstgradig offenen Femurschaftfraktur vom „___“ auswärts habe festgestellt werden können. Eineinhalb Jahre nach der Oberschenkelschaftfraktur bestünden - trotz klinisch sowie radiologisch gut verheilter Oberschenkelschaftfraktur mit noch liegendem intaktem Marknagel - chronische therapieresistente Knie- und Hüftschmerzen rechts. Überdies leide der Beschwerdeführer an Schulterschmerzen rechts.
3.2     Nach Erlass der Verfügung vom 23. August 2000 präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
3.2.1   Dr. D.___ berichtete mit Schreiben vom 7. Oktober 2000 zu Händen des SUVA-Kreisarztes (Urk. 8/37/3), dass der Beschwerdeführer über wesentlich weniger Schmerzen klage, als dies aus den Angaben der Klinik P.___ hervorgehe. Seinen rechten Arm könne er für die üblichen, täglichen Lebensverrichtungen gut gebrauchen und habe gelernt, Arbeiten in und über Schulterhöhe wegen Schmerzen zu vermeiden. Zudem klage er weder über Hüftschmerzen noch über starke Oberschenkel- oder Knieschmerzen. Die sporadischen belastungs- und wetterwechselabhängigen Schmerzen habe er mit unregelmässiger Einnahme von Panadol recht gut unter Kontrolle. Den Gehstock gebrauche er nur aus Sicherheitsgründen. Obwohl er hinke, sei der Beschwerdeführer problemlos mobil. Er sei mit seinem Zustand vorläufig zufrieden und wolle nichts von einer Operation wissen, was er, Dr. D.___, unterstütze, da kein Erfolg garantiert werden könne.
3.2.2   Der SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 20. November 2000 (Urk. 8/38/100-103) dafür, dass die dem Beschwerdeführer von der Klinik P.___ vorgeschlagenen Massnahmen (Infiltration der rechten Schulter, Korrektur der Beinlängendifferenz durch Schuhsohlen, Marknagelentfernung, Entfernung der Ossifikation, Arthroskopie am Kniegelenk mit Meniscectomie) logisch und folgerichtig seien, der Beschwerdeführer aber - wie schon von Dr. D.___ festgestellt - nicht gewillt sei, sich einer Operation zu unterziehen. Entgegen der Darstellung von Dr. D.___ habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber erklärt, täglich zwei Schmerztabletten zu konsumieren, den Stock zur Schmerzlinderung zu führen und erhebliche Schmerzen zu haben, wobei die Schmerzen das Mass nicht erreichten, um seine Operationsangst zu überwinden. Gleichwohl hielt Dr. I.___ eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit zwischengeschalteten Pausen als ganztags zumutbar, wobei der rechte Arm nicht für kraftfordernde Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe eingesetzt werden könne. Möglich sei eine Tätigkeit mit hängendem Oberarm ohne kraftfordernde Abduktion oder Flexion im Schultergelenk. Bezüglich des rechten Beines müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, dieses zeitweise hoch zu lagern oder gestreckt zu halten, wobei zwischengeschaltete kurze Geh- und Stehphasen in den erwähnten Pausen realisiert werden könnten.
3.2.3   Im Bericht vom 11. November 2002 stellte Dr. D.___ fest (Urk. 8/38/77-78), dass die Situation unverändert sei. Trotz der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden habe er den Eindruck, dass er an Schmerzen nicht schwer zu leiden habe. Er scheine weder unglücklich noch depressiv zu sein, sondern akzeptiere sein Schicksal. Der Beschwerdeführer brauche selten Physiotherapie und komme hauptsächlich in die Praxis, um sich ein Rezept für Panadol ausstellen zu lassen. Aufgrund der unveränderten Situation verzichtete der Arzt auf eine detaillierte Beschreibung der Untersuchungsbefunde.
3.2.4   Im Revisionsfragebogen bezeichnete der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2004 (Urk. 8/35) seinen Gesundheitszustand als unverändert.
3.2.5   Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer vom 26. Oktober 1998 bis zum 5. April 2004 behandelt hatte, bestätigte in seinem Arztbericht vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/36) erneut, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig sei, dass er aber eine sitzende Tätigkeit ohne Arbeiten über oder in Schulterhöhe gut verrichten könne. Er habe jedoch den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Situation - nicht mehr arbeiten zu müssen - abgefunden habe und auch nicht mehr motiviert sei, sich erneut ins Arbeitsleben zu integrieren. Der Beschwerdeführer toleriere seine Schmerzen, nehme regelmässig Panadoltabletten und lehne die von der Klinik P.___ vorgeschlagenen Operationen ab.
3.2.6   Am 21. September 2006 erstattete F.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/51/1-26). Es stützte sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der stationären Begutachtung vom 4. bis zum 8. September 2006 gemachten Angaben und erhobenen Befunde.
         Gegenüber dem Teilgutachter Dr. K.___, Innere Medizin, beklagte sich der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der ventralen Schulterregion rechts sowie über Hüft- und Knieschmerzen. Er müsse immer wieder die Position ändern, könne aber ein bis zwei Stunden gehen und ein bis zwei Stunden sitzen (Urk. 8/51/12-14). Dr. K.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/51/15):
         "-         Diabetes mellitus Typ II
              - Erstdiagnose 2006
          -         Adipositas (BMI 30,1)
          -         Nephrolithiasis rechts
          -         Hyperuricämie
          -         Tinnitus links
          -         Status nach Appendektomie".
Beim Orthopäden Dr. L.___ klagte der Beschwerdeführer über Anlaufbeschwerden in der Glutealregion und am distalen medialen Oberschenkel rechts. Er verspüre diese Beschwerden aber auch in Ruhe, sie seien bei Wärme schlimmer als bei Kälte, an heissen Sommertagen könne er das Bein kaum bewegen. Überdies klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereiche der rechten Schulter, wobei er diese ziemlich präzise und mit einem Finger unterhalb der lateralen Clavicula lokalisiert habe (Urk. 8/51/16). Dr. L.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/51/18):
        
         "-         Status nach Osteosynthese einer offenen Oberschenkelfraktur rechts
          -         Erhebliche Aussenrotations-Fehlhaltung des rechten Beines, leichte
                  Flexionskontraktur des rechten Kniegelenks
          -         Beginnende Varusgonarthrose rechts, Meniscusdegeneration medial im              Hinterhorn; Status nach lateraler Teilmeniscektomie
          -         Beinlängendifferenz zu ungunsten von rechts
          -         Status nach Schulterprellung rechts mit wahrscheinlich posttraumatischem            Impingement; jetzt leichte frozen shoulder.“
         Dr. L.___ hielt eine sitzende Beschäftigung in vollem Rahmen für zumutbar          (Urk. 8/51/19).
         Der psychiatrische Teilgutachter Dr. M.___ erhob keinen psychiatrischen Befund. Er beschrieb den Beschwerdeführer auf affektiver Ebene als subjektiv ausgeglichen. Auch objektiv gebe es keine Hinweise auf pathologische Befunde. Die kognitiven Funktionen würden subjektiv als gut erlebt, der Beschwerdeführer sei örtlich, zeitlich und autopsychisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein. Der Gutachter stellte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen fest (Urk. 8/51/19-21).
         Die "Kommission für medizinische Begutachtung" (Dres. M.___, K.___ und L.___) kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen im Bereiche der rechten unteren Extremität und der rechten Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsheizungsmonteur oder für andere schwere körperliche Arbeiten als vollständig arbeitsunfähig taxiert werden müsse. Ebenso seien körperlich schwere, mit längerem Stehen oder Gehen, dem Heben von schweren Lasten oder dem regelmässigen Überkopfarbeiten verbundene Arbeiten nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, in welcher er vorwiegend sitzend arbeiten könne und die Möglichkeit habe, sein rechtes Bein zu entlasten, ab und zu aufzustehen, etwas herumzugehen, ohne regelmässig über Kopf arbeiten zu müssen, vollständig arbeitsfähig. Es sei jedoch klar, dass bei der Realisierung einer solchen sitzenden Tätigkeit verschiedene invaliditätsfremde Faktoren, wie etwa die limitierten Deutschkenntnisse beim Lesen und Schreiben, die fehlende berufliche Qualifikation und das Alter von 57 Jahren, eine grosse Rolle spielten. Der Beschwerdeführer habe sich an sein Rentnerleben gewöhnt und sei nicht motiviert, etwas daran zu ändern, weshalb berufliche Massnahmen nicht zu empfehlen seien.
         Insgesamt könne gesagt werden, dass sich am medizinischen Befund seit dem Jahre 2000 nichts Wesentliches mehr verändert habe (Urk. 8/51/23).
         Ergänzend führte die Kommission aus, dass die Einschränkungen für körperlich schwere Tätigkeiten seit dem Unfall bestünden. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperhaltung sporadisch zu wechseln und ohne Überkopfarbeiten, sei ihrer Beurteilung nach etwa sechs Monate nach dem Unfall zu 100 % möglich gewesen (Urk. 8/51/24). In Würdigung der vorhandenen Arztberichte bestehe im Bereich schwerer körperlicher Tätigkeiten Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer in solchen Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar sei. Bezüglich der Verweisungstätigkeit, welche gemäss Beurteilung der Rehaklinik C.___ aus dem Jahre 1999 nur zu 50 % möglich gewesen sei, sei heute davon auszugehen, dass in erster Linie psychosoziale Überlegungen zu jener Einschätzung geführt hätten, da der Beschwerdeführer - rein somatisch beurteilt - bei entsprechender Motivation im genannten Rahmen und unter den genannten Voraussetzungen vollschichtig beruflich aktiv sein könne (Urk. 8/51/25).
3.2.7   Dr. E.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (Urk. 8/57/4) dafür, dass das Gutachten orthopädisch und psychiatrisch nachvollziehbar sei und der Beurteilung zugrunde gelegt werden könne. Damit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster (sitzender) Tätigkeit auszugehen. Die medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gründe allein in den Unfallfolgen. Andere die Arbeitsfähigkeit limitierende Faktoren - wie sie im Gutachten auf Seite 23 diskutiert würden - seien als invaliden- und unfallfremd zu taxieren.

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. August 2000 (Urk. 8/11) gestützt auf eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 zu, welche sie jedoch mit angefochtener Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) auf eine Viertelsrente reduzierte. Zu prüfen ist damit, ob die IV-Stelle zu Recht von einer erheblichen Änderung des massgeblichen medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes ausgegangen ist.
         Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).   
         Am 24. Oktober 2001 (Urk. 8/16) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass keine rentenbeeinflussenden Änderungen hätten festgestellt werden können und er daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dieser Mitteilung lagen jedoch lediglich der Fragebogen für Rentenrevision, mit welchem der Beschwerdeführer am 6. August 2001 erklärt hatte, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 8/13/2-3), sowie der äusserst kurz gehaltene Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 26. September 2001 (Urk. 8/14) zugrunde, welcher ebenfalls nur bestätigte, dass die Situation unverändert sei. Es kann daher nicht von einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung gesprochen werden, weshalb als massgebender Zeitraum jener zur gelten hat, welcher zwischen der Verfügung vom 23. August 2000 (Urk. 8/11), mit welchem dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen wurde, und zwischen der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) liegt.
4.2    
4.2.1   Das Gutachten des F.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung der Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleutend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
Bezüglich der medizinischen Befunde kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich seit dem Jahre 2000 nichts Wesentliches verändert habe (Erw. 3.2.6). Bereits im Fragebogen vom 6. August 2001 (Urk. 8/13/2-3) hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Situation sei unverändert, was im Bericht vom 11. November 2002 von Dr. D.___ bestätigt wurde (Erw. 3.2.3). Im Fragebogen mit Datum vom 14. Dezember 2004 (Erw. 3.2.4) machte dann der Beschwerdeführer erneut geltend, sein Gesundheitszustand sei unverändert. Auch die diversen weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte lassen nicht den Schluss zu, dass diesbezüglich von einer erheblichen Änderung auszugehen wäre.
4.2.2   Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht verändert hat. Hinweise dafür, dass sich an der wirtschaftlichen Situation etwas verändert hätte, liegen ebenfalls keine vor. Da - wie dargelegt (Erw. 4.1) - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Somit ist eine Herabsetzung der dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 23. August 2000 zugesprochenen ganzen Rente gestützt auf Art. 17 ATSG unzulässig (Erw. 2.4).
4.3         Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügungen vom 23. August 2000 und erhebliche Bedeutung der Berichtigung, siehe Erw. 2.5) erfüllt sind und die Verfügung vom 11. April 2007 mit dieser substituierten Begründung zu schützen ist.
4.3.1         Entgegen dem Feststellungsblatt der IV-Stelle (Urk. 8/9), welches als Beurteilungsgrundlage für die Verfügung vom 23. August 2000 diente, stellten sich die Experten des F.___ auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer bereits sechs Monate nach dem Umfall vom 26. Oktober 1998 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich gewesen sei. Dass die Rehaklinik C.___ den Beschwerdeführer im Jahre 1999 nur als zu 50 % arbeitsfähig erachtet hatte, schrieben sie dem Umstand zu, dass wohl invalidenrechtlich fremde Faktoren in die Beurteilung miteingeflossen seien, da aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Erw. 3.2.6).
4.3.2   Die Beschwerdegegnerin war zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Oktober 1998 zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und weitere medizinische Abklärungen und Massnahmen notwendig seien, womit er beruflich nicht eingliederungsfähig sei. Wegen fehlender beruflicher Eingliederungsfähigkeit bei labilem Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Gemäss Feststellungsblatt erübrigte sich sodann auch die Berechnung der Einschränkung im erwerblichen Bereich, da eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in jeden Fall zu einer ganzen Rente führe und eine solche (Restarbeitsfähigkeit) im Übrigen nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/9/2).
4.3.3   Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin stehen in klarem Widerspruch zur Aktenlage. Bereits am 6. April 1999 hatte Dr. H.___ die Aufnahme einer Tätigkeit zu 50 % als zumutbar erachtet, ohne dass er auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit verwiesen hätte (Erw. 3.1.4). Im August 1999 erachteten die Ärzte der Rehaklinik C.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags als zumutbar, wohingegen für die bisherige Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Erw. 3.1.6). Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelte, ging im Dezember 1999 gar von der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit im Umfange von 75 % aus (Erw. 3.1.7).
         Bereits aufgrund dieser Aktenlage erweist sich die Aussage der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt, es sei keine Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, als falsch. Dies umso mehr, als verschiedene Hinweise für die Zumutbarkeit einer erwerblichen Tätigkeit sprachen: Der postoperative Verlauf der offenen Femurschaftfraktur hatte sich als völlig komplikationslos erwiesen (Erw. 3.1.1), die Fraktur war gut verheilt (Erw. 3.1.10), und laut Dr. D.___ war mit einem spontanen Rückgang der Schulterproblematik zu rechnen (Erw. 3.1.2). Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ hatten sich zudem die Schulterschmerzen deutlich gebessert (Erw. 3.1.6).
4.3.4   Auch wenn der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Gesundheitsschädigung erlitt und nicht von der Hand zu weisen ist, dass er weiterhin Schmerzen hatte, bedeutet dies nicht automatisch, dass damit eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet wird. Zu beachten ist nämlich, dass für eine solche das Vorhandensein einer Gesundheitsschädigung und von damit verbundenen Schmerzen nicht genügen, sondern die Frage relevant ist, ob und wenn ja in welchem Umfang es der versicherten Person trotzdem noch zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr ausüben konnte, steht ausser Frage und wird übereinstimmend - auch durch die Gutachter des F.___ - verneint. Ob ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zumutbar gewesen wäre, prüfte die Beschwerdegegnerin damals nicht. Vielmehr stützte sie sich auf die ärztlichen Berichte, welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, ohne zu evaluieren, ob die geklagten Schmerzen zumutbarerweise überwindbar seien.
         Hinweise, dieser Frage nachzugehen, hätten sich denn verschiedentlich in den Akten finden lassen: So bezeichnete Dr. I.___ den Beschwerdeführer als „etwas auffällig“, hielt dafür, dass den Klagen relativ bescheidene Befunde gegenüber stünden (Erw. 3.1.5), und vermutete hinter der schmerzhaften Gangbehinderung, die er sich nicht ausreichend somatisch erklären konnte, psychosomatische Komponenten. Er attestierte dem Beschwerdeführer zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - aber nur bis zum Vorliegen einer fachärztlichen orthopädischen Untersuchung (Erw. 3.1.8). Auch die bereits anfangs des Jahres 2000 geäusserte Ansicht von Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Situation gut abgefunden und den Wunsch aufgegeben, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen (Erw. 3.1.9), lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und ihm die Überwindung der Schmerzen im von den Ärzten attestierten Rahmen zumutbar gewesen wäre.
4.3.5         Überdies versäumte es die Beschwerdegegnerin, den weiteren Verlauf des Heilungsprozesses abzuwarten, war doch dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 5. August 1999 zu entnehmen, dass das Endresultat in medizinischer Hinsicht noch nicht vollständig erreicht und der weitere Heilungsverlauf abzuwarten sei (Erw. 3.1.6). Ebenso hatte, wie erwähnt, der SUVA-Kreisarzt auf die Notwendigkeit einer fachärztlich orthopädischen Untersuchung hingewiesen (Erw. 3.1.8) und war eine solche auch vorgesehen (Urk. 8/9/2).
4.3.6   Wie bereits oben festgestellt (Erw. 4.2.1), kommt dem Gutachten des F.___ volle Beweiskraft zu. Indizien, welche gegen die Feststellung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit, sein rechtes Bein zu entlasten und ohne regelmässig über Kopf arbeiten zu müssen, vollständig arbeitsfähig ist (Erw. 3.2.6), sind nicht auszumachen. Im Gegenteil erachtete auch der SUVA-Kreisarzt schon im November 2000 eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit zwischengeschalteten Pausen und ohne kraftfordernde Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe als ganztags zumutbar (Erw. 3.2.2), was von Dr. D.___ mit Bericht vom 21. Dezember 2004 (Erw. 3.2.5) bestätigt wurde. Schliesslich vertrat auch Dr. E.___, RAD, die Meinung, dass das Gutachten nachvollziehbar sei und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei (Erw. 3.2.7).
         Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wenn er vorbringt, es sei auf das Zumutbarkeitsprofil der SUVA abzustützen, welches zeige, dass Tätigkeiten mit seinem rechten Arm nur bei hängendem Arm und zudem nur in nicht abduzierter oder flektierter Position des Armes möglich sei, womit die rechte Hand nicht uneingeschränkt für leichtere Betätigungen eingesetzt werden könne (Urk. 1 S. 6). Einerseits berücksichtigten auch die Gutachter die geklagten Beschwerden, welche beim Arbeiten über Kopfhöhe entstehen. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu Hause leichte Haushaltsarbeiten erledige und seine Frau unterstützte (Urk. 8/21/3 und Urk. 8/51/1), wobei nicht anzunehmen ist, dass er bei solchen Arbeiten den rechten Arm nicht anwinkelt oder nicht leicht anhebt. Schliesslich ging selbst die SUVA davon aus, dass die rechte Hand grundsätzlich nicht eingeschränkt sei und für leichtere Arbeiten auf Tischhöhe sowie bei angelegtem Arm eingesetzt werden könne (Verfügung vom 23. September 2003, Urk. 8/22/3).
         Damit ist, was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit betrifft, auf das Gutachten abzustellen.
         Was den Zeitpunkt anbelangt, ab welchem dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit zu 100 % zumutbar war, nannte das Gutachten „circa sechs Monate nach dem Unfall“ (Urk. 8/51/24). Spätestens mit dem Bericht des SUVA-Kreisarztes vom November 2000 war klar, dass der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Erw. 3.2.2). Damit hätte die IV-Stelle bereits im Revisionsverfahren vom Oktober 2001 (Urk. 8/15) die unrichtige Verfügung vom 23. August 2000 abändern müssen, was sie jedoch mangels Vorliegen des entsprechenden SUVA-Kreisarztberichtes unterliess. Mithin ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit spätestens ab November 2000 auszugehen.
4.3.7   Im Weiteren ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten zeige die ihm offen stehenden Arbeitsstellen nicht auf, unbegründet. Das von den Experten erstellte Tätigkeitsprofil (Erw. 3.2.6) erscheint genügend konkret, dass der Beschwerdeführer einschätzen kann, welche Tätigkeiten ihm möglich sind. Ein Anspruch auf Bekanntgabe von konkreten, dem Profil entsprechenden Arbeitsplätzen besteht nicht (Erw. 2.4). Dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer immer wieder Pausen einschalten und umhergehen muss, die Ausübung gewisser Tätigkeiten erschwert, mag zutreffen. Indes stehen ihm immer noch genügend leichte Tätigkeiten offen, welche das auf seinen Gesundheitszustand zugeschnittene Anforderungsprofil erfüllen.
4.3.8   Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die limitierten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, sein Alter, seine wenig umfassenden Schulkenntnisse und die fehlende berufliche Qualifikation bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit unberücksichtigt liess, handelt es sich dabei doch um invalidenrechtlich nicht zu berücksichtigende Faktoren (Erw. 2.2).
4.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass an der Beweistauglichkeit des Gutachtens des F.___ nicht zu zweifeln ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab November 2000 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war.
5.      
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin hat der Berechnung des Valideneinkommens den Verdienst von Fr. 5'840.-- monatlich beziehungsweise Fr. 75'920.-- für das Jahr 2002 zugrunde gelegt, was dem Einkommen entspricht, das der Beschwerdeführer bei der B.___ AG, bei welcher er von 1993 bis 1997 tätig war (Urk. 8/6/3), im Jahre 2002 erzielt hätte (Urk. 8/38/58). Das ist nicht zu beanstanden, wenngleich der Beschwerdeführer, nachdem ihm von der B.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war (Urk. 8/5/1), ab Mai 1998 bis zum Unfall am „___“ bei der N.___ AG tätig war (Urk. 8/37/123) und dort ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt hatte (Urk. 8/38/71). Weil es sich dabei jedoch um eine Temporärstelle und damit um eine vorübergehende Anstellung handelte (Urk. 8/37/77), ist die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers von den ursprünglichen, höheren Einkommensverhältnissen ausgegangen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Salär eines Heizungsmonteurs könne durchaus um Fr. 60.-- monatlich höher liegen, ist rein spekulativer Natur. Er ist auch daher unbegründet, weil ein jährliches Einkommen von Fr. 75'920.-- für eine ungelernte Arbeitskraft bereits wesentlich über dem sonst Üblichen liegt. Da dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war, hätte sich die Beschwerdegegnerin ebenso gut auf den Standpunkt stellen können, dass - mangels einer festen Anstellung - auch für das Valideneinkommen vom Tabellenlohn auszugehen ist.
         Das jährliche Valideneinkommen von Fr. 75'920.-- ist der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2006 (letzte verfügbare Angabe betreffend Nominallohnentwicklung) anzupassen, welche 81 Punkte beträgt (2002: 1933, 2006: 2014 Punkte, Die Volkswirtschaft 1-2-2008 Tab. B10.3 S. 99). Daraus errechnet sich ein Valideneinkommen von Fr. 79'101.-- für das Jahr 2006.
5.3     Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht - wie vom Beschwerdeführer bemängelt (Erw. 1.3) - auf eine Tabelle für die Region Q.__, sondern korrekterweise auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (Erw. 2.3) ab (Urk. 2). Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2004 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'588.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2006 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 1-2-2008 Tab. B9.2 S.98). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung von 39 Punkten bis ins Jahr 2006 (2004: 1975 Punkte, 2006: 2014 Punkte) zu berücksichtigen, da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind (Erw. 2.3). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 58'529.-- pro Jahr.
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
        
         Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nur noch leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit das rechten Bein zu entlasten und ohne Überkopfarbeiten ausüben, um 20 % reduziert. Gemäss Rechsprechung darf ein Abzug am Tabellenlohn für leichte Hilfsarbeitertätigkeiten nicht schematisch, sondern muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgen. Dass der Beschwerdeführer nicht nur durch die Anforderungen an den Arbeitsplatz darin eingeschränkt ist, seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durchschnittlich zu verwerten, sondern darüber hinaus regelmässig Pausen benötigt (Erw. 3.2.2 und 3.2.6), liess die Beschwerdeführerin unberücksichtigt und hat damit ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Um den gesamten Umständen Rechnung zu tragen, ist daher vom maximalen Abzug von 25 % auszugehen.
5.5     In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 43'897.-- (75 % von Fr. 58'529.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 79'101.-- zu einem Invaliditätsgrad von 44,5 % führt und lediglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.

6.       Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 23. August 2000 ist aufgrund des Gesagten als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Da es vorliegend um die Rentenfrage, das heisst um eine periodische Leistung, geht, ist auch die für eine Wiedererwägung weiter vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung ohne weiteres zu bejahen, womit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung erfüllt sind. Die rentenherabsetzende Verfügung vom 11. April 2007 ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Rolf Ringger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).