IV.2007.00751
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Die 1960 in Y.___ geborene X.___ arbeitete bei den Familien Z.___ und A.___ sowie bei der Bank B.___ insgesamt zu 100 % als Haus- und Reinigungsangestellte. Am 14. Februar 2003 glitt sie beim Ausführen der Hunde der Familie Z.___ auf dem gefrorenen Boden aus. Trotz Rücken- und Kopfschmerzen trat sie am folgenden Tag die bereits gebuchte Ferienwoche in C.___ an. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz begab sie sich in ärztliche Behandlung und konsultierte schliesslich am 1. Februar 2004 aufgrund von neu aufgetretenem Schwindel Dr. med. D.___, FMH Neurologie, der ihr ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und von einem beim Sturz erlittenen Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) ausging (Urk. 8/15/15-17).
Nachdem es im linken Arm zu einer Hypästhesie gekommen war und sich X.___ bereits am 5. April 2004 in die Notfallstation des Spitals E.___ begeben hatte, wurde in der dortigen Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom 28. Mai bis 4. Juni 2004 eine konservative multimodale Schmerztherapie durchgeführt, wobei ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom nach Kopfkontusion am 01.02.2003 mit chronischem Schwindel, schweren degenerativen Veränderungen insbesondere auf Höhe C5/6 und C6/7 und Schmerzverarbeitungsstörung, ferner eine depressive Entwicklung sowie ein seit Jahren bestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden. Aufgrund des ermittelten Rehabilitationspotentials folgte am 26. Juni 2004 ein bis am 22. Juli 2004 dauernder stationärer Aufenthalt in der Klinik F.___, wo eine gewisse Besserung der Beschwerden erreicht wurde (Urk. 3/5, 3/7-8). Eine erneute Schmerzexazerbation erforderte im Februar/März 2005 eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals E.___ mit medikamentöser analgetischer und schmerzdistanzierender Therapie sowie aktivierender Physiotherapie (Urk. 8/15/5-7). Bis Ende 2005 war X.___ zudem bei Dr. med. G.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 3/11 S. 23).
Wegen der Beschwerden wurde das Arbeitsverhältnis bei der Familie A.___ Ende Mai 2004 und dasjenige bei der Bank B.___ Ende März 2005 aufgelöst. Bei der Familie Z.___ arbeitet X.___ noch mit einem eingeschränkten Pensum (Urk. 8/8, 8/11-12).
2. Am 14. September 2005 meldete sich X.___ zum Bezug einer Invalidenrente bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere betraute sie Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/21-23). Mit Verfügung vom 6. April 2006 lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 3/18=8/27) und bestätigte diesen Entscheid im Einspracheverfahren am 10. April 2007 (Urk. 2).
Der Unfallversicherer, die Helsana Versicherungen AG, hatte mit Verfügung vom 10. November 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 die Leistungen per 30. November 2006 eingestellt (Urk. 3/15). Die Versicherte zog ihre dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 16. November 2007 zurück (vgl. Urk. 10), weshalb das hiesige Gericht den diesbezüglichen Prozess Nr. UV.2007.00382 am 27. November 2007 als erledigt abschrieb.
3. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. April 2007 erhob die Rechtsvertreterin der Versicherten am 15. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser Entscheid sei aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter seien durch die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen/Gutachten über die Arbeitsfähigkeit einzuholen, eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer dafür eingerichteten und spezialisierten Klinik zu objektivieren (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 (Urk. 7) Beschwerdeabweisung, worauf der Schriftenwechsel am 27. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 9). Am 10. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 10, 11/1-4), zu denen sich die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Januar 2008 mit Eingabe vom 23. Januar 2003 vernehmen liess (Urk. 14-15). Am 31. Oktober 2008 informierte die Beschwerdeführerin über eine bei der IV-Stelle gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 17-18).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindesten zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war (lit. b).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Wenn die IV-Stelle ihren rentenablehnenden Entscheid damit begründet, dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei, weil der bei der psychiatrischen Begutachtung diagnostizierten leichten depressiven Episode und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss kein invalidisierender Charakter zukomme und dem chronischen cervico-cephalen Schmerzsyndrom kein organisches Korrelat zugrunde liege (Urk. 2), so ist bezüglich des zuletzt angeführten Arguments zwar einzuräumen, dass die Ärzte des Spitals E.___ in ihren Berichten vom 5. April 2004 und 17. März 2005 (Urk. 3/5, 8/15/5-7) keine Anhaltspunkte für ein neurologisches Defizit beziehungsweise keine neuroanatomische Erklärung für die Beschwerden gefunden haben, Dr. D.___ anfänglich gemäss Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 8/15/15) keine neurologischen Ausfälle festgestellt hat und seine fachspezifischen Untersuchungen normale Befunde ergeben haben. Allerdings führte Dr. D.___ dann in den Berichten vom 30. August 2004 und 4. Juli 2005 (Urk. 8/15/8-9, 8/15/12-13) einen sensomotorischer C7-Ausfall links und einen fraglichen sensiblen Ausfall im angrenzenden Dermatom C8 links an. Den letztgenannten Befund brachte er schliesslich im Bericht vom 15. März 2007 (Urk. 3/13) mit einer Wurzelschädigung in Verbindung. Des weiteren erwähnte Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, im Bericht vom 21. Februar 2005 (Urk. 8/10/5-6) im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) ein sensibles Reizsyndrom rechts.
Zudem haben die MRI-Abklärungen vom Frühjahr und Winter 2004 Befunde ergeben, die sich nicht ausschliesslich auf altersentsprechende degenerative Veränderungen zu beschränken scheinen: So zeigten sich im Bereich der HWS laut Bericht vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/2/19 = 8/10/19) eine fortgeschrittene Osteochondrose mit hochgradiger Diskusprotrusion auf Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 und konsekutive Einengung des Spinalkanals auf diesen Höhen sowie eine ausgeprägte laterale Diskushernie rechtsseitig auf Höhe HWK 6/7 mit leichter Einengung des Foramen intervertebrale, wobei eine solche - als Folge von Spondylarthrose und Diskusprotrusion - auch auf der linken Seite als wahrscheinlich erachtet und als Nebenbefund ein Hämangiom von BWK3 erhoben wurde. In der Lendenwirbelsäule fand sich laut Bericht vom 8. Dezember 2004 (Urk. 8/10/8) - nebst einer leichten Osteochondrose L4/5 mit mässiger Protrusion des Bandscheibenhinterrandes und winziger leicht nach rechts exzentrischer Diskushernie am medianen Bandscheibenunterrand und ohne relevante Einengung oder Nervenwurzelkompression - eine etwas ausgeprägtere Osteochondrose bei L5/S1 mit deutlicherer Protrusion der Rückseite sowie flachbasiger Diskushenie rechts von parazentral über recessal bis foraminal, aber ebenfalls ohne kritische Einengung des rechten Foramens und recessal ohne S1-Nervenwurzelkompression.
Die Rheumatologen des Spitals E.___ bezeichneten in ihrer zusammenfassenden Krankengeschichte vom 22. Juni 2004 (Urk. 3/7) die erhobenen degenerativen Veränderungen zwar als schwer beziehungsweise ausgeprägt, doch betrachteten sie diese nur als Co-Faktor des von ihnen diagnostizierten chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms mit Schmerzverarbeitungsstörung. Offenbar in Kenntnis der während des mehrtägigen Spitalaufenthalts mit der Beschwerdeführerin gemachten Erfahrungen wiesen sie zudem darauf hin, dass deren Alltagsfunktionalität objektiv nicht eingeschränkt sei. Dr. D.___ vertrat jedoch im Bericht vom 15. Dezember 2005 (Urk. 3/10) die Auffassung, die seit dem Sturz bestehenden ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie die gelegentlichen Kreuzschmerzen seien anfänglich bagatellisiert worden. Die stark eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, die von der HWS-Distorsion herrührenden Nacken- und Kopfschmerzen, der Schwindel, die rasche Ermüdbarkeit und die Visusstörungen seien praktisch ausschliesslich durch die erhobenen Befunde zu erklären. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte schliesslich im Bericht vom 5. November 2007 (Urk. 11/4) aufgrund seiner Untersuchungen vom Herbst 2007 und der Elektroneuromyographie vom 24. Oktober 2007 die Diagnose Zervikobrachialgie links, DD Carpaltunnelsyndorm links und rechts, Spinalkanalstenose zervikal, extraforaminale Diskushernie C6/C7 ohne Wurzelkompression, Diskushernie C5/C6 rechts foraminal, Diskushernie L5/S1, aktuell klinisch nicht relevant. Im Bericht vom 12. Oktober 2007 (Urk. 11/1) hatte er unter anderem auch auf eine seit zirka vier Jahren nebst der lumbovertebralen Schmerzsymptomatik bestehende linksseitige Ischialgie hingewiesen.
Prof. Dr. med. J.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte schliesslich in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2007 (Urk. 11/2 S. 8) einen ausgeprägten schmerzhaft-ligamentären Irritationszustand sämtlicher Facettengelenke der HWS links sowie der dorsalen Bandstrukturen über den Processus spinosi einschliesslich des occipitocervikalen und cervikothorakalen Überganges (sogenanntes Cervikovertebrales Syndrom) bei Sturz auf das linke Hinterhaupt am 01.02.2003 und ausgeprägter kurzer Kyphose cervikothorakal, ferner ein eindeutiges Thoracic outlet Syndrom (TOS; Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur) C7 und C8 links mit einer Störung der Sensibilität der Haut und der Vibrationssensibilität, einem ausgesprochenen Kraftverlust distal, einer leichtgradigen Epikondylopathia humeri mehr radialis als ulnaris sowie eine Fehlform und -haltung der Wirbelsäule im Sinne eines weitgehend fixierten Hohl-Rundrückens bei Übergewicht.
2.2 Zur Frage des invalidisierenden Charakters der erhobenen organischen Befunde und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liegt keine umfassende medizinische Beurteilung vor. Während die Ärzte der Klinik F.___ ebenso wie die Rheumatologen des Spitals E.___ mit der Reintegration in den Arbeitsprozess nach dem Austritt am 22. Juli 2004 beziehungsweise 11. März 2005 gerechnet hatten (Urk. 3/8, 8/15/5-7), ging Dr. D.___ im Bericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 8/15/1-4) von einer seit Februar 2004 bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus und schloss sich Dr. K.___ im Bericht vom 8. Dezember 2005 (Urk. 3/9) dieser Zumutbarkeitsbeurteilung an. Im Bericht vom 15. Dezember 2005 (Urk. 3/10) attestierte Dr. D.___ schliesslich für schwere Arbeiten wie diejenige einer Putzfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seiner Meinung nach sollte mit den in Betracht fallenden medizinischen Massnahmen eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Arbeit erreicht werden können. Am 15. März 2007 bemass dieser Arzt die Arbeitsunfähigkeit dann aber mit 100 % (Urk. 3/13), so dass sich die Frage stellt, ob die günstige Prognose unrealistisch war oder sich der Gesundheitszustand bereits vor Erlass des Einspracheentscheides vom 10. April 2007 verschlechtert habe. Bezüglich der aus rein psychiatrischer Sicht im Gutachten von Dr. H.___ vom 1. März 2006 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 8/23 S. 11) ist anzumerken, dass die sich stellende Frage, ob diese Einschränkung zusätzlich zu einer allenfalls bereits aus somatischen Gründen bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sei, offen blieb beziehungsweise dem Gutachter gar nicht gestellt wurde (vgl. Urk. 8/20, 8/26 S. 4).
2.3 Angesichts der ausgeprägten MRI-Befunde sowie der divergierenden und teilweise unklaren ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit kann auf eine umfassende medizinische Beurteilung der Beschwerden sowie deren Objektivierbarkeit und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und im vorherigen Verlauf nicht verzichtet werden.
Dies umso weniger, als die Akten - entgegen der Annahme der IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) - keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein IV-fremder Faktoren und psychosozialer Umstände enthalten, die von vornherein für die Reversibilität der Beschwerden sprechen würden. Auch fehlt eine abschliessende Aussage dazu, inwieweit sich die zunehmenden Beschwerden überhaupt mit einer psychischen Störung wie Schmerzverarbeitungsstörung, reaktiven depressiven Episode mittlerer Ausprägung (ICD F32.9) oder depressiven Entwicklung - entsprechend den Diagnosen der Rheumatologen des Spitals E.___, der Ärzte der Klinik F.___ und von Dr. K.___ (vgl. Berichte vom 22. Juni, 22. Juli 2004, 17. März und 8. Dezember 2005; Urk. 3/7-8, 8/15/5-7) - erklären lassen. Dr. D.___, der am 11. Juli 2005 seinerseits eine depressive Entwicklung bescheinigt hatte, verneinte jedenfalls in seinem aktuellsten Bericht vom 4. Juli 2005 das Vorliegen einer psychischen Störung, ebenso Prof. Dr. J.___ im Gutachten vom 15. Oktober 2007 (Urk. 3/10, 8/15/1-4, 11/2 S. 12). Auch werden im psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2006 nur eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und nur eine leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert (Urk. 8/23 S. 10).
Ohne genaue Kenntnis des Stellenwerts der somatischen Befunde bei der Entstehung und im Verlauf der Beschwerden kann auch der invalidisierende Charakter der letztgenannten psychischen Störungen nicht abschliessend beurteilt werden. Wohl fällt eine leichte depressive Periode rechtsprechungsgemäss nicht als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer in Betracht, die gegen die Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung oder ihrer Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung sprechen würde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 15. September 2008, 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2; 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2). Massgebend können indes auch andere Faktoren sein, wobei vorliegend nebst den den innerseelischen Verlauf beschlagenden Kriterien in erster Linie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung in Betracht fallen. Während keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass das erstgenannte Kriterium nicht gegeben wäre, sondern der Beschwerdeführerin im Gegenteil von Seiten des Spitals E.___ eine aktive und motivierte Teilnahme an den Therapien bescheinigt wurde (vgl. Urk. 3/7), hängt das Vorhandensein des Kriteriums des chronifizierten Krankheitsverlaufs massgebend davon ab, ob und inwieweit sich die geklagten Beschwerden aufgrund der vorhandenen somatischen Befunde objektivieren lassen.
2.4 Angesichts der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Abklärung in somatischer und allenfalls psychiatrischer Hinsicht ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu entsprechenden Vorkehren und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer angemessenen, mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessenden Prozessentschädigung zu verpflichten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Auch hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).