IV.2007.00752

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 4. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1982 geborene A.___ erlitt am 6. Februar 2000 einen Snowboardunfall. Dabei zog sie sich ein schweres Schädelhirntrauma mit frontaler Schädelkalottenfraktur rechts und Epiduralhämatom, hämorrhagischer Kontusion links temporal, Hirnödem, traumatischer Subarachnoidalblutung, eine Atlasbogenfraktur rechts, eine Bimalleolarluxationsfraktur links mit sekundärer Re-Dislokation und eine Lungenkontusion rechts zu (vgl. Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 15. März 2000, Urk. 17/4 S. 20). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Versicherte im zweiten Lehrjahr ihrer Ausbildung zur Pharma-Assistentin (Urk. 17/2), welche sie in der Folge aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (Urk. 17/62; 17/78). Am 24. Juli 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung und Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 17/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 5. Juli 2001, 4. Oktober 2001, 19. April 2002 und 8. August 2002 berufliche Massnahmen zu (Urk. 17/22; 17/29; 17/37; 17/45). Am 27. Oktober 2003 begann die Versicherte in der eine dreijährige Lehre als Detailhandelsangestellte (Urk. 17/80), welche in Folge schulischer Überforderung in eine zweijährige Verkaufslehre umgewandelt wurde (Urk. 17/97). Diese konnte die Versicherte erfolgreich mit Fähigkeitsausweis abschliessen (Urk. 17/110), weshalb die IV-Stelle am 21. Juli 2005 die Einstellung der beruflichen Massnahmen verfügte (Urk. 17/112). Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 ersuchte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, die IV-Stelle um Prüfung der Rentenfrage (Urk. 17/118).
         Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 sprachen die B.___ Versicherungen als zuständiger Unfallversicherer der Versicherten ab 1. September 2005 eine Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 17/131). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 17/132), klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 mit, dass sie basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % ab August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 17/139). Mit Eingabe vom 7. November 2006 wandte sich die Versicherte gegen den Vorbescheid und beantragte, es sei der vom Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu übernehmen (Urk. 17/143). Am 17. April 2007 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 17. April 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2007 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, sie sei vom Gericht persönlich zu befragen (Urk. 1). Schliesslich stellte die Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2007 bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch (Urk. 17/150). In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). In der Replik vom 6. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines neurologischen Zusatzgutachtens von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. November 2007 (Urk. 23/3) den Antrag, es sei ihr ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei sie vom Gericht persönlich zu befragen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des ergänzenden Gutachtens von Dr. D.___ im Betrag von Fr. 800.-- zu übernehmen (Urk. 22). In der Duplik vom 7. März 2008 beantragte die IV-Stelle, es sei auf reformatio in peius zu erkennen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt seien (Urk. 31). In ihrer Stellungnahme dazu vom 23. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer weiteren medizinischen Beurteilung von Dr. D.___ vom 22. April 2008 (Urk. 36/2), es sei ihr ab 1. August 2005 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 35). Die IV-Stelle verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 39).
         Anlässlich der Referentenaudienz vom 27. Oktober 2009 zog die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch vom 21. Mai 2007 sowie ihren Antrag auf persönliche Befragung zurück (Protokoll S. 9), die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf reformatio in peius (Protokoll S. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im vorliegenden Fall ist der medizinische Sachverhalt unbestritten und es kann diesbezüglich auf das Gutachten der Rehaklinik E.___ vom 23. Februar 2006 (Urk. 17/119) sowie auf das neurologische Zusatzgutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2007 (Urk. 23/3) und seinen Bericht „Neurologische Untersuchung vom 2. April 2008 und Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit“ vom 22. April 2008 (Urk. 36/2) verwiesen werden. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt demnach 50 %, bei einer effektiven Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 %.
1.2     Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens ist auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen, welche auf der Basis repräsentativer Daten für sämtliche Wirtschaftszweige Resultate auf nationaler Ebene enthält. Dies im Gegensatz zum zwar unbestrittenen, vom Unfallversicherer berücksichtigten Valideneinkommen für das 4. Praxisjahr für Pharma-Assistentinnen im Kanton Zürich (Urk. 32/119 S. 17) und dem (Invaliden-)Lohn der Versicherten im 1. Praxisjahr als Verkäuferin bei der (z.B. Urk. 3/3 Ziff. 5).
1.2.1   Gemäss LSE 2004 verdienten Frauen auf dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) der Tätigkeit „Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel“ Fr. 4'616.-- pro Monat (Tabelle TA7, Ziffer 27, Anforderungsniveau 2, Median Frauen), respektive Fr. 55'392.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen (Indexstand von 2360 im Jahr 2004 auf 2386 Punkte im Jahr 2005; Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B10.3, S. 95) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 56’002.--.
1.2.2   Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auch die dreijährige Lehre als Detailhandelsangestellte hatte abbrechen müssen, ist für das Invalideneinkommen vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen. Gemäss LSE 2004 verdienten Frauen auf dem Anforderungsniveau 3 der Tätigkeit „Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel“ Fr. 4'005.-- pro Monat (Tabelle TA7, Ziffer 27, Anforderungsniveau 3, Median Frauen), respektive Fr. 48'060.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen (Indexstand von 2360 im Jahr 2004 auf 2386 Punkte im Jahr 2005; Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B10.3, S. 95) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48’589.--. Da die Beschwerdeführerin nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, halbiert sich das Invalideneinkommen und beträgt demnach Fr. 24'295.--. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelte Invalideneinkommen im Sinne eines sogenannten Leidensabzugs allenfalls zu kürzen ist. Da die effektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss den neurologischen Gutachten und Berichten von Dr. D.___ lediglich zwischen 30 und 40 % beträgt und bereits im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 15. August 2000 (Urk. 17/4 S. 25) eine beginnende OSG-Arthrose diagnostiziert wurde (vgl. auch Urk. 8), rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % (bei einem höchstmöglichen Abzug von 25 %). Damit wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr voll leistungsfähig und demnach lohnmässig benachteiligt ist. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 19’436.-- (24’295.-- x 0,8).
1.3     Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 56'002.-- - Fr. 19’436.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 65  %. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2.
2.1     Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
2.2     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat neben dem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch Anspruch auf den Ersatz der Auslagen für die selber veranlassten medizinische Beurteilungen von Dr. D.___, weil auf dessen Schlussfolgerungen für den Entscheid abgestellt wird. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'236.25 (für einen Stundenaufwand von 22.70 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200. -- und Fr. 326.40 Auslagenersatz sowie 7,6 % Mehrwertsteuer, vgl. Honorarnoten; Urk. 43/4 und 45) sowie die Kosten für die beiden Zusatzgutachten von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1’500.--  (vgl. Rechnungen, Urk. 36/3-4) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. April 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'236.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) sowie die Gutachterkosten von Fr. 1’500.-- zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).