Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00753
IV.2007.00753

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1950 geborene X.___ besuchte in Mazedonien die Volksschule und reiste 1986 in die Schweiz ein, wo sie als Reinigungsangestellte Arbeit fand (Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/68 S. 3 ff.). Am 1. März 1997 meldete sich die Versicherte wegen Problemen mit der Gallenblase sowie Beschwerden an den Beinen und am Rücken erstmals bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 21. Januar 1998 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 8/10). Infolge seit Februar 2001 bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit verlor die Versicherte ihre Stelle als Reinigungsmitarbeiterin per 31. Januar 2002 (Urk. 8/38). Ein am 26. Februar 2002 gestelltes weiteres Rentenbegehren machte eine umfassende medizinische Abklärung nötig (Y.___-Gutachten vom 16. September 2004; Urk. 8/25, Urk. 8/49, Urk. 8/61). Gestützt darauf wurde das Rentenbegehren der Versicherten erneut abgewiesen (Urk. 8/63). In der Folge meldete sich die Versicherte aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes am 2. Juni 2006 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/68). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Januar 2007 die Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 8/77) und hielt daran mit Verfügung vom 10. April 2007 fest (Urk. 8/85 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 16. Mai 2007 Beschwerde und beantragte, es sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen zu machen. Überdies sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2007 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass verglichen mit der Beurteilung im Oktober 2004 keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei, so dass in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor von einer verbleibenden Restleistungsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden könne (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass angesichts der sich widersprechenden Arztmeinungen ein Obergutachten eingeholt werden müsse, insbesondere seien hinsichtlich der psychischen Beschwerden weitere Abklärungen erforderlich. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganztags erwerbstätig wäre, was bei der Wahl der Bemessungsmethode zu berücksichtigen sei (Urk. 1).
2.3     Die für das Y.___-Gutachten vom 16. September 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales und lumbospondylogenes Syndrom links sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In einer körperlich leichten Tätigkeit sowie für den eigenen Haushalt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 8/61 S. 19 f.).
         Im Folgenden bleibt zu prüfen, inwieweit sich die gesundheitliche Situation seit der genannten Beurteilung verschlechtert hat.
2.4
2.4.1   Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, hielt in seinem Bericht vom 25. August 2006 fest, dass seit seinem letzten Bericht vom 31. Dezember 2002 neu eine depressive Entwicklung aufgetreten sei, welche medikamentös behandelt werde. Die chronischen, zum Teil nicht ganz klaren Abdominalschmerzen seien persistierend und bedürften der permanenten medikamentösen Behandlung. Betreffend der Arbeitsfähigkeit sei er nach wie vor der Meinung, dass sich vom Gesamtbild eine Erwerbsunfähigkeit von über 70 % ergebe (Urk. 8/71).
2.4.2         Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung in psychischer Hinsicht, ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. med. A.___, welcher für den psychiatrischen Teil des Y.___-Gutachtens verantwortlich zeichnete, festgehalten hatte, dass die Kriterien für eine Depression klinisch und testpsychologisch knapp erfüllt seien. Gewisse Symptome wie Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit und Schlafstörungen könnten sowohl bei einer Depression wie auch bei chronischen Schmerzen auftreten und es lasse sich nicht entscheiden, zu welchem Syndrom sie gehörten (Urk. 8/61 S. 25). Dr. A.___ gewichtete in der Folge die Schmerzproblematik schwerer, was zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führte. Dies heisst aber keinesfalls, dass die von Dr. Z.___ festgehaltene depressive Entwicklung neu ist; vielmehr ist sie schon seit Jahren aktenkundig.
         Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 31. Dezember 2002 von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit von mehr als 2/3 ausging, so dass sich verglichen mit dem aktuellen Bericht keine Verschlechterung ergibt (Urk. 8/71 S. 3 und 4).
         Zu den seit Jahren bestehenden chronischen Oberbauchbeschwerden ist anzumerken, dass diese gemäss Bericht des Stadtspitals B.___ vom 6. Dezember 2006 seit rund 20 Jahren unverändert seien und sämtliche therapeutischen Massnahmen zu keiner Besserung geführt hätten (Urk. 8/72). Die genannten Beschwerden wurden überdies im Y.___-Gutachten vom 16. September 2004 berücksichtigt (Urk. 8/61 S. 30) und es wurde diesbezüglich auch keine Verschlechterung seitens der Beschwerdeführerin moniert.
2.5         Insgesamt hat sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im September 2004 somit nicht verschlechtert und es kann weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in einer angepassten Tätigkeit als auch im Haushalt ausgegangen werden.
         Bei diesem Ausgang kann aber offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall allenfalls einem höheren Erwerbspensum nachgehen würde.
3.         Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.       In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2007 ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Ausgangsgemäss ist dieser mit Fr. 1'415.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 10).


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'415.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).