IV.2007.00755
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene, aus Slowenien stammende X.___ ist verheiratet und arbeitete zuletzt seit 1. August 1984 zu einem Pensum von 65 % als Verkäuferin bei der Y.___, wo sie am 20. Januar 2005 per 31. März 2005 die Kündigung einreichte (Urk. 12/2/3, 12/8/6).
Am 15. Juli 2005 (Urk. 12/2) meldete sich die Versicherte wegen lumbrosakraler Schmerzen und nach einer am 11. April 2005 wegen einer Arthrose erfolgten Handgelenksarthrodese rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte (Urk. 12/1, Urk. 12/6, Urk. 12/8, Urk. 12/15, Urk. 12/9-11, Urk. 12/13), wies sie mit Verfügung vom 20. April 2006 (Urk. 12/17) die Gewährung von beruflichen Massnahmen ab. Am 22. Mai 2006 liess sie eine Haushaltsabklärung vornehmen (vgl. Bericht vom 31. Mai 2006; Urk. 12/18).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/23, Urk. 12/29) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 2) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 46 % mit Wirkung ab 1. November 2005 eine Viertelsrente zu, wobei sie die Versicherte als zu 65 % im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig qualifizierte.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2007 (Urk. 1) und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 4/1-2) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von mindestens einer halben Rente. In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wonach am 29. August 2007 (Urk. 13) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Anmeldung der Versicherten an der Z.___, A.___, telefonisch bei der Einwohnerkontrolle überprüft hatte (vgl. Urk. 14), wies es mit Verfügung vom 14. November 2008 (Urk. 15) die Parteien auf Anhaltspunkte in den Akten hin, die darauf hindeuteten, dass X.___ im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle in Slowenien lebte. Es setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Zuständigkeit der IV-Stelle Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügung an. Während die Beschwerdegegnerin die Frist ungenutzt verstreichen liess, hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2008 (Urk. 17) daran fest, dass ihr Wohnsitz nach wie vor A.___ sei.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so erklärt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons als zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
1.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich anwendbar, soweit im IVG nicht ausdrücklich Abweichungen vorgesehen sind. Eine solche vom ATSG abweichende Regelung ist im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte getroffen worden. Nach Art. 69 Abs. 1 IVG in der 1. Juli 2006 gültigen Fassung entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (lit. a) und über Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland seit 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht (lit. b).
1.4 Die Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Abweichend davon sieht Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV vor, dass für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Abs. 2 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist. Nach Art. 40 Abs. 2 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
1.5 Für die Bestimmung des Wohnsitzes verweist Art. 13 Abs. 1 ATSG auf Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben kann.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat, müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: Zum einen ein objektives äusseres, nämlich der Aufenthalt, und zum andern ein subjektives inneres, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben (BGE 120 III 8 Erw. 2a, 97 II 3 Erw. 3, 85 II 321 Erw. 3). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss sich die subjektive Absicht dauernden Verbleibens aus der Gesamtheit der objektiven Umstände ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind und nicht allein aus dem inneren Willen (BGE 125 V 77 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Massgebend ist demnach der Ort, wo sich der Mittelpunkt des Lebens und der Beziehungen befindet (BGE 85 II 322). Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 77 f. Erw. 2a mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 f. Erw. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben, weil eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2007 angefochten ist (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat bereits in der Verfügung vom 14. November 2008 (Urk. 15) auf die verschiedenen Anhaltspunkte für einen zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Slowenien hingewiesen. So hielt die Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht vom 31. Mai 2006 (Urk. 12/18) fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, gemeinsam mit ihrem Ehemann seit Mai 2005 in Slowenien zu wohnen, allerdings sei sie nach wie vor in A.___ angemeldet und habe bei der Familie B.___, an der Z.___ ein Zimmer. Sie halte sich ca. zwei Monate pro Jahr in der Schweiz auf (Urk. 12/18 S. 1). Weiter führte die Abklärungsperson aus, die Haushaltsabklärung vom 22. Mai 2006 habe in der Wohnung einer Kollegin der Beschwerdeführerin stattgefunden (Urk. 12/18 S. 2). Die Versicherte habe angegeben, ihr Ehemann, Jahrgang 1948, sei bis zum 30. April 2005 zu einem Pensum von 100 % in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Nun sei er teilpensioniert und arbeite auf Abruf pro Jahr ca. zwei Monate in der Schweiz (Urk. 12/18 S. 3, 5).
Auch in den medizinischen Akten gibt es Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach Slowenien verlegt hat. So geht aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 17. Dezember 2005 (Urk. 12/13) hervor, dass die Versicherte am 22. November 2005 in Slowenien am linken Oberschenkel eine Nadelbiopsie durchführen liess (Urk. 12/13 S. 1, S. 3) und es wird weiter aufgeführt, die Operationswunde werde durch ihren slowenischen Hausarzt weiter betreut (Urk. 12/13 S. 2).
Sodann wurde die vom Sozialversicherungsgericht zugestellte Verfügung vom 14. November 2008 (Urk. 15) an der fraglichen Adresse in A.___ nicht von der Beschwerdeführerin persönlich entgegengenommen (vgl. Empfangsscheine vom 20. November 2008; Urk. 16/1-2). Sie selber gibt denn in der Eingabe vom 29. November 2008 an (Urk. 17), über ein Postfach (Postfach P.___) zu verfügen.
2.3 Die Beschwerdeführerin führt nach dem Gesagten selber aus, seit Mai 2005 den weit grössten Teil des Jahres in Slowenien und nur gelegentlich Zeit in der Schweiz zu verbringen. Während sie in Slowenien ein Haus besitzt, hat sie in der Schweiz nur ein Zimmer zur Verfügung, weshalb die Haushaltsabklärung auch nicht in den üblichen Wohnräumen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stattfinden konnte. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in Slowenien offenbar einen Hausarzt. In Anbetracht der familiären Umstände sowie des Alters der Versicherten und ihres Ehemannes liegt der Schluss nahe, dass ihr Lebensmittelpunkt nun wieder in Slowenien liegt, weil sie mit ihrer Rückkehr nach Slowenien in ihr Haus die Absicht äusserlich kund getan hat, dort dauerhaft zu bleiben. Die Nichtabmeldung in der Schweiz hat bei diesem Sachverhalt nur untergeordnete Bedeutung und vermag die gegenteiligen gewichtigen Indizien nicht aufzuwiegen.
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Slowenien hat. Sie wohnte somit auch im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich bereits in Slowenien. Damit war eine Zuständigkeit der IV-Stelle Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gegeben. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV wäre vielmehr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Entscheid zuständig gewesen.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen.
3. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Kosten dieses Gerichtsverfahrens von Fr. 400.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2007 aufgehoben und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Anspruchsprüfung überwiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 (Akten der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft mit separater Post)
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).