Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.00760
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, schloss im Jahr 1988 das Gymnasium an der Kantonsschule Y.___ mit der Matura ab und studierte anschliessend von 1990 bis 1994 Wirtschaft an der Universität Z.___, wo er die Vorprüfung indes nicht bestand (Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2006, Urk. 8/20 S. 3). Nach eineinhalb Jahren Tätigkeit in einem Call-Center (B.___ AG) bezog er während zwei Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zwischen Oktober 1997 und Dezember 1998 war er bei der C.___ beschäftigt, worauf er wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. September 2006, Urk. 8/9). Im Jahr 1998 begann er eine berufsbegleitende Ausbildung zum Betriebswirtschafter HF an der D.___, welche er im November 2001 erfolgreich abschloss (Diplom vom 20. November 2001, Urk. 3). In dieser Periode war er vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2001 als Sachbearbeiter (80 %) bei der E.___ (heute: F.___) tätig (Bericht vom 5. Februar 2008, Urk. 22). In der Folge bezog er erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und wurde teilweise vom Sozialamt unterstützt, da er nur noch kürzer dauernde Arbeitsstellen innehatte (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 29. August 2006, Urk. 8/4 Ziff. 6.3.1), zuletzt vom 1. April bis 30. September 2006 als Kaufmann bei der G.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 24. Oktober 2006, Urk. 8/19).
1.2 X.___ leidet an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), deren Auftreten ärztlicherseits auf das Jahr 2001 datiert wurde (Urk. 8/20 S. 1). Am 29. August 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter dem Hinweis auf sein seit der Jugend in zunehmendem Masse vorhandenes übergenaues und repetitives Verhalten (Urk. 8/4 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/3), Auskünfte bei der G.___ AG (Urk. 8/19) sowie der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 6. Oktober 2006, Urk. 8/16) und einen Bericht bei Dr. A.___ (Urk. 8/20) ein. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse erteilte sie am 11. April 2007 (Urk. 8/39) Kostengutsprache für eine Abklärung im kaufmännischen Bereich (vom 7. Mai bis 20. Juli 2007 im H.___) zur Prüfung, inwieweit eine Arbeitstätigkeit noch zumutbar ist (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. April 2007, Urk. 8/35 S. 2). Mit Verfügung vom 18. April 2007 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer der beruflichen Massnahme Taggelder in der Höhe von Fr. 140.-- zu, gestützt auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 175.--.
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Taggeld sei auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von Fr. 92'292.50 zu berechnen und ihm entsprechend ein höheres Taggeld auszurichten. Am 3. Juli 2007 (Urk. 7) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. September 2007 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte am 1. Oktober 2007 (Datum der Postübergabe des undatierten Schreibens, Urk. 14) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Urk. 16) als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 19) holte das Gericht bei der F.___ einen schriftlichen Bericht über das Arbeitsverhältnis mit X.___ ein (Bericht vom 5. Februar 2008, Urk. 22). Hierzu liess sich lediglich die IV-Stelle vernehmen (Stellungnahme vom 25. März 2008, Urk. 26).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Periode vom 7. Mai bis 22. Juli 2007 gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Satz IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Nach Art. 21 Abs. 1 lit. c IVV gelten als erwerbstätig unter anderem Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten. Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. hierzu Urteil i.S. Z. vom 2. Mai 2007, I 732/06, Erw. 2.1 f.) entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen.
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre.
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden.
3. Dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. November 2006 (Urk. 8/20) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung leidet. Der Psychiater führte aus, man bemerke seine Störung zu Beginn nicht, weil er mit seiner Motivation, seinem Engagement und seiner Gewissenhaftigkeit den Anschein gebe, sich sehr in die Materie einzuarbeiten und erfolgreich bestehen zu wollen. In der Arbeitspraxis zeigten sich dann aber all seine Defizite (Egozentrisums, Perfektionismus, Zwanghaftigkeit, Rigidität, Mangel an sozialen Kompetenzen und Wiederspenstigkeit), welche in praktisch allen sozialen Kontakten schnell zu Konflikten führten. Seit der Matura sei es dem Beschwerdeführer nie gelungen, beruflich Fuss zu fassen und die geforderten Leistungen zu erbringen. Die Gründe hierfür lägen hauptsächlich in seiner Persönlichkeit, deren Merkmale und Dynamiken eine Integration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verhinderten. Die anankastische Persönlichkeitsstörung zeige sich bis in die kleinsten Handlungen, auch wenn der Beschwerdeführer anfänglich von aussen gesehen unauffällig erscheine. Seine Wohnung (unerledigte Poststapel, messie-mässiges Sammeln wichtiger Sachen mit nur noch engen Gängen zum Gehen S. 5) zeige das Ausmass seiner Störung und die Unmöglichkeit für eine Entwicklung, weil man dazu immer Altes zurücklassen müsse. Die bisherigen Integrationsbemühungen hätten sowohl in der freien Wirtschaft als auch in Integrationsprojekten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nie zu einer Leistung im Sinne der freien Wirtschaft fähig gewesen sei. Seine schwere Persönlichkeitsstörung sei dermassen fixiert, dass er auch in Zukunft die Flexibilität zur Anpassung und zum Erlernen neuer Strategien nicht mehr habe (S. 7).
Dr. A.___ attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahl den Besuch von Integrationsprojekten zur Errichtung und Erhaltung einer geordneten Tages- und Nachtstruktur (S. 7 f.).
4.
4.1 Angesichts dieser Angaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Höhe der Taggelder auf die Situation an der Stelle bei der E.___ abstellte, wo der Beschwerdeführer zwei Jahre lang beschäftigt war (1. August 1999 bis 31. Juli 2001). Die letzte voll ausgeübte Tätigkeit hatte der Beschwerdeführer zwar vom 1. April bis 30. September 2006 bei der G.___ AG inne, doch wurde er dort entlassen, da er als "ungeeignet" erschien (Urk. 8/19). Demgemäss erscheint diese Arbeitsstelle nicht als "voll ausgeübt" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV, war doch die Krankheit bereits ausgebrochen und bestand ein entsprechendes (allerdings rückwirkend ausgestelltes) ärztliches Attest. Angesichts der ärztlich geschilderten Einschränkungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der E.___ eine genügende Leistung erbracht hat, war er doch immerhin während längerer Zeit dort beschäftigt.
4.2
4.2.1 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2001 (Urk. 3) die Ausbildung zum Betriebswirtschafter HF erfolgreich abschloss. Nach der Rechtsprechung ist diese Weiterbildung bei der Berechnung des Valideneinkommens ohne weiteres zu berücksichtigen.
4.2.2 Zur Lohnentwicklung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung des Beschwerdeführers befragt, schickte die ehemalige Arbeitgeberin (heute: F.___) am 5. Februar 2008 (Urk. 22) voraus, der Beschwerdeführer sei aus Leistungs- und Verhaltensgründen entlassen worden, wobei eine nachträgliche Kündigung seitens des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer-Kündigung akzeptiert worden sei. Da diese Defizite ins medizinisch geschilderte Bild passen, muss einstweilen davon ausgegangen werden, dass das negative Verhalten des Beschwerdeführers krankheitsbedingt war und er aus diesem Grund entlassen wurde. Indessen erscheint es als wahrscheinlich, dass er bei intakter Gesundheit am Arbeitsplatz verblieben wäre. Demgemäss ist vorliegend - unabhängig von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses - auf die Darstellung der F.___ abzustellen.
4.2.3 Die F.___ bestätigte in ihrem Bericht, dass keine konkreten Beförderungs- oder Salärversprechen gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt seien. Wohl wäre es aber wünschenswert gewesen, dass er sein Arbeitspensum (nach Abschluss der berufsbegleitenden Ausbildung) auf 100 % erhöht hätte, was - zusammen mit einer wahrscheinlichen Lohnerhöhung - zu einem Einkommen im Jahr 2001 von Fr. 80'920.-- geführt hätte.
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 9,45 % (1,7 %, 1,6 %, 1,3 %, 0,9 %, 1,5 % und 2,1 %; Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 91, Tabelle B10.2, Rubrik J/K) ergibt sich ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2007 von Fr. 88'567.--.
4.2.4 Zu der von der F.___ aufgezeigten möglichen Weiterentwicklung des Beschwerdeführers bis zum Teamleiter und einem Einkommen von Fr. 110'000.-- bis Fr. 115'000.-- ist festzuhalten, dass die Auskunft gebenden Personen explizit darauf verwiesen, dass die Skizzierung einer üblichen Karriere sehr schwierig sei. Denn es bestehe eine Vielzahl von Möglichkeiten, und nebst den notwendigen Fähigkeiten seien auch die Flexibilität und Mobilität des Arbeitnehmers (Wechsel des Arbeitsorts) von Bedeutung. Zudem würden solche Entwicklungsschritte immer auch davon abhängen, ob eine entsprechende Kaderstelle überhaupt frei sei. Auch wenn die Vertreter der F.___ eine Beförderung zum Teamleiter als im Jahr 2003 für möglich erachteten, reicht diese Einschätzung für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung ohne Gesundheitsschaden nicht aus, ist sie doch rein hypothetisch. Immerhin ist zu bedenken, dass es wohl noch andere Anwärter als den Beschwerdeführer für eine solche Stelle gegeben hätte und die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht einmal von grosser Relevanz gewesen wäre.
4.2.5 Auch die vom Kaufmännischen Verband veröffentlichen Salärempfehlungen zeigen, dass das mittlere Jahressalär eines 38-jährigen Angestellten in der Funktionsstufe D (z.B. Abschluss als Betriebswirtschafter HF) im Jahr 2006 Fr. 86'468.-- betrug. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,1 % ein Einkommen von Fr. 88'283.85 im relevanten Jahr 2007 und damit praktisch gleich viel, wie die F.___ bestätigte.
4.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 88'567.-- erzielt hätte. Hieraus resultiert ein massgebendes Tageseinkommen von Fr. 242.65 (Fr. 88'567.-- : 365, vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV) und ein Taggeld von Fr. 194.10 (80 % von Fr. 242.65, vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.4 Anzumerken bleibt, dass aus diesem Entscheid nichts über ein allfälliges Rentenverfahren abzuleiten ist, finden sich doch namentlich in den Akten der Beschwerdegegnerin einstweilen bloss ärztliche Einschätzungen der behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten und bedarf es wohl ergänzender Abklärungen, ob die vor allem charakterlich begründeten Defizite des Beschwerdeführers in der Tat krankheitswertig und nicht überwindbar sind.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. April 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Taggeldes Fr. 194.10 beträgt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
EnglerGräub