IV.2007.00763

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Beschluss und Urteil vom 13. Oktober 2008
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Der 1976 geborene X.___ bezog ab 1. November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/64). Zu Beginn des Jahres 2005 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein und tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde die Rente mit Verfügung vom 20. April 2007 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 11/95]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten; eventualiter sei über seinen psychischen Gesundheitszustand und zur Frage der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 24. August 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.4     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung erwog die IV-Stelle, aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens neu eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass es sich um ein reines Suchtgeschehen handle. Das Psychiatriezentrum Z.___ stelle keine zusätzliche psychiatrische Diagnose, die auf eine invalidisierende Folgeerkrankung oder eine vorbestehende invalidisierende Problematik hinweisen würde, welche die Suchtproblematik hätte auslösen können. Auch aus dem Bericht der Institution A.___ gehe nichts Gegenteiliges hervor; der Gesundheitszustand bei Austritt werde dort sogar als unauffällig bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, aufgrund der nun vorhandenen Unterlagen könne festgestellt werden, dass zu keinem Zeitpunkt ein invalidisierendes Leiden bestanden habe, die (frühere) rentenzusprechende Verfügung somit in Wiedererwägung zu ziehen sei und die Rentenleistungen für die Zukunft einzustellen seien, da die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 2 S. 2). Im Zusammenhang mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden erwog die IV-Stelle, dass kein psychopathologischer Befund aktenkundig sei. Da ein reines Suchtgeschehen deutlich dokumentiert sei, bestehe keine Notwendigkeit für die beantragte Begutachtung (Urk. 2 S. 3).
2.2     Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, es liege kein "reines Suchtgeschehen" vor. Der Beschwerdeführer leide nachweislich an einer psychischen Gesundheitsstörung von erheblichem Krankheitswert. Die Berichte, auf welche sich die IV-Stelle bei ihrer Beurteilung gestützt habe, seien unvollständig und vermittelten ein unzutreffendes Bild. Die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung beruhten somit auf ungenügenden Abklärungen und willkürlicher Beweiswürdigung. Bei richtiger Betrachtung habe der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden gelitten und leide nach wie vor daran. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenzusprache seien somit nicht erfüllt (Urk. 1 S. 4 - 9).

3.
3.1     Das Psychiatrische Zentrum B.___ stellte in seinem Bericht vom 15. November 2001 die folgenden seit längerem bestehenden Diagnosen: Leichte Intelligenzminderung, jedoch nicht vom Schweregrad einer Intelligenzeinschränkung nach ICD-10: F70 sowie Anpassungsstörung mit gemischten Reaktionen bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.23). Sodann wurde ausgeführt, dass am 11. Juni 2008 eine Intelligenzabklärung durchgeführt worden sei. Aufgrund dieser Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass beim Patienten eine leichte Intelligenzminderung vorliege, die aber nicht dem Schweregrad einer Intelligenzeinschränkung nach ICD-10 (F70) entspreche. Im Vordergrund stünden dabei Einschränkungen in den geprüften sprachgebundenen Leistungsbereichen sowie eine leicht reduzierte Informationserfassungsspanne, eine leicht verlangsamte allgemeine Informationsverarbeitung und eine verminderte Fähigkeit zum abstrakt-logischen Denken. Aufgrund dieser Einschränkungen könne der Patient umfangreiche, komplexe Informationen nur erschwert verarbeiten. Er sei jedoch in der Lage, unter Anleitung und mit entsprechend höherem Zeitaufwand deutliche Lernfortschritte zu machen. Verglichen mit seinen verbalen Leistungen habe er Ressourcen in seinen handlungspraktischen Fähigkeiten. Hinzu komme, dass der Patient im Verhalten noch etwas naiv, mit leicht kindlichen Zügen und für sein Alter in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch wenig gefestigt erscheine. Vor diesem Hintergrund sei es zu verstehen, dass der Patient mit den Anforderungen einer normalen Lehre überfordert gewesen sei. An einer normalen Arbeitsstelle würde er mehr Zeit und einen grösseren Betreuungsaufwand benötigen, um beispielsweise neue Arbeitsabläufe zu erlernen. Im Umgang mit Stress- oder Belastungssituationen stünden ihm wenig Copingstrategien zur Verfügung. Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass eine Psychotherapie, in welcher der Patient in seiner Persönlichkeitsentwicklung unterstützt und mit ihm angemessene Lösungs- beziehungsweise Bewältigungsstrategien im Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz erarbeitet würden, zu empfehlen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der leichten Intelligenzminderung dauerhaft eingeschränkt; eine Eingliederung des Patienten in den freien Arbeitsmarkt könnte nach erfolgten beruflichen Massnahmen und einer geeigneten psychotherapeutischen Unterstützung möglich sein (Urk. 11/16).
3.2     Gestützt auf diesen Bericht führte die Invalidenversicherung berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer vom 28. Januar bis 25. April 2002 dauernden Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/22) sowie in Form eines vom 26. April bis 1. November 2002 dauernden Arbeitstrainings (Urk. 11/33) durch. Im Schlussbericht der durchführenden Stelle vom 14. November 2002 wurde ausgeführt, der Versicherte habe fachliche und persönliche Fortschritte gemacht, im jetzigen Zeitpunkt könne er dem Druck in der freien Wirtschaft jedoch noch nicht standhalten. Zudem könne er sich im praktischen Arbeiten noch stark verbessern, was ihm auch mehr Sicherheit geben werde. Damit der Versicherte weiterhin im geschützten Rahmen arbeiten könne, werde eine ganze Rente empfohlen (Urk. 11/46 S. 4). Mit Verfügung vom 25. März 2003 wurde ihm mit Wirkung ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/64).

4.
4.1     Die am Psychiatriezentrum Z.___ tätigen Ärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig (Februar 2005) abstinent (ICD-10 F10.21) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.21). Sie führten aus, dass der Patient anamnestisch seit ungefähr 5 - 6 Jahren 5 Liter Bier pro Tag trinke; in den vergangenen Jahren habe es nur zwei Abstinenzphasen gegeben. Von weiteren psychischen Gesundheitsstörungen wurde dagegen nicht berichtet (Urk. 11/71: Bericht vom 12. Juli 2005, Urk. 11/76: Bericht vom 2. Mai 2006).
4.2     Dem Austrittsbericht der Institution A.___ vom 14. September 2006 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2005 nach dem im Psychiatriezentrum Z.___ erfolgten ersten Alkohol- und THC-Entzug in die Institution eingetreten war. Er sei mit grosser Motivation und der Vorstellung eingetreten, mit seinem starken Willen würde er eine Änderung seiner Lebensgestaltung erreichen können. Hauptziel (neben der Abstinenz) sei es gewesen, eine geregelte Tagesstruktur über längere Zeit einhalten zu können. Bisher habe er jeweils zwei Monate an einem Arbeitsplatz oder in einer Wohneinrichtung bestehen können. Seine Beiständin habe grosse Skepsis geäussert und klare Ziele verlangt: Einhaltung einer Tagesstruktur, klare Finanzplanung, Totalabstinenz, kein Kontakt zu Szenekollegen, Einüben einer geregelten Alltagsbewältigung. Der Beschwerdeführer habe die Skepsis seiner Beiständin zum Anlass genommen, ihr etwas zu beweisen und sich selbst etwas Gutes zu tun. Die Rückmeldungen vom geschützten Arbeitsplatz seien durchwegs sehr gut gewesen; nach Bestehen der dreimonatigen Probezeit hätte er eine Anstellung als Hilfskoch erhalten können. Die erneuten Kontakte zu seiner früheren Freundin hätten in der Folge zu Spannungen mit seiner Schwester geführt. Der Beschwerdeführer habe die bisherigen negativen Auswirkungen dieser Bekanntschaft bagatellisiert. Daraufhin habe alles wieder seinen gewohnten Gang genommen: Der Beschwerdeführer sei der Institution ferngeblieben und habe Unterkunft bei seiner früheren Freundin gefunden, worauf seitens der Institution eine Aufenthaltskündigung am 27. April 2005 erfolgt sei. Der Gesundheitszustand bei Austritt sei als unauffällig betrachtet worden (Urk. 11/79).
4.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit Februar 2006 betreut, führt in seinem Bericht vom 23. Januar 2007 aus, dass der Beschwerdeführer unter einer psychiatrischen Gesundheitsstörung von erheblichem Krankheitswert leide. Diese gesundheitliche Einschränkung habe zu wiederholten drastischen Fehleinschätzungen seiner persönlichen Möglichkeiten geführt. Sie verhindere oft, dass der Beschwerdeführer selbst anspruchslosen Anforderungen des Alltags genüge und eine sinnstiftende und geregelte Tagesstruktur einhalten könne. Wiederholt lasse er auch die adäquate persönliche Fürsorge vermissen. Es bestünden sich wiederholende, depressive Zustände und Impulskontrollstörungen, welche oft, im Sinne einer Selbstmedikation oder einer fehlgeleiteten Bewältigungsstrategie mit Suchtmitteln gedämpft würden. Ob nebst der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch eine von den Vorbehandlern postulierte leichte Minderbegabung vorliege, sei bis anhin nie testpsychologisch bestätigt worden. Zu den Arztberichten des Psychiatriezentrums Z.___ und der Institution A.___ an die Invalidenversicherung führte Dr. C.___ aus, dass in diesen Berichten diagnostisch lediglich die Störung durch Suchtmittel aufgeführt sei. Aus ihm nicht verständlichen Gründen sei die zugrundeliegende psychiatrische Störung nirgends erwähnt. Er führe diese Vernachlässigung auf die konzeptuelle Ausrichtung dieser Behandlungsstellen zurück. Seines Erachtens seien die festgestellten Störungen durch Suchtmittel eindeutig sekundärer Natur und entsprechend nicht als invaliditätsfremde Faktoren zu werten (Urk. 11/90 S. 1).

5.
5.1     Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht von vornherein gesagt werden, dass bloss eine Suchtmittelproblematik vorliegen würde. Zwar lässt sich durchaus sagen, dass die durchgeführte Eingliederung und die Zusprache einer Rente auf äusserst dürftiger Grundlage beruhte und aus heutiger Sicht nur schwer nachvollziehbar erscheint; indes ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar seit Jahren nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen, was kaum allein auf die Alkoholabhängigkeit zurückgeführt werden kann. Auf die auf die Suchtproblematik fokussierten Berichte des Psychiatriezentrums Z.___ und der Institution A.___ kann für die Frage, ob eine psychische Störung von erheblichem Krankheitswert vorliegt, nicht abgestellt werden.
5.2     Da sich der betreuende Psychiater nur kursorisch zu den erhobenen Befunden sowie zu den diagnostizierten Leiden äussert, und zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht klar Stellung nimmt, lässt sich nicht beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Suchtproblematik oder wegen eines psychischen Leidens eingeschränkt ist. Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen.
         Ob aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgehens der Verwaltung im Zusammenhang mit den Einwänden zum Vorbescheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), kann unter diesen Umständen offenbleiben.

6.
6.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2007, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, als gegenstandslos.

7.
7.1     Mit seiner Beschwerde vom 18. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler (Urk. 1 S. 2 und 9 f.).
7.2     Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers ist somit zu entsprechen.
7.3     Da der vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (§ 34 GSVGer). Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, macht mit seiner Honorarnote vom 3. Oktober 2008 (Urk. 13) einen Aufwand von 9 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 54.-- geltend, was der Bedeutung der Sache angemessen erscheint. Die Prozessentschädigung ist somit auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Mai 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).