Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00764
IV.2007.00764

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1968 geborene J.___ war, nachdem er eine Lehre zum kaufmännischen Angestellten absolvierte hatte, als Pflegehelfer tätig, als er sich am 20. November 1994 unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete (vgl. Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Luzern, IV-Stelle, erteilte in der Folge mit Verfügungen vom 13. Februar 1996 (Urk. 7/8) und vom 11. Juni 1996 (Urk. 7/10) Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Für die Zeit vom 1. November 1993 bis 31. Juli 1995 sprach sie dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 48 % beruhende und für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Januar 1996 (Beginn der Taggeldzahlungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen) und ab dem 1. Juli 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 81 % basierende Rente zu (vgl. Urk. 7/16 S. 1, S. 5). Am 1. August 1997 verfügte sie - unter Hinweis auf einen Taggeldanspruch während der Dauer der in der Folge am 4. August 1997 zugesprochenen beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/23) - per 31. Juli 1997 die Renteneinstellung (vgl. Urk. 7/22 S. 3).
         Nachdem der Versicherte die im Rahmen der Umschulung durch die IV absolvierte Berufslehre als Schreiner im Mai 2001 erfolgreich abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 7/33 S. 5, S. 6 f.), sprach ihm die IV-Stelle Zürich - nach Einholung verschiedener Arztberichte - mit Wirkung ab 1. August 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (vgl. Urk. 7/41), die sie, als der Versicherte am 1. Dezember 2001 eine Vollzeitstelle als Schreiner/Zuschneider antrat (vgl. Urk. 7/42), mit Verfügung vom 29. Mai 2002 (Urk. 7/48) - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 1,5 % - auf das Ende des auf das Zustellungsdatum des fraglichen Entscheids folgenden Monats einstellte.
1.2     Am 2. März 2005 meldete sich J.___ erneut zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der IV an (vgl. Urk. 7/51). Die IV-Stelle Zürich führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 7/55-60, Urk. 7/64, Urk. 7/65, Urk. 7/66 S. 10 ff., Urk. 7/67, Urk. 7/71-73) und medizinische (vgl. Urk. 7/63, Urk. 7/66 S. 1-9) Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/76) - unter Hinweis darauf, dass er angemessen eingegliedert sei - den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Nach weiteren medizinischen (vgl. Urk. 7/82) und erwerblichen (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/89-91) Abklärungen und nachdem sie ihn am 20. Juni 2006 hatte psychiatrisch begutachten lassen (vgl. Urk. 7/88), wies die IV-Stelle den Versicherten am 13. Dezember 2006 darauf hin, dass er sich, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, weiterhin einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen habe (vgl. Urk. 7/93), und teilte ihm gleichentags mit Vorbescheid (Urk. 7/95) mit, dass er ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente habe. Daran hielt sie - auf Einsprache des Versicherten hin (vgl. Urk. 7/99) - am 17. April 2007 fest (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 18. Mai 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              "1. Die Verfügung vom 17. April 2007 sei aufzuheben;
              2.  die Sache sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
                   unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss am 22. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. April 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.        Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).

2.
2.1     Den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2006 begründete die IV-Stelle im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten in der Lage sei, seine berufliche Tätigkeit als Schreiner - bei einer Leistungs- und damit auch Einkommenseinbusse von 50 % - in vollem Pensum auszuüben. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die ihm gutachterlich bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit beziehe sich auf eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen. In der freien Wirtschaft sei er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht leistungsfähig, was bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ausser Acht gelassen worden sei. Während feststehe, dass er jedenfalls Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente habe, könne der genaue Invaliditätsgrad erst ermittelt werden, wenn abgeklärt worden sei, welche Einkommensaussichten er in einer Tätigkeit als Schreiner im Rahmen eines geschützten Arbeitsumfeldes noch habe (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Betreffend den im Zusammenhang mit dem Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2005 (Urk. 7/51) relevanten Zeitraum geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 7. April 2005 eine seit Jahren bestehende depressive Verstimmung (vgl. Urk. 7/63 S. 1). Angesichts der Tatsache, dass der Patient sich nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle im März 2005 in psychiatrische Therapie begeben habe und nun auch medikamentös behandelt werde, sei die Prognose eher günstig (vgl. Urk. 7/63 S. 2).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. April 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/66 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10), seit ca. 1985    (Differentialdiagnose: Bipolare Erkrankung Typ II)
- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), seit der Adoleszenz
         Der Patient leide seit der Pubertät unter starker Unsicherheit, Minderwertigkeitsgefühlen, Ängstlichkeit und Kritikanfälligkeit mit dem Gefühl der Entwurzelung. Im Laufe der Zeit sei es zu diversen Stellenwechseln gekommen, wobei diese oft im Zusammenhang mit einer Überforderung des Patienten und - durch von den jeweiligen Vorgesetzten geäusserte Kritik ausgelösten - starken Stimmungsschwankungen gestanden hätten. Über die Jahre hinweg habe sich der Beschwerdeführer immer wieder Psychotherapien unterzogen (vgl. Urk. 7/66 S. 2).
         Es hätten sich Einschränkungen sowohl des Konzentrations- und Auffassungsvermögens als auch der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit gezeigt. Oft verkrampfe sich der Patient aus Angst, Fehler zu machen. Er habe ein geringes Selbstvertrauen, und wenn er sich bedrängt fühle, sei er weniger flexibel und könne Anweisungen nicht akzeptieren. Die Einschränkung der Belastbarkeit sei situativ bedingt; sie trete insbesondere in Erscheinung, wenn der Beschwerdeführer sich ungerecht behandelt fühle (vgl. Urk. 7/66 S. 4).
         Aufgrund der erhobenen Befunde schwanke die Arbeitsfähigkeit - je nach aktueller gesundheitlicher Verfassung - zwischen 20 % und 50 % (vgl. Urk. 7/66 S. 1, S. 5). Wenn die depressiven Symptome auch als mittelschwer bis zeitweise gar schwer einzustufen seien, so erlebe der Patient, der derzeit an ein bis drei Tagen wöchentlich während jeweils etwa fünf Stunden als Velokurier arbeite, Beschäftigung an sich als hilfreich (vgl. Urk. 7/66 S. 5). In einem geschützten Rahmen ohne ständigen Autoritäts- und Zeitdruck könne von einer wesentlich höher gradigen, allenfalls gar 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; diesbezüglich müssten allerdings Abklärungen in Form von Arbeitsversuchen stattfinden. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe auf längere Sicht maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/66 S. 5). Als geeignete Tätigkeit komme beispielsweise diejenige als Schreiner in Frage, wobei Voraussetzung sei, dass es zu keinen Überstundenexzessen komme und geduldige Vorgesetzte vorhanden seien, die den Patienten mit Bedacht einarbeiteten und begleiteten. Idealerweise führe die IV-Stelle eine Berufsberatung und -abklärung durch; allenfalls käme auch ein Berufsförderungskurs in Frage. Es müsse sich langfristig zeigen, ob sich das Leistungsniveau des Beschwerdeführers eher bei einer 20%igen oder eher bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einpendle. Die Prognose sei je nach Rahmenbedingungen im Arbeitsumfeld besser oder schlechter (vgl. Urk. 7/66 S. 6).

3.3     Dr. med. C.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner am 3. Juni 2005 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme fest, aufgrund der psychischen Einschränkungen bestehe in der freien Wirtschaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Das mehrmalige Versagen sei Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer Termindruck nicht aushalte. In einer seinen Beeinträchtigungen gerecht werdenden Umgebung sei der Beschwerdeführer aber ganztags arbeitsfähig. Ob dafür ein geschützter Rahmen erforderlich oder allenfalls auch eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft möglich sei (bei einem Arbeitgeber, der den Beschwerdeführer nicht unter Termindruck setze und keine Aufträge erteile, die bei diesem Versagensängste auslösten), sei schwierig zu beurteilen. Eine Umschulung sei angesichts des Umstandes, dass sich die vorhandenen Einschränkungen in jeder beruflichen Tätigkeit auswirkten, nicht indiziert (vgl. Urk. 7/77 S. 3).
3.4     Gestützt auf die Ergebnisse der neurokognitiven Untersuchung vom 17. Oktober 2005 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ stellte Dr. phil. D.___ am 19. Oktober 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/82 S. 3):
- Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33.10     Differentialdiagnose: Bipolare Erkrankung
- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
         Beim intelligenten Patienten zeichne sich eine leichte Frontalhirnbeeinträchtigung ab, die sich in leicht verminderten Leistungen der Exekutivfunktionen und in einer massiven Einbusse der Konzentrationsfähigkeit manifestiere. Damit im Zusammenhang träten auch Schwierigkeiten bei der Verhaltenssteuerung auf, was sich darin zeige, dass der Patient eine gewisse Gewöhnungszeit benötige, um sich einer neuen Anforderung zu stellen und eine effiziente Strategie zu finden, die ihn ans Ziel führe. Im Weiteren bestünden Defizite in der Reaktionsgeschwindigkeit und der Visoumotorik sowie im verbalen und figuralen Gedächtnis. Die bestehenden Leistungs- beziehungsweise Erfolgshemmungen wirkten sich einschränkend auf die Produktivität, Flexibilität und Spontaneität des Beschwerdeführers aus; diese Beeinträchtigungen stünden im Zusammenhang mit der depressiven und ängstlichen Symptomatik einerseits und mit der ausgeprägten Selbstwertproblematik andererseits. Das diesbezügliche kognitive Leistungsniveau liege unterhalb des intellektuellen Leistungsvermögens. Vor diesem Hintergrund seien die aktenkundigen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/82 S. 2).
3.5     In seinem Verlaufsbericht vom 9. März 2006 stellte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 7/82 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10)
- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- Frontalhirnbeeinträchtigung ungeklärter Ätiologie (substanzinduzierte hirnorganische Störung [Cannabis]?)
         Unter der medikamentösen Therapie mit Lithium habe sich zwar betreffend die Depression, nicht aber bezüglich der Leistungsfähigkeit im Alltag, eine leichte Besserung eingestellt. Auch bei der Tätigkeit als Velokurier komme es immer wieder zu Problemen. So habe der Patient Mühe mit der Auffassung, der Orientierung (Kartenlesen, Routenplanung) und im sozialen Bereich (Scheu, Vermeidung von Kontakt zu Kollegen, Angst vor Kritik); er habe angegeben, sich ständig wie ein überlasteter Computer zu fühlen. Betreffend die - praktisch seit Geburt bestehende - Ängstlichkeit, das Unvermögen, sich bei ausbleibendem Erfolg wieder zu motivieren, und die Kontaktstörung habe sich seit der letzten Berichterstattung am 25. April 2005 keine Veränderung eingestellt. In der psychopathologischen Untersuchung falle auch immer wieder auf, dass der Patient kurze Aussetzer habe, was möglicherweise mit einer Petit-mal-Epilepsie zu erklären sei; diesbezüglich stünden noch Abklärungen an (vgl. Urk. 7/82 S. 1, S. 2).
         Das Telefongespräch vom 9. März 2006 mit E.___, bei dem der Patient die Umschulung zum Schreiner absolviert habe und bei dem er nun an eineinhalb Tagen pro Woche in der geschützten Lern- und Arbeitsstätte Y.___ als Schreiner tätig sei, habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ständig eines Coachs bedürfe, der ihm die zu erledigenden Aufgaben genau und geduldig erkläre. Ohne diese Betreuung sei der Patient überfordert, sobald er Verantwortung übernehmen und Entscheidungen selber treffen müsse (vgl. Urk. 7/82 S. 1). Am Nachmittag seien bei der Arbeit auch schon Absenzen aufgetreten. Weiterhin bestünden erhebliche Schwierigkeiten mit Hierarchien und Vorgesetzten, die etwas von ihm verlangten; dies könne dazu führen, dass sich der Patient überfordert fühle beziehungsweise ausflippe. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Leistung, die sich an sich innert fünf Stunden erbringen liesse, acht bis neun Stunden benötige, würden ihm nur 60 % der effektiven geleisteten Arbeitsstunden vergütet (vgl. Urk. 7/82 S. 1 f.).
         Weiter führte Dr. B.___ aus, dass die bisherige Behandlung mit Techniken der kognitiven Verhaltenstherapie (KVT) keinen wesentlichen Erfolg gezeitigt habe. In Anbetracht der hirnorganischen Komponente und der Tatsache, dass die Problematik (Beeinträchtigungen betreffend Gefühlsregulation und Exekutivfunktionen, erhebliche Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich) den Patienten schon das ganze Leben lang begleite, seien nun eher Ressourcenerhaltung und Akzeptanz der Situation das Ziel der Behandlung als das Erreichen einer wesentlichen Zustandsverbesserung. Dementsprechend sei die Prognose für eine Tätigkeit in einem betreuten Rahmen, wie ihn die geschützte Lern- und Arbeitsstätte Y.___ biete (klare Anleitung, Coaching, geduldiger und Sicherheit bietender Chef im Hintergrund), gut; für eine Arbeit in der freien Wirtschaft bestünden dagegen schlechte Aussichten (vgl. Urk. 7/82 S. 2). Die Arbeitsanamnese zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht in der Lage sei, seine Restarbeitsfähigkeit nutzbringend umzusetzen. Als Schreiner oder kaufmännischer Angestellter bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Arbeitsumgebung (beispielsweise geschützte Lern- und Arbeitsstätte Y.___) sei der Beschwerdeführer als Schreiner zu 40 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/82 S. 2).
3.6     Im Auftrag der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/87) wurde der Beschwerdeführer am 20. Juni 2006 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Gutachten vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/88) stellte dieser folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/88 S. 8):
- Persönlichkeit mit ängstlich-selbstunsicheren, schizoiden und zyklothymen Zügen (ICD-10 F60.6)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Anamnestisch leichte Frontalhirnbeeinträchtigung (neurokognitive Untersuchung vom 17. Oktober 2005, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich)
         Differentialdiagnostisch sei auch an eine symptomarm verlaufende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu denken (vgl. Urk. 7/88 S. 8).
         Trotz intensiver entsprechender Bemühungen sei es dem Exploranden bis anhin nicht gelungen, sich in seinem Beruf als Schreiner beziehungsweise kaufmännischer Angestellter zu etablieren. Aufgrund seiner selbstunsicheren Persönlichkeit reagiere der Beschwerdeführer bei Kränkungen und in Stresssituationen - äusserst sensitiv - mit Rückzug und rezidivierenden depressiven Einbrüchen. In der freien Marktwirtschaft zeige er sich bei einem vollen Arbeitspensum regelmässig überfordert. Seit Februar 2005 bestehe unter der Voraussetzung, dass die Stressbelastung möglichst konstant bleibe und Vorgesetzte und Mitarbeiter dem Beschwerdeführer wohlwollend begegneten, in einer Schreiner- oder eventuell Bürotätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (ganztägige Präsenz mit verminderter Leistung). Angesichts der reduzierten Stresstoleranz und der Sensitivität sei der Explorand wahrscheinlich auf eine (teil-)geschützte Arbeitsumgebung angewiesen. Durch die Weiterführung der psychotherapeutischen und -pharmakologischen Behandlung sei wohl eine Stabilisierung, mittelfristig aber kaum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. Urk. 7/88 S. 9). Mit einer solchen sei frühestens in ein bis zwei Jahren, nachdem der Explorand während dieser Zeit in einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen sein Selbstvertrauen habe festigen und Arbeitserfahrung habe sammeln können, zu rechnen. Eine berufliche Umstellung sei nicht angezeigt (vgl. Urk. 7/88 S. 11).
3.7     Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. F.___ vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/88) hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 4. November 2006 fest, gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als Schreiner auszugehen (vgl. Urk. 7/92 S. 5).

4.
4.1     Den zitierten medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einer psychischen Störung leidet, die - nach erfolgter Umschulung durch die IV - Grund für zahlreiche Stellenwechsel war und mittlerweile eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht nur in der angestammten, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit zeitigt. Betreffend die konkreten Auswirkungen der bestehenden Symptomatik gelangten die Ärzte - in quantitativer wie auch insbesondere in qualitativer Hinsicht - zu divergierenden Schlüssen.
         In seinem ersten Bericht vom 25. April 2005 (Urk. 7/66) bescheinigte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit eine - je nach aktueller Verfassung - zwischen 20 % und 50 % schwankende und längerfristig maximal 50 % betragende Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Aus der Umschreibung der Anforderungen, die eine geeignete Stelle gemäss dem behandelnden Psychiater zu erfüllen hätte, geht allerdings hervor, dass dieser nur noch eine Arbeit in geschütztem Rahmen für zumutbar hielt (vgl. Urk. 7/66 S. 5). Der Beschwerdeführer bedarf nämlich laut Dr. B.___s genannter Beurteilung einer Stelle, die im Wesentlichen nicht nur ohne Überstundenarbeit auskommt, sondern bei der insbesondere eine spezielle Betreuung gewährleistet ist. So müsste der Beschwerdeführer Vorgesetzte haben, die sich namentlich geduldig zeigten und ihn - auch noch nach der Einarbeitungszeit - "mit Bedacht begleiteten" (vgl. Urk. 7/66 S. 5 f.). Solch besondere Voraussetzungen erfüllt eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aber realistischerweise grundsätzlich nicht. Zum - expliziten - Schluss, dass in einer regulären Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, gelangte Dr. B.___ denn in der Folge in seinem Verlaufsbericht vom 9. März 2006 auch selber (Urk. 7/82 S. 2). Dass er trotz dieser Einschätzung lediglich eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft attestierte, ist angesichts seiner weiteren Ausführungen wohl weniger mit einer noch bestehenden 30%igen Leistungsfähigkeit an einer regulären Arbeitsstelle zu erklären als mit dem Umstand, dass damit bereits Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestünde. So bescheinigte Dr. B.___ denn selbst in einer angepassten Arbeitsumgebung, die den Bedürfnissen des Beschwerdeführers (spezielle Betreuung, geringer Zeitdruck) gerecht werde, lediglich noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/82 S. 2).
         Das Gutachten von Dr. F.___ vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/88) weicht nur unwesentlich von Dr. B.___s Beurteilung (Urk. 7/82) ab. So stellten die beiden Psychiater nicht nur die selben Diagnosen (selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung [vgl. Urk. 7/66 S. 1, Urk. 7/82 S. 1, Urk. 7/88 S. 8]), sondern sie gelangten auch übereinstimmend zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine Tätigkeit in einem (zumindest teil-)geschützten Rahmen möglich sei (vgl. Urk. 7/66 S. 5 f., Urk. 7/82 S. 2, Urk. 7/88 S. 9). Während der behandelnde Psychiater Dr. B.___ betreffend eine derartige Arbeitstelle von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 7/82 S. 2), bezifferte der Gutachter Dr. F.___ diese mit 50 % leicht tiefer (vgl. Urk. 7/88 S. 9).
         Dass RAD-Arzt Dr. G.___ am 4. November 2006 abweichend von der Beurteilung sowohl des behandelnden als auch des begutachtenden Psychiaters eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Schreiner oder allenfalls auch in einer Bürotätigkeit (auf dem freien Arbeitsmarkt) bescheinigte (vgl. Urk. 7/92 S. 5), ist wohl eher mit einer Unachtsamkeit als mit einer tatsächlich von den weiteren medizinischen Akten divergierenden Einschätzung zu erklären, verwies Dr. G.___ doch zur Begründung seiner Zumutbarkeitsbeurteilung gerade auf Dr. F.___s Gutachten vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/88). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit tatsächlich im Widerspruch zum Gutachten, auf das er sich bezog, beurteilt hätte, ist anzunehmen, dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2006 (vgl. Urk. 7/92 S. 5) lediglich vergass, anzufügen, dass die - gestützt auf die gutachterliche Einschätzung mit 50 % bezifferte - Restarbeitsfähigkeit sich auf eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen beziehe. Anzumerken ist hiezu, dass RAD-Arzt Dr. C.___ bereits am 3. Juni 2005 erhebliche Zweifel an der Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt geäussert hatte (vgl. Urk. 7/77 S. 3).
         Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2005 aufgrund seiner psychischen Beschwerden ausschliesslich noch in einem geschützten Rahmen teilarbeitsfähig ist.
4.2     Trotz der medizinisch-theoretisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 tatsächlich nicht nur als Schreiner in der geschützten Lern- und Arbeitsstätte Y.___, sondern auch als Velokurier ein Einkommen, wobei gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/89 S. 1) beziehungsweise Arbeitgeberbericht vom 12. April 2006 (Urk. 7/83 S. 2) Ersteres Fr. 6'907.-- und Letzteres Fr. 12'387.-- betrug. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch noch im - angesichts des von der IV-Stelle zu Recht auf den 1. Februar 2006 festgesetzten Rentenbeginns (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 7/66 S. 4, Urk. 7/88 S. 9; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) vorliegend relevanten - Jahr 2006 an den beiden genannten Arbeitsstellen tätig war (vgl. Urk. 7/81, Urk. 7/82 S. 1, Urk. 7/88 S. 6, S. 7).
         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nur dann auf das effektive erzielte Erwerbeinkommen abzustellen, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 ).
         Vorliegend übt der Beschwerdeführer sowohl die Tätigkeit als Schreiner in der geschützten Lern- und Arbeitsstätte Y.___ (gemäss Arbeitsvertrag [Urk. 7/66 S. 10] tageweise nach jeweiliger Vereinbarung, gemäss Vorgesetztem einen Tag pro Woche [vgl. Urk. 7/83 S. 2]) als auch diejenige als Velokurier (offenbar sporadische Einsätze ohne fixes Pensum; vgl. Urk. 7/66 S. 5, Urk. 7/72, Urk. 7/79 S. 4) - teilzeitlich aus. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die psychische Störung des Beschwerdeführers wesentlich auf seine Tätigkeit als Velokurier auswirkt (vgl. Urk. 7/79 S. 4, Urk. 7/82 S. 1) und auch bei der Arbeit in der geschützten Lern- und Arbeitsstätte geschützten Lern- und Arbeitsstätte Y.___ erhebliche Probleme mit sich bringt (vgl. Urk. 7/82 S. 1 f., Urk. 7/67 S. 1). In Anbetracht dieser Umstände erscheint fraglich, ob bei den genannten Tätigkeiten von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann.
         Auch wenn der Beschwerdeführer als Schreiner angesichts seiner reduzierten Leistungsfähigkeit lediglich 60 % der Arbeitsstunden vergütet erhält (vgl. Urk. 7/82 S. 2, Urk. 7/73), befand er selbst diese Lohnregelung (faktisch um 40 % reduzierter Lohn) noch als grosszügig (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2005 [Urk. 7/73]), und sein Arbeitgeber gab an, bei einem regulären Stundenlohn von Fr. 31.80 entspräche die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich einem Stundenlohn von Fr. 10.60 (vgl. Urk. 7/83 S. 2), was einer Einbusse von Zweidritteln entspricht. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist beim bei der geschützten Lern- und Arbeitsstätte Y.___ erzielten Einkommen von einem Soziallohn auszugehen. Das entsprechende Salär fällt - gemäss der zitierten Rechtsprechung - bei der Festsetzung des Invalideneinkommens somit ausser Betracht.
         Was die Arbeit als Velokurier betrifft, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten (vgl. Urk. 7/72) nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen seinen Leistungen entsprechenden Lohn erzielt. Angesichts der Tatsache, dass das bei der fraglichen Tätigkeit im Jahr 2005 erzielte Einkommen Fr. 12'387.-- betrug (vgl. (IK-Auszug, Urk. 7/89 S. 1), resultiert unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Lohn, den der Beschwerdeführer bei seiner letzten Stelle als Schreiner auf dem freien Arbeitsmarkt erzielt hat (Fr. 57'400 im Jahr 2004 [vgl. Urk. 7/64 S. 2]; bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % [vgl. Die Volkswirtschaft 9-2008, S. 99, Tabelle B10.3] Fr. 57'974.-- im Jahr 2005), vom Validenlohn von Fr. 60'160.--, den die IV-Stelle gestützt auf die Lohnangaben des Arbeitgebers, bei dem der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2001 bis 31. Mai 2002 als Schreiner und Zuschneider im Messebau tätig war (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/55), ermittelt hat (vgl. Urk. 7/79, Urk. 2), oder gar vom (höheren) Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als kaufmännischer Angestellter generieren könnte, ausgeht, jedenfalls ein über 70 % liegender Invaliditätsgrad. Da der Beschwerdeführer damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend die Frage, ob auch das als Velokurier erzielte Einkommen - sofern diese Tätigkeit denn überhaupt auf einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis beruhte - als Soziallohn zu qualifizieren ist.

5.       Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. April 2007 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).