IV.2007.00766

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 12. April 2007 das Rentenbegehren von B.___, geboren 1966, mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Mai 2007, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % rückwirkend ab dem 1. März 2005 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid gelten, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG),
dass bei solchen Versicherten für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a),
dass als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten gelten (Art. 27 IVV),
dass beim Betätigungsvergleich im Sinne von Art. 28 Abs. 2bis IVG nicht auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden kann, sondern dass die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist,
dass die Verwaltung die Invalidität in solchen Fällen in der Regel durch eine Abklärung vor Ort (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt, wobei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsunfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen solcher von der Invalidenversicherung durchgeführter Haushaltabklärungen zukommt, da die Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 15. Juni 2004, I 246/03, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen sowie Rz 3090 ff. des ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]),
dass bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz ist,
dass nach der Rechtsprechung dabei vom Grundsatz auszugehen ist, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte, und dies für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen,
dass die versicherte Person im Fall, dass sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss,
dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung,
dass, geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, wobei nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass nach Lage der Akten (Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 6.4.1, Urk. 8/5, Urk. 8/17 S. 2 und Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und S. 5) unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich auch ohne ihren Gesundheitsschaden weiterhin ausschliesslich in ihrem bisherigen Aufgabenbereich als Hausfrau und Mutter betätigen würde (BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486), weshalb ihre Einschränkung in diesem Bereich zur Diskussion steht,
dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte als erstellt zu gelten hat, dass bei der Beschwerdeführerin seit der zweiten Schwangerschaft (2002) linksbetont eine Ostitis symphysis pubis (Entzündung von Knochengewebe im Bereich der Schambeinfuge) mit leichter Instabilität der Symphyse vorliegt, welche mit belastungs- und bewegungsabhängigen Beschwerden im Becken einhergeht (vgl. Urk. 8/6-8 sowie insbesondere Urk. 8/23),
dass dies auch von Dr. med. A.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle grundsätzlich nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 8/10 S. 2, Urk. 8/24 S. 2),
dass Dr. med. C.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in seinem Gutachten vom 21. März 2007 in eingehender und grundsätzlich nachvollziehbarer Würdigung der ihm vorliegenden medizinischen Berichte und Unterlagen sowie aufgrund der persönlich erhobenen Befunde zum Schluss gelangte, aufgrund der leichten Instabilität im Symphysenbereich komme es bei verschiedenen Bewegungen wie etwa Rotationsbewegungen, Inklinationsbewegungen sowie Einbeinstand zu wesentlichen mechanischen Belastungen (Scherbewegungen in der Symphyse und Nutation im ISG-Bereich), welche mit Schmerzen verbunden seien und die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % einschränkten,
dass Dr. C.___ dabei darauf hinwies, dass die subjektiv geklagten Beschwerden glaubhaft seien und ein entsprechendes klinisches Korrelat besässen, und dass es in der medizinischen Praxis einem bekannten Phänomen entspreche, dass ausgeprägte radiologische Befunde im Symphysenbereich mitunter schmerzfrei verlaufen würden, andererseits aber lediglich geringgradige bildgebend nachweisbare Veränderungen in diesem Bereich bei gewissen Patienten ausgesprochen schmerzhaft sein könnten (Urk. 8/23 S. 10 f.),
dass mit Blick auf die wiedergegebenen medizinischen Einschätzungen Hinweise für das Vorliegen eines möglicherweise invalidisierend wirkenden Gesundheitsschadens vorhanden sind, und die - soweit ersichtlich - nur auf die Akten und nicht auf eine persönliche Untersuchung beruhende Einschätzung des Gesundheitszustandes durch Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/10 S. 2, Urk. 8/24 S. 2) nicht ausreicht, um auf das Fehlen invalidisierender Beschwerden schliessen zu können,
dass aber zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Versicherten nicht allein auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden kann (vorne S. 3), weshalb die von Dr. C.___ attestierte 50%ige Einschränkung im Aufgabenbereich für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht übernommen werden kann, zumal - wie auch Dr. A.___ ausführt (vgl. Urk. 8/10 S. 2, Urk. 8/24 S. 2) - Dr. C.___ keine besonders schwerwiegenden pathologischen Befunde erheben konnte und subjektive Schmerzangaben allein nicht ausreichen, um eine Invalidität zu begründen,
dass die von Dr. C.___ attestierte Einschränkung im Haushalt jedenfalls umfangmässig nicht gänzlich nachvollziehbar ist,
dass die IV-Stelle unter diesen Umständen einen Betätigungsvergleich in Form einer Abklärung vor Ort hätte durchführen müssen,
dass auch die Stellungnahme des Dr. C.___ zur Zumutbarkeit verschiedener Bereiche der Haushaltführung (vgl. Urk. 8/23 S. 12 ff.) sowie die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 6) eine solche Abklärung nicht zu ersetzen vermögen,
dass die Sache daher zur Durchführung einer Haushaltabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen ist,
dass die IV-Stelle dabei die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen haben wird und, sollte es bei der Haushaltabklärung zu Inkonsistenzen und/oder aus anderen Gründen nicht verwertbaren Ergebnissen kommen, allenfalls die Stellungnahme eines geeigneten Facharztes (je nach Konstellation etwa eines Schmerzspezialisten) zur Zumutbarkeit einzelner Positionen der Haushaltführung beizuziehen haben wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 15. Juni 2004, I 246/03, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen),
dass die vorstehenden Erwägungen zur Gutheissung der Beschwerde führen in dem Sinne, dass die Sache zur Vornahme der erwähnten Abklärungen und zur anschliessenden erneuten Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat,
dass die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).