Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. April 2007 (Urk. 2) das Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom 15. September 2006 (Urk. 7/106, Wiederanmeldung) abgewiesen hat mit der Begründung, aus den eingereichten medizinischen Berichten gingen keine objektivierbaren aktuellen medizinischen Befunde hervor, die eine Verschlechterung begründen würden,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Mai 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi (Niederlegung des Mandats per 15. Oktober 2007, Urk. 9) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2007 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Grad der Invalidität einer Rentenbezügerin erheblich ändert,
dass im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis), wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war und die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung - welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht - mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung vom 16. August 1996 (Urk. 7/13-14) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach,
dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des A.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 28. September 1995 (Urk. 7/7/3-6) stützte, dessen Ärzte bei der Diagnose eines Panvertebralsyndroms (bei leichter rechtskonvexer Skoliose der Halswirbelsäule [HWS], geringer Osteochondrose C4 bis C6, leichter lumbaler Torsionsskoliose, Übergangsanomalie mit partieller Lumbalisation von S1 rechts, diskreter Spondylose der distalen Lendenwirbelsäule [LWS], Diskushernie L5/S1 im Mai 1993), einer Panikerkrankung mit Agoraphobie, einer anamnestischen arteriellen Hypertonie, einer Adipositas sowie einer Somatisierungsstörung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten,
dass die Beschwerdegegnerin auf eine Verschlechterungsmeldung vom 30. Mai 1997 (Urk. 7/19) hin das Gutachten der B.___ Zentralschweiz vom 17. September 1998 (Urk. 7/29) einholte, deren Ärzte ein panvertebrales Schmerzsyndrom (bei leichter Fehlhaltung/Fehlstatik sowie bei leichter medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1, aktuell klinische Untersuchung unmöglich), eine histrionisch geprägte Somatisierungsstörung sowie eine ausgeprägte Aggravations- oder sogar Simulationstendenz (diffuse Klagen über starke Schmerzen sowie vielfältige Beschwerden, die nur teilweise objektiviert werden konnten, zumal das Verhalten der Versicherten eine seriöse Untersuchung verunmöglichte) diagnostizierten und die angestammte Tätigkeit als Kassiererin bei der C.___ (aufgrund der rheumatologischen und psychopathologischen Befunde) sowie jede andere in Frage kommende Berufstätigkeit (aufgrund der psychopathologischen Befunde) als zu 50 % der Norm zumutbar erachteten (S. 10 f.),
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 1999 (Urk. 7/36) das Rentenerhöhungsgesuch abwies und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente zur Ausrichtung brachte, welcher Entscheid im Rechtsmittelverfahren letztinstanzlich am 23. Oktober 2001 (Urk. 7/41) vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2002 (Urk. 7/43) erneut eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend machte, worauf die Beschwerdegegnerin - im Rahmen des Einspracheverfahrens - das Gutachten des D.___, vom 27. Mai 2004 (Urk. 7/72) einholte, dessen Ärzte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (mit beginnenden degenerativen Veränderungen), ein multilokuläres Schmerzsyndrom sowie - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die nötige Willensanstrengung zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit zumutbar sei - eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen diagnostizierten (S. 14 f.),
dass die Gutachter festhielten, aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe aufgrund der aktuell objektivierbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wobei die angestammte Tätigkeit (als Kassiererin) vollzeitig ausgeübt werden könne (S. 17),
dass die Beschwerdegegnerin hierauf - nachdem die Beschwerdeführerin ihre Einsprache nicht zurückgezogen hatte - mit Entscheid vom 22. September 2004 (Urk. 7/81) die Rente auf das Ende des der Zustellung des Entscheides folgenden Monats aufhob,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2005 (Urk. 7/98) auf ein erneutes Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/84) mangels Geltendmachens neuer Tatsachen nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2006 (Urk. 7/99) unter Hinweis auf "viel stärkere Schmerzen und Blockierung des linken Beins" erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und sich am 15. September 2006 (Urk. 7/106) entsprechend neu zum Leistungsbezug anmeldete,
dass Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, in seinem Bericht vom 16. Februar 2007 (Urk. 7/116) (1) ein invalidisierendes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskopathie L5/S1 und im MRI nachgewiesener Diskushernie L5/S1 links, (2) diffuse Kniebeschwerden links bei Prägonarthrose, (3) Senk- und Spreizfüsse beidseits bei linksbetontem Halus valgus beidseits, (4) eine mittelgradige depressive Episode, (5) ein Karpaltunnelsyndrom links beidseits, (6) eine autonome somatoforme Schmerzstörung, (7) einen Status nach Morbus Basedow, (8) eine Hypothyreose sowie (9) eine Unverträglichkeit auf Ponstan, Tramal und Tonopan diagnostizierte,
dass Dr. E.___ für eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen, ohne Heben von schweren Lasten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten in vornübergeneigter Haltung sowie insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und nicht mehr als 2 kg langfristig) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestierte,
dass er betreffend die bildgebenden Befunderhebungen auf Aufnahmen von Thorax, Knie und LWS vom Februar 2003 verwies und befundmässig eine schmerzhaft eingeschränkte Reklination, Seitwärtsneigung und Rotation der Wirbelsäule, einen positiven Lasègue (bei 40°) sowie eine Hypästhesie und Hypalgesie im Dermatom L5/S1 schilderte,
dass er festhielt, der organische Verlauf werde immer mehr durch die progrediente depressive Entwicklung (mittelgradige depressive Episode) sowie durch eine autonome somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung dominiert,
dass sich bei den Akten sodann ein Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, findet (Urk. 7/119/1-3), welcher befundmässig eine traurige, leidende Beschwerdeführerin schilderte mit Sorgen, innerer Anspannung, Insomnie, Anhedonie, Libidoverlust, Angst sowie diversen somatischen Beschwerden,
dass Dr. F.___ eine anhaltende affektive Störung diagnostizierte (aktuell entspreche die vorgefundene Symptomatik dem Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen) und eine Weiterführung der Psychotherapie empfahl,
dass die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2007 (Urk. 2) abwies,
dass als Vergleichszeitpunkt hierzu die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs heranzuziehen ist, welche am 22. September 2004 (Urk. 7/81) erfolgte, an welchem Tag die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Invalidenrente einspracheweise aufhob,
dass in bildgebender Hinsicht keine neue Erkenntnisse vorliegen, verwies doch Dr. E.___ auf Röntgen- und MRI-Bilder vom Februar 2003, welche am 22. September 2004 allesamt bereits bekannt waren und hinlänglich berücksichtigt wurden,
dass die übrigen organischen Befunde ebenfalls keine Verschlechterung darlegen, fand sich doch auch anlässlich der Begutachtung im D.___ (Gutachten vom 27. Mai 2004, Urk. 7/72/2-18) eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (S. 9) mit entsprechender Schmerzangabe und lagen schon früher identische Kniebeschwerden vor (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 12. August 2003, Urk. 7/65/1-4)
dass Dr. E.___ im Übrigen bereits mit Bericht vom 12. August 2003 (Urk. 7/65/1-4) bei praktisch identischen Befunderhebungen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte,
dass es sich bei der aktuellen Einschätzung des Dr. E.___ vom 16. Februar 2007 (Urk. 7/116) demnach bloss um eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes handelt, was revisionsrechtlich unbedeutsam ist,
dass in psychischer Hinsicht ebenfalls keine veränderte Situation zu ersehen ist, klagte doch die Beschwerdeführerin bereits früher über die von Dr. F.___ geschilderten Beschwerden (z.B. anlässlich der Begutachtung an der B.___ Zentralschweiz, Urk. 7/29/14-15), wurden diesen Schilderungen aber im Rahmen der Überprüfung durch das D.___ kein Krankheitswert zugemessen,
dass Dr. F.___ denn auch mit keinem Wort auf die Vorberichte einging und jedenfalls keinen sich verschlechternden Zustand schilderte,
dass nach dem Gesagten erstellt ist, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungseinstellung am 22. September 2004 nicht wesentlich verändert hat,
dass auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen zu ersehen sind und solche auch nicht geltend gemacht wurden,
dass die Beschwerdegegnerin demgemäss das erneute Leistungsgesuch mangels erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades zu Recht abgewiesen hat, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und sie abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).