Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 20. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl
Rudolf & Bieri, Anwälte & Notare
Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1963, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1989), arbeitete von 1995 bis Ende Januar 2002 als Briefpostsortiererin mit einem Pensum von 66,6 % bei der B.___, "___" (Urk. 9/6). Zudem arbeitet sie seit 1990 während dreieinhalb Stunden pro Woche als Reinigerin bei der C.___ AG, "___" (Urk. 9/8). Sie meldete sich am 1. Oktober 2002 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 9/7, Urk. 9/11, Urk. 9/19-21), zog Auskünfte der Arbeitgeberinnen (Urk. 9/6, Urk. 9/8), der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/10) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/4-5, Urk. 9/13) bei und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 9/17-18). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen (Urk. 9/24). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/26) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 9/35) abgewiesen. Nachdem die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben (Urk. 9/37 S. 3-11) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein spanisches Gutachten eingereicht hatte (Urk. 9/40), wurde der Einspracheentscheid mit Verfügung vom 25. April 2005 in Wiedererwägung gezogen und es wurde eine medizinische Begutachtung angeordnet (Urk. 9/45). Daraufhin wurde der Prozess mit Verfügung vom 10. Mai 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 9/50).
1.2 Am 19. Oktober 2006 erstatteten die Gutachter des D.___ ihr im Auftrage der IV-Stelle erstelltes Gutachten (Urk. 9/65). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2007 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen (Urk. 9/68). Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/74), erging am 19. April 2007 die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten wiederum abgewiesen wurde (Urk. 9/76 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 27. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und der Versicherten Rechtsanwältin Claudia Starkl, Emmenbrücke, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbe-stritten ist hingegen die Anwendung der gemischten Methode bei der Invaliditätsbemessung sowie die prozentuale Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerbstätigkeit.
2.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___, FMH, nannte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schweres Fibromyalgiesyndrom, chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom bei rechtsseitiger degenerativer Foramenstenose C5/6 und ventraler Spondylose der distalen Lendenwirbelsäule, chronisches Thorakovertebralsyndrom bei linksseitiger Kyphoskoliose und muskulärer Dysbalance sowie reaktive Depression (Urk. 9/7 S. 1 lit. A). Dr. E.___ attestierte seit 27. August 2001 diverse Arbeitsunfähigkeiten von jeweils 50 % oder 100 % (Urk. 9/7 S. 1 lit. B).
Dr. E.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten, generalisierten Weichteilschmerzen mit Kettentendinosen an allen vier Extremitäten sowie medikamentös kaum beeinflussbaren permanenten Muskelschmerzen, praktisch am ganzen Körper. Objektiv könnten deutliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt werden, insbesondere sei klinisch die rechtsseitige Foramenstenose manifest mit belastungsabhängigen Nackenschmerzen und vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen in den rechten Arm. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Arbeit als Sortiererin deutlich behindert. Erst in der letzten Zeit sei eine latente Depression zum Vorschein gekommen, da die bisherigen diversen Therapiemassnahmen und auch Medikamente keine anhaltende Besserung erbracht hätten. Ein Pensum von 50 % für eine leichte Arbeit ohne Belastung des rechten Armes sei der Beschwerdeführerin zumutbar (Urk. 9/7 S. 2, Urk. 9/7 S. 4).
In ihrem Bericht vom 17. Juni 2004 gab Dr. E.___ bei gleichbleibender Diagnose an, anlässlich der letzten Untersuchung am 2. April 2004 habe keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können; allerdings sei eine neue Untersuchung nicht möglich, da die Beschwerdeführerin derzeit in Spanien lebe (Urk. 9/20).
2.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. April 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie, eine Zervikalgie mit degenerativen Befunden sowie eine Polyallergie bestehend seit 1997/1998. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Belastungsreaktion mit depressiver Entwicklung bestehend seit Herbst 2001; diese sei in Rückbildung begriffen (Urk. 9/11 S. 1 lit. A, S. 3 Ziff. 3). Er attestierte der Beschwerdeführerin als Reinigungshilfsarbeiterin von Oktober 2001 bis Herbst 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab Herbst 2002 bis auf Weiteres eine solche von 75 % (Urk. 9/11 S. 1 lit. B, S 4, S. 6).
Dr. F.___ hielt fest, es seien Gespräche über die Krankheitsentwicklung, die Umstände ihrer Ausbootung aus dem Arbeitsprozess und der damit verbundenen Kränkung und Infragestellung ihrer Identität als Berufsfrau und über ihre Zukunftsperspektiven geführt worden. Die depressiven Symptome seien im Laufe der vergangenen Monate stark zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin fühle sich erleichtert und empfinde deutlich weniger depressive Verstimmungen (Urk. 9/11 S. 3 unten). Ihre mit der Fibromyalgie in Verbindung zu bringenden Schmerzen hingegen behinderten und beschäftigten sie stark. Eine höchstens zweistündige berufliche Tätigkeit pro Tag, welche die physischen Positionswechsel zuliessen, entspreche der Grenze ihrer Belastbarkeit. Er gehe von einer längerdauernden beruflichen Behinderung im Umfange von etwa 70 % aus und empfehle deshalb eine volle Berentung mit einer Überprüfung in etwa zwei Jahren (Urk. 9/11 S. 4).
Mit Schreiben vom 22. September 2004 teilte Dr. F.___ der IV-Stelle mit, er habe die Beschwerdeführerin trotz grossen Bemühungen nicht auffinden können. Die letzte Konsultation habe am 8. Mai 2003 stattgefunden, so dass er keinen aktuellen Bericht über den Zustand ihrer Arbeitsfähigkeit machen könne (Urk. 9/21 S. 5).
2.4 Am 20. November 2003 wurde bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Ab-klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Bericht vom 10. Februar 2004, Urk. 9/18). Die Abklärungsperson der IV-Stelle ermittelte bei einer Gewichtung des Bereiches Haushalt von 28,9 % eine Einschränkung von 9,5 % und damit einen Invaliditätsgrad von 2,74 % im Haushalt (Urk. 9/18 S. 9 Ziff. 8 f.).
2.5 Am 9. Dezember 2004 erstellte Dr. G.___, Arzt in Allgemeinmedizin und Chirurgie, in Spanien, auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Gutachten (Urk. 9/38/3; deutsche Übersetzung, Urk. 9/40). Dr. G.___ nannte folgenden Diagnosen: Chronische Fibromyalgie, chronische depressive Neurose, starke chronische Lumbalgie im Lenden-, Dorsal- und Nackenbereich, chronische Zervikalgie (Funktionseinschränkung 31 %), generalisierte Spondylarthrose hauptsächlich lumbal distal, dorsale Hyperkyphose, lumbales Fazettensyn-drom/Instabilität, Funktionseinschränkung dorsal-lumbal 46 %, Periarthritis in beiden Schultern (stark an der rechten), 30 %ige Funktionseinschränkung der rechten Schulter, multiple Allergien, ernsthafte ästhetische Beeinträchtigung durch Keloide (Urk. 9/40 S. 8).
Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an vielfältigen Schmerzen. Es sei die offensichtliche Destrukturierung der Wirbelsäule besonders hervorzuheben sowie die Unfähigkeit, Arbeiten mit körperlichen Belastungen auszuführen und anhaltende, unnatürliche oder sich wiederholende Haltungen einzunehmen. Die starke Beeinträchtigung der Hals- und Lendenwirbelsäule werde von einer Funktionseinschränkung und einer Einschränkung vieler peripherer Gelenke begleitet. Die Beeinträchtigung im Nacken- und Lendenbereich sei sehr ausgedehnt und stark. Diese Situation werde durch eine Fibromyalgie verschlimmert. Die Folgen der chronischen Fibromyalgie würden zu den anderen hinzu kommen und ausgedehnte und dauernde Schmerzen und Funktionseinschränkungen bewirken. Im Schulterbereich bestehe eine Periarthritis mit Funktionseinschränkung von 30 % auf der rechten Seite und klinischem Schmerzbefund auf beiden Seiten. Die psychische Beeinträchtigung stehe ausser Zweifel und sei als schwere chronische Depression einzustufen, welche gegen ärztliche Behandlung resistent sei. Die Offenkundigkeit multipler Allergien verhindere jegliche mögliche Behandlung; die Beschwerdeführerin vertrage weder Medikamente gegen die Depression noch gegen die Schmerzen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft und die Kriterien des chronischen Charakters sowie der Irreversibilität erfüllt. Eine temporäre Rente für die Anpassung an die Arbeit sei nicht möglich, nicht einmal für Arbeiten mit kleinsten Anstrengungen (Urk. 9/40 S. 15). In Bezug auf die Gehfähigkeit gab Dr. G.___ an, die Beschwerdeführerin setze sich schwer und mit häufigen Unterbrechungen in Gang. Die physischen und psychischen Anforderungen, welche notwendig seien, um mit einem Minimum an Professionalität, Effizienz, Leistung und Ethik irgendeine Arbeitstätigkeit ausführen zu können, seien nicht gegeben. Die Beeinträchtigung betrage 75 % (Urk. 9/40 S. 16).
2.6 Am 19. Oktober 2006 erstatteten die Gutachter des D.___ ihr im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 9/65). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65 S. 16 Ziff. 4):
- rechtsbetontes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Halbseitenfibromyalgie
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinotica der rechten Schulter.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine leichte depressive Episode ohne somatische Symptome bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.00), multiple medikamentöse Allergien sowie eine urticaria pigmentosa (Urk. 9/65 S. 16 Ziff. 4).
Die Gutachter berichteten, bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich ein leichtes bis mässig ausgeprägtes halbseitenbetontes Fibromyalgiesyndrom mit schmerzhafter PHS der rechten Schulter, allerdings ohne wesentliche Funktionseinschränkung bei symmetrischer, normal ausgebildeter Muskulatur im Bereich des Schultergürtels und ohne wesentliche Veränderung in der Röntgenaufnahme. Das Achsenskelett und die übrigen peripheren Gelenke seien alle reizlos und frei beweglich. Auch der Neurostatus sei völlig unauffällig. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperlich angepasste Tätigkeiten, insbesondere ohne ständiges Arbeiten über Kopf und ohne regelmässiges Tragen und Heben von Lasten über 15 Kilogramm, nicht rentenberechtigend eingeschränkt. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe somit eine volle, nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Bewegungsapparates. Insofern sei die Beschwerdeführerin auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sortiererin bei der Post oder als Unterhaltsreinigerin uneingeschränkt, das heisst zu 100 % arbeitsfähig.
Die internistische Untersuchung ergebe eine normosome und kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin in normalem Allgemeinzustand (Urk. 9/65 S. 17).
Bei der psychiatrischen Exploration finde sich eine allseits orientierte und kognitiv ungestörte Beschwerdeführerin. Ihr Denken sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Die Grundstimmung sei depressiv gefärbt mit verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, schmerzbedingten Schlafstörungen und anamnestischen Todeswünschen ohne eigentliche Suizidalität. Weiter bestünden schmerzbedingte Ängste und eine Antriebsverminderung sowie ein schlechtes Selbstwertgefühl, vor allem in Bezug zur mangelnden körperlichen Leistungsfähigkeit. Insgesamt könne bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Ursächlich sei wahrscheinlich, dass die Kündigung und die anhaltenden Beschwerden seitens der Fibromyalgie depressionsunterhaltend oder gar -auslösend gewesen seien. Eine differentialdiagnostisch zu erwähnende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden; die Kriterien dafür seien nicht erfüllt. Die Arbeitsfähigkeit sei aber durch die depressive Störung nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht müsse von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/65 S. 18).
Zusammenfassend bestehe für behinderungsangepasste Tätigkeiten, zu denen auch die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Briefpostsortiererin und Unterhaltsreinigerin gehörten, sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65 S. 18).
Es werde die Fortführung einer psychiatrischen Therapie empfohlen, auch im Hinblick auf die längerfristige psychische Entwicklung (Urk. 9/65 S. 18 Ziff. 6). Im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65 S. 19 Ziff. 7.1). Die Beurteilung von Dr. F.___ vom April 2004 sei aktuell nicht mehr nachvollziehbar (Urk. 9/65 S. 19 Ziff. 7.4). Sie könnten sich weder der Beurteilung von Dr. F.___ noch derjenigen von Dr. E.___ anschliessen und auch auf das in Spanien durchgeführte Gutachten könne auf keinen Fall abgestellt werden (Urk. 9/65 S. 20 Ziff. 7.5). Die subjektive Motivation für eine Berufswiederaufnahme erscheine gering (Urk. 9/65 S. 20 Ziff. 7.6).
3.
3.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das D.___-Gutachten (Urk. 9/65) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 9/65 S. 9 ff. Ziff. 3), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/65 S. 5 ff. Ziff. 2) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (Urk. 9/65 S. 16 ff. Ziff. 5). Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/65 S. 1 ff. Ziff. 1). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Mithin ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ebenso wenig besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 8/65 S. 19 Ziff. 1).
Die von der Beschwerdeführerin angebrachte Kritik, die rheumatologische Untersuchung habe lediglich fünf Minuten gedauert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3), erscheint angesichts der erhobenen und im Gutachten umschriebenen Befunde (Urk. 9/65 S. 12 f.) unplausibel. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, die Gutachter würden sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ auseinandersetzen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4), ist folgendes festzuhalten:
Die Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. F.___ vermögen die gutachterliche Beurteilung - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.2 f.) - nicht in Frage zu stellen, da es sich dabei um Einschätzungen älteren Datums handelt, welche nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wiedergeben. Dr. E.___ hatte am 17. Juni 2004 angegeben, dass eine neue Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da diese in Spanien lebe (Urk. 9/20) und Dr. F.___ hatte am 22. September 2004 festgehalten, dass er die Beschwerdeführerin trotz grossen Bemühungen nicht mehr habe auffinden können, weshalb er keinen aktuellen Bericht über den Zustand ihrer Arbeitsfähigkeit machen könne (Urk. 9/21 S. 5). Die D.___-Gutachter hielten sodann fest, die einzige psychische Störung, die momentan nachweisbar sei, sei eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Die Beurteilung von Dr. F.___ vom April 2004 sei aktuell nicht mehr nachvollziehbar (Urk. 8/65 S. 19 Ziff. 4). Schliesslich darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Ebenso wenig kann auf das Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 9/40) abgestellt werden. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % kann angesichts der im D.___-Gutachten gestellten Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms mit leichter depressiver Entwicklung nicht nachvollzogen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Fibromyalgie nach der Rechtsprechung nur dann invalidisierend auswirken kann, wenn daneben eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt, was bei einer leichten depressiven Entwicklung nicht der Fall ist. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte für andere Faktoren, welche die Fibromyalgie oder deren Folgen als unüberwindbar hinsichtlich des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess erscheinen liessen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
3.2 Nach dem Gesagten besteht bei der Beschwerdeführerin sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Briefpostsortiererin und Reinigungsangestellte sowie im Haushalt (Urk. 9/65 S. 18 und S. 19 Ziff. 1).
Damit liegt keine rechtserhebliche Invalidität vor (vgl. vorstehend Erw. 1.2) und die angefochtene Verfügung erweist sich als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 13. Januar 2009 einen Aufwand von 13,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 60.-- geltend gemacht (Urk. 11/2). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 2'970.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Starkl, Emmenbrücke, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 2'970.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Starkl
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).