Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00770
IV.2007.00770

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 26. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Monica Lamas
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, arbeitete von 1981 bis Ende August 2004 als Gipser bei der Y.___ AG (Urk. 8/11 Ziff. 1 und 6), wobei er sich am 24. September 1997 bei einem Leitersturz einen Meniskusriss am linken Knie zuzog (Urk. 1 S. 2 lit. II.A.1). Nachdem er sich bei einem Treppensturz am 5. Februar 2004 erneut am linken Knie verletzt hatte (Urk. 8/24/13), meldete er sich am 23. Februar 2005 wegen der Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2) In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 8/12-14, Urk. 8/17, Urk. 8/21), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/7, Urk. 8/26) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA; Urk. 8/3, Urk. 8/15, Urk. 8/24) sowie einen Bericht der zuständigen Arbeitslosenkasse bei (Urk. 8/8/1).
         Am 20. Juli 2006 legte die SUVA die Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Unfalles vom 24. September 1997 auf 31 % fest und sprach dem Versicherten dementsprechend eine Invalidenrente ab 1. Juli 2006 sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 8/25).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28-36) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2007 eine vom 1. Februar bis 31. Mai 2005 befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/37 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Oktober 2006 sowie einer Viertelsrente ab 1. November 2006 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2007 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und anerkannte einen Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 (Urk. 7 S. 4). Am 4. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 4, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 19. April 2007 aus, nach Ablauf der Wartezeit habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, was zu einem Invaliditätsgrad von 65 % führe. Ab dem 1. Juni 2005 sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, so dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2007 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, aus den Akten des Unfallversicherers gehe eine volle Arbeitsunfähigkeit von Februar bis Mai 2004 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2004 hervor. Damit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % habe zugemutet werden können. Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung sei sodann entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit erst ab Oktober 2005 wieder zumutbar sei, sodass sie Rente spätestens per Anfang Januar 2006 aufzuheben sei (Urk. 7 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin stütze sich allein auf den Bericht von Dr. C.___ vom 19. Mai 2005 und widerspreche klar den nach diesem Datum erfolgten Ausführungen desselben Arztes (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.5). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei frühestens ab November 2005 dokumentiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.6). Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei sodann ab 1. Juli 2006 anzunehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.7). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen sei korrekt. Das Invalideneinkommen habe sie jedoch lediglich von der Suva übernommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2), wobei nicht klar sei, auf welche Erhebungen sich die Suva dabei gestützt habe. Beim Invalideneinkommen sei auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen abzustellen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2.2). Für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2006 betrage der Invaliditätsgrad 70 %, ab 1. März 2006 noch 40 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie die Dauer der ihm zustehenden Rente. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Wartezeit ein Jahr nach dem Unfall vom 5. Februar 2004 abgelaufen ist und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers dementsprechend im Februar 2005 beginnen kann (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/27/4). Auch der Beschwerdeführer geht von einem Rentenbeginn von Februar 2005 aus (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Am 4. Juli 2004 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, in einem ärztlichen Zwischenbericht zu Handen des Unfallversicherers, dass der Beschwerdeführer an anhaltenden Knieschmerzen leide nach Patellalängsfraktur links am 5. Februar 2004 und hielt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 21. Juni 2004 für möglich (Urk. 8/3/82 Ziff. 1 und 4). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er in seinem Arztzeugnis vom 9. März 2004 die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festgelegt (Urk. 8/3/90 Ziff. 8).
3.2     In seinem Bericht vom 16. September 2004 nannte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen:
- Knieschmerzen bei
- Status nach Patellalängsfraktur am 5. Februar 2004
- Status nach zweimaliger, arthroskopischer Meniskektomie links
- bekannter Gonarthrose
         Schmerzen seien insbesondere beim Anlaufen sowie Auf- und Abwärtsgehen vorhanden, in Ruhe seien die Schmerzen nur geringgradig ausgeprägt. Er attestiere weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei ein Arbeitsversuch zu 50 % äusserst sinnvoll und aus medizinischen Gründen verantwortbar wäre. Der Arbeitgeber akzeptiere jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeite (Urk. 8/3/62).
3.3     Am 19. November 2004 wurde in der Universitätsklinik B.___, Radiologie, eine MR-Untersuchung des linken Knies durchgeführt. Dabei ergab sich eine Läsion des lateralen Meniskus sowie ein beträchtlicher Knorpelschaden, vor allem medial femorotibial (Urk. 8/3/53).
3.4     Am 17. März 2005 diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, an den Dr. A.___ den Beschwerdeführer überwiesen hatte, in einem Zwischenbericht zu Handen des Unfallversicherers eine posttraumatische Knieoperation im linken Knie sowie einen Status nach Teilmeniskektomie links medial und lateral (Urk. 8/14/3 Ziff. 1). Seit der Knieoperation am 7. März 2005 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/3 Ziff. 5). Vor dieser Operation hatte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % festgelegt (Urk. 8/3/33).
3.5     In seinem Bericht vom 29. März 2005 nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/13/3 lit. A):
- posttraumatische Varusgonarthrose linkes Kniegelenk bei
- Status nach Teilmeniskektomie links medial und lateral
- Status nach Tibiakopfvalgisationsosteotomie
         In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2004 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/13/3 lit. B), wobei ab Sommer 2005 eine Tätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab Sommer 2005 voll arbeitsfähig (Urk. 8/13/2). Nach der Valgisationsosteotomie am 7. März 2005 sei mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen, eine Heilung des Kniegelenkes, insbesondere des Knorpelschadens sei jedoch nicht möglich (Urk. 8/13/4).
3.6     Am 4. Oktober 2005 fand im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt. Dieser beurteilte das linke Kniegelenk als reizlos und stabil. Am linken Oberschenkel würden leichte Schonungszeichen bestehen. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente ein und habe auch keine Therapie mehr. An eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Hilfsgipser sei nicht zu denken. Nach dem Unfall vom 5. Februar 2004 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % nicht möglich gewesen. Ab dem 14. November 2005 sei der Beschwerdeführer jedoch für jede vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen oder Stehen, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und Treppen sowie ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung und ohne Tragen von Lasten über 15 kg zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/24/14).
3.7     Nachdem wegen der Frage der vorzeitigen Metallentfernung am 15. November 2005 eine erneute CT-Untersuchung der linken Tibia sowie des linken Kniegelenkes durchgeführt worden war (Urk. 8/21/3), führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 24. November 2005 im Unterschied zu seinem Bericht vom März 2005 aus, der Heilungsverlauf nach der Valgisationsosteotomie links am 7. März 2005 sei stark verzögert verlaufen, mit Schwellungstendenz des gesamten linken Beines. Die CT-Untersuchung des linken Kniegelenkes habe gezeigt, dass der Osteotomiespalt noch ungenügend durchgebaut sei. Ebenso bestehe eine diffuse Osteoporose im Sinne einer Knochendystrophie. In der angestammten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 % (Urk. 8/24/3). Dies hatte er in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers bereits am 7. Juli 2005 festgehalten, wobei er damals von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab September 2005 ausgegangen war (Urk. 8/17/2). Dr. C.___ relativierte somit aufgrund von aktuellen Befunden seine frühere Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ab November 2005 in einer angepassten Arbeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
3.8     Dr. E.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hat sich mit dieser neuen Einschätzung von Dr. C.___ nicht auseinandergesetzt, sondern stützte sich lediglich auf Dr. D.___ und die frühere Einschätzung von Dr. C.___ (Urk. 8/27/3).

4.
4.1     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser ergibt sich aus den vorliegenden Arztberichten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 5. Februar 2004 zunächst bis 20. Juni 2004 vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 8/3/85 Ziff. 5, Urk. 8/3/90 Ziff. 8), bevor sowohl der Hausarzt, der Rheumatologe Dr. A.___ als auch der die Operationen durchführende Chirurg Dr. C.___ eine Arbeitsaufnahme im Umfang von 50 % ab Spätsommer 2005 für zumutbar und sinnvoll hielten (Urk. 8/3/82/ Ziff. 4, Urk. 8/3/62, Urk. 8/3/2, Urk. 8/3/33). Übereinstimmend gehen die Ärzte sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer seit der am 7. März 2005 durchgeführten Valgisationsosteotomie in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist.
         Für die Beurteilung der massgeblichen Zeit ab Februar 2005 heisst dies, dass bis 7. März 2005 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist.
         Dieser Einschätzung stehen auch die Taggeldauszahlungen des Unfallversicherers nicht entgegen. Diese entschädigen die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gibser, die Invalidenrente deckt ein anderes Risiko ab, nämlich die Erwerbsunfähigkeit, das heisst die Unmöglichkeit, in einer leidensangepassten, zumutbaren Tätigkeit zu arbeiten. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die Suva die ausgerichteten Taggelder per 21. Juni 2004 von 100 % auf 50 % reduzierte (Urk. 8/3/42, Urk. 8/3/96). Am 25. Februar 2005 erklärte ein Mitarbeiter der Suva dem Sohn des Beschwerdeführers sodann telefonisch, bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit anschliessend an die Operation vom 7. März 2005 bestehe wieder Anspruch auf ein volles Taggeld (Urk. 8/3/3). Ob und allenfalls für wie lange in der Folge das volle Taggeld ausbezahlt wurde, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Immerhin teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 mit, an eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Gipser sei nicht mehr zu denken (Urk. 8/24/9).
4.2     Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, stützte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere auf den Bericht von Dr. C.___ vom 24. November 2005 und machte geltend, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei erstmals in diesem Bericht die Rede (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.3). Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass sich Dr. C.___ bereits in früheren Berichten zur Zumutbarkeit von behinderungsangepassten Tätigkeiten geäussert hatte.
         In seinem Bericht vom 29. März 2005 legte Dr. C.___ nämlich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Sinne einer Prognose ab Sommer 2005 auf 100 % fest (Urk. 8/13/2), revidierte diese Einschätzung jedoch am 7. Juli 2005 und ging von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50 % ab September 2005 aus (Urk. 8/17/2). Gestützt auf eine neue CT-Untersuchung bestätigte er sodann in seinem Bericht vom 24. November 2005 die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/24/3). Er begründete diese höhere Arbeitsunfähigkeit damit, dass der Osteotomie-Spalt noch ungenügend durchgebaut sei. Dr. C.___ führte mit anderen Worten damit an, dass eine Besserung möglich sei in der Zukunft.
         Dieser Beurteilung durch Dr. C.___ widerspricht Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. Oktober 2005, in welchem dieser eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ab 14. November 2005 festhielt (Urk. 8/24/14). Dieser Bericht von Dr. D.___ ist an sich nachvollziehbar und schlüssig, und auch die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden plausibel begründet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2005 untersuchte (Urk. 8/24/13) und damit vor der neuen CT-Untersuchung am 15. November 2005 (8/21/3). Dr. C.___ verfügte damit über aktuellere medizinische Abklärungsergebnisse als Dr. D.___ und konnte sich im Übrigen aufgrund der zwischen Frühling und Herbst 2005 fast monatlich stattgefundenen Konsultationen ein besseres Bild vom Heilungsverlauf machen (vgl. Urk. 8/17/2). Allerdings ist auch aufgrund des letzten Berichts von Dr. C.___ nicht klar, ob die 50%ige Arbeitsfähigkeit eine weiter dauernde sei oder eine lediglich momentane, die bis zum Zuwachsen des noch ungenügend durchgebauten Osteotomie-Spalts auf eine volle Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann.
         Gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ ist somit die Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit auf 50 % ab September 2005 festzulegen. Was hingegen die Art der leidensangepassten Tätigkeiten betrifft, ist mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen oder Stehen, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und Treppen sowie ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung und ohne Tragen von Lasten über 15 kg zumutbar sind.
4.3     Zusammenfassend ist somit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer zunächst bis 6. März 2005 in der bisherigen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig war. Nach der Operation am 7. März 2005 wurde er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Sein Zustand verbesserte sich sodann erst im Herbst wieder, und es ist unklar, wie lange ab September 2005 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist und ab welchem Zeitpunkt das Kniegelenk beziehungsweise der Osteotomie-Spalt verheilt ist.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
5.2     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2005, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Gipser bei der Y.___ AG. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 21. März 2005 betrug der Monatslohn im Jahr 2005 Fr. 5'631.-- (Urk. 8/11/2 Ziff. 16), was ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 73'203.-- ergibt. Dieses Invalideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin vom Unfallversicherer übernommen hat, ist unbestritten (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/27 S. 4).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Berechnung der Suva (vgl. Urk. 8/27 S. 4), wobei sich deren Berechnungsmethode nicht aus den Akten ergibt. Es ist dem Beschwerdeführer zu folgen und das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln. Für die Zeit vom 5. Februar bis 6. März 2005, während welcher der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gipser noch zu 50 % arbeitsfähig war, ist daher auf den Lohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe abzustellen. Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 5'358.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab 10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 5'628.-- pro Monat (Fr. 5'358.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin bei einem Pensum von 50 % Fr. 33’768.-- (Fr. 5'628.-- x 12 x 0.5) pro Jahr.
         Für die Zeit ab September 2005 ist von einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und damit vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen (Zentralwert). Dieser betrug im Jahre 2004 monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1 Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab 10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 4’819.-- pro Monat (Fr. 4’588.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin bei einem Pensum von 50 % Fr. 28'914.-- (Fr. 4’819.-- x 12 x 0.5) pro Jahr.
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Der Beschwerdeführer machte aufgrund seines Alters sowie der bestehenden Beeinträchtigungen den Maximalabzug von 25 % geltend (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2.3). Dieser Abzug erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausser den invalidisierenden Kniebeschwerden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, zu hoch. Ein Abzug von 15 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falls angemessen Rechnung.
5.5     Für die erste Zeit der Rentenprüfung, während welcher der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser zu 50 % arbeitsfähig war, ergibt sich somit bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'203.-- (vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 28'702.80 (vorstehend Erw. 5.3 und 5.4; Fr. 33'768.-- x 0.85) eine Einkommenseinbusse von 44’500.20, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspricht.
         Was sodann die zweite Zeitspanne ab 7. März bis Ende August 2005 betrifft, kann ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer während diesem Zeitraum aufgrund der bestehenden Einschränkungen sowohl in der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Für diese Zeit kann daher auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen verzichtet werden (BGE 104 V 136 Erw. 2.a und b; BGE 114 V 313 Erw. 3.a). Nachdem beim Beschwerdeführer für diese Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %.
         Ab September 2005 war dem Beschwerdeführer hingegen eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, so dass wiederum ein Einkommensvergleich durchzuführen ist. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'203.-- (vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 24'576.90 (vorstehend Erw. 5.3 und 5.4; Fr. 28'914.-- x 0.85), ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 48'626.10, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 66 % entspricht.
5.6     Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad vom 5. Februar bis 6. März 2005 61 %, vom 7. März bis 31. August 2005 100 % sowie ab 1. September 2005 66 % beträgt. Was jedoch den Zeitpunkt der Rentenherauf- bzw. Rentenherabsetzung betrifft, ist auf Art. 88a IVV hinzuweisen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und ergänzend dazu festzuhalten, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Normalfall erst zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). In der Regel kann eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst nach mehreren Wochen oder Monaten als erstellt betrachtet werden, wohingegen eine Rente nur dann mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder herabzusetzen ist, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, d.h. sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in einer Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
         Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers per 7. März 2005 somit unter Wahrung der dreimonatigen Frist per 1. Juni 2005 zu berücksichtigen und die anfängliche Dreiviertelsrente auf diesen Zeitpunkt hin auf eine ganze Rente heraufzusetzen.
         Die Verbesserung der gesundheitlichen Situation per September 2005 hielt Dr. C.___ sodann im Juli sowie November 2005 fest, doch konnte aufgrund des langwierigen Heilungsverlaufes in diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand bereits andauernd stabilisiert hatte. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV und unter Wahrung der Frist von drei Monaten ist die ganze Rente somit erst per 1. Dezember 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.
5.7     Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Mai 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 auf eine ganze Rente sowie ab 1. Dezember 2005 auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, und die angefochtene Verfügung vom 19. April 2007 ist dahingehend abzuändern.
5.8     Da aufgrund der massgeblichen Einschätzung von Dr. C.___ vom November 2005 (Urk. 8/24/3) unklar ist, wie lange die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in angepasster Tätigkeit anhalte beziehungsweise wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Arbeit möglich sein wird, sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese prüfe, ab welchem Zeitpunkt eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2007 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Mai 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, vom 1. Juni bis 30. November 2005 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
           Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie eine Befristung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers prüfe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).