IV.2007.00772

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 11. September 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene B.___ meldete sich am 22. November 2004 wegen Rückenbeschwerden (Bandscheibe) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/4) bei und erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten, dem Restaurant A.___, über die erwerbliche Situation (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. Dezember 2004, Urk. 9/5). Zudem ersuchte sie Dr. med. C.___ um den Arztbericht vom 14. April 2005 (Urk. 9/7), welcher auf Nachfrage der IV-Stelle am 8. Juli 2005 ergänzt wurde (Urk. 9/8/3). Am 26. September 2005 nahm die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor (Bericht vom 1. November 2005, Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 1. November nahm die IV-Stelle zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung abschlägig Stellung, da sich die Versicherte gesundheitsbedingt nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/14). Mit Verfügung vom 2. November 2005 wies die IV-Stelle alsdann den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 8 % ab (Urk. 9/15). Am 5. Dezember 2005 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Stefan Galligani vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung erheben (Urk. 9/23), welche am 11. Januar 2006 begründet wurde (Urk. 9/25). Am 16. Januar 2007 zog die IV-Stelle einen neuen IK-Auszug bei (Urk. 9/41). Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess B.___ am 21. Mai 2007 durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.     Der Einspracheentscheid vom 18. April 2007 und die Verfügung vom      2. November 2005 seien aufzuheben.
          2. a)  Der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente zuzusprechen.
          2. b)  Es seien weitere medizinische und versicherungstechnische Abklärungen   zu treffen.
          3.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,         und es sei der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter          einzusetzen."
         Am 28. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. August 2007 schloss (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zur Begründung ihres Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin insbesondere vor, die Beschwerdeführerin sei unstreitig zu 33 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Sie habe zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 14'299.80 erzielt. Aus ärztlicher Sicht sei ihr weiterhin eine der Behinderung angepasste leichte Tätigkeit im bisherigen Arbeitspensum zuzumuten, womit sie Fr. 14'520.-- zu erzielen vermöge, woraus keine Erwerbseinbusse resultiere. Hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt sei zu beachten, dass die Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sei, die Mithilfe der Töchter angerechnet worden sei und es der Schwiegertochter zumutbar wäre, die Hälfte der Haushaltarbeit im Zweigenerationenhaushalt zu übernehmen. Die Abklärung vor Ort sei demzufolge korrekt erfolgt, was zu einer Einschränkung von 23.25 % bis April 2005 und ab Mai 2005 von 11.6 % im Haushalt führe, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 16 % bis April 2005 und von 8 % ab Mai 2005 resultiere (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sowohl die Rückenschmerzen, die Sensibilitätsstörung als auch die psychischen Probleme zeitigten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Mit den ausgewiesenen Beschwerden sei keine erwerbliche Tätigkeit mehr möglich. Hinzu komme, dass der Abklärungsbericht Unstimmigkeiten aufweise. So berücksichtige er nicht alle medizinischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Zudem weile ihr Ehemann seit dem 16. Februar 2006 nicht mehr in der Schweiz, weshalb die im Bericht festgehaltene zumutbare Mitarbeit nicht mehr anrechenbar sei. Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Töchtern und der Beschwerdeführerin sei deren Mithilfe beschränkt und die Mithilfe der Schwiegertochter infolge Herzoperation und Kinderbetreuung zu hoch ausgefallen. Es mute im Übrigen seltsam an, wenn der Beschwerdeführerin im Hauhalt eine Einschränkung zugestanden werde, nicht jedoch in der erwerblichen Tätigkeit, die regelmässig körperlich belastender ausfalle (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 18. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG), zum massgebenden Invaliditätsgrad für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bei Renten (Art. 29 Abs. 1 IVG), die Lehre und Rechtsprechung zur Wahl der Invaliditätsbemessung und deren Berechnung bei erwerbstätigen versicherten Personen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs), bei nichterwerbstätigen versicherten Personen (spezifische Methode des Einkommensvergleichs, Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen versicherten Personen (gemischte Methode des Einkommensvergleichs, Art. 27bis IVV), zur Aufgabe des Arztes bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert von Haushaltsabklärungen zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden.
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 33 % nachginge und zu 67 % im Haushalt tätig wäre, die Invalidität der Beschwerdeführerin somit nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Jedoch ist strittig, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich im Bereich Haushalt zu betätigen.
3.2     Die dem Gericht vorliegenden Akten genügen nicht, um sich ein Bild über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen und einen Entscheid über die streitige Frage zu fällen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.
3.3     Zunächst ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten sehr dürftig sind. Im Recht liegt lediglich der Arztbericht von Dr. C.___ vom 14. April 2005 (Urk. 9/7), der die Diagnose eines lumbo-radikulären Schmerzsyndroms rechts bei massiver Diskopathie L3/L4 mit Diskushernie rechts, Retropatellararthrose rechts, Osteoporose und depressive Stimmung festhält, die Beschwerdeführerin - trotz Behandlung erst seit dem 8. Dezember 2003 - als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 8. März 2003 bis auf Weiteres erachtet, von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand ausgeht und der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit mehr attestiert. Auf den Widerspruch bezüglich Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbeginn angesprochen, führte Dr. C.___ am 8. Juli 2005 (Urk. 9/8/3) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 15. Januar 1990 bei ihm in Behandlung. Der Beschwerdeführerin sei eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar, es bestehe jedoch eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt. Sie vermöge nur noch Tätigkeiten auszuüben, welche nicht zu schwer/streng seien, sie könne nicht zu lange stehen, sich nicht zu viel beugen und einfach nur leichte Arbeiten verrichten. Beide ärztlichen Berichte weisen bezüglich Anamnese auf Berichte des D.___ und des Spitals E.___ hin, welche indessen in den Akten fehlen. Zudem ist im Abklärungsbericht vom 1. November 2004 ein Aufenthalt von vier Tagen im F.___ erwähnt (Urk. 9/12/2). Auch darüber findet sich nichts in den Akten. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihren internen Unterlagen (Abklärungsbericht, Urk. 9/12/1, Feststellungsblätter vom 1. November 2005, Urk. 9/13/2, und vom 17. April 2007, Urk. 9/42/2) ist davon auszugehen, dass sie ebenso wenig über diese ärztlichen Unterlagen verfügte. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Beschwerden seien neurologisch nachgewiesen (Urk. 1 S. 5), ist die Sache mangels ausreichender medizinischer Unterlagen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei Dr. C.___ die in den Arztberichten erwähnten medizinischen Unterlagen sowie die vollständige Krankengeschichte herauszuverlangen und alsdann ein rheumatologisch/neurologisches Gutachten erstellen zu lassen.
3.4     Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass es seltsam anmute, dass ihr im Haushalt eine Einschränkung zugestanden werde, während eine solche im Erwerbsbereich nicht auszumachen sei, indessen an beiden Orten Reinigungstätigkeiten zu verrichten bzw. gewesen seien.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5) ist die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen, sie könne weiterhin ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nachgehen. Vielmehr hat sie gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. G.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) - welcher sich seinerseits an die Einschätzung von Dr. C.___ hielt, der in seinem Bericht vom 8. Juli 2005 festgehalten hatte, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % (siehe Urk. 9/3/3) - festgestellt, in einer angepassten Tätigkeit bestehe mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, womit ein 33%-Pensum für eine solche Tätigkeit voll zumutbar und möglich sei (Urk. 9/13/3). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als nicht korrekt.
3.5     In Bezug auf die Haushaltsabklärung ist festzuhalten, dass auf deren Ergebnisse grundsätzlich dann abgestellt werden kann, wenn der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend schmälert die Tatsache, dass die Abklärungsperson offenbar auch nur über die rudimentären Angaben des Hausarztes verfügte, den Beweiswert des Berichtes. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Urk. 2 und Urk. 8) in Form der zumutbaren, über die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinausgehende Mitarbeit des Ehemannes, der offenbar ab dem 1. Mai 2005 im selben Haushalt wohnenden Schwiegertochter sowie die Mithilfe der Töchter verlangt werden kann (Urk. 8, vgl. dazu in BGE 130 V 369 nicht veröffentlichte Erw. 8 des Urteils in Sachen B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21). Indessen bestehen bezüglich dieser Mithilfe Unklarheiten. Insbesondere wird über eine Herzklappenoperation der Schwiegertochter berichtet (Urk. 9/11/2), die überdies Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1997, 1999 und 2005 ist (Urk. 9/12/3). Darauf wird im Abklärungsbericht indessen nicht weiter eingegangen, sondern der Schwiegertochter ein grosser Teil der Arbeit aufgebürdet. Im Weiteren wird auch den Töchtern ein Teil der Übernahme von Hausarbeiten zugemutet, obwohl diese laut Beschwerdeführerin in Aarau wohnen (Urk. 1 S. 9) und sich diesbezüglich im Abklärungsbericht ebenfalls keine Angaben finden. Ein Grossteil der Übernahme von Haushaltsarbeiten wird im Weiteren dem Ehemann zugemutet. Über diesen geht aus den Akten hervor, dass er zur Zeit des Standortgesprächs zur Arbeitsvermittlung vom 25. Oktober 2005 (Urk. 9/11) nicht gearbeitet und vorgängig selber gekündigt hatte, auf der Suche nach einer besseren Stelle war und zu der Zeit in der Türkei gewesen sei, wo er laut Ausführungen der Kinder der Beschwerdeführerin "Sachen" erledige. Im Weiteren liegt die Abmeldebestätigung der Stadt H.___ vom 15. Februar 2006 betreffend den Ehemann im Recht, wonach sich dieser am 16. Februar 2006 in die Türkei abgemeldet hat (Urk. 3/5). Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Nachdem der Einspracheentscheid am 18. April 2007 erging, kann entgegen den dortigen Ausführungen (Urk. 2 S. 3) nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Wegzug des Ehemannes in die Türkei per 16. Februar 2006 habe unberücksichtigt zu bleiben, auch wenn die Vermutung der Beschwerdegegnerin, bei der Abmeldung handle es sich mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Trennungs- oder Scheidungsurteils um ein taktisches Manöver, nicht von der Hand zu weisen ist. Nach Klärung der medizinischen Situation drängt sich daher eine weitere Haushaltsabklärung auf.
3.6     Insgesamt erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Die Beschwerdegegnerin wird beim Hausarzt die erwähnten medizinischen Unterlagen herauszuverlangen haben und alsdann in einer spezialisierten Klinik ein rheumatologisch/ neurologisches Gutachten einzuholen haben. Die begutachtenden Fachpersonen haben sich in Kenntnis der vollständigen Vorakten und in Auseinandersetzung damit klar darüber auszusprechen, welche objektiven Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und in welchem Ausmass sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin deutet nichts darauf hin, dass bei ihr auch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt. Eine depressive Stimmung, wie sie Dr. C.___ in seiner Diagnosenliste vom 14. April 2005 aufführt (Urk. 9/7/1 lit. A), genügt rechtsprechungsgemäss bei Weitem nicht, um eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang ist auch zu vermerken, dass es sich bei den von Dr. C.___ aufgelisteten Medikamenten (Dafalgan, Tramal ret., Omezol und Xefo, siehe Urk. 9/7/2) nicht um solche zur Behandlung von psychischen Störungen handelt. Dafalgan, Tramal und Xefo sind Medikamente zur Behandlung von Schmerzen, respektive von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, Omezol dient unter anderem der Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstossen (siehe: www.kompendium.ch/MonographieTxt.aspx?lang= de&MonType=fi). Von einem langjährigen Hausarzt - Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 1990 (siehe Urk. 9/8/3) - wäre aber zu erwarten gewesen, dass er eine psychische Störung zumindest medikamentös behandelt oder dann die Beschwerdeführerin einer Fachperson überwiesen hätte. Ein solches Vorgehen ist jedoch seinen Berichten nicht zu entnehmen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt. Entsprechende medizinische Abklärungen erübrigen sich daher.
Im Weiteren wird die Beschwerdegegnerin nach Einholung des Gutachtens einen neuen Abklärungsbericht über die Tätigkeit der Versicherten im Haushalt einzuholen haben. Danach wird sie über den streitigen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.      
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2     Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.3     Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 21. Mai 2007 (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-  entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).