IV.2007.00775

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 14. November 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1968, ist Mutter zweier 1990 und 1992 geborener Kinder (Urk. 12/69 Ziff. 3.1) und arbeitete zuletzt von Oktober 1995 bis Juni 1999 als Textilmitarbeiterin bei der A.___ AG (Urk. 12/14 Ziff. 1). Am 2. März 2000 meldete sich die Versicherte wegen Bandscheibenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/2 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/18-19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Juli 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 12/49) sowie mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 12/61). Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2003 erhob die Versicherte am 15. September 2003 Einsprache (Urk. 12/53), welche mit Einspracheentscheid vom 7. November 2003 ebenfalls abgewiesen wurde (Urk. 12/63). Die Verfügung vom 29. Oktober 2003 erwuchs hingegen unangefochten in Rechtskraft.
         In der Folge erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom  7. November 2003 Beschwerde ans hiesige Gericht (Prozess-Nr. IV.2003.00517), welche mit Urteil vom 16. August 2004 abgewiesen wurde (Urk. 12/66).
1.2     Wegen einer Diskushernie sowie weichteilrheumatischen Schmerzen meldete sich die Versicherte am 18. Januar 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/69 Ziff. 7.2 und 7.8), welches Gesuch die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wiederum abwies (Urk. 12/80).
1.3     Am 28. Juni 2006 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle sodann ein Gesuch um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 12/88).
         Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 12/87, Urk. 12/90, Urk. 12/93) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/74, Urk. 12/89) ein.
         Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 12/94-95, Urk. 12/97, Urk. 12/104, Urk. 12/115-116) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2007 eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2006 (Urk. 12/118 = Urk. 2) zugesprochen sowie mit Verfügung vom 11. Mai 2007 die Aufnahme einer Arbeitsvermittlung abgelehnt (Urk. 12/123).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab September 2006 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf am 17. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die fristgerecht vorgebrachten Einwände gegen die vorgesehene Rentenverfügung seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass sich bei den Vorakten keine Eingabe der Beschwerdeführerin befindet, in welcher sie Einwände erhoben hätte. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2007 an die Ausgleichskasse fest, die Anhörungsfrist sei nun abgelaufen (Urk. 12/104). Nachdem nicht feststeht, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Einwände erhoben hat, und diese hierzu auch keine näheren Ausführungen machte, kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.

2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 12/103), weshalb mit nachstehender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

3.
3.1     Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Beschwerdeführerin ab (Urk. 12/80), nachdem ein erstes Gesuch bereits mit Urteil des hiesigen Gerichtes vom 16. August 2004 abgewiesen worden war (Urk. 12/66). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 3. Mai 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für nicht plausibel und erachtete die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit weiterhin als zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 12/79 S. 2 f.).
         In der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2007 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des B.___ vom 5. Oktober 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % bis 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiterin aus (Urk. 12/100 S. 1-2). In einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin hingegen in einem Pensum von 50 % arbeiten (Urk. 12/100 S. 2). Gestützt auf diese Angaben stellte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 57 % fest und sprach der Beschwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. September 2006 zu (Urk. 2 S. 1).
3.2     Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, es fehle eine Begründung für die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine solche ergebe sich einzig aus einem Bericht des Hausarztes, welcher sich jedoch wiederum auf die Beurteilung der Beschwerdegegnerin stütze. Aus dem Bericht des B.___ ergebe sich klar eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % (Urk. 1 S. 4).
3.3     Strittig und zu prüfen ist mithin, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2005 bis zur angefochtenen Verfügung vom 19. April 2007 verändert hat.

4.
4.1     Am 5. Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Institut C.___ (C.___) interdisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 23. Juni 2003 stützte sich auf die Anamnese, internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen sowie die vorhandenen und zusätzlich angeforderten Akten (Urk. 12/41 S. 1). Zusammenfassend nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/41 Ziff. 5.1):
-   chronisches, halbseitiges Schmerzsyndrom links
-   Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links November 2001
-   präoperativ radikuläres Syndrom S1 links seit Januar 1999
-   Diskopathie C4/5 und C5/6 (MRI September 2001)
-   Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance und ausgeprägte allgemeine muskuläre Dekonditionierung
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann (Urk. 12/41 Ziff. 5.2):
-   ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Symptomatik im Rahmen der obgenannten Diagnosen
-   Rezidivierende orthostatische Hypotonie
-   begünstigt durch die nachgenannte Diagnose
-   leichte Eisenmangelanämie
-   bei Ferritin-Wert unter dem Normbereich Verdacht auf Mal-Compliance bei der angegebenen Eisensubstitution, DD: Resorptionsstörung
         Bei der letzten Arbeitsstelle habe es sich offenbar um eine sehr wechselhafte Tätigkeit mit intermittierend doch häufigen Anteilen von mindestens mittelschweren Tätigkeiten gehandelt. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin diese angestammte Tätigkeit, wie überhaupt alle körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten, bleibend nicht mehr zumutbar. Es sei anzunehmen, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. Januar 1999 bestehe (Urk. 12/41 Ziff. 6.1.2 und 6.1.3). Der Beschwerdeführerin seien nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg bis maximal 10 kg sowie ohne Einnahme von monotonen oder repetitiven Haltungen oder Bewegungen, ohne repetitives Bücken oder Überkopfarbeiten, zumutbar. Eine derartige Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht, ohne Einbezug der deutlichen Überlagerungszeichen und der Schmerzverarbeitungsstörung, ganztägig zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten muskulären Dysbalance und der ausgeprägten allgemeinen muskulären Dekonditionierung könne der Beschwerdeführerin eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne sodann eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung beobachtet werden mit einem fixierten Halbseiten-Schmerzsyndrom, welches keiner organischen Grundlage zugeordnet werden könne und schon eine gewisse Chronifizierung erfahren habe. Im Weiteren bestehe jedoch keine Komorbidität im Sinne einer Depression und es sei ihr aus psychiatrischer Sicht die Willensanstrengung zumutbar, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 12/41 Ziff. 6.1.4). Zwischen der Selbsteinschätzung und der medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit bestehe eine ausgesprochene Diskrepanz, welche jedoch nicht mit Krankheitsgründen erklärbar sei (Urk. 12/41 Ziff. 6.1.5).
4.2     Der Hausarzt, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 12/72/5 lit. A):
-   somatoforme Schmerzstörung mit Halbseitenschmerzsymptomatik links bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links
-   chronisch dyspeptisches Magenleiden
-   chronisch depressive Verstimmung
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, sie sei schmerzgeplagt und schwer depressiv (Urk. 12/72/5 lit. D). Seit dem 1. November 2001 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/72/5 lit. B).
4.3     Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 teilten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Leitender Arzt Neurologie, G.___ Klinik, mit, die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei jedoch für eine Beurteilung beim Schmerzzentrum angemeldet (Urk. 12/75/3).
4.4     Am 20. April 2006 attestierte Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 21. April 2006 bis auf weiteres, ohne jedoch nähere Angaben zu machen (Urk. 12/87).
         In seinem Bericht vom 5. Juli 2006 diagnostizierte Dr. D.___ sodann ein somatoformes Schmerzsyndrom bei panvertebralen Schmerzen sowie eine chronisch depressive Verstimmung. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Bezüglich der Frage, inwieweit die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne, verwies Dr. D.___ auf den behandelnden Psychiater der Klinik H.___ in I.___ (Urk. 12/90/3).
4.5     Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dipl. Psychologe K.___, Zentrum B.___ (B.___), Ambulatorium I.___, nannten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/93 S. 1 Ziff. 1.A):
-   depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit mindestens September 2005
-   anhaltende somatoforme Schmerzstörung
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit mindestens Oktober 2005 80 bis 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/93 S. 2 lit. B). Sie sei auch nicht in der Lage, stundenweise einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachzugehen (Urk. 12/93 S. 1). Sie sei sehr auf die Schmerzproblematik zentriert und hoffnungslos. Ab Mai 2006 sei sie bereit gewesen, einen erneuten Behandlungsversuch mit Physiotherapie zu beginnen. Diesen habe sie aber im September 2006 wieder abgebrochen, da sie nach den Behandlungen jeweils noch grössere Schmerzen gehabt habe. Es sei eine zunehmende depressive Entwicklung zu beobachten, mit Hoffnungslosigkeit, Reizbarkeit, sozialer Isolation und Suizidideen (Urk. 12/93 S. 4 Ziff. 3). Die bisher durchgeführte sozialpsychiatrische Behandlung mit monatlichen kurzen Einzelgesprächen sowie einer antidepressiven Medikation habe bisher keinen Erfolg gebracht. Der Gesundheitszustand sei stationär, verschlechtere sich eher. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei diskutiert worden, nachdem auch hier keine Aussichten auf eine Verbesserung bestehe, sei eine solche derzeit nicht indiziert (Urk. 12/93 S. 5).

5.
5.1     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
5.2     Aus den Arztberichten ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Dies diagnostizierten sowohl die verantwortlichen Ärzte des B.___ (Urk. 12/93 S. 1 lit. A) als auch der Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 12/72/5 lit. A). Ein diesbezüglicher Verdacht wurde sodann bereits im C.___-Gutachten genannt (Urk. 12/41 Ziff. 5.2). Es ist somit im Weiteren zu prüfen, ob die Kriterien erfüllt sind, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess führen.
5.3     Das Vorliegen des zentralen Kriteriums der psychischen Komorbidität wurde im C.___-Gutachten vom 5. Mai 2003 ausdrücklich verneint (Urk. 12/41 Ziff. 6.1.4). Im weiteren Verlauf der Behandlung nannte Dr. D.___ in seinen Berichten vom 30. Januar 2005 (Urk. 12/72/5 lit. A) sowie 5. Juli 2006 (Urk. 12/90/3) zunächst eine chronisch depressive Verstimmung. Eine solche Diagnose ist hinsichtlich Schwere und Ausmass der psychischen Beeinträchtigung allgemein als leicht einzustufen. Dementsprechend ist die Beschreibung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ schwer nachvollziehbar, schilderte er diese in seinem Bericht vom 30. Januar 2005 doch als schmerzgeplagt und schwer depressiv (Urk. 12/72/5 lit. D). Die Angaben des Hausarztes sind demnach in sich unstimmig, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
         Weiter wurde im Bericht des B.___ vom 5. Oktober 2006 eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert (Urk. 12/93 Ziff. 1.A). Die verantwortlichen Ärzte des B.___ hielten hierzu fest, die depressive Störung bestehe seit mindestens September 2005, und beschrieben eine zunehmende depressive Entwicklung (Urk. 12/93 S. 4 Ziff. 3). Das Ausmass dieser psychischen Beeinträchtigung bleibt jedoch bezüglich Schwere, Ausprägung und Dauer unklar und es ergibt sich aus dem Bericht auch nicht, ob bereits eine Chronifizierung eingetreten ist. Zwar beurteilte bereits früher der Hausarzt Dr. D.___ die damals diagnostizierte depressive Verstimmung als chronifiziert, doch sind einerseits - wie bereits erwähnt - seine Berichte nicht schlüssig. Andererseits kann aufgrund einer allfälligen früheren chronischen depressiven Verstimmung nicht darauf geschlossen werden, dass bei einer späteren depressiven Störung ebenfalls bereits eine Chronifizierung eingetreten ist.
         Für die Annahme einer psychischen Komorbidität ist sodann nicht nur das Vorliegen einer eigenständigen psychiatrischen Diagnose notwendig, sondern auch, dass diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dr. J.___ und Dr. K.___ legten die Arbeitsunfähigkeit auf 80 bis 100 % fest (Urk. 12/93 S. 2 lit. B), führten jedoch nicht näher aus, ob die Arbeitsfähigkeit durch die somatischen Beschwerden eingeschränkt oder aufgrund der psychiatrischen Problematik beeinträchtigt ist. Dr. J.___ und Dr. K.___ nahmen vielmehr eine Gesamtbeurteilung vor, sodass die Frage, welcher Anteil der Arbeitsunfähigkeit auf die depressive Störung zurückzuführen ist, unklar bleibt.
5.4     Hinsichtlich der weiteren möglichen Kriterien zur Annahme einer unzumutbaren Willensanstrengung  ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich zu wenig Informationen vorliegen. Gemäss dem C.___-Gutachten vom 5. Mai 2003 war das halbseitige Schmerzsyndrom bereits damals chronifiziert (Urk. 12/41Ziff. 5.1). Hingegen ist wie bereits ausgeführt unklar, ob auch hinsichtlich des Krankheitsverlaufes der somatoformen Schmerzstörung eine Chronifizierung vorliegt. Sodann hielten die Ärzte zwar fest, die Beschwerdeführerin klage über soziale Isolation, machten jedoch keine weitergehenden Ausführungen dazu, wie weit diese Isolation geht und welche Lebensbereiche diese umfasst. Ebenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Berichten nicht, dass die Beschwerdeführerin ohne Erfolg unterschiedliche Therapien ausprobiert hatte. Bekannt ist lediglich, dass sie sich einer sozialpsychiatrischen Behandlung mit monatlichen kurzen Einzelgesprächen unterzog (Urk. 12/93 Ziff. 7).
5.5     Insgesamt kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen weder das Vorliegen einer psychischen Komorbidität noch der weiteren Kriterien schlüssig beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere abzuklären, ob eine Chronifizierung der depressiven Störung vorliegt und in welchem Ausmass diese Störung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Sodann sind gegebenenfalls auch die weiteren Kriterien näher abzuklären. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden haben wird.
5.6     Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit, bei welcher ohne permanenten Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer ruhigen Arbeitsatmosphäre gearbeitet werden könnte, in einem Pensum von 50 % zumutbar wäre (Urk. 12/100 S. 2 f.), ist im Übrigen festzuhalten, dass diese Einschätzung durch keinen der vorliegenden medizinischen Berichte gestützt wird. Auf die Beurteilung durch Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin kann daher nicht abgestellt werden. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen haben.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
         Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).