IV.2007.00776

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 25. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1977, leidet an einem systemischen Lupus erythematosus und meldete sich am 15. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8).
         Mit Verfügung vom 10. September 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/23).
         Die dagegen am 7. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/31) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 gut, wobei sie ausführte, für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; die bisher ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Kleinkindererzieherin sei eine solche mittelschwere Tätigkeit. Somit müsse der Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Umschulung geprüft werden (Urk. 7/55 S. 3 unten).
1.2     Nach entsprechenden berufsberaterischen Abklärungen (Urk. 7/56-59) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28. Februar 2007, in welchem sie ausführte, die gewünschte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sei nicht behinderungsangepasst, weshalb die entsprechenden Umschulungskosten nicht übernommen würden (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte am 1. und 9. März 2007 Einwände (Urk. 7/63, Urk. 7/65).
         Mit Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 7/68 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkindererzieherin, da nicht behinderungsangepasst, nicht übernommen würden (Urk. 2 S. 1 unten). Eine alternative Tätigkeit komme für die Versicherte zur Zeit nicht in Betracht; falls doch, könne sie ein entsprechendes Gesuch in Briefform einreichen (Urk. 2 S. 2 oben).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Mai 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten der von ihr abgeschlossenen Ausbildung als Kleinkindererzieherin zu übernehmen und ihr für die Dauer der zweijährigen Ausbildung Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 9. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Am 5. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre nach absolvierter Ausbildung eingegangenen Arbeitsverträge ein (Urk. 9-10). Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 13).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 19. April 2007, mit welchem der Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Kostenübernahme für die absolvierte Ausbildung verneint wurde (Urk. 2). Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. April 2007 nicht betreffend Taggelder verfügt hat. In dieser Hinsicht fehlt es am entsprechenden Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich auf die entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.2     Die Beschwerdeführerin ersuchte um Kostenübernahme der abgeschlossenen zweijährigen beruflichen Ausbildung zur Kleinkindererzieherin. Dem aufliegenden Schreiben vom 11. Mai 2004 der Fachschule für familienergänzende Kindererziehung (B.___) ist zu entnehmen, dass sich die Kosten für die Ausbildung auf Fr. 16'420.-- belaufen (Urk. 7/32).
         Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sei nicht behinderungsangepasst. Daher würden die Ausbildungskosten nicht übernommen (Urk. 2 S. 1).
3.2     Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, im Gutachten vom 29. März 2005 sei ausgeführt, die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sei behinderungsangepasst. Diese Tätigkeit ermögliche es, besser qualifizierte und somit leichtere körperliche Arbeiten durchzuführen (Urk. 1 S. 5 lit. 2a). Obwohl die Beschwerdegegnerin von der laufenden Ausbildung Kenntnis gehabt habe, habe sie der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt, dass diese Ausbildung nicht behinderungsangepasst sei; jetzt die Kosten für die abgeschlossene Ausbildung nicht zu übernehmen, verstosse gegen Treu und Glauben (Urk. 1 S. 5 unten ff.)

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte im Wesentlichen von demselben Krankheitsbild ausgehen; die Beschwerdeführerin leidet an einem systemischen Lupus erythematosus (Urk. 7/13 S. 5, Urk. 7/14/5 lit. A, Urk. 7/15 lit. A, Urk. 7/21 S. 3, Urk. 7/44 S. 10 lit. A).
         Bei den gemäss dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin ohne Umschulung zumutbaren Tätigkeiten handelt es sich um unqualifizierte Hilfsarbeiten (Urk. 7/62/2), die im Vergleich zur Tätigkeit als ausgebildete Kindergärtnerin, welche die Beschwerdeführerin in C.___ abgeschlossen hatte (Urk. 7/1/9, Urk. 7/44 S. 6), nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können. Ferner sind Hilfsarbeiterinnen den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen in der Regel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten möglichen Hilfstätigkeiten würden im Gegensatz zu der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin zu keiner Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen. Die erwerblichen Aussichten sind vor allem im Wirtschaftszweig der Kinderbetreuung auf längere Sicht wesentlich besser. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) 30-jährige Frau mit einer langen verbleibenden Aktivitätsdauer handelt (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG; vgl. vorstehend Erw. 2.4).
4.2     Ein Anspruch auf Umschulung setzt weiter voraus, das die Umschulung ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweist, das heisst die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit). Schliesslich hat die Massnahme der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar zu sein (persönliche Angemessenheit).
         Aus dem Gutachten vom 29. März 2005 der Ärzte der Rehaklinik D.___ geht hervor, dass die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin aus rheumatologischer Sicht für die Beschwerdeführerin günstig sei, da sie durch eine solche Ausbildung eine höher qualifizierte Tätigkeit ausführen könne, was in der Regel mit einer geringeren körperlichen Belastung verbunden sei (Urk. 7/44 S. 12 Ziff. 5) und damit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin Rechnung trage. Ferner hat die Beschwerdeführerin vor und während der Ausbildung zur Kleinkindererzieherin in verschiedenen Krippen als Aushilfskraft gearbeitet (Urk. 7/59). Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin den persönlichen und vor allem auch gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin durchaus angemessen ist. Weiter erweist sich die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht nur persönlich sondern auch mit Blick auf die durchaus intakten Erwerbsaussichten sachlich als angemessen, da die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als Kleinkindererzieherin unabhängig vom Sozialamt für ihre Unterhaltskosten aufkommt (Urk. 9). Dass die Umschulung zeitlich angemessen ist, wurde bereits vorstehend unter Erw. 5.1 bejaht. Auch die finanzielle Angemessenheit ist zu bejahen, da die Kosten der Ausbildung zur Kleinkindererzieherin in einem vernünftigen Verhältnis zum nachgewiesenen nachhaltigen Eingliederungserfolg (vgl. nachgereichte Arbeitsverträge; Urk. 10/1-3) stehen.
4.3     Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin leidensangepasst ist und die Beschwerdeführerin mit der gewählten Ausbildung in angemessener Weise eingegliedert wurde.
         Die Kosten für die zweijährige Ausbildung zur Kleinkindererzieherin sind demnach der Beschwerdeführerin zu vergüten, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Einzelrichter erkennt:
1.         Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2007 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkindererzieherin hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).