Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00777
IV.2007.00777

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 25. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 29. September 2005 unter Hinweis auf einen am 4. Oktober 2004 erlittenen Unfall zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 11/14, Urk. 11/17, Urk. 11/22, Urk. 11/28, Urk. 11/29) und medizinische (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/11, Urk. 11/18, Urk. 11/21, Urk. 11/24) Abklärungen durch und zog die Akten der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 11/25) bei. Nachdem sie dem Versicherten am 13. Februar 2007 mitgeteilt hatte, dass die Arbeitsvermittlung mangels Interesse seinerseits abgeschlossen werde (vgl. Urk. 11/33), wies die IV-Stelle tags darauf dessen Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass der Versicherte in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter uneingeschränkt arbeitsfähig und in der Lage sei, ein das zuvor erzielte Einkommen um weniger als 20 % unterschreitendes Salär zu erzielen, ab (vgl. Vorbescheid vom 14. Februar 2007, Urk. 11/34). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2007 (Urk. 11/40) verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 5 % - auch den Rentenanspruch des Versicherten. Auf dessen Einsprache hin (vgl. Urk. 11/42) hielt sie mit Verfügungen vom 20. April 2007 (Urk. 11/45, Urk. 11/46 = Urk. 2) an der Verweigerung sowohl beruflicher Massnahmen als auch einer Invalidenrente fest.

2.         Dagegen liess der Versicherte am 21. Mai 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
              2.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Umschulung oder allenfalls eine Rente zu bezahlen.
              3.     Dem Unterzeichnenden seien die vollständigen IV-Akten zur kurzen Einsicht zuzustellen.
              4.     Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
              5.     Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
              6.     Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.
         Nach Eingang der auf Abweisung schliessenden Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 18. Juli 2007 (vgl. Urk. 10) wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2007 (Urk. 12) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nachdem die Frist zur Replik am 15. September 2007 ungenutzt verstrichen war und das Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, dem hiesigen Gericht am 8. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, dass mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 über den den Beschwerdeführer bis dahin vertretenden Rechtsanwalt lic. iur. Ernst Huber (vgl. Vollmacht vom 16. Mai 2007, Urk. 7) mit sofortiger Wirkung für die Dauer des Verfahrens Geschäfts-Nr. KG070019 ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot verhängt worden sei (vgl. Urk. 14), wurde am 24. Oktober 2007 der Schriftenwechselabschluss verfügt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert zwanzig Tagen einen allfälligen neuen Rechtsvertreter bekannt zu geben (vgl. Urk. 15). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2008 weitere medizinische Akten (Urk. 19/2-5), eine CD mit Röntgenbildern (Urk. 19/1) sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft W.___ betreffend Geltendmachung von Rechten als Opfer im Strafverfahren (Urk. 19/6) ein. Die IV-Stelle verzichtete am 16. April 2008 auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 22), worauf der Schriftenwechsel am 21. April 2008 erneut geschlossen wurde (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. April 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Dabei setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Renten- und Umschulungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, während in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer lediglich noch eine 20%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe, sei dem Beschwerdeführer seit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit am 5. Dezember 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % zumutbar. Damit sei dieser - selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 10).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe seine physischen und psychischen Beeinträchtigungen nur unzulänglich abgeklärt. Mittlerweile habe er im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung einen Grundlagenkurs in Web-Publishing absolviert. Diese Tätigkeit sei insofern behinderungsangepasst, als sie eine freie Zeiteinteilung und - wann immer erforderlich - das Einlegen von Pausen ermögliche. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu prüfen, ob er - nach weiterführenden Kursen, für deren Kosten die IV-Stelle aufzukommen habe - in der Lage wäre, als Web-Publisher ein volles Arbeitspensum zu erfüllen. Hernach sei sein Invaliditätsgrad - unter Berücksichtigung eines Schwerarbeiterabzugs von 20 % - neu zu ermitteln (vgl. Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Gestützt auf ihre Untersuchung vom 5. Oktober 2004 stellten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, im gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/10 S. 12):
- Verdacht auf Fraktur der 10. Rippe rechts
- Diverse Kontusionen: Orbita links, Rippenbogen rechts, Schädel parietal rechts, HWS
         Der Patient, der über starke Kopfschmerzen geklagt habe, habe in der vorhergehenden Nacht einen Auffahrunfall ohne Kopfanprall sowie eine Augenverletzung erlitten, als er als Taxifahrer im Rahmen einer Polizeiaktion gestoppt und danach von Polizisten auf den Boden gedrückt und mit einem Stiefel in den rechten Thorax getreten worden sei (vgl. Urk. 11/10 S. 12).
3.2     Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums U.___ diagnostizierten, nachdem sie vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 18. Oktober bis 11. November 2004 dreimal ambulant konsultiert worden waren, am 29. November 2004 eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22; vgl. Urk. 11/10 S. 7, S. 9).
3.3     Am 22. Mai 2005 diagnostizierte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die bisherige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Medikation und regelmässige Gesprächstherapie) habe zwar zu einer Milderung der akuten Symptomatik (Albträume, Nachhallerinnerungen, emotionale Taubheit) geführt, das für eine traumatische Belastungsstörung typische Vermeidungsverhalten, die ausgeprägten multiplen Ängste und das depressive Syndrom hätten jedoch - in unvermindertem Umfang - weiterhin Bestand (vgl. Urk. 11/25 S. 4).
3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2005 (Urk. 11/10 S. 1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/10 S. 1):
- Chronifiziertes traumatisch bedingtes Zervikothorakal- und Zervikookzipitalsyndrom infolge Distorsion bei Beschleunigungstrauma und eventuell noch zusätzlicher Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) mit sehr protrahiertem Heilungsverlauf, bestehend seit 4. Oktober 2004
- Depressive Reaktion mit depressiver Entwicklung, Angst- und Anpassungsstörung, bestehend seit 4. Oktober 2004
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/10 S. 1):
- Chronische Kniebeschwerden rechts bei Status nach geschlossener Knieverletzung, bestehend seit 19. Februar 2002
- Thalassaemia minor, bestehend seit Geburt
         Seit dem Unfall vom 4. Oktober 2004 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur (vgl. Urk. 11/10 S. 1). Zur Zeit noch nicht beziehungsweise lediglich in sehr eingeschränkten Umfang zumutbar seien dem Patienten Tätigkeiten, die eine spezielle Belastung der Hals- und der oberen Brustwirbelsäule mit sich brächten. Zur Abklärung der konkreten Einschränkung sei ein Arbeitsversuch erforderlich (vgl. Urk. 11/10 S. 5). Ob und gegebenenfalls inwieweit auch die psychischen Funktionen beeinträchtigt seien, könne nicht beurteilt werden. Zwar berichte der Beschwerdeführer über gewisse Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, während der Konsultationen seien aber keine derartigen Defizite aufgefallen. Möglicherweise seien diese Beschwerden mit der depressiven Verstimmungen zu erklären. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe - wohl ab sofort - eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wenn nicht gar 100 % (vgl. Urk. 11/10 S. 6).
3.5     Dr. phil. A.___, Psychologin FSP, bei der der Beschwerdeführer seit dem 17. November 2004 in Behandlung stand, stellte am 2. Januar 2006 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/11 S. 1):
- Posttraumatisches Belastungssyndrom, ICD-10 F43.1
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
         Seit dem im Oktober 2004 erlittenen Unfall und bis auf Weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/11 S. 1). Der Patient leide unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit Albträumen, Nachhallerinnerungen, emotionaler Taubheit, starken Ängsten (Angst im Strassenverkehr, Existenzängste, Angst vor dem Tod, Angst um die Familie) sowie Vermeidungsverhalten (er meide den Strassenverkehr und könne nur unter starker psychischer Belastung ein Fahrzeug lenken). Sekundär bestehe ein depressives Syndrom mit niedergedrückter Stimmung, Konzentrationsstörung, Grübeln, innerer Unruhe, Antriebsstörung, sozialem Rückzug, Essstörung und starker Schlafstörung. In somatischer Hinsicht klage er zudem über Schmerzen, die vor allem den Schulterbereich beträfen, und über jeweils lang anhaltende starke Kopfschmerzen (vgl. Urk. 11/11 S. 3).
         Angesichts der über einjährigen Dauer sei die Prognose betreffend das posttraumatische Belastungssyndrom insofern eher ungünstig, als diesbezüglich eine weitere Besserung voraussichtlich in lediglich kleinen Schritten erfolgen werde. Die depressive Störung werde bei günstigen Rahmenbedingungen - abhängig insbesondere von der Entwicklung des posttraumatischen Belastungssyndroms - voraussichtlich langsam zurückgehen oder aber für längere Zeit persistieren und sich weiter chronifizieren (vgl. Urk. 11/11 S. 3).
3.6         Nachdem sie den Beschwerdeführer am 24. Oktober und 4. November 2005 ambulant untersucht hatten, stellten die Ärzte des Spitals T.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, am 7. November 2005 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/18 S. 5):
- Chronisches zervikozephales und -spondylogenes Schmerzsyndrom links
- Geringe Chondrose C4/C5 und C6/C7, leichte Chondrose und kleine medio-laterale Diskushernie links C5/C6, Unkovertebralarthrose und dadurch bedingt leichte degenerative foraminale Stenose mit möglicherweise Irritation Wurzel C6 links (MRI HWS vom 28. Oktober 2005)
- Wirbelsäulenfehlhaltung und Schulterprotrusion
- Zweimalige HWS-Kontusion und -distorsion
- Depressive Entwicklung
- Thalassämia minor
- Status nach Pneumonie rechts im September 2005
         Angesichts der überwiegend muskulären Genese der Schmerzen sei zu erwarten, dass mittels intensiver physiotherapeutischer Massnahmen ein weiterer Beschwerderückgang erreicht werden könne. An sich erscheine die Durchführung einer Behandlung mit Balneotherapie und eine psychosomatische Therapie im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer geeigneten Klinik als sinnvoll, der Patient lehne das Verlassen seines gewohnten Umfeldes aber ab (vgl. Urk. 11/18 S. 6). Aus funktionell-rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/18 S. 7).
3.7     In seinem Verlaufsbericht vom 19. August 2006 (Urk. 11/18 S. 1-4) gab Dr. Z.___ an, bei unveränderten Diagnosen bestehe seit dem 1. April 2006 - mit einem grippebedingten Unterbruch vom 12. bis 30. April 2006 - wieder eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/18 S. 1); der Beschwerdeführer habe denn zwischenzeitlich auch wieder einige Taxifahren ausgeführt. Entsprechende Abklärungen im Spital T.___ Ende 2005 hätten eine aus rheumatologischer Sicht unbeeinträchtigte Leistungsfähigkeit ergeben (vgl. Urk. 11/18 S. 2). Der Patient fühle sich einfach nicht recht arbeitsfähig, was wohl insbesondere mit der depressiven Entwicklung zu erklären sei. Inwieweit ihm eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs geprüft werden (vgl. Urk. 11/18 S. 3).
         Am 13. September 2006 berichtete Dr. Z.___ über einen unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/21).
3.8     Die Psychologin Dr. phil. A.___ gab am 27. Oktober 2006 an, es fänden weiterhin - in einwöchigen Abständen - Behandlungen statt. Seit Januar 2006 sei es aufgrund der Arbeitslosigkeit und deren Folgen zu einer Verschlechterung der depressiven Symptome gekommen (vgl. Urk. 11/24 S. 1). Dagegen habe sich das im Zusammenhang mit dem posttraumatischen Belastungssyndrom stehende Vermeidungsverhalten betreffend den Strassenverkehr zuweilen etwas verbessert, sodass es dem Patienten unter günstigen Bedingungen und bei stabilem Gesundheitszustand sporadisch wieder möglich sei, ein Fahrzeug zu lenken. Nach wie vor bestehe aber eine grosse Angst, dass es zu einem weiteren Unfall oder einem erneuten Überfall durch die Polizei kommen könnte (vgl. Urk. 11/24 S. 2).
         Als Taxifahrer bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Patienten ab dem 1. November 2006 wieder im Umfang von 30 % zumutbar. Es sei zu erwarten, dass die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zu einem langsamen Rückgang der depressiven Symptome führen werde, leide der Patient doch - bedingt durch die Arbeitslosigkeit - auch an einem stark verminderten Selbstwertgefühl. In Bezug auf das posttraumatische Belastungssyndrom sei die Prognose ungewiss. Es sei aber davon auszugehen, dass sich eine Besserung der depressiven Symptomatik auch darauf günstig auswirke (vgl. Urk. 11/24 S. 2).
3.9     Dr. med. B.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 fest, unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer als Taxifahrer noch zu 20 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/37 S. 3).
3.10   Dr. Z.___ gab am 2. März 2007 an, der Beschwerdeführer, der in regelmässiger Behandlung bei ihm stehe, sei aktuell in einer geeigneten Tätigkeit zumindest im Umfang von 20 bis 30 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/41 S. 1).
3.11         Nachdem sie den Beschwerdeführer am 26. September 2007 untersucht hatten, stellten die Ärzte der Klinik S.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, am 26. September 2007 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 19/2 S. 1):
- Chronische diffuse Zervikobrachialgie und Zervikozephalgie
- mässige degenerative Veränderungen der unteren HWS mit dorsaler Spondylose C5/C6
- keine radikuläre Zuordnung
- Status nach indirektem HWS-Trauma nach Auffahrkollision (2004)
         Zudem stehe der Patient wegen einer Depression in Behandlung. Die schon länger bestehenden Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Hinterkopf hätten sich in den letzten sechs Monaten verstärkt. Insgesamt sei der Patient noch sehr aktiv und übe diverse Sportarten (Snowboard, Volleyball, Motorradfahren) aus (vgl. Urk. 19/2 S. 1). Eine Operation erscheine nicht als indiziert. Sinnvoll sei allenfalls eine rheumatologische Untersuchung (vgl. Urk. 19/2 S. 2).
         Am 13. November 2007 gaben die Ärzte der Klinik S.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie an, aufgrund der vom Patienten vorgelegten MRI-Bilder vom 28. Oktober 2005 sei - entgegen der vorherigen Einschätzung - nun doch eine Kompression der Wurzeln C6 beidseits, vor allem links, zu vermuten (vgl. Urk. 19/3 S. 1).
         Zur Behandlung des radikulären C6-Reizsyndroms wurde am 5. Dezember 2007 eine Infiltration der Wurzel C6 sowie der Gelenke C5/6 durchgeführt (vgl. Bericht Klinik S.___, Neurologie, vom 5. Dezember 2007, Urk. 19/4).

4.
4.1         Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem am 4. Oktober 2004 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/25 S. 8) unter somatischen und psychischen Beschwerden leidet und - zumindest in qualitativer Hinsicht - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dass die IV-Stelle die für einen allfälligen Rentenbeginn massgebende einjährige Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) in der angefochtenen Verfügung am 4. Dezember 2005 als abgelaufen betrachtete (vgl. Urk. 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden. Daher sind auch die in diesem Zeitpunkt bestehenden medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Invaliditätsbemessung, von welcher der vorliegend strittige Renten- und Umschulungsanspruch abhängt, zugrunde zu legen (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2).
4.2
4.2.1         Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betreffend die Zeit ab dem 4. Oktober 2005 geht aus den Arztberichten teilweise Widersprüchliches hervor.
4.2.2         Nachdem bereits aus Dr. Z.___s Beurteilung vom 15. Oktober 2005 zu schliessen war, dass im Zeitpunkt der Berichterstattung - unter Ausserachtlassung der psychischen Symptomatik - in einer die Hals- und obere Brustwirbelsäule nicht stark belastenden Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 11/10 S. 6), attestierten die Ärzte des Spitals T.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 7. November 2005 - aus funktionell-rheumatologischer Sicht in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten - explizit wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/18 S. 7). Wenn Dr. B.___ am 12. Dezember 2006 aus somatischer Sicht von der Zumutbarkeit eines vollen Arbeitspensums in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 11/37 S. 3 f.) so mag dies zwar mit den beiden vorgenannten Einschätzungen aus rein somatischer Sicht übereinstimmen. Unberücksichtigt bleiben aber die psychische Problematik und der Umstand, dass es in der Folge - offenbar noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2007 (Urk. 2) und damit während der vorliegend relevanten Zeit (vgl. dazu BGE 121 V 362 Erw. 1) - zu einer erheblichen Verschlechterung des physischen Gesundheitszustands kam. So berichteten die Ärzte der Klinik S.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, am 26. September 2007 von einer Verstärkung der Schmerzen während der letzten sechs Monate (vgl. Urk. 19/2 S. 1), was sie am 13. November 2007 auf eine beidseitige Kompression der Wurzeln C6 zurückführten (vgl. Urk. 13/1). Ob, gegebenenfalls inwieweit und ab wann es aufgrund des - mittlerweile mittels Infiltration behandelten (vgl. Bericht Klinik S.___, Neurologie, vom 5. Dezember 2007, Urk. 19/4) - radikulären Reizsyndroms C6 zu einer weitergehenden als aufgrund der zitierten Berichte bereits zuvor (in rein qualitativer Hinsicht) bestandenen physisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kam, geht aus den medizinischen Akten nicht hervor.
4.2.3   Was die psychische Symptomatik betrifft, gingen die Ärzte wie auch die Psychotherapeutin Dr. phil. A.___ einhellig davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer höchstens noch eine geringe Restarbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Berichte Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2005 [Urk. 11/10 S. 5], Bericht Dr. phil. A.___ vom 27. Oktober 2006 [Urk. 11/42 S. 2], Stellungnahme RAD-Arzt Dr. B.___ vom 12. Dezember 2006 [Urk. 11/37 S. 3]).
         Während der Internist Dr. Z.___ wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er nicht in der Lage sei, die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen, und diesbezüglich eine Einschätzung im Rahmen eines Arbeitsversuchs für indiziert hielt (vgl. Berichte vom 15. Oktober 2005 [Urk. 11/10 S. 6], vom 19. August 2006 [Urk. 11/18 S. 3] und vom 2. März 2007 [Urk. 11/41 S. 1]), ging die seit dem 17. November 2004 behandelnde (vgl. Urk. 11/11 S. 1) Psychologin Dr. phil. A.___, nachdem sie dem Beschwerdeführer am 2. Januar 2006 noch eine seit dem Unfall vom 4. Oktober 2004 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (vgl. Urk. 11/11 S. 1), am 27. Oktober 2006 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. November 2006 aus (vgl. Urk. 11/24 S. 2). Die Rheumatologen der Klinik S.___ sahen zwar in ihrem Bericht vom 7. November 2005 (Urk. 11/18 S. 5-7) Behandlungsbedarf (auch) betreffend die psychische Störung, äusserten sich aber nicht zu deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. Nicht zu überzeugen vermag die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 12. Dezember 2007, in der dieser aus psychischer Sicht zwar von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer ausging, den Beschwerdeführer aber überdies - einzig mit der Begründung, dass es sich bei der gegenteiligen Einschätzung von Dr. phil. A.___ um eine unbeachtliche, da nicht ärztliche Beurteilung handle - in jeder anderen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig hielt (vgl. Urk. 11/37 S. 3). Zwar ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer, der gemäss verschiedenen Arztberichten nach dem Unfall vom 4. Oktober 2004 die Teilnahme am Strassenverkehr nach Möglichkeit mied, weil er sich davor ängstigte (vgl. Bericht Psychiatrie-Zentrum U.___ vom 29. November 2004 [Urk. 11/10 S. 8] Bericht Dr. Y.___ vom 22. Mai 2005 [Urk. 11/25 S. 4], Bericht Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2005 [Urk. 11/10 S. 3, S. 4], Berichte Dr. phil. A.___ vom 2. Januar 2006 [Urk. 11/11 S. 3] und vom 27. Oktober 2006 [Urk. 11/24 S. 2]), am 16. Juli 2007 aber gegenüber den Ärzten der Klinik S.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, angab, sportlich aktiv zu sein und Motorrad zu fahren (vgl. Urk. 19/2 S. 1), durchaus denkbar, dass im Laufe der Zeit eine erhebliche Besserung der psychischen Symptomatik eintrat; konkrete entsprechende Angaben seitens eines behandelnden oder untersuchenden Arztes oder der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers liegen allerdings nicht vor.
4.3         Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich demnach weder beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Ablauf der einjährigen Wartezeit am 4. Oktober 2005 (vgl. Erw. 4.1) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle am 20. April 2007 (Urk. 2) aus invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, noch lässt sich sagen, ob während der genannten Zeitspanne aufgrund der neuen somatischen Befunde noch eine weitergehende als die bis dahin bestehende physische Beeinträchtigung eintrat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese fachärztlich abkläre, welche Auswirkungen die psychischen und physischen Befunde während der genannten Dauer auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten, damit sie hernach erneut über dessen Anspruch einerseits auf berufliche Massnahmen und andererseits auf eine Rente verfüge.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung - wie auch dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Ernst Huber (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 4) - erweist sich damit als gegenstandslos.

6.         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die Dauer bis zum 4. Oktober 2007, während derer er anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 14), eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).