IV.2007.00778
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 16. August 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 (Urk. 7/17/1-2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von D.___, geboren 1963, auf eine Rente der Invalidenversicherung. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 20. September 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Mitte August 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit erneut zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/18/1-3). Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/26/1-4, Urk. 7/30/1-10, Urk. 7/31/1-2, Urk. 7/33, Urk. 7/36/1-3), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21/1-5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/20) ein, zog die Akten des Vorsorge- und Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/22/1-17, Urk. 7/43/1-18) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 1. April 2006 erstattet wurde (Urk. 7/47/1-8).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59/1-2, Urk. 7/65/1-5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. Mai 2007 mit, es sei eine erneute medizinische Abklärung notwendig (Urk. 7/72/1-2). Trotz der vom Versicherten am 10. Mai 2007 dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/73/1-3) hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Mai 2007 an der vorgesehenen erneuten psychiatrischen Begutachtung fest (Urk. 7/74/1-2).
2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhob der Versicherte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle anzuweisen, unverzüglich einen Rentenentscheid zu fällen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 11) wurde sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die unter der Marginalie „Allgemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. August 2001, I 671/00, Erw. 3a mit Hinweisen).
1.2 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Die Geltung dieses prozessualen Grundrechts für das Einspracheverfahren wurde im Gesetz bekräftigt (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. BGE 125 V 191 Erw. 2a). Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person - innert angemessener Frist, so wäre beizufügen - keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentlichen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, sondern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zuwarten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. August 2001, I 671/00, Erw. 3b). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 Erw. 2b). Dieses Interesse ist im Falle eines kassatorischen, mit der Anordnung zusätzlicher Abklärung verbundenen Einspracheentscheids im Prinzip dasselbe, mit dem einzigen Unterschied, dass sich die Rüge der verzögerten Verfahrenserledigung auf das Ausbleiben eines instanzabschliessenden Entscheids bezieht, in welchem das Rechtsverhältnis materiell geordnet wird (BGE 131 V 407 Erw. 1.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorbescheidverfahren nicht innert angemessener Frist mittels einer Verfügung abgeschlossen hat.
2.2 Der Beschwerdeführer begründete die Rechtsverzögerungsbeschwerde damit, die Beschwerdegegnerin habe es erst ein Jahr nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, für notwendig befunden, über seinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu befinden und habe diesen entgegen der klaren Aktenlage abgelehnt. Über dagegen erhobene Einwände wolle die Beschwerdegegnerin nicht materiell entscheiden, sondern gebe ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag, was in zweierlei Hinsicht unnötig sei (Urk. 1 S. 4 f.). Zum einen lägen bereits zahlreiche psychiatrische Berichte vor, die sich zur Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit äusserten. Zum anderen könne der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. B.___, Klinik C.___, nicht beurteilen, wie sich der psychiatrische Zustand des Beschwerdeführers im Sommer 2004 präsentiert habe (Urk. 1 S. 5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerde sei abzuweisen, zumal die Abklärung bereits stattgefunden habe. Ausserdem seien die Voraussetzungen der Rechtsverzögerung nicht gegeben, wenn davon auszugehen sei, dass die Aktenlage sowohl bei einer Leistungszusprache wie auch bei einer Abweisung nicht widersprüchlich sein dürfe (Urk. 6).
3.
3.1 Seit Erhebung der Einwände am 23. November 2006 (Urk. 7/65/1-5) gegen den Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 (Urk. 7/59/1-2) und der Beschwerdeerhebung am 21. Mai 2007 (Urk. 1) sind zirka sechs Monate verstrichen. In Anlehnung an die für das Einspracheverfahren geltende Regelung ist ohne Vorliegen von besonderen Umständen davon auszugehen, dass eine Verfügung ebenfalls innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu erlassen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 20).
3.2 Angesichts der sich im Vorbescheidverfahren ergebenden Unklarheiten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers waren die getätigten, verfahrensverlängernden Beweismassnahmen, mithin das Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bei Dr. B.___, nachvollziehbar.
Insbesondere stimmten die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den seit dessen Neuanmeldung vom 20. September 2004 (Urk. 7/18/1-3) eingeholten ärztlichen Berichten nicht überein. Während sich Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten vom 5. Dezember 2004, 18. September und 18. Oktober 2005 (Urk. 7/26/1-4, Urk. 7/33, Urk. 7/36/1-3) nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, nahmen Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und Dr. med. G.___, Oberarzt Psychiatriestützpunkt, Bezirksspital H.___, in ihren Berichten vom 12. November 2004 und 1. März 2005 (Urk. 7/22/4-6, Urk. 7/30/5-6 = Urk. 7/31/1-2) zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit unklar Stellung. So führte Dr. F.___ aus, eine andere als die bisherige Tätigkeit komme in Frage (Urk. 7/22/5), und Dr. G.___ hielt, ohne zwischen der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit zu unterscheiden, fest, dass die Erlangung wenigstens einer Teilarbeitsfähigkeit realistisch sei (Urk. 7/30/6). Dr. med. I.___, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 7/43/4-7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und zwar in allen Tätigkeiten (Urk. 7/43/6 Ziff. 5). Der Gutachter Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 1. April 2006 (Urk. 7/47/1-8 = Urk. 2/2) in seiner bisherigen Tätigkeit als Kranführer zu 100 % als arbeitsunfähig, hingegen in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/47/7). Der IV-Arzt Dr. med. J.___ befand indes, dass beim Beschwerdeführer in einem adaptierten Berufsfeld, mit der Vermeidung einer übermässigen psychischen Belastung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege (Urk. 7/56/5). Der Beschwerdeführer selbst machte geltend, bis Februar 2006 zu 100 % und hernach zu 50 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 7/65/1-3).
3.3 Vor diesem Hintergrund erscheint das Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zur ausreichenden Sachverhaltsabklärung gerechtfertigt, zumal die divergierenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf übereinstimmenden Diagnosen beruhen (Urk. 7/26/1 lit. A, Urk. 7/30/5, Urk. 7/33 Ziff. 2, Urk. 7/36/1 Ziff. 2, Urk. 7/43/6 Ziff. 4, Urk. 7/47/6). Die Beschwerdegegnerin wählte mit Dr. B.___ als Gutachter zudem einen Arzt, bei welchem der Beschwerdeführer bereits vom 8. Mai bis 11. Juni 2002 in Behandlung war (Urk. 7/10/3-4).
Überdies konnte eine im April 2007 vorgesehene Abklärung betreffend berufliche Integration wegen Nichtteilnahme des Beschwerdeführers nicht stattfinden (Urk. 7/70/1-7).
3.4 Aufgrund dieser konkreten Umstände konnte bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht von unnötigen Beweismassnahmen gesprochen werden. Vielmehr kam die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung) nach, indem sie am 3. Mai 2007 eine weitere psychiatrische Begutachtung bei Dr. B.___ in Auftrag gab (Urk. 7/72/1-2). Daran vermag auch der Umstand, dass eine frühzeitigere Anordnung eines entsprechenden Gutachtens wünschbar gewesen wäre, nichts zu ändern. Eine Rechtsverzögerung infolge Einholung eines unnötigen Gutachtens ist daher nicht gegeben.
Ob und gegebenenfalls inwiefern die Ergebnisse der erneuten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und mittelbar auch seiner Leistungsansprüche beeinflussen werden, ist Gegenstand der materiellen Prüfung.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wies mit Honorarnote vom 29. Juli 2007 (Urk. 13) zeitliche Aufwendungen von 4 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 43.-- aus. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist Rechtsanwältin Petra Oehmke somit mit Fr. 907.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, H.___ am Albis, wird mit Fr. 907.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).