Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00779
IV.2007.00779

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der 1954 geborenen S.___ mit Verfügung vom 23. April 2007 die Ablehnung ihres Rentenbegehrens aufgrund des Fehlens invalidisierender Gesundheitsschäden eröffnet hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die (direkt bei der IV-Stelle erhobene und von dieser an das hiesige Gericht überwiesene) Beschwerde vom 8. Mai 2007 sowie die innert gerichtlicher Nachfrist mit Eingabe vom 15. Juni 2007 eingereichten ergänzenden Angaben zum Rechtsbegehren, womit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einleitung von weiteren medizinischen Abklärungen beantragt hat (Urk. 1 und 6; vgl. auch Urk. 3 und 4),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 23. April 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können,
dass die grundsätzliche Behandelbarkeit und fehlende Chronifizierung einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, sondern für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente immer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c),
dass es zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, wobei in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände notwendig sind (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c),
dass psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen müssen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen),
dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert desto ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen,
dass von der soziokulturellen beziehungsweise psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar sind, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a),
dass, wenn eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt ist, der Frage zentrale Bedeutung zukommt, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen sowie 127 V 299 Erw. 5a),
dass mithin die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen sowie 127 V 298 Erw. 4c), entscheidend ist,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2000 von Arbeitskollegen auf ihren "komischen Gang" hingewiesen wurde und seither Schwierigkeiten beim Laufen hat, welche von den Ärzten der Neurologischen Klinik des A.___ in diagnostischer Hinsicht als Gang- und Standataxie eingeordnet und am ehesten auf die erhobene bilaterale peripher-vestibuläre Unterfunktion und den ebenfalls festgestellten Hydrocephalus communicans zurückgeführt wurden (Bericht vom 25. Juli 2002, Urk. 10/10 S. 13 f.),
dass die Ärzte der Neurologischen Klinik des A.___ der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden zunächst eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 10/10 S. 11 und 14),
dass der Beschwerdeführerin, welche die Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten absolviert hatte (vgl. Urk. 10/3 S. 3) und in dieser Funktion ab dem 2. Mai 2001 bei der B.___ AG arbeitete, die Stelle auf den 31. Oktober 2002 hin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde, wobei die Arbeitgeberin im Fragebogen zu Handen der IV-Stelle ergänzend darauf hinwies, das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin sei etwas eingeschränkt gewesen (vgl. Urk. 10/9),
dass ihr ab dem 1. März 2004 bestehende Arbeitsverhältnis bei der C.___ AG auf den 31. Januar 2005 hin gekündigt wurde, da sie mit den an sie gestellten geistigen Anforderungen, insbesondere bezüglich Arbeitstempo, Dynamik im Betrieb sowie den zu behebenden Wissenslücken überfordert gewesen sei (vgl. Urk. 10/13),
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2005 Arbeitslosentaggelder bezieht (Urk. 10/6),
dass sie sich zu Beginn des Jahres 2006 wegen vermehrter Schwierigkeiten beim Gehen sowie einer allgemeinen Verlangsamung erneut in ärztliche Behandlung begab, wobei die Spezialisten der Neurologischen Klinik des A.___ in ihrem Bericht vom 7. März 2006 als Befunde im Wesentlichen eine klinisch-neurologisch nachweisbare leichte Paraspastik sowie eine auffällige psychische Verfassung mit emotionaler Labilität erwähnten und darauf hinwiesen, in Anbetracht der gesamten Situation sei die Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit eingeschränkt (Urk. 10/10 S. 6 ff.),
dass dieselben Ärzte im Bericht vom 20. April 2006 zu Handen der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2002 bestehende, nicht progrediente Gang- und Standataxie mit einem Normaldruck-Hydrocephalus, einer leichten linksbetonten Paraspastik, einer Urge-Inkontinenz sowie eine emotionale Labilität aufführten und bemerkten, die Beschwerdeführerin sei nicht nur aufgrund der Gehschwierigkeiten, sondern auch wegen ihrer psychischen Verfassung mit emotionaler Labilität und vermehrter Ermüdbarkeit in ihren Aktivitäten des täglichen Lebens eingeschränkt,
dass die Ärzte vermuteten, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem Auszug ihrer Tochter im November 2005 und dem vermehrten Alleinsein eine reaktive depressive Episode entwickelt, und sie deshalb in therapeutischer Hinsicht eine niedrig dosierte antidepressive Medikation sowie eventuell den Beginn einer Psychotherapie vorschlugen,
dass die Ärzte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen in der bisherigen Berufstätigkeit nur noch eine halbtägige Arbeit als zumutbar erachteten und der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 2006 bescheinigten, wobei sie für die Zukunft mit einer langsamen Reduktion der Leistungsfähigkeit rechneten (vgl. Urk. 10/12),
dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 13. April 2006 aufgrund der neurologischen Befunde und eingeschränkter psychischer Funktionen ebenfalls von einer seit dem 1. Januar 2005 anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 10/10 S. 1 ff.),
dass der interne medizinische Dienst der IV-Stelle - soweit ersichtlich ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin - in Würdigung der vorliegenden medizinischen Berichte zum Schluss gelangte, dass eine objektivierbare Befundverschlechterung seit 2002 nicht nachweisbar sei und daher davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei gesundheitliche Einschränkungen im Haushalt unwahrscheinlich seien,
dass diese Einschätzung vorwiegend damit begründet wurde, dass die seit 2002 bestehende Gang- und Standataxie nicht progredient verlaufen sei und die Neurologen der E.___ psychosoziale Faktoren wie den Auszug der Tochter im Jahr 2005 sowie die schwierige Arbeitssuche ins Feld geführt hätten, deren versicherungsmedizinische Relevanz fraglich sei, weshalb die attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 10/15 S. 4; vgl. auch Urk. 10/20),
dass die IV-Stelle das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes mit der angefochtenen Verfügung abwies (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 10/20),
dass dem internen medizinischen Dienst der IV-Stelle insofern zuzustimmen ist, als nicht davon auszugehen ist, dass die Gehschwierigkeiten aufgrund der Gang- und Standataxie eine erhebliche Einschränkung in der normalerweise vorwiegend sitzend verrichteten beziehungsweise verrichtbaren Arbeit einer kaufmännischen Angestellten zur Folge haben,
dass von den Ärzten indes auch eine psychische Labilität und der Verdacht auf eine depressive Episode erhoben wurden,
dass aufgrund der Berichte der Ärzte der Neurologischen Klinik des A.___ und des Dr. D.___ davon auszugehen ist, dass die von ihnen erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund vermehrter Müdigkeit beziehungsweise eingeschränkter psychischer Funktionen zumindest teilweise auf diese psychischen Probleme zurückzuführen ist,
dass sich sodann auch aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeber ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit den geistigen Anforderungen ihrer Arbeit überfordert war und insbesondere die Erwartungen bezüglich Arbeitstempo nicht erfüllen konnte,
dass damit doch verdichtete Hinweise auf das Bestehen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, welche mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtslage von der IV-Stelle nicht einfach mit dem Einwand abgetan werden durften, die psychischen Probleme würden durch psychosoziale Faktoren und damit invaliditätsfremde Gründe verursacht,
dass unter diesen Umständen vielmehr, wie vorstehend aufgezeigt, ein psychiatrisch-fachärztlicher, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhender Bericht einzuholen gewesen wäre, welcher zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht Stellung nimmt,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die Beschwerdeführerin psychiatrisch abklären lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge,
dass die IV-Stelle die mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beauftragte psychiatrische Fachperson ausdrücklich auf die vorstehend aufgeführte einschlägige Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Behandlung psychosozialer Belastungssituationen hinzuweisen haben wird,
dass, falls die beauftragte fachärztliche Person unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine psychische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert, sie sich dazu zu äussern haben wird, ob und inwiefern von der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens willensmässig erwartet werden kann, einem Erwerb nachzugehen, wobei sie auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg Stellung zu nehmen haben wird,
dass sie die medizinische Fachperson sich dabei auch dazu zu äussern haben wird, ob die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit Blick auf die dafür erforderlichen geistigen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde noch ausüben kann beziehungsweise - ist diese Frage zu verneinen - wie hoch die Arbeitsfähigkeit in zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten ist,
dass hierbei allenfalls auch zu prüfen und zu berücksichtigen sein wird, ob und inwiefern einzig allfällige psychische und/oder die neurologischen Gesundheitsprobleme ursächlich sind für eine Arbeitsunfähigkeit im kaufmännischen Bereich, oder ob und inwiefern die Beschwerdeführerin auch als Gesunde Mühe gehabt hätte, den heutzutage an eine kaufmännische Angestellte gestellten geistigen Anforderungen nachzukommen, wobei der letztgenannte Faktor invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist,
dass der Facharzt oder die Fachärztin auch eine allenfalls zu erwartende positive Auswirkung einer zumutbaren Behandlung der Symptome auf die Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen haben wird,
dass dabei den invaliditätsfremde Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters möglicherweise mehr Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, bei der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen sein wird, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdegegnerin gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).