Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00780
[9C_492/2009]
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IV.2007.00780
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von X.___ (geb. 1962) im November 2005 gestellte Rentenbegehren (Urk. 7/90) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 [Urk. 7/102] und Stellungnahme vom 30. November 2006 [Urk. 7/106]) mit Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 2 = 7/109) abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblätter vom 30. Oktober 2006 [Urk. 7/101] und 19. April 2007 [Urk. 7/108]);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten - vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich (Urk. 3 = 7/105) - hiergegen mit Eingabe vom 23. Mai 2007 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen IV-Rente (S. 1),
die auf Beschwerdeabweisung lautende Vernehmlassung der Verwaltung vom 2. Juli 2007 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-111]);
unter Hinweis darauf, dass
der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 8) geschlossen wurde,
der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 23. Oktober 2007 (Urk. 9) ein Beweismittel nachreichen liess (Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Z.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Zentrum A.___, '___', vom 17. Oktober 2007 [Urk. 10]), zu dem sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 5. November 2007 (Urk. 13) äusserte;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann, nachdem der Beschwerdeführer zwar einerseits den mit der Beschwerdeerhebung (Urk. 1) angekündigten Psychiatriebericht (Urk. 10) nachgereicht, aber anderseits auf die Nachreichung eines ebenfalls in Aussicht gestellten Orthopädieberichts verzichtet hat und ihm die von der Beschwerdegegnerin erstattete Stellungnahme (Urk. 13) pflichtgemäss zur Kenntnis gebracht worden ist (Urk. 14),
auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 6, 9 und 13) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 7/1-111 und 10) - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird;
in Erwägung, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1984 an verschiedenen Orten beschäftigt gewesen war und zuletzt von April 2000 bis Januar 2001 zur Hauptsache als Garten(bau)arbeiter sowie nebenbei von September 1999 bis Juni 2001 aushilfsweise in der Warenlogistik der B.___ gearbeitet hatte,
er sich im November/Dezember 2001 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, medizinische Massnahmen und Rente; Urk. 7/4, insbes. 7/4/6),
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. insbes. Urk. 7/10, 7/12-14, 7/19-20, 7/22-28, 7/32, 7/34 und 7/44-45) mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/46) einen - über die durchgeführte Berufsberatung hinausgehenden - Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, verneint und mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 7/48) auch das Rentenbegehren abgewiesen hatte,
das hiesige Gericht mit Beschluss vom 27. März 2003 (Urk. 7/57) auf eine vom - damals durch Rechtsanwalt Dr. C.___, '___', vertreten gewesenen - Beschwerdeführer gegen den Rentenentscheid am 28. Januar 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 7/50) nicht eingetreten war und die Akten zur Beurteilung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin überwiesen hatte (Proz.-Nr. IV.2003.00056),
die Beschwerdegegnerin die Einsprache nach Einholung eines medizinischen Berichts (von Dr. med. D.___, Klinik E.___ ['___'], Abteilung für Physikalische Medizin und Rheumatologie, vom 14. März 2003 [Urk. 7/60]) und einer Stellungnahme der Berufsberatung (vom 20. Oktober 2003 [Urk. 7/66]) mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 (Urk. 7/67) abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2003 [Urk. 7/65]),
die vom Beschwerdeführer dagegen am 19. November 2003 (Urk. 7/68) erhobene Beschwerde (mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen IV-Rente, eventuell einer halben IV-Rente, subeventuell Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung) vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/70) abgewiesen worden war (soweit darauf eingetreten wurde; Proz.-Nr. IV.2003.00453), welcher Entscheid mit Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 9. August 2004 (Urk. 7/73) bestätigt worden war (Proz.-Nr. I 166/04; vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. März 2004 [Urk. 7/72]),
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2005 erneut um Ausrichtung einer (ganzen) IV-Rente, eventuell Gewährung beruflicher Massnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, hatte nachsuchen lassen (Neuanmeldung; Urk. 7/75-76 und 7/78-82),
er nach mehrfacher Aufforderung (vgl. Urk. 7/77 und 7/83) verschiedene medizinische Unterlagen hatte auflegen lassen (Berichte von Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. G.___, Chiropraktorin, Klinik E.___, Abteilung für Orthopädie, vom 25. März 2003 [Urk. 7/84/5-8], samt Laborbefundbericht vom 28. Februar 2003 [Urk. 7/84/9-10], von Dr. med. H.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, '___', vom 3. Juni 2004 [Urk. 7/84/4], von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 4. Juni 2004 [Urk. 7/84/3] und von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, '___', vom 22. März 2005 [Urk. 7/84/1-2 = 7/85]; vgl. Urk. 7/86),
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Mai 2005 (Urk. 7/87 und 7/89) abgewiesen hatte (vgl. RAD-Stellungnahme vom 18. Mai 2005 [Urk. 7/88]), welcher Entscheid unangefochten blieb,
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin im November 2005 ein neuerliches Leistungsbegehren stellte (Urk. 7/90), wobei er nach 2-maliger Substantiierungsaufforderung (vgl. Urk. 7/91 und 7/94; vgl. Urk. 7/92-93) die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 7/95) erstatten liess,
die Beschwerdegegnerin daraufhin den IK-Auszug vom 7. März 2006 (Urk. 7/96) und den Arztbericht von Dr. med. K.___, Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, Innere Medizin und Manuelle Medizin, '___', vom 20. April 2006 (Urk. 7/98) einholte und dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 (Urk. 7/102) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (Feststellungsblatt vom 30. Oktober 2006 [Urk. 7/101]; vgl. Urk. 7/103),
sie nach Prüfung der Stellungnahme des - nunmehr durch Milosav Milovanovic vertretenen - Beschwerdeführers vom 30. November 2006 (Urk. 7/106; vgl. Urk. 7/104-105) am 19. April 2007 in abschlägigem Sinne verfügte (Urk. 2 = 7/109; Feststellungsblatt vom 19. April 2007 [Urk. 7/108]; vgl. zur Miteröffnung zuhanden des involvierten Berufsvorsorgeversicherers: Urk. 7/110 und 7/111);
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu prüfen der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist,
bezüglich der massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität, zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs, zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode, zur Rechtsprechung betreffend Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug, zur Aufgabe von Ärzten und Ärztinnen bei der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert von Arztberichten auf die nach wie vor einschlägigen Ausführungen in den Urteilen des hiesigen Gerichts vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/70, insbes. 7/70/7-12 Erw. 2) und des EVG vom 9. August 2004 (Urk. 7/73, insbes. 7/73/3 Erw. 1) verwiesen werden kann,
die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss 5. IV-Revision vorliegend nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 19. April 2007 datiert (BGE 132 V 215 [I 374/04] Erw. 3.1.1);
die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen gemäss 4. IV-Revision bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens wie insbesondere auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6),
wie jede andere psychische Beeinträchtigung indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt,
die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet, wobei im Vordergrund die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer steht, aber auch weitere Faktoren massgebend sein können, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 am Ende),
je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen sind (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77),
eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nach erfolgter Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen IV-Grades nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4 IVV in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV),
die Verwaltung bei Eintreten auf eine Neuanmeldung die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist, wobei sie nach der Rechtsprechung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) vorzugehen hat, wonach zur Revision nur geschritten werden darf, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5; SVR 2004 IV Nr. 5 Erw. 2 [I 574/02]; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 12. Oktober 2007 [I 865/06] Erw. 3.2),
sie im Falle der Feststellung, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, das neue Gesuch abzuweisen und andernfalls zunächst noch zu prüfen hat, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, wobei im Beschwerdefall die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht obliegt (BGE 130 V 64 Erw. 2 und 117 V 198 Erw. 3a),
für den Fall, dass nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs stattfand und dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint wurde, sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen muss (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 am Ende);
in weiterer Erwägung, dass
im Rahmen der höchstrichterlich überprüften und geschützten ersten Rentenabweisung vom Januar/Oktober 2003 von einer gesamthaft 75%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen worden war,
dabei in somatischer Hinsicht namentlich auf die Arztberichte von Dr. K.___ vom 16. Januar 2002 (Urk. 7/10) und der Dres. med. L.___ und M.___, Spital N.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. April 2002 (Urk. 7/19) abgestellt worden war, worin in erster Linie die Diagnose eines chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Syndroms, einer chronischen Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendinotica beidseits sowie einer depressiven Entwicklung mit Schmerzverarbeitungsstörung gestellt und auf die körperliche Zumutbarkeit der Verrichtung einer behinderungsangepassten 100%-Tätigkeit geschlossen wurde,
der damaligen Beurteilung im Weiteren das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 21. September 2002 (Urk. 7/32) zugrunde gelegen hatte, worin zwar nebst einem diagnostizierten Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) auch ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) geäussert, jedoch gleichzeitig das Fehlen der für eine solche Diagnosestellung erforderlichen schwerwiegenden emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme konstatiert und infolgedessen aus psychischen Gründen eine lediglich leichte, höchstens 25%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, und zwar sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als auch bezüglich anderer, dem körperlichen Zustand angepasster Tätigkeiten,
bei der zweiten Rentenabweisung vom Mai 2005 ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand mit gesamthaft 75%iger Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit festgestellt worden war und sich der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser materiellen Rentenprüfung bei der heutigen Beurteilung entgegen halten lassen muss,
im Bericht der Klinik E.___ vom 25. März 2003 (samt Laborbefundbericht vom 28. Februar 2003; Urk. 7/84/5-10]) nebst dem bekannten chronischen zerviko- und lumbospondylogenen (Schmerz-)Syndrom und der geläufigen (chronischen) PHS tendinotica beidseits (rechts ausgeprägter als links) wiederum eine somatoforme Schmerzstörung sowie darüber hinaus eine beginnende Polyarthrose Dig. II und III rechts sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert, bei alledem aber gleichwohl eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (ab 30. März 2003) attestiert wurde,
im Bericht von Hals-, Nasen-, Ohrenarzt Dr. H.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/84/4) zwar eine Tympanosklerose links mit atrophen Trommelfellvernarbungen sowie ein leichter Hochtonabfall beidseits bei seitengleichem Hörvermögen diagnostiziert wurde, ohne daraus jedoch eine relevante Einschränkung im zumutbaren Arbeitsvermögen abzuleiten,
in den Berichten und Stellungnahmen von Psychiater Dr. I.___ vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/84/3) und 12. Januar 2006 (Urk. 7/95) lediglich von einer leichten depressiven Störung beziehungsweise einer depressiven Episode gegenwärtig leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) und Verdacht auf Somatisierungsstörung die Rede ist,
im Bericht des Internisten Dr. J.___ vom 22. März 2005 (Urk. 7/84/1-2 = 7/85) nebst den bereits genannten Diagnosen (chronisches zerviko- und lumbospondylogenes [Schmerz-]Syndrom und PHS tendinotica beidseits [mehr rechts als links]) eine beginnende Polyarthrose Dig. II und III rechts erwähnt (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und darüber hinaus eine arterielle Hypertonie, eine Tympanosklerose links mit atrophen Trommelfellvernarbungen bei leichtem Hochtonabfall beidseits und seitengleichem Hörvermögen sowie eine Thrombozytopenie unklarer Ätiologie aufgeführt (Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeiten beziehungsweise eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von aktuell mindestens 50 % abgeleitet wurde, bezüglich leichterer Arbeiten jedoch festgehalten wurde, dass solche - wenn auch nach Meinung von Dr. J.___ erst auf längere Sicht - verrichtet werden könnten,
der vom Beschwerdeführer in der nunmehrigen Neuanmeldung als behandelnder Arzt und Auskunftsperson angegebene (vgl. Urk. 7/79/5 Ziff. 7.5.1) Dr. K.___ im Arztbericht vom 20. April 2006 (Urk. 7/98) in diagnostischer Hinsicht nebst dem chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom und der chronischen PHS tendinotica rezidivierende Spannungskopfschmerzen, eine schlecht eingestellte Hypertonie, eine Gonarthrose rechts sowie eine depressive Verstimmung (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und zudem eine Neigung zu Aggravation und inadäquaten Schmerzreaktionen (mit Schmerzausweitung) sowie Übergewicht (81.0 kg/161.6 cm) vermerkte (Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), wobei er den Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnete und eine (weiterhin) 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, abwechslungsweise stehend und sitzend zu verrichtenden Tätigkeit ohne repetitives Bücken oder Heben von Lasten über 15 kg Gewicht und ohne repetitive Überkopfarbeiten postulierte,
die teils vom Beschwerdeführer selbst beigebrachten, teils von der Beschwerdeführerin eingeholten medizinischen Akten zwar gewisse weitere Störungszuordnungen dokumentieren, jedoch keine bedeutsame Abnahme des zumutbaren Restleistungsvermögens überwiegend wahrscheinlich machen, zumal sowohl Spannungskopfschmerzen als auch Hypertonie und Gonarthrose schon im Bericht von Dr. K.___ vom 16. Januar 2002 (Urk. 7/10) berücksichtigt worden waren, bereits im N.___-Bericht vom 18. April 2002 (Urk. 7/19) von einer Hypertonie die Rede gewesen war und in dem bei den abschlägigen früheren Rentenentscheiden bereits aktenkundigen Bericht der Klinik E.___ vom 14. März 2003 (Urk. 7/60) eine Hypertonie wie auch eine beginnende Fingerpolyarthrose Dig. II und III rechts vermerkt worden waren, ohne daraus eine länger als bis 30. März 2003 dauernde Arbeitsunfähigkeit abzuleiten,
insbesondere auch beim Vergleich der zur Zeit des abschlägigen Rentenentscheids vom Mai 2005 vorgelegenen Berichte von Dr. H.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/84/4), von Dr. I.___ vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/84/3) und von Dr. J.___ vom 22. März 2005 (Urk. 7/84/1-2 = 7/85) mit den im laufenden Verfahren erhobenen Stellungnahmen von Dr. I.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 7/95) und von Dr. K.___ vom 20. April 2006 (Urk. 7/98) keine erheblichen Abweichungen zutage treten,
gestützt auf die erwähnten Unterlagen vielmehr ausgewiesen erscheint, dass die schon in den Vorakten beschriebenen Störungen des Halte- und Bewegungsapparates wie auch des Herz-Kreislauf-Systems keine massgebliche, das bisher veranschlagte Restleistungsvermögen tangierende Verschlimmerung erfahren haben, während die später erhobenen physischen Anomalien im Bereich des Gehörs ebenfalls ohne relevanten Einfluss auf das früher formulierte Zumutbarkeitsprofil bleiben,
der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner beschwerdeweisen Ankündigung (Urk. 1) keinen Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, '___', beigebracht hat (vgl. Urk. 9-10), darauf schliessen lässt, dass die Konsultation bei diesem Arzt mutmasslich keine seinen Standpunkt stützende Ergebnisse auf somatischer Ebene gezeitigt hat,
den psychischen Zustand im Besonderen betreffend ebenfalls keine die psychiatrische Vorbeurteilung in Frage stellenden Erkenntnisse ersichtlich sind,
die in dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgebrachten Bericht des Zentrums A.___ vom 17. Oktober 2007 (Urk. 10) gestellten Diagnosen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) lauten, woraus eine subjektiv wie objektiv gleichermassen 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wird,
dem fraglichen Bericht nun aber zum Einen keine von den einschlägigen Vorakten, namentlich vom Gutachten von Dr. O.___ vom 21. September 2002 (Urk. 7/32), wesentlich abweichende psychopathologische Befunde zu entnehmen sind,
aus dem Bericht zum Andern nicht hervorgeht, inwiefern im Einzelfall die von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Unüberwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen aufgestellten Relevanzkriterien (psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer; chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"]; Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung [auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz] trotz kooperativer Haltung der versicherten Person) erfüllt sein sollten,
eine mittelgradige depressive Episode weder eine selbständige schwerwiegende psychische Erkrankung darstellt noch für sich allein eine hochgradige, geschweige denn vollständige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermag,
die Schilderungen der Verantwortlichen des Zentrums A.___ zu den übrigen Relevanzkriterien und Befunden (soweit überhaupt vorhanden) nicht einmal ansatzweise darauf schliessen lassen, dass nach Anzahl und Ausprägung - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen wären, womit es sich im Ganzen um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt,
demnach in medizinischer Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich jeder körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ist,
bei unverändertem Zumutbarkeitsprofil und weitgehend paralleler Entwicklung der Vergleichseinkommen (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2009, S. 98 f. Tabellen B9.1-2 und B10.1-3; Urk. 7/96) eine schwellenwertige Einkommenseinbusse von vornherein ausgeschlossen erscheint, womit es insoweit beim Verweis auf die früheren Bemessungsgrundlagen sein Bewenden haben kann,
sich die angefochtene Verfügung vom 19. April 2007 nach dem Gesagten mithin als rechtens erweist;
weshalb die Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und im Übrigen entschädigungsfrei (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer) abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).