IV.2007.00781

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 15. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1. X.___ ist im Jahr 1972 geboren. Ab 1981 wurde er von der Invalidenversicherung wegen des anerkannten Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen durch medizinische Massnahmen unterstützt (Urk. 7/4). Nach der obligatorischen Schulzeit und einigen Jahren Berufslehren und beruflichen Tätigkeiten als Gärtner, uniformierter Postbeamter, Mitarbeiter der Post und eines Blumenzenters (Urk. 7/11 S. 4) absolvierte er im Sinne einer durch die Invalidenversicherung unterstützten beruflichen Eingliederungsmassnahme eine Umschulung zum Metallbearbeiter (Urk. 7/45). In der Folge arbeitete der Versicherte nur kurze Zeit auf diesem Beruf und ging anschliessend verschiedenen Tätigkeiten wie Barmann, Angestellter bei einer Umzugsfirma, Angestellter bei einem Reparaturservice, Kanalsanierer, Chauffeur und Fensterglaser (vgl. Urk. 7/56 S. 5, Urk. 7/65, Urk. 7/73 S. 4) nach. Zuletzt arbeitete er von April bis November 2005 bei Y.___ in Z.___ (Urk. 7/54 S. 1) als Fensterglaser (Urk. 7/56 S. 1 und S. 5). Diese Tätigkeit hat er seinen Angaben zufolge aufgrund seiner Rücken- und Handgelenkschmerzen aufgegeben (Urk. 7/56 S. 5). Ab dem 2. Januar 2006 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/53).
         Am 25. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen „Rückenschmerzen, Handgelenkschmerzen und Nackenbeschwerden (Arthrose)“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/50) und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rentenleistungen (Urk. 7/ 50 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/54, Urk. 7/56, Urk. 7/ 57). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/60). Nachdem sich der Versicherte mit Einsprache vom 25. Juli 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/62), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. April 2007 ab (Urk. 2 = Urk. 7/75).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. April 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf eine Rente oder eine angemessene Umschulung (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2007 geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung berufliche Massnahmen oder eine Rente (Urk. 7/50 S. 6). Auch in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2007 verlangte er „eine IV-Rente oder eine entsprechende Umschulung, welche meinen körperlichen Fähigkeiten entspricht“. Im angefochtenen Einspracheentscheid entschied die Beschwerdegegnerin jedoch lediglich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Folglich kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abweisung dieses Anspruchs sein. Zur Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen fehlt es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand und auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen ist nicht einzutreten.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2.         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer durch die Invalidenversicherung eine Anlehre zum Metallarbeiter absolviert habe und dass er diese Tätigkeit gemäss den medizinischen Unterlagen weiterhin vollzeitlich ausführen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2).
         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm leider unmöglich, wieder als Maschinenmechaniker zu arbeiten, da er bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr auf diesem Beruf gearbeitet und sich gerade in dieser Branche die Technologie extrem schnell entwickelt habe. Auch werde es für ihn aufgrund der technischen Fortschritte unmöglich sein, eine Stelle als Programmierer oder Maschineneinrichter zu finden. Wenn, dann würde er als Lader angestellt werden, wobei er den ganzen Tag an der Maschine stehen und schwere Teile an die Maschine heben und befestigen müsste. Er könne aber gemäss Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/56 S. 3) nicht während längerer Zeit stehen und auch kein Gewicht über 9 Kilogramm heben. Des Weiteren habe ihm Dr. A.___ zur Verringerung der Schmerzen Tramadol verschrieben. Dieses Medikament habe bei ihm Nebenwirkungen (Übelkeit, verminderte Sicht- und Reaktionsfähigkeit, schlechte Konzentration, Müdigkeit und Benommenheit) zur Folge, die ihm das für eine Tätigkeit als Maschinenmechaniker erforderliche genaue Arbeiten an einer CNC-Maschine verunmöglichten. Leider gebe es Dr. A.___ zufolge kein entsprechendes Medikament ohne diese Nebenwirkungen. Infolgedessen beantrage er eine Rente oder eine Umschulung, die seinen körperlichen Fähigkeiten entspreche (Urk. 1 mit Hinweis auf Urk. 3/3).
3.2     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

4.
4.1     Dr. med. B.___ untersuchte am 14. März 2002 die Schultern des Beschwerdeführers mittels Sonographie, wobei er im Sonographie-Protokoll ausführte, der Befund sei mit einer Partialruptur der anteromedialen bis lateralen linken Supraspinatussehne mit einer Grösse von etwa 1 bis 2 Zentimetern vereinbar. Weiter sei noch immer ein entzündlich-ödematöser Reizzustand vorhanden, ebenso noch eine chronische bis subakute Bursitis subacromialis links (Urk. 7/56 S. 15).
4.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellte in seinem Bericht zuhanden von Dr. A.___ am 14. Februar 2006 folgende Diagnosen: ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, links mehr als rechts bei/mit degenerativen Veränderungen mit Diskushernie L5/S1 und L4/L5 und ein myofasziales Syndrom der Nacken-Schulter-Muskulatur beidseits (Urk. 7/56 S. 5). Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine schwere körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Inwieweit eine „Einschränkung bezüglich Invaliditätsbedürftigkeit“ bestehe, müsse er offen lassen (Urk. 7/56 S. 6).
4.3     Der Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Mai 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, links mehr als rechts, mit degenerativen Veränderungen mit Diskushernie L5/S1 sowie L4/L5, ein myofasziales Syndrom der Nacken-Schulter-Muskulatur beidseits, eine Partialruptur der anteromedialen bis lateralen linken Supraspinatussehne mit einer Grösse von etwa 1-2 Zentimetern, damals noch chronische bis subakute Bursitis subacromialis links, Beschwerden bei Staubexposition bei atopischem Ekzem und positiver Pricktestung auf Gräser, Milben und Katzen und eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit Kindheit, wobei ihm zu Letztgenannter keine Akten vorlägen. Für schwere körperliche Arbeiten, wie beispielsweise als Zügelmann oder Fensterglaser, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, in behinderungsangepasster Tätigkeit hingegen ganztags arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wünsche eine Umschulung, was er - Dr. A.___ - befürworte (Urk. 7/56 S. 1 - 4).
4.4     Dr. C.___ stellte in seinem an die IV-Stelle adressierten Bericht vom 13. Juni 2006 dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht an Dr. A.___ vom 14. Februar 2006 (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Des Weiteren berichtete er, er habe den Beschwerdeführer lediglich ein Mal, am 8. Februar 2006, untersucht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Das Formular zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers könnte nur anhand einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit konklusiv beantwortet werden (Urk. 7/57 S. 5).
4.5     Dr. A.___ führte in einem ärztlichen Zeugnis vom 27. Juli 2007 aus, der Beschwerdeführer nehme wegen Rückenschmerzen Tramal ein. Unter dieser Medikation berichte der Beschwerdeführer über Benommenheit. Unter den Nebenwirkungen von Tramal, das der Beschwerdeführer aber nicht täglich einnehme, sei vom Bedienen von Maschinen - wie beispielsweise bei der Arbeit als Maschinenmechaniker - abzuraten. Bislang sei es nicht gelungen, einen ebenbürtigen Ersatz für Tramal zu finden (Urk. 3/3).
4.6     Dr. med. D.___ und med. pract. E.___, gemäss FMH-Index beide Fachärzte FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachstelle F.___ (F.___) diagnostizierten am 29. Januar 2007 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und chronische Rückenschmerzen bei Diskushernie (Urk. 7/73 S. 3). Der bisherige berufliche Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie die bei ihnen diagnostizierten psychiatrischen Störungen sprächen für eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit. Mehrmals habe der Beschwerdeführer aufgrund unzureichender Effizienz und krankheitsbedingter Ausfälle Arbeitsstellen nicht behalten können, so dass ihres Erachtens eine Integration in der freien Wirtschaft nicht sicher möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne zurzeit nicht endgültig beurteilt werden. Eine ausführliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer von der Invalidenversicherung unterstützten beruflichen Massnahme erachteten sie als indiziert (Urk. 7/73 S. 4). Der Beschwerdeführer sei im Konzentrationsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit mittelgradig und im Auffassungsvermögen leicht eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Eine explizite Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht möglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte jedoch mit einem 50%-Pensum möglich sein (Urk. 7/73 S. 6).
4.7     Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV äusserten sich in ihrer auf den Akten basierenden internen Stellungnahme vom 25. April 2007 dahingehend, dass anhand der Berichtslage eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für rückenbelastende Tätigkeiten ausgewiesen sei. Die letzte Tätigkeit als Metallarbeiter habe keine rückenbelastenden Elemente beinhaltet. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht ausgewiesen. Ein arbeitsfähigkeitsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden sei bei derzeit remittierter depressiver Störung nicht nachvollziehbar (Urk. 7/74 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 7/59 S. 2). Diese Beurteilung fand sodann Eingang in die Begründung des Einspracheentscheides der IV-Stelle (Urk. 2 = Urk. 7/75).
4.8     In erwerblicher Hinsicht wurde im Feststellungsblatt zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. Juli 2006 festgehalten, die Tätigkeit der Metallbearbeitung beinhalte keine schweren Arbeiten. Der Beschwerdeführer könnte diese Tätigkeit zu 100 % ausführen. Er hätte höchstens Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/ 59 S. 2). Im E-Mail der IV-Stelle, Fachstelle Eingliederung, vom 10. August 2006 wird ausgeführt, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Metallbau wäre theoretisch möglich, mit dessen Einschränkungen aber kaum realisierbar. Als Metallbearbeiter, der keine schweren Teile tragen und nicht regelmässig an Maschinen arbeiten könne, fände er kaum etwas. Alternative Möglichkeiten mit Unterstützung der Invalidenversicherung wären eventuell eine Tätigkeit im technischen Aussendienst, wobei sich jedoch das Problem der Unvereinbarkeit der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente mit dem Autofahren stelle, oder berufsbegleitend eine Hauswartausbildung. Ob dies eingliederungswirksam wäre, müsste noch genauer geprüft werden (Urk. 7/65).

5.
5.1         Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme - insbesondere am Rücken - hat, die es ihm nicht erlauben, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben (Urk. 1, Urk. 7/74 S. 3). Uneinigkeit herrscht demgegenüber insbesondere in der Frage, ob der Beschwerdeführer heute als Metallbearbeiter arbeiten könnte, und ganz allgemein, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen und erwerblichen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
5.2     Die vorstehend zitierten Ärzte (vgl. Erw. 4.1 - 4.7) sind sich - soweit sie sich dazu äussern - einig, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/56 S. 1 und S. 6, Urk. 7/57 S. 5, Urk. 7/74 S. 3). Weiter halten sie es abgesehen von den Stellung nehmenden Ärzten des RAD einstimmig für aus medizinischer Sicht angebracht, eine berufliche Umstellung des Beschwerdeführers zu prüfen (Urk. 7/56 S. 5, Urk. 7/57 S. 5, Urk. 7/73 S. 6). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachten die verantwortlichen Ärzte der F.___ - im chronologisch jüngsten der vorhandenen medizinischen Berichte - explizit eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer von der Invalidenversicherung unterstützen beruflichen Massnahme als notwendig (Urk. 7/73 S. 4). Sie kamen zwar zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, äusserten sich jedoch nicht zu den möglichen Tätigkeitsbereichen. Auch führten sie ausdrücklich an, eine explizite Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht möglich (Urk. 7/73 S. 6). Folglich kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt für die Berichte von Dr. C.___. In seinem Bericht vom 13. Juni 2006 führte er aus, die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers könne nur anhand einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bestimmt werden (Urk. 7/57 S. 5). Dennoch kam er in seinen beiden Berichten jeweils zum Schluss, eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 7/56 S. 6, Urk. 7/57 S. 5). Auch er äusserte sich jedoch nicht dazu, was im Falle des Beschwerdeführers als behinderungsangepasste Erwerbsmöglichkeit in Frage kommen würde, womit auch auf diese Berichte nicht abgestellt werden kann. Zu guter Letzt kam die Fachstelle Eingliederung der IV-Stelle mit E-Mail vom 10. August 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen als Metallbearbeiter kaum eine Anstellung finden könne (Urk. 7/65), was im offensichtlichen Widerspruch zur angefochtenen Verfügung der IV-Stelle steht, wo der Beschwerdeführer als Metallbearbeiter als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wird (Urk. 2).
5.3     Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2007 auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Aus den Akten ergeben sich immerhin Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sein könnte (Urk. 7/56, Urk. 7/57, Urk. 7/73). Immerhin sah er sich gemäss Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 10. April 2006 auch selbst als zu 100 % vermittlungsfähig an (Urk. 7/53). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen. Vorab wird der genaue Gesundheitszustand interdisziplinär - unter Einbezug der somatischen und der psychischen Einschränkungen - festzustellen und sodann zu prüfen sein, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer noch in Frage kommen. Sodann hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu ermitteln sowie (erneut) über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und/oder einer Rente zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).