Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00782
IV.2007.00782

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 25. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1959, Mutter zweier 1987 und 1989 geborener Kinder, ist gemäss eigenen Angaben seit 1985 als Hausfrau tätig und übernahm während rund 20 Stunden pro Jahr während der tageweisen Abwesenheit ihres Ehemannes, der als Lehrer tätig ist, die Beaufsichtigung seiner Schüler (Urk. 7/3 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.4, Urk. 7/6/6). Am 6. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3/8 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8-10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/7) ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 wies sie das Leistungsbegehren mangels erfülltem Wartejahr ab (Urk. 7/12 = Urk. 7/17/9-10), welchen Entscheid sie unter Abweisung der hiegegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/13 = Urk. 7/17/11) mit Einspracheentscheid vom 18. April 2005 bestätigte (Urk. 7/16 = Urk. 7/17/4-7). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2005 (Urk. 7/17/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2006 ab, bestätigte den Beginn der Wartefrist am 19. Juli 2004 und überwies die Akten der IV-Stelle, damit diese über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2005 befinde (Urk. 7/19).
1.2     In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/26) und einen IK-Auszug (Urk. 7/22) ein und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/28) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30, Urk. 7/32) wies sie mit Verfügung vom 24. April 2007 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/34 = Urk. 2).    

2.       Gegen die Verfügung vom 24. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die weitere Abklärung ihres Gesundheitszustandes und der Einschränkungen im Haushalt sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007, mit welcher die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel am 9. Juli 2007 geschlossen (Urk. 8).

        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig und ermittelte für diesen Bereich eine zugleich dem Invaliditätsgrad entsprechende Einschränkung von 14 %. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand und ihre Einschränkung im Haushalt seien ungenügend abgeklärt. Die bisherigen Beurteilungen basierten auf ihrem Morbus Crohn, die anderen Beschwerden seien nur ungenügend berücksichtigt, und eine gesundheitliche Gesamtbeurteilung sei nie erfolgt. Eine neue Arbeitsstelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gesucht. Nicht transparent sei sodann die bei der Haushaltsabklärung ermittelte Einschränkung von 14 % (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie die Frage der genügenden Sachverhaltsabklärung.

3.
3.1     Ziffer 2.5 der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. Februar 2007 hält zur Frage, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, Folgendes fest (Urk. 7/28 S. 3):
         Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie ihre Arbeit 1986 aufgrund der Geburt des ersten Sohnes aufgegeben habe; 1989 habe sie dann den zweiten Sohn geboren. Es sei für sie immer klar gewesen, dass sie erst einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen wolle, wenn die Kinder in die Lehre gingen und am Mittag nicht mehr nach Hause kämen. 2001 habe eine Kollegin ein Restaurant eröffnet, und sie habe versucht, stundenweise im Service zu arbeiten, was auch auf dem IK-Auszug ersichtlich sei. Nach kurzer Zeit habe sie jedoch diese Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Ärztlich sei diese Arbeitsunfähigkeit im Service nie bestätigt und dokumentiert worden, und ALV-Taggelder seien keine bezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe seither keine Bemühungen mehr unternommen, sich nach einer behinderungsangepassten Tätigkeit umzusehen, noch sich auf dem RAV angemeldet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie bei Gesundheit einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Unter „Finanzielles“ gehen als Einnahmen der Lohn des Ehemannes von Fr. 10'000.-- und als Ausgaben der Hypozins von monatlich Fr. 2'000.--, Nebenkosten von etwa Fr. 450.-- sowie Krankenkassenprämien für die ganze Familie von Fr. 1'400.-- hervor.
         Die Abklärungsperson hielt in der Folge fest, dass aus ihrer Sicht die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht einer Arbeit habe nachgehen müssen und sich deshalb nicht konkret um eine behinderungsangepasste Tätigkeit bemüht habe, weshalb die Qualifikation auf 100 % Hausfrau festgelegt werde.
         Vernehmlassungsweise äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur Qualifikation dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aussage der ersten Stunde als im Aufgabenbereich tätige Person eingestuft worden sei und dass bei der im Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 14 % insbesondere zu berücksichtigen sei, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen im Bereich der Invalidenversicherung im Haushalt weit über das üblicherweise zu Erwartende hinausgehe, auch bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten (Urk. 6).
3.2     Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 1.5) der Beschwerdeführerin erscheint ihre Qualifikation als vollumfänglich im Aufgabenbereich Tätige als fraglich.
         An Aussagen zur Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle liegt zunächst die im Abklärungsbericht protokollierte Antwort der Beschwerdeführerin vor, wonach sie ab Beginn der Lehre der Söhne einer Erwerbstätigkeit von 50 % habe nachgehen wollen (Urk. 7/28 S. 3 Ziff. 2.5). Dieser Fall war im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung eingetreten, als ihre 1987 und 1989 geborenen Söhne sich im dritten Lehrjahr befanden (Urk. 7/28 S. 4 Ziff. 4). Nicht ersichtlich ist, woraus die Beschwerdegegnerin eine gegenteilige „Aussage erster Stunde“ ableiten will. Soweit sie damit die in der Anmeldung zum Leistungsbezug aufgeführte Angabe „Hausfrau seit 1985“ (Urk. 7/3/4 Ziff. 6.4.1) meint, verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin damit lediglich die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit benannte, nicht aber die vorliegend massgebende, im Gesundheitsfalle hypothetisch ausgeübte Tätigkeit. Im Gegenteil war auch dem Begleitschreiben zur Anmeldung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der nunmehr begonnenen Lehre der beiden Söhne wieder ins Erwerbsleben einsteigen wollte, dies aus gesundheitlichen Gründen aber nicht tat (Urk. 7/1). Damit lagen im Zeitpunkt der Anmeldung und der Haushaltsabklärung Aussagen der Beschwerdeführerin vor, wonach sie im Gesundheitsfalle eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausüben würde.
         Bereits im Jahre 2001 versuchte die Beschwerdeführerin einen stundenweisen Arbeitseinsatz im Service (Urk. 7/22/1). Dass die im Anschluss daran behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht dokumentiert ist, spricht nicht als solches gegen ihre Qualifikation als Teilerwerbstätige, beschlägt dieser Arbeitsversuch doch die Zeit vor dem geplanten Wiedereinstieg, als ihre Kinder noch vor Beginn der Lehre standen. Nicht zum Vorwurf zu gereichen vermag der Beschwerdeführerin sodann, dass sie sich später nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit bemühte, sich insbesondere nicht bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) meldete, und keine Arbeitslosengelder bezog, zumal die Beschwerdeführerin rein subjektiv offensichtlich von einer bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 7/3/6 Ziff. 8).
         Für eine Erwerbstätigkeit von 50 % spricht, dass die Beschwerdeführerin auch nach Eheschliessung im Juni 1985 und bis Ende 1986, noch rund ein halbes Jahr vor der Geburt ihres ersten Sohnes im Juni 1987, eine Erwerbstätigkeit ausübte, für welche sie im Jahr 1986 ein Einkommen von Fr. 18'597.-- erzielte (Urk. 7/22). Angesichts der Lohnentwicklung (Nominallohnindex von 1459 bzw. Reallohnindex von 285 für Frauen seit 1985; Die Volkswirtschaft, 05/2009, S. 95, Tabelle B10.3) und der aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006) hervorgehenden Tabellenlöhne ist eine auch zu diesem Zeitpunkt im Umfang von 50 % ausgeübte Erwerbstätigkeit wahrscheinlich.
         Nicht überzeugend ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher als zu 100 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren sei (Urk. 7/28 S. 3 Ziff. 2.5). Gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Absatz 1), und verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Absatz 2).  Es ist mithin Sache der Ehegatten, sich über die innerhalb der Familie gewählten - und je nach Lebenssituation einem laufenden Wandel unterworfenen - Rollenverteilung zu verständigen. Zwar können finanziell angespannte Verhältnisse darauf hindeuten, dass im Gesundheitsfalle eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre. Umgekehrt lässt aber der Umstand allein, dass die Familie der Beschwerdeführerin auf ein zusätzliches Einkommen nicht angewiesen war, nicht zwingend den Schluss zu, dass sie ausschliesslich im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre. Vielmehr sind für eine Erwerbstätigkeit eine Vielzahl anderer Gründe denkbar, auch wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 7/3/4 Ziff. 6.2).
         Damit bestehen verschiedene Anhaltspunkte für eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil selbst bei dieser Qualifikation kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde (vgl. nachstehend Erw. 6).
3.3     Nicht zu beanstanden ist die in Ziffer 6 des Abklärungsberichtes für den Haushalt gesamthaft ermittelte Einschränkung von 14 %. Insbesondere erscheinen aufgrund der zu den einzelnen Aufgaben gemachten Ausführungen und im Lichte der Arztberichte (vgl. nachstehend Erw. 4) die zahlenmässig ermittelten Einschränkungen als plausibel. Zu bemerken ist, dass die in Ziffer 6.3 bei der Wohnungspflege ermittelte Einschränkung von 35 % zwar nicht mit der Einschätzung von Dr. B.___ vom 21. Dezember 2004, wonach die Beschwerdeführerin für schwere Haushaltarbeiten nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/8 lit. B; vgl. nachstehend Erw. 4.3), übereinstimmt, wohl aber mit der zeitlich näher bei der Abklärung liegenden, von Dr. G.___ am 29. August 2006 festgestellten Einschränkung von 30 % als Hausfrau (Urk. 7/24/1 lit. B; vgl. nachstehend Erw. 4.8). Nachvollziehbar sind auch die in der Folge mittels Gewichtung der einzelnen Bereiche errechneten Behinderungen von Haushaltführung 0 %, Ernährung 6 %, Wohnungspflege 7 %, Einkauf 1 %, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung und Verschiedenes je 0 %. Die daraus für den gesamten Haushaltbereich resultierende Behinderung von insgesamt 14 % erscheint damit als schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 7/28 S. 5 f. Ziff. 6.1-7), weshalb darauf abzustellen ist.
3.4         Zusammenfassend ist von einer gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushalt von 14 % auszugehen, während die Qualifikation der Beschwerdeführerin - als vollumfänglich im Haushaltsbereich Tätige oder aber als je zu 50 % im Haushalt und im Erwerbsbereich Tätige - offen bleiben kann. 

4.      
4.1     Prof. Dr. med. Y.___, Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie, Klinik K.___, führte in seinem Bericht über die Arthroskopie des linken Kniegelenkes vom 14. März 2001 aus, die Beschwerdeführerin klage über ein anhaltendes Brennen unter der Kniescheibe und über anhaltende Schmerzen vor allem medial (Urk. 7/2/53 Mitte). Bei längerem Gehen würden diese zunehmen. Als Diagnosen nannte er (Urk. 7/2/55)
Status nach multiplen Operationen wegen habitueller Patellaluxation, Nachblutung und Meniskusrissbildung medial:
1. Quere Rissbildung in der Mittelzone und Längsrissbildung im Hinterhorn- bereich des Restmeniskus medial
2. Knorpelschäden mit Furchenbildung am medialen Femurkondylus und Osteophytenbildung
3. Erhebliche Narbenbildungen im medialen Kompartiment und vor dem vorderen Kreuzbandansatz
4. Schwerste Knorpelschädigung und Knochendefekt mit Knochennekrose an der Patellarückfläche zentral und lateral mit eingewachsenem Pannus in die Patellarückfläche in den Knorpel der Patellarückfläche und Knorpelstufenbildung
5. Narbenbildungen im Femoropatellargelenk. Medialdeviation der Patella mit medialem Tilt
         Neben einem möglicherweise chronischen Schmerzsyndrom hätten sich im linken Kniegelenk massive intraartikuläre Schäden gefunden, die hauptsächlich für die Restbeschwerden verantwortlich seien. Die mechanischen Störfaktoren seien durch die arthroskopische Operation behoben worden; nun gelte es, die Osteonekrose an der lateralen Rückfläche weiter medikamentös zu behandeln und andererseits aus der chronischen Reizung herauszufinden. Eine langandauernde antiphlogistische und eine physikalische Therapie seien unumgänglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nahm Prof. Y.___ keine Stellung.
4.2     Dr. med. Z.___, Facharzt Neurologie FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2004 zuhanden von Dr. med. A.___ die Diagnose eines partiellen Ausfalls- und Schmerzsyndroms bei Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts (Urk. 7/2/13). Die Beschwerdeführerin beklage ein persistierendes andauerndes Schweregefühl im rechten Oberschenkel, wobei sie einen „tiefen“ Druck als unangenehm empfinde. Im selben Areal bestände eine Überempfindlichkeit betreffend Kälte und Berührung. Die klinischen Befunde hätten ein reproduzierbares Areal von Anästhesie, peripher dann Hypästhesie sowie deutliche Hypalgesie im Bereich des betreffenden Nervus ergeben. Rechts sei ein federndes Einbeinhüpfen erzielt worden, linksseitig sei der Test wegen alten Verletzungen nicht durchgeführt worden. Die Trophik sei am rechten Bein unverändert gut. Der Patellarsehnenreflex sei rechts mittellebhaft, links leicht schwächer. Die Achillessehnenreflexe seien beidseits mittellebhaft. Er habe der Beschwerdeführerin ihre Beschwerden als Konsequenz des Ausfallssyndroms geschildert und betont, dass die Belastung und die Bewegung des rechten Beins dadurch nicht eingeschränkt seien (Urk. 7/2/13).
4.3     Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 16. April 2004 in seiner Behandlung (Urk. 7/8 lit. D.1). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8 lit. A)
      - Morbus Crohn (Beginn 1977)
      - Status nach Adhäsiolyse und Ileotransversostomie, Juli 2004
      - Status nach Narbenrevision bei Fadengranulom, August 2004
      - Status nach Ileozökalresektion, Juni 1988
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erweise sich die Obstruktion der Arteria femoralis communis links ca. 50-60 % sowie Nikotinabusus. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Ober- und Mittelbauch, unabhängig von der Nahrungsaufnahme, zudem leide sie an rezidivierendem Durchfall. Im Bereich des rechten Beins bestehe eine Missempfindung der Haut ventral (Urk. 7/8 lit. D.4). Bei seiner letzten Untersuchung am 14. Dezember 2004 habe er die Beschwerdeführerin in ordentlichem Allgemeinzustand und normalgewichtig vorgefunden. Es habe eine Druckdolenz im Bereich der kranialen Abschnitte der medialen Laparatomienarbe bestanden. Hinsichtlich der vielen gastroenterologischen Befunde verwies er auf die Berichte von Dr. A.___ (Urk. 7/8 lit. D.5). Für schwere Haushaltarbeiten erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin seit 19. Juli 2004 zu 50 % arbeitunfähig; leichten Haushaltarbeiten könne sie uneingeschränkt nachgehen (Urk. 7/8 lit. B). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin erscheine ihm im Moment in einer latent-depressiven Phase, was auf eine verständliche Erschöpfung in der Folge kurzfristig aufeinander gefolgten Operationen und Untersuchungen im Juli 2004 zurückzuführen sei (Urk. 7/8, Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit).
4.4     Dr. med. C.___, Assistenzarzt Medizin, Chirurgische Klinik, D.___, nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9/5 lit. A)
- Anastomosenstenose bei Status nach Ileozökalresektion wegen Morbus Crohn mit:
  -    Status nach Ileotransversostomie am 21. Juli 2004
  -    postoperative Hyposensibilität ventraler Oberschenkel rechts
- Status nach zwei Mal Pfannenstiel mit:
  -    Adhäsiolyse 1986
  -    Sectio 1987
- Status nach zwei Mal medialer Laparotomie mit:
  -    Dünndarmteilresektion 1988
  -    Sectio 1989
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Atherosclerosis obliterans mit 50 bis 60%iger Obstruktion der Arteria femoralis communis links (Urk. 7/9/5 lit. A). Anlässlich der letzten Konsultation vom 22. September 2004 habe sich die Beschwerdeführerin über neu aufgetretene Schmerzen im cranialen Anteil der Operationsnarbe beklagt, welche bei Husten, Beugen und Lachen zunähmen (Urk. 7/9/5 lit. D.3). Die durchgeführte Sonographie habe unauffällige Befunde ergeben ohne Anhaltspunkte für Narbenhernie. Im Unterbauch bestehe eine druckdolente Kokarde. Aus laborchemischer Sicht seien keine Entzündungszeichen nachweisbar (Urk. 7/9/5 D.5). Die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juli bis am 8. August 2004, vom 10. bis zum 12. August 2004 und vom 14. bis zum 19. September 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/9/5 lit. B). Gemäss der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Knien, Treppen steigen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/3-4).
4.5     Dr. med. A.___, Leitender Arzt Gastroenterologie, GZO, führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2005 als Diagnosen an (Urk. 7/10/5 lit. A)
- Morbus Crohn, Erstdiagnose 1977
- Erschöpfungsdepression
- Arteriosclerosis obliterans
- partielles Ausfalls- und Schmerzsyndrom bei Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts
         Nachdem im Juni 1988 eine Ileozökalresektion erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2004 hinsichtlich des Morbus Crohn weitgehend beschwerdefrei geblieben. Infolge symptomatischer langstreckiger Stenosierung im Bereich des terminalen Ileums sei im Juli 2004 eine Adhäsiolyse mit Ileotransversostomie durchgeführt worden. Postoperativ habe noch ein Fadengranulom mittels Narbenrevision behandelt werden müssen. Des weiteren sei postoperativ ein partielles Ausfalls- und Schmerzsyndrom bei Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts aufgetreten (Urk. 7/10/5 lit. C.3). Die Beschwerdeführerin klage seit der Operation im Juli 2004 über therapierefraktäre Abdominalbeschwerden sowie eine therapierefraktäre Diarrhö (Urk. 7/10/5 lit. C.4). Dr. A.___ verwies bei den erhobenen Befunden auf eine Kolonoskopie vom 16. November 2004 (vgl. Urk. 7/10/7), die einen Verdacht auf Adhäsionen oder Knickung proximal der Anastomose nach Ileotransversostomie im Juli 2004 und perianale Marisken ergab. Hinweise auf ein Morbus Crohnrezidiv hätten keine bestanden. Eine CT-Untersuchung vom 22. November 2004 (vgl. Urk. 7/10/9) habe keine Hinweise auf Dick- oder Dünndarmpassagenstörungen, ein Morbus Crohnrezidiv oder eine Bride ergeben (Urk. 7/10/5 lit. C.5; vgl. Urk. 7/7/4). Ein Laktosetoleranztest sei negativ ausgefallen (Urk. 7/10/6). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte Dr. A.___ keine Angaben machen.
4.6     Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 8. November 2005 über die durchgeführte Kernspintomographie. Diese habe keine Hinweise für eine Spinalkanalstenose oder foraminale Stenosen ergeben, welche die claudiocatioähnlichen Beschwerden erklären könnten. Die Bandscheiben L4/5 und L5/S1 zeigten degenerative Veränderungen, welche durchaus die Kreuzschmerzen erklären könnten, beweisgebend sei der Befund dafür jedoch nicht. Im weiteren empfahl er eine neurologische Verlaufskontrolle (Urk. 7/24/5).
4.7     Dr. med. F.___, FMH Angiologie und Innere Medizin, Spital K.___, nannte mit Bericht vom 12. April 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/24/10):
1. Beinschwäche beidseits unklarer Ätiologie
2. periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium IIa beidseits
- duplexsonographisch 50%-ige Stenose infrarenale Aorta abdominalis und 40%-ig Aorta femoralis communis links
- Risikofaktor: Nikotinabusus, chronisch entzündliche Erkrankung (Morbus Crohn)
3. Morbus Crohn
         Im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2005 finde sich duplexsonographisch ein stabiler Befund mit einer ca. 50%-igen Stenose der infrarenalen Aorta abdominalis. Beckengefässe und femoropopliteale Achse beidseits seien durchgängig und ohne Anhaltspunkte für klinisch relevante Obstruktionen. Damit sei die geklagte belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik gut erklärt. Eine ischämische Ursache der bereits morgens beim Aufstehen und abends beim Erheben aus der Polstergruppe vorliegenden Beinmüdigkeit könne dagegen weitgehend ausgeschlossen werden. Therapeutisch sei eine Revaskularisation nicht zwingend und ein weiteres konservatives Vorgehen ohne weiteres vertretbar (Urk. 7/24/11).
4.8     Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, nannte mit Bericht vom 29. August 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24/1 lit. A):
- langjähriger Morbus Crohn (ED 1974) rezidiv im Anastomosenbereich im neoterminalen Ileum bei Status nach Ileozökalresektion 1988 und Status nach Ileotransversostomie 2005; Begleitarthralgien Handgelenke und Schultern beidseits
- chronische Schmerzen im Narbenbereich abdominal
- PAVK IIa beidseits
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Sectio caesarea 87/89, einen Status nach Adhäsiolyse 1986, einen Status nach Fadengranulomexzision 04, ein partielles Ausfall- und Schmerzsyndrom bei Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts und eine Cholezytolithiasis mit kleinsten Steinchen. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er auf 30 % als Hausfrau seit Januar 2005 (Urk. 7/24/1 lit. B). Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Narbenbereich, über Schwäche in den Beinen und über versteifte Muskeln; die Narbenrevision und Hernienverschluss vom März 2005 hätten offenbar keine Wirkung gezeigt. Mit dem Crohn könne sie leben, aber die epigastrischen Schmerzen und die Beinschwäche seien massgebend behinderlich (Urk. 7/24/2 lit. D.3). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit vermerkte er, dass die Beurteilung der physischen Funktionen sehr schwierig sei, hielt jedoch schweres Heben über 25 kg, Heben über Brusthöhe, Kniebeuge sowie Gehen über lange Strecken nicht für zumutbar, und Einschränkungen bestünden auch für Arbeiten in Kälte und Hitze sowie bezüglich der psychischen Belastbarkeit. Weiter gab er an, dass der Beschwerdeführerin eine bisherige und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 7/24/3-4).
4.9     Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Spitals I.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, berichtete am 4. Oktober 2006 über die gleichentags durchgeführte Gastroskopie und nannte - im Wesentlichen unter Bestätigung seiner früheren Berichte vom 1. und 21. Juni 2006 (Urk. 7/24/6-9) folgende Diagnosen (Urk. 7/26/5-7):
         1. chronifizierte epigastrische Schmerzen
- Verdacht auf Non-Ulcer-Dyspepsie
- Differentialdiagnose: Narbenschmerzen, Fistel  unwahrscheinlich
         2. Langjähriger Morbus Crohn (ED 1974)
- entzündliche Aktivität Anastomose und neoterminales Ileum (Kolonoskopie September 2005)
- persistierende Diarrhoe
- Status nach Ileozökalresektion 1988
- Status nach Ileotransversumstomie 2004
- Begleitarthralgien Handgelenke und Schultern beidseits
- Verdacht auf Ruptur Sehne Schultergelenk links
- Risikofaktor: persistierender Nikotinabusus
         3. Arteriosklerosis obliterans mit 50%-iger Stenose der infrarenalen Aorta
         Hauptproblem seien Schmerzen im Bereich der revidierten Narbenhernie, es bestehe ein dauerhafter epigastrischer Schmerz mit Ausstrahlung nach retrosternal. Selten liege Übelkeit vor, Erbrechen nur während der Salzopyrin-Medikation. Weiter bestehe Diarrhoe mit 4-7 Stuhlentleerungen täglich ohne Unterbauchschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe keine Basisimmunsuppression, Cortison werde ebenfalls nicht eingenommen. Neu bestünden Schulterschmerzen links, gemäss Ultraschall liege möglicherweise eine Ruptur der Sehne vor, ein MRI der Schulter links sei geplant (Urk. 7/26/5).
         Endoskopisch finde er bei persistierenden epigastrischen Schmerzen keine makroskopischen Hinweise für eine Crohnaktivität von Oesophagus bis Duodenum, ebenfalls keine erosive Refluxoesophagitis und kein Verdacht auf eine Fistulierung. Ausgehend von einem nach wie vor aktiven Crohn sei eine Immunsuppression mit primär Azathioprin angezeigt, vorübergehend Cortison. Die Dyspepsie sei mit einer Protonenpumpenblocker- und begleitend Prokinetikatherapie zu therapieren, sekundär sei ein niedrig dosiertes zyklisches Antidepressivum zu geben; die Beschwerdeführerin werde von Seiten der Schmerzen und im Hinblick auf die Stuhlfrequenz davon profitieren (Urk. 7/26/6).
4.10   Am 15. Oktober 2006 nannte Dr. med. J.___, FMH Allgemeinmedizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen langjährigen, seit 1974 bestehenden Morbus Crohn, medikamentös ungenügend eingestellt bei fehlender Basisimmunsuppression und bei persistierendem Nikotinabusus und seit 2005 Schulterschmerzen links mit Instabilität, sonografisch fehlende Pathologien, MRI geplant (Urk. 7/26/1 lit. A). Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hielt er für besserungsfähig und ergänzende medizinische Abklärungen für nicht angezeigt (Urk. 7/26/2 lit. C.1 und C.6).
         Hauptproblem seien Schmerzen im Bereich der revidierten Narbenhernie, es bestehe ein dauerhafter epigastrischer Schmerz mit Ausstrahlung nach retrosternal. Selten liege Übelkeit vor, Erbrechen nur während der Salzopyrin-Medikation. Weiter bestünden Schulterschmerzen links, vor allem nachts mit Aggravation unter stabilisierender PT und auch nach subacromialer Lidocain- und Steroidinfiltration (Urk. 7/26/2 lit. D.4).
         Als Befunde erhob er bezüglich der Schulter links ein inkonstantes aktives Bewegungsmuster, vereinzelte Myosen im Schultergürtel, Instabilitätszeichen mit vergrössertem Joint play ohne Tendenz zur Subluxation und einen hochzentrierten Humeruskopf (Urk. 7/26/2 lit. D.5).
         Aufgrund der häufigen Arztwechsel und bei Status nach mehrfachen Therapieabbrüchen sowie Angst beziehungsweise Vermeidungshaltung vor neuen Therapieoptionen bestehe aus seiner Sicht eine ungünstige Prognose. Eine Kortison-Therapie systemisch komme für die Beschwerdeführerin momentan nicht in Frage, eine Imurek-Therapie sollte unbedingt begonnen werden, ebenso müsste der Nikotin-Konsum sistiert werden. Bezüglich der bisher nicht erklärten Schulterbeschwerden sehe er nur eine Besserung im Gesamtkontext, für sichere Aussagen müsse die kernspintomographische Untersuchung abgewartet werden (Urk. 7/26/2 lit. D.7).
         Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte er  verschiedene Einschränkungen in physischer und psychischer Hinsicht und schlug eventuell die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vor; zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. J.___ nicht (Urk. 7/26/4).
4.11   Mit Bericht vom 7. Mai 2007 führte Dr. F.___ aus, dass bei der angiologischen Untersuchung sich die früher beschriebene 40%ige Stenose der Aorta femoralis communis links heute nicht mehr darstellen lasse und sich eine hämodynamisch relevante, sonographisch gut 70%ige Stenose der infrarenalen Aorta abdominalis finde (Urk. 3/2 S. 2). Als Diagnose nannte er neu anamnestisch eine zervikale Diskushernie (Urk. 3/2 S. 1).

5.
5.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der von Dr. G.___ erstellte Arztbericht vom 29. August 2006 (Urk. 7/24/1-4, vgl. vorstehend Erw. 4.8) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beziehungsweise wurde in Kenntnis der und basierend auf den fachärztlichen Untersuchungen des Gastroenterologen Dr. H.___ (Urk. 7/24/6-9) und des Angiologen Dr. F.___ (Urk. 7/24/10-11) erstellt; zudem verfügt auch Dr. G.___ selber über die Qualifikation als Facharzt Gastroenterologie. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) erübrigte sich damit eine weitergehende Abklärung, da der Bericht von Dr. G.___ bereits alle fachärztlich gestellten Diagnosen und alle nebst dem Morbus Crohn geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 7/24/2 lit. D.3). Weiter ist er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und stimmt mit diesen und den späteren Akten weitgehend überein. So hält er in Übereinstimmung mit den übrigen Berichten, insbesondere von Dr. H.___ vom 4. Oktober 2006 (Urk. 7/26/5, vgl. vorstehend Erw. 4.9) und von Dr. J.___ vom 15. Oktober 2006 (Urk. 7/26/2 lit. D.4, vgl. vorstehend Erw. 4.10) fest, dass für die Beschwerdeführerin die chronischen Schmerzen im Narbenbereich und die Beinschwäche im Vordergrund stünden (Urk. 7/24/2 lit. D.3). Weiter leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vom Arzt vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Der Bericht genügt damit den an einen solchen gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Gestützt darauf steht fest, dass als Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, von einem Morbus Crohn, chronischen Schmerzen im Narbenbereich abdominal und von einer PAVK auszugehen ist (Urk. 7/24/1 lit. A). Weiter ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen, unter Ausschluss von schwerem Heben über 25 kg und Heben über Brusthöhe, Kniebeugen sowie Gehen über lange Strecken (Urk. 7/24/3-4). Dies stimmt im übrigen mit der früher von Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit überein (Urk. 7/8 lit. B, Urk. 7/9/3-4; vgl. vorstehend Erw. 4.3-4) und erscheint angesichts der anscheinend im Vordergrund stehenden Beschwerden im Zusammenhang mit den chronischen Narbenschmerzen eher als grosszügig bemessen.
5.2     Was die in den Berichten von Dr. H.___ und Dr. J.___ neu erwähnten Schulterschmerzen (Urk. 7/26/5, Urk. 7/26/1-2; vgl. vorstehend Erw. 4.9-10) betrifft, so fehlt dafür einerseits zumindest sonografisch eine Pathologie. Andererseits ist davon auszugehen, dass allfällige mittels MRI erhobene  Befunde keine wesentliche Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bewirken würden, da bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Tätigkeit das Heben von schweren Lasten und das Heben über Brusthöhe ausgeschlossen wurde.
         Was die im Jahre 2001 noch vorhandenen Beschwerden am linken Knie betrifft, so ist dem Operationsbericht von Prof. Dr. Y.___ zu entnehmen, dass er nach der Arthroskopie am linken Kniegelenk im März 2001 von einer erheblichen Beschwerdeminderung ausging (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Dies hat sich insoweit bestätigt, als in den neueren medizinischen Berichten keine diesbezüglichen Beschwerden geklagt oder Diagnosen gestellt wurden und der Beschwerdeführerin deswegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Erw. 4.1-4.11).
         Was schliesslich die im Bericht von Dr. F.___ vom 7. Mai 2007 als Diagnose aufgeführte „anamnestisch zervikale Diskushernie“ angeht, so beruht diese auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 3/2 S. 1, vgl. vorstehend Erw. 4.11). Zudem datiert der Bericht nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2007, sodass er auch deswegen - auch bezüglich des handschriftlich notierten Termins zur Besprechung einer allfälligen Operation am 19. Juni 2007 - ausser Betracht fällt.

6.         Ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige ergäbe sich aufgrund der für den Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 14 % (vgl. vorstehend Erw. 3.3) ohne weiteres ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
         Selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige (vgl. vorstehend Erw. 3.2) würde jedoch - unter Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorstehend Erw. 1.2) - der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht:
         Aufgrund der für den Haushaltsbereich ermittelten und zugleich dem Invaliditätsgrad in diesem Bereich entsprechenden Einschränkung von 14 % ergibt sich unter der Berücksichtigung des Pensums von 50 % für den Haushaltsbereich anteilig ein Invaliditätsgrad von 7 % (14 % x 0.5).
         Im Erwerbsbereich ist von der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Beim statusgemässen Umfang der Erwerbstätigkeit von 50 % resultiert für den Erwerbsbereich keine Einschränkung (hypothetisches Erwerbseinkommen 50 %, Invalideneinkommen 50 %).
         Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 7 % im Haushaltsbereich und von 0 % im Erwerbsbereich, resultierte ein gesamter Invaliditätsgrad von 7 %, sodass auch bei Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde.

7.         Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).