IV.2007.00783

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Freiestrasse 11, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1961, reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein (Niederlassungsbewilligung, Urk. 8/4/2) und arbeitete vom 1. Dezember 1988 bis 30. November 2002 als Anlageführer bei der A.___ (Arbeitgeberbericht vom 29. April 2004, Urk. 8/11/1-5). Am 17. August 1999 hatte er einen Unfall erlitten, als er beim Kesselstossen auf nassem Boden ausrutschte und sich eine Verletzung der linken Schulter zuzog (Unfallmeldung vom 14. Januar 2002, Urk. 8/9/105). Nachdem er sich vorerst hausärztlich hatte behandeln lassen (Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2007, Urk. 1 S. 2), zeigte eine Arthro-MRI-Untersuchung vom 27. Januar 2001 (Urk. 8/9/104) eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/46/2-10) - nachdem das Gutachten des B.___ vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/19 S. 6) aufgrund der verbliebenen Schulterschmerzen eine Arbeitsfähigkeit bloss noch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestätigt hatte - eine Invalidenrente auf der Basis eines 28%igen Erwerbsunfähigkeitsgrades zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte zurück, nachdem das Gericht eine Abänderung des Entscheids zu seinen Ungunsten in Aussicht gestellt hatte (Verfügung vom 24. September 2007 im Prozess Nr. UV.2006.00201, Urk. 15).
1.2     Am 14. April 2004 (Urk. 8/2) hatte sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/1-105) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 26. April 2004, Urk. 8/10) bei, ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (Bericht vom 29. April 2004, Urk. 8/11) und holte Berichte bei der C.___ (vom 26. Mai 2004, Urk. 8/12/3-4) sowie beim behandelnden Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (vom 16. Juni 2004, Urk. 8/13/1-4) ein. Im Rahmen des kontinuierlichen Beizugs der Unfallversicherungsakten ging auch das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/19/2-14) ein.
         Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 8/23) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten unter Hinweis auf den von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad von unter 40 % und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 (Urk. 8/36). Im Rahmen des hierauf eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2006, Urk. 8/39/3-7) hob die IV-Stelle ihren Entscheid am 4. Mai 2006 (Urk. 8/44) wiedererwägungsweise auf und stellte weitere Abklärungen sowie einen Neuentscheid über den Rentenanspruch in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte damit einverstanden erklärt hatte (Urk. 8/49/5), wurde der Prozess mit Verfügung vom 31. Mai 2006 (Urk. 8/49/1-4) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
         In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der F.___, vom 27. November 2006 (Urk. 8/57/1-26) ein und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62 und Urk. 8/68) - mit Verfügung vom 24. April 2007 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 19 %.

2.       Hiergegen erhob D.___ durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich am 23. Mai 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1 f.), es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 24. April 2007 aufzuheben und ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sodann stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Nachdem die IV-Stelle am 26. Juni 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Auf gerichtliche Anordnung hin (Verfügung vom 2. Juli 2007, Urk. 9) substantiierte der Versicherte am 31. Juli 2007 sein Armenrechtsgesuch (Urk. 11-12).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).

3.       Die Parteien sind sich insofern einig, als sie beide von einer Restarbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen (Urk. 2 und Urk. 1 S. 4). Dies ist angesichts der medizinischen Aktenlage auch nicht zu beanstanden:
         Die Ärzte des F.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. November 2006 (Urk. 8/57/1-26) (1) eine trikompartimentale Gonarthrose Knie rechts bei Status nach Distorsionstrauma mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes 1989 sowie bei Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie, Osteophytenabtragung und intraartikulärem Débridement am 2. Februar 2006 und Status nach Re-Arthroskopie mit erneutem Gelenks-Débridement am 4. Mai 2006, (2) eine trikompartimentale Gonarthrose links bei Status nach Arthroskopie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie, Osteophytenabtragung und intraartikulärem Débridement sowie dorsaler Arthrotomie mit Entfernung von poplitealen Knorpelflakes am 29. September 2006, (3) chronische Schulterschmerzen links bei Status nach offener Rotatorenmanschettennaht, Akromioplastik und AC-Gelenksresektion am 29. August 2002 und Status nach Revision mit Reinsertion des Muskulus deltoideus, subakromialem Débridement, Re-Akromioplastik und Entfernung von Fixationsmaterial am 7. November 2003 sowie bei aktuellem Verdacht auf ein leichtes subakromiales Rest-Impingement bei klinisch intakter Rotatorenmanschette, (4) eine beginnende, skapholunär betonte, periskaphoidale Arthrose bei Status nach Skaphoidfraktur mit pseudoarthrotischer Heilung. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter (1) ein beginnendes metabolisches Syndrom bei Adipositas mit Body Mass Index 32,3kg/m2, einen Verdacht auf Diabetes mellitus sowie bei einer Dyslipidämie, (2) intermittierend auftretende lumbale Rückenschmerzen, derzeit ohne klinisches Korrelat (S. 22).
         Die Ärzte führten aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2002 bestehe. Anfänglich sei dafür die Pathologie an der linken Schulter verantwortlich gewesen, die jedoch in der Zwischenzeit wieder als soweit abgeheilt angesehen werden könne, dass körperlich nicht übermässig schwere Arbeiten zumutbar wären, somit auch die zuletzt ausgeübte. Zunehmend sei jedoch die Problematik an beiden Knien in den Vordergrund getreten, welche heute für die Einschränkungen verantwortlich sei, sodass insgesamt von einer kontinuierlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von höchstens 10 kg, die in wechselnder Position, jedoch mindestens zur Hälfte im Sitzen durchgeführt werden könne, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägiger Präsenz mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 23 f.).
         Das Gutachten des F.___ entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), was nicht bestritten wurde. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten Tätigkeit im Ausmass von 90 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1
4.1.1   Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 57'806.-- pro Jahr (Wert 2003) und stützte sich dabei auf die Durchschnittslöhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (publiziert in der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik). Der Beschwerdeführer seinerseits brachte vor, er habe seine Stelle bei der A.___ (hypothetischer Lohn im Jahr 2004: Fr. 85'434.35) aus invaliditätsfremden Gründen verloren, er hätte indes bei der Stellensuche an den bisherigen Standard anknüpfen können (bisheriges Salär, Anzahl Dienstjahre bei der A.___, zuverlässiger und fleissiger Arbeiter). Demgemäss beantragte er das Abstellen auf die statistischen Löhne, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, und schloss auf ein Einkommen von Fr. 64'032.-- (Wert 2004, vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
4.1.2   Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach fünf Jahren Schulbildung in der Türkei keinen Beruf erlernt, sondern auf dem elterlichen Bauernhof und als Schafhirt im Dorf gearbeitet hat. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 war er vorerst bei der M.___ als Küchengehilfe und ab 1. Dezember 1988 als Anlageführer bei der A.___ tätig (Urk. 8/57/1-26 S. 9 und Urk. 8/10). An dieser Stelle war er verantwortlich für die Herstellung von verschiedenen Normalbrotsorten, wobei er die Brotanlage einrichten, einstellen und überwachen musste, inklusive Kontrolle der Produkte-Qualität. Unter Mithilfe des Gruppenleiters war er sodann verantwortlich für die Betreuung und die Einsätze des Personals (Urk. 8/11/1-5 S. 5).
4.1.3   Angesichts der spezifischen, auf die Maschinen in der A.___ eingeschränkte Tätigkeit des Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern er - nachdem er wegen einer tätlichen Auseinandersetzung entlassen worden war (Urk. 8/11/1-5 S. 3) - an einer neuen Stelle an den zuletzt bezogenen hohen Lohn hätte anknüpfen können. Im Gegenteil war die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ die eines Hilfsarbeiters, welcher indes wohl aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit einen überdurchschnittlichen Lohn erzielen konnte. An einer neuen Stelle wäre dies nicht der Fall gewesen. Sodann ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Sonderaufgaben (verantwortlich für Betreuung und Einsätze des Personals) überfordert war (Urk. 8/11/1-5 S. 5). Weiter liegen zwei schriftliche Verwarnungen seitens der Arbeitgeberin mit Hinweis auf mündliche Ermahnungen auf (Urk. 8/11/9-10), aus welchen ohne weiteres zu schliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht gerade als integre und ausgeglichene Führungskraft aufgedrängt hatte. Sodann findet sich gar eine Notiz über einen Angriff mit einem Messer auf eine Mitarbeiterin (Urk. 8/11/11).
         Auch wenn sich das Arbeitszeugnis der A.___ vom 30. November 2002 (Urk. 14) über diese Probleme ausschweigt, muss doch davon ausgegangen werden, dass ein potentieller neuer Arbeitgeber entsprechende Referenzen eingeholt hätte, zumal der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis nicht genannt ist.
         Zusammenfassend steht fest, dass sich die erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers hauptsächlich auf den Betrieb der A.___ reduzieren und er damit keinesfalls als mit Berufs- und Fachkenntnissen ausgestattet qualifiziert werden kann. Er unterliess es denn auch darzutun, in welchem Beruf genau er sich um eine Stelle bemüht hätte und inwiefern ihm die angeeigneten Kenntnisse zu einem derart hohen Lohn verholfen hätten. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach über 20 Jahren in der Schweiz immer noch nicht auf Deutsch verständigen kann (Urk. 8/57/1-26 S. 13), erscheint bei einem Vorstellungsgespräch im Hinblick auf Lohnforderungen als nicht gerade förderlich.
4.1.4   Die Beschwerdegegnerin hat damit für die Ermittlung des Validenlohnes zu Recht auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der standardisierten Monatslöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Dieses betrug im Jahr 2002 für Männer bei einer 40-Stundenwoche Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 91, Tabelle B10.2) im massgebenden Jahre 2003 (dauernde Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2002 und damit möglicher Rentenbeginn im Jahr 2003) sowie bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90, Tabelle B9.2) ein Valideneinkommen von Fr. 4'805.65 pro Monat beziehungsweise von Fr. 57'806.-- pro Jahr ergibt.
4.2
4.2.1   Währenddem die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Fr. 46'822.50 bemass (Abzug vom Tabellenlohn: 10 %), schloss der Beschwerdeführer auf ein solches von Fr. 37'163.-- bei einem Lohnabzug von 25 %.
4.2.2   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.3   Da der Beschwerdeführer auch mit Gesundheitsschaden auf dem ganzen Arbeitsmarkt eine Stelle hätte suchen müssen, ergibt sich unter Anwendung der identischen Grundlagen wie bei der Bemessung des Valideneinkommens (vgl. Erw. 4.1.4) ein jährliches Einkommen von Fr. 57'806.--. Da er indes aus gesundheitlichen Gründen auf vermehrte Pausen angewiesen ist und deshalb bloss noch eine Leistung von 90 % erbringen kann, reduziert sich der mögliche Verdienst auf Fr. 52'025.--.
         Der Beschwerdeführer ist bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit insofern eingeschränkt, als er auf eine körperlich leichte Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von höchstens 10 kg, die in wechselnder Position, jedoch mindestens zur Hälfte im Sitzen durchgeführt werden kann, angewiesen ist. Ferner hat er einen erhöhten Pausenbedarf und muss entsprechend im Umfang von gesamthaft 10 % pro Tag die Arbeit niederlegen können. Wenn die Beschwerdegegnerin diesen Einschränkungen mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung getragen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Für den vom Beschwerdeführer beantragten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % besteht kein Raum, da drei von vier vorgebrachte Gründe für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 1 S. 5) nicht zutreffen. So ist der Verweis auf die Abwesenheit von der Arbeitswelt während fünf Jahren insofern falsch, als die Invaliditätsbemessung auf den Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres zu erfolgen hat, mithin auf das Jahr 2003. In diesem Zeitpunkt war er erst ein Jahr (nämlich das Wartejahr) aus dem Berufsalltag ausgeschieden. Zudem handelt es sich dabei um eine invaliditätsfremde Problematik, war und ist doch der Beschwerdeführer mitnichten vollumfänglich arbeitsunfähig, was denn auch nicht bestritten wurde. Die ausländische Nationalität fällt sodann rechtsprechungsgemäss kaum ins Gewicht, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70), lebt der Beschwerdeführer schon seit Jahrzehnten in der Schweiz und besitzt er eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/4/2). Einen Einfluss hat indes die mangelnde Sprachkompetenz. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine bloss noch teilzeitliche Arbeitsfähigkeit, dass für Männer eine Lohnminderung erst ab einem Arbeitspensum von 89 % (und weniger) statistisch ausgewiesen ist (LSE 2002 S. 28 Tabelle T8). Mit seiner 90%igen Arbeitsfähigkeit fällt er nicht in diese Kategorie, zumal er ganztägig präsent sein kann und bloss auf vermehrte Pausen angewiesen ist.
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'806.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'823.-- (90 % von Fr. 52'025.--) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 10'983.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 19 %. Damit steht dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers (um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Urk. 1 S. 2).
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
5.3     Der Beschwerdeführer gründete seine Anträge auf der Annahme, er sei als Arbeitnehmer mit Fach- und Berufskenntnissen zu qualifizieren. Im Hinblick auf das bereits Ausgeführte kann dieses Vorbringen nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Das Abstellen auf den am letzten Arbeitsplatz erzielten Verdienst erscheint angesichts der unbestrittenen Umstände der Entlassung und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gar am Rande der Mutwilligkeit. Sodann ignoriert der Beschwerdeführer - mit dem Antrag auf einen 25%igen Abzug vom Tabellenlohn - die entsprechende höchstrichterliche Praxis zur Berechnung des Invalideneinkommens und der Berücksichtigung leidensbedingter Abzüge. Damit muss festgehalten werden, dass sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahr keineswegs die Waage hielten. Eine vernünftige Partei, welche das Kostenrisiko selber tragen muss, hätte sich vorliegend nicht zu einem Prozess entschlossen.
         Demnach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, weshalb das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).