Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00787
IV.2007.00787

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 28. August 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1988, begann im Alter von 12 Jahren mit dem Drogenkonsum (Heroin, Kokain, Alkohol; vgl. Urk. 11/5). Nach dem letzten Drogenentzug sowie anschliessender Therapie trat der Versicherte im Juni 2004 in den A.___, Haus für stationäre Therapie und Wiedereingliederung, eine Einrichtung der A.___-Stiftung, ein (vgl. Urk. 11/9 i.V.m. Urk. 11/31). Mit Anmeldung vom 18. August 2004 stellten die Eltern des Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung Antrag auf Beiträge an die Sonderschulung sowie Berufsberatung (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. September 2004 (Urk. 11/5) sowie von der D.___, Psychiatrische Privatklinik, vom 21. Dezember 2004 (Urk. 11/9) ein. Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/14). Nachdem seine Eltern hiergegen mit Eingabe vom 23. Februar 2005 Einsprache hatten erheben lassen (Urk. 11/15; Einspracheergänzung vom 29. März 2005, Urk. 11/21), holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2005 (Urk. 11/22) ein. Mit Entscheid vom 27. April 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache in dem Sinne gut, als sie die Verfügung vom 2. Februar 2005 aufhob und die Akten zur ergänzenden Abklärung an die interne Berufsberatung überwies (Urk. 11/24). Nachdem die interne Berufsberatung die berufliche Abklärung durchgeführt hatte (vgl. Verlaufsprotokoll vom 8. Juli 2005 über das Ergebnis des Erstgesprächs vom 27. Mai 2005, Urk. 11/31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2005 den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche noch verfrüht und vorerst weitere schulische Förderung notwendig sei (Urk. 11/25).
1.2     Am 6. Dezember 2005 nahm die IV-Stelle die Berufsberatung wieder auf (vgl. Urk. 11/32). Im Anschluss daran (vgl. Urk. 11/32-54) wurde R.___ mit Verfügung vom 18. September 2006 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, BBT-Anlehre zum Betriebspraktiker, im Werkhof und Atelier F.___ der G.___ für die Zeit vom 19. Juni 2006 bis 31. Juli 2008 erteilt (Urk. 11/55). Diese Kostengutsprache ergänzte die IV-Stelle am 2. November 2006 dahingehend, als sie auch Kostengutsprache für das betreute Wohnen in einer Einrichtung der A.___-Stiftung erteilte (Urk. 11/65). Einen Tag zuvor, nämlich mit Brief vom 1. November 2006, hatte sie den Versicherten zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht und insbesondere zum Verzicht des Cannabiskonsums aufgefordert, ansonsten die beruflichen Massnahmen per sofort abgebrochen würden (Urk. 11/64). Am 25. Dezember 2006 wurde R.___ schliesslich verfügungsweise ein IV-Taggeld für die Gesamtdauer der beruflichen Massnahme von Fr. 11.30 pro Eingliederungstag und Fr. 29.30 pro Abwesenheitstag zugesprochen (Urk. 11/71).
         Da beim Beschwerdeführer ab Oktober 2006 Urinproben auf Cannabis wiederholt positiv waren (vgl. Urk. 11/93), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2007 die Aufhebung der Kostengutsprachen vom 16. (richtig: 18.) September und 2. November 2006 per 12. Januar 2007 in Aussicht, weil sich R.___ nicht in der Lage fühle, auf Drogen zu verzichten (Urk. 11/76). Nachdem der Versicherte hiergegen Einwände erhoben und den Bericht Sozialpädagogik und Ausbildung des Werkhofs und Ateliers F.___ vom 19. März 2007 (Urk. 11/83/1-4) sowie den Arztbericht von Dr. E.___ vom 24. März 2007 (Urk. 11/83/6-8) eingereicht hatte, verfügte die IV-Stelle am 3. Mai 2007 die Aufhebung der Kostengutsprachen für die beruflichen Massnahmen per 12. Januar 2007 (Urk. 11/90).

2.         Hiergegen erhob R.___ durch Rechtsanwältin Barbara Laur mit Eingabe vom 21. Mai 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"   1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Mai 2007 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung weiterhin zu erbringen,
      insbesondere seien die beruflichen Massnahmen fortzuführen und an der Zusprache der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Werkhof und Atelier F.___ der G.___ gemäss Verfügung vom 18. September 2006 und der Ausrichtung von Taggeldern festzuhalten.
  2. Die Auflage der IV-Stelle vom 1. November 2006 mit der Forderung an den Versicherten, auf Cannabis-Konsum zu verzichten, sei aufzuheben.
  3. Es sei dem Versicherten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
      Alles unter Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser die BBT-Anlehre per 31. Mai 2007 abgebrochen habe und das Beschwerdeverfahren somit hinfällig werde, soweit berufliche Massnahmen ab Juni 2007 betroffen seien (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung 4. Juli 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

2.      
2.1         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
2.2     Gemäss Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst anzuordnen, nachdem die versicherte Person gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann. Art. 21 Abs. 4 ATSG spricht lediglich von Leistungen. Da bei den Eingliederungsmassnahmen zumeist Sachleistungen erbracht werden, ist - der Zielsetzung der Bestimmung entsprechend - die Sanktion sowohl bei Geld- wie auch bei Sachleistungen anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 18. August 2004, I 605/04).
2.3         Zwischen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wobei sowohl der natürliche wie auch der adäquate Zusammenhang von Bedeutung sind (Kieser, ATSG-Kommentar, N 67 zu Art. 21).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen für die erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers, die vom 19. Juni 2006 bis 31. Juli 2008 hätte dauern sollen, per 12. Januar 2007 widerrufen und die Übernahme der Kosten ab diesem Zeitpunkt verweigern durfte. Da der Beschwerdeführer die berufliche Ausbildung per 31. Mai 2007 abgebrochen hat (vgl. Urk. 7), ist nur noch die Übernahme der Kosten für die Zeit vom 13. Januar bis 31. Mai 2007 streitig.
3.2     Bei der Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer als eine der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen ein Gesundheitsschaden im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 24. April 2005 (Urk. 11/22). Darin diagnostizierte dieser eine emotional instabile Persönlichkeitsentwicklungsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), mit - testpsychologisch verifizierbarer - Neigung zur Dissoziation sowie anamnestisch eine Drogensucht bei über sechsmonatiger Abstinenz inklusive Nichtrauchens. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige emotional instabile Persönlichkeitsentwicklungsstörung des impulsiven Typs mit Hang zur Selbstverletzung, Inkonstanz sowie deutlichen dissoziativen Symptomen als Hinweis auf eine traumatische Genese der Persönlichkeitsstörung (Emigrationsschock plus Misshandlungserlebnisse). Die kognitive Minderleistungstendenz sei nicht auf eine Minderintelligenz, sondern auf eine traumatische Blockade zurückzuführen. Die geschilderten Symptome seien durch die erzwungene, durch Urinproben kontrollierte Totalabstinenz (inklusive Alkohol- und Zigarettenverzicht) nicht vermindert worden, was den primären Charakter der Erkrankung klar erweise. Selbst die Einnahme von Psychopharmaka könne die Symptome nicht vollständig unterdrücken.
         Aufgrund der Einschätzung von Dr. E.___, dass die Chance einer Integration in die Berufswelt ohne engen Rahmen wie betreute Wohngemeinschaft, enge Betreuung durch sozialpädagogisch versierte Bezugspersonen, die "Hilfs-Ich-Funktionen" übernähmen, sehr gering sei, hatte die Beschwerdegegnerin denn auch Kostengutsprache für den Aufenthalt im betreuten Wohnen in der A.___-Stiftung erteilt (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. Oktober 2006, Urk. 11/66).
3.3     Die von Dr. E.___ festgehaltene Drogenabstinenz dauerte nach Lage der Akten während der ganzen beruflichen Abklärungsphase an. So wird im Protokoll der Standortsitzung vom 11. Januar 2006 (Urk. 11/33) vermerkt, dass keine Rückfälle zu verzeichnen seien, und auch im "chronologischen Verlauf" seit Eintritt des Beschwerdeführers in das Teenagerhaus H.___ der A.___-Stiftung am 24. März 2006 (vgl. deren Abschlussbericht vom 2. Mai 2007, Urk. 11/93) sind bis 19. Oktober 2006 keine Rückfälle bezeichnet. An jenem Tag wie auch darauf am 30. Oktober 2006 war die Urinprobe auf Cannabis positiv. Zwischendurch, am 24. Oktober 2006, fand die Polizei bei einer Personenkontrolle des Beschwerdeführers Cannabis (vgl. Urk. 11/93). In jene Zeit fällt denn auch die schriftliche Ermahnung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2006 (Urk. 11/64) an den Beschwerdeführer, dass sie ihn mit der Kostenübernahme für die berufliche Grundausbildung und das betreute Wohnen gerne bei der Bewältigung der Drogenvergangenheit unterstütze. Als Bedingung stelle sie aber, dass der Beschwerdeführer selber gut für sich sorge und auf sich aufpasse. Das Konsumieren von Suchtmitteln sei aus IV-berufsberaterischer Sicht nicht mit einer erfolgreichen beruflichen Ausbildung zu vereinbaren. Im gleichen Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich unmissverständlich dazu auf, auf Cannabis zu verzichten, ansonsten sie sich unter Umständen gezwungen sehe, die beruflichen Massnahmen sofort abzubrechen.
3.4     Die über längere Zeit dokumentierte Drogenabstinenz des Beschwerdeführers zeigt auf, dass dieser durchaus auf Drogen verzichten konnte, weshalb das Gebot der Beschwerdegegnerin, völlige Drogenabstinenz einzuhalten und insbesondere auf Cannabis zu verzichten, eine zumutbare Auflage war. Da der Beschwerdeführer vor dem Beginn der beruflichen Massnahme eine langjährige Drogenkarriere hinter sich hatte (vgl. Urk. 11/5, Urk. 11/9 und Urk. 11/22), ist die Forderung, auf Cannabis zu verzichten, sachlich begründet.
3.5     Dem Bericht vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/83/2) der Betriebsleitung Werkhof und Atelier F.___, wo der Beschwerdeführer im August 2006 eine zweijährige Lehre als Hauswartmitarbeiter begonnen hatte, kann entnommen werden, dass er sich seit der schriftlichen Verwarnung seitens der Betriebsleitung vom 10. November 2006 wegen Konsums von Cannabis in der Mittagspause strikte an das Verbot gehalten haben soll. Der Eindruck, der Beschwerdeführer wirke am Morgen sehr verschlafen und zugedröhnt, habe sich massiv verbessert. Hieraus ist ersichtlich, dass der Cannabiskonsum den Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz sehr wohl einschränkte und die berufliche Eingliederung dadurch gefährdete. Wie die Chronik der Ereignisse zeigt, stand die Wiederaufnahme des Cannabiskonsums am Anfang der Ereignisse, die schliesslich zur Aufgabe der beruflichen Massnahme durch den Beschwerdeführer selber Ende Mai 2007 führte und ist daher als ursächlich für das Scheitern der beruflichen Massnahme zu betrachten.
         Laut dem erwähnten Abschlussbericht der A.___-Stiftung vom 2. Mai 2007 (Urk. 11/93) fielen die Urinproben auf Cannabis auch nach Eröffnung der Auflage durch die Beschwerdegegnerin regelmässig positiv aus. Am 7. November 2006 hatte der Beschwerdeführer die erste unentschuldigte Absenz bei der Arbeit zu verzeichnen, und am 10. November 2006 wurde er von der Arbeitgeberin verwarnt (vgl. Urk. 11/83/2). Vom 10. bis 20. November 2006 begab er sich nach einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern des betreuten Wohnens "auf Kurve". Zur Lösung dieses Konflikts fand am 16. November 2006 (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 3. Mai 2007, Urk. 11/92) eine Konferenz statt, an welcher der Beschwerdeführer, die IV-Berufsberaterin und Vertreter der Arbeitgeberin, der A.___-Stiftung sowie des Jugendsekretariats X._____ teilnahmen und an der vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer wieder ins H.___ einziehe, welches mit ihm bezüglich ein positives Miteinander verhandle, wobei die Drogenfreiheit nicht verhandelbar sei, auch nicht seitens der IV. Anschliessend war der Beschwerdeführer vom 21. November bis 6. Dezember 2006 zur Verlaufsbeurteilung und weiteren antiepileptischen Therapieempfehlung im I.___. Am 4. Januar 2007 brach er den Aufenthalt im betreuten Wohnen von sich aus ab. Schliesslich erfolgte auch der Abbruch der beruflichen Massnahmen durch den Beschwerdeführer auf Ende Mai 2007 (Urk. 7).
3.6     Laut Austrittsbericht des I.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 11/73) ist aufgrund der durchgeführten Elektrodiagnostik, welche keine epilepsietypischen Potentiale bzw. Aktivität ergeben hatte, der Anfallsfreiheit seit der Drogenabstinenz im Jahre 2004 und des unauffälligen Schädel-MRI-Befundes davon auszugehen, dass die damaligen Anfälle drogeninduziert waren. Die Ärzte diagnostizierten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie der klinischen Beobachtungen während der Hospitalisation und der neuropsychologischen Untersuchung Aufmerksamkeitsstörungen mit Hyperaktivität (ADHD) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0). Hinsichtlich des aktuell nach wie vor bestehenden Cannabis-Konsums sei von einer Akzentuierung der Problematik auszugehen, weshalb eine Abstinenz gegenüber sämtlichen Drogen angestrebt werden sollte.

4.       Soweit der betreuende Psychiater Dr. E.___ aus rein medizinischer Sicht den Abbruch der beruflichen Massnahme nicht nachvollziehen kann (vgl. Bericht vom 24. März 2007, Urk. 11/83/6-8), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da sich die Problematik hauptsächlich auf der pädagogischen Ebene stellt. Im Übrigen äusserten die Ärzte des I.___ in medizinischer Hinsicht unmissverständlich, dass der Cannabis-Konsum die Aufmerksamkeitsstörungen mit Hyperaktivität akzentuiere (vgl. Erw. 3.6 hiervor). Fest steht denn auch, dass die Wiederaufnahme des Cannabiskonsums im Oktober 2006 zum Scheitern der beruflichen Massnahme führte. Das erstaunt weiter nicht, ist doch eine erstmalige berufliche Eingliederung eines Drogensüchtigen erst dann sinnvoll, wenn er erfolgreich über längere Zeit - wie der Beschwerdeführer - abstinent war. Als er dann rückfällig wurde, war die schriftliche Androhung eines allfälligen Leistungsentzugs geradezu geboten und durchaus verhältnismässig.  Die Bedingung der Drogenfreiheit und die Konsequenzen eines Verstosses gegen dieses Gebot wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Konferenz vom 16. November 2006 nochmals dargelegt (vgl. Erw. 3.5). Nachdem er sich nicht daran gehalten und schliesslich auch den Aufenthalt im betreuten Wohnen am 4. Januar 2007 abgebrochen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die beruflichen Massnahmen per 12. Januar 2007 widerrufen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.      
5.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt (§ 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
5.2     Trotz der unmissverständlichen Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2006, der Beschwerdeführer habe auf den Konsum von Cannabis zu verzichten, ansonsten die beruflichen Massnahmen per sofort abgebrochen würden, und der nochmaligen Ermahnung anlässlich der Konferenz vom 16. November 2006 konsumierte dieser weiterhin Cannabis, was schliesslich androhungsgemäss zur Aufhebung der beruflichen Massnahme per 12. Januar 2007 führte. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer bei Abwägen des Prozessrisikos von Anfang an davon ausgehen, dass die Chancen eines Obsiegens äusserst gering sind. Somit erweist sich die Beschwerde zum vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:

           Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen            Rechtspflege    wird abgewiesen,

und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).