IV.2007.00788

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 27. September 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/23) mit Verfügung vom 25. April 2007 I.___ bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat (Urk. 10/32 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2007, mit welcher I.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, beantragt und in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hat (Urk. 1 S. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 (Urk. 9),
nach Abschluss des Schriftenwechsels am 3. Juli 2007 (Urk. 11);

in Erwägung dass,
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Bericht des A.___ (B.___), Abteilung Nephrologie, vom 7. November 2006 (Urk. 10/10), in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer wegen einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz (bestehend seit dem 22. April 2006) seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter im Tiefbau nicht mehr zumutbar sei; hingegen der als besserungsfähig beurteilte Gesundheitszustand eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ermögliche (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 2),
der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen geltend macht, dass er zusätzlich zu den nephrologischen Beschwerden auch unter rheumatologischen und neurologischen Beschwerden leide; er zweimal am Handgelenk operiert worden sei und in allen Fingern Schmerzen verspüre, er Schulterschmerzen nach einer Schulter-Schlüsselbeinoperation und Knieschmerzen nach einer Leistenoperation habe; ihm neunmal in den Hals gestochen worden sei, weshalb er jetzt Augenschmerzen habe und auch den Hals nicht mehr drehen könne (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 10/28); der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, FMH, ihm nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von  100 % attestiere (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10/25 und Urk. 10/26); in der Gesamtbetrachtung seines Gesundheitszustandes somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 f.),
Dr. C.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 10/9) eine schwere Niereninsuffizienz diagnostiziert und dem Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. April 2006 bis auf weiteres attestiert (Urk. 10/9/1); der Arzt im Übrigen auf den beigelegten Austrittsbericht des B.___ vom 7. August 2006 (Urk. 10/9/3-6) verweist,
im ersten Bericht des B.___, Abteilung Nephrologie, vom 7. November 2006 (Urk. 10/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind:
         Dialysepflichtige Niereninsuffizienz
         -        DD: Überlastungsglomerulopathie, hypersensitive Nephropathie
         -        bei Status nach posttraumatischer Nephrektomie links
         -        Anlage eines Cimino-Shunt am 5. Mai 2006
         -        notfallmässiger Beginn der Hämodialyse über Katheter seit dem 28. April          2006
         -        Shuntrevision am 14. Juni 2006.
dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 22. April 2006 bescheinigt wird; der Gesundheitszustand besserungsfähig sei und dass die Arbeitsfähigkeit eventuell durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 10/10/3); die dialysepflichtige Niereninsuffizienz eine definitive Diagnose sei; somit weitere Dialysebehandlungen dreimal pro Woche à vier Stunden notwendig seien; eine prinzipielle Änderung höchstens durch eine Nierentransplantation erwartet werden könne (der Beschwerdeführer sei auf der entsprechenden Warteliste); längerfristig aufgrund der Dialysenpflicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe; die aktuelle Arbeitseinschränkung allerdings von neurologischen Beschwerden beziehungsweise von Beschwerden der Weichteile und des Bewegungsapparates geprägt erscheine; im Übrigen darauf verwiesen wird, dass eine ambulante rheumatologische Beurteilung am 2. Oktober 2006 erfolgt sei, wobei eine weitere Bildgebung und ein abschliessender Bericht noch ausstehend seien (Urk. 10/10/4),
im zweiten Bericht des B.___, Abteilung Nephrologie, zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2007 nunmehr ausgeführt wird, dass wegen der diagnostizierten chronischen Niereninsuffizienz mit Beginn der Hämodialyse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. April 2006 bestehe; im Rahmen der dialysenpflichtigen Niereninsuffizienz bis zu einer Nierentransplantation keine Verbesserung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 13);

in weiterer Erwägung dass,
die rein auf das Nierenleiden zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Unterlagen unterschiedlich beurteilt wird; der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___, die nicht auf eigenen, sondern einzig auf den nephrologischen Untersuchungen am B.___ basiert, angesichts der Stellungnahmen von Fachärzten in Nephrologie nur beschränkte Beweiskraft zukommt; aber auch nicht auf die sich widersprechenden fachärztlichen Berichte des B.___ abgestellt werden kann, da mangels nachvollziehbarer Begründung keiner der beiden Einschätzungen den Vorzug gegeben werden kann beziehungsweise weder eine 100%ige noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts der unbestrittenen Diagnose unmöglich erscheint; sich somit die Arbeitsfähigkeit aus nephrologischer Sicht nicht abschliessend beurteilen lässt; dies näherer medizinischer Abklärungen, welche am besten am B.___ einzuholen sind, bedarf,
in somatischer Hinsicht zudem nicht klar ist, ob und inwiefern die zahlreich geklagten rheumatologischen und neurologischen Schmerzen einen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, was ebenfalls der medizinischen Abklärung bedarf,
die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die medizinischen Akten ergänze; die Beschwerdegegnerin danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben wird,
in diesem Sinne die Beschwerde gutzuheissen ist,
         es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtkosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen sind; die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
sich demnach das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).