Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 23. August 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Koni Messikommer
Alte Obfelderstrasse 30a, Postfach 565, 8910 Affoltern a.A.
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___, geboren 1988, Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Metallbearbeiter bei der A.___, "___", vom 8. August 2005 bis 7. August 2007 (Urk. 9/38). Aufgrund seines Cannabiskonsums wurde der Versicherte mit Mahnungen vom 15. Dezember 2006 (Urk. 9/72) und vom 10. Januar 2007 (Urk. 9/76) zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert, unter der Androhung, dass ansonsten die Leistungen bezüglich beruflicher Massnahmen eingestellt würden. Nachdem weitere Drogentests positiv ausgefallen waren (vgl. Urk. 9/93/1-2), hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 9/38) mit Verfügung vom 24. April 2007 (Urk. 9/97 = Urk. 2) rückwirkend per 15. Februar 2005 auf und stellte mithin die Leistungen auf jenen Zeitpunkt ein.
2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Auszahlung der ihm zustehenden IV-Gelder bis zum Abschluss der (An-)Lehre im bisherigen Rahmen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung keine rückwirkende Kraft entfalte, das heisst es seien die Beträge mindestens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszuzahlen. Zudem stellte der Versicherte den superprovisorischen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde auf den superprovisorischen Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten und es wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Koni Messikommer als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 18. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist zunächst, ob die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren rechtsgenüglich gewahrt wurden.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 ATSG kann auf eine Anhörung vor Verfügungserlass nur dann verzichtet werden, wenn die Verfügungen durch Einsprache anfechtbar sind, was hier - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - nicht der Fall ist.
2.2 Ausgewiesenermassen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 24. April 2007 (Urk. 2) keine Gelegenheit eingeräumt, sich zum Ergebnis des Drogentests oder zur in Aussicht genommenen Leistungseinstellung zu äussern.
Bei der hier verfügten Leistungseinstellung handelt es sich fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Dieser hat sodann gegen die Verfügung beschwerdeweise verschiedene Einwände erhoben, welche die Beschwerdegegnerin durch die Nichtgewährung der Gehörsrechte in keiner Weise in ihre Würdigung miteinbezogen und geprüft hat.
Die Leistungseinstellung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers stellt daher eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann.
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Demnach ist die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Nach dem im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügten Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in Kraft seit 1. Juli 2006) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG fällt der Entzug einer bisher gewährten Leistung unter das Vorbescheidverfahren. Vorliegend wurde die Verfügung über die Leistungseinstellung jedoch ohne Durchführung des Vorbescheidverfahrens erlassen.
Dies führt ebenfalls zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und der von Rechtsanwalt Messikommer eingereichten Honorarnote (Urk. 11) sowie des praxisgemässen Ansatzes von Fr. 200.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'318.10.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese einen Vorbescheid erlasse und hernach über die Leistungseinstellung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Koni Messikommer, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'318.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Koni Messikommer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).