Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2007 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Dezember 2005 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2007 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 25. April 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich die 1949 geborene Versicherte, welche mit einem Teilzeitpensum als Reinigungsangestellte für die Y.___ AG und mit einem weiteren Teilzeitpensum als Hauswartin tätig war (Urk. 8/11, 8/15 und 8/16), unter Hinweis auf eine ab 1. Februar 2006 bestehende krankheitsbedingte Invalidität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3),
dass der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, eine koronare Dreiasterkrankung mit Status nach Vorderwandinfarkt Januar 1999 und Stenting des mittleren RIVA am 27. Januar 1999, einen Status nach postero-lateralem Infarkt am 21. Februar 2000 mit Rekanalisation der distalen ACD von 100 % auf 0 % und Stenting am 22. Februar 2000, einen Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig seit 1999, manifest seit 1990, eine Adipositas per magna (BMI 40,5), eine Hypertonie, eine diabetische Retinopathie sowie einen Morbus Forestier diagnostizierte (Bericht von Dr. Z.___ vom 10./11. Januar 2007, Urk. 8/14 S. 5),
dass Dr. Z.___ seine Einschätzung, der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, bloss mit dem Hinweis begründet, in einer körperlichen Tätigkeit könne die Ungelernte nicht eingesetzt werden (Urk. 8/14 S. 4 und 6),
dass der nach dem Vorbescheid eingereichte weitere Bericht von Dr. Z.___ vom 20. März 2007 weder zusätzliche Diagnosen noch weitere Ausführungen zur Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit enthielt (Urk. 8/27),
dass der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) aufgrund der diagnostizierten Leiden zum Schluss kam, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten ab 1. Februar 2006 ausgegangen werden könne, jedoch überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar seien (Urk. 8/17 S. 3),
dass indessen einerseits feststeht und unbestritten ist, dass die Versicherte an Beschwerden leidet, die ihre Arbeitsfähigkeit einschränken, anderseits aber von Dr. Z.___ im einzigen Arztbericht, der in den Akten liegt und den massgeblichen Zeitraum betrifft, keine Angaben dazu gemacht worden sind, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, Dr. Z.___ hingegen drei von vier psychischen Funktionen als eingeschränkt erachtet, auf den BMI von 40,5 hingewiesen und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sowie berufliche Massnahmen als nicht möglich respektive angezeigt erachtet hat (Urk. 8/14/4 und 6),
dass der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen) und demzufolge nur die bis zu jenem Zeitpunkt eingetretenen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind,
dass sich die Berichte der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ über die ambulante pneumologische Untersuchung vom 15. Juli 2008 (Urk. 11/1) sowie der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom 28. Mai 2008 (Urk. 11/2) und 11. August 2008 (Urk. 11/3) auf gesundheitliche Probleme beziehen, welche erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides manifest geworden sind, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht in die Beurteilung einbezogen werden können,
dass der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf den Bericht des behandelnden Arztes nur zulässig sind, wenn dieser ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgibt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 17. August 2007, I 839/06, Erw. 4.2),
dass dies aus den erwähnten Gründen in Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ offensichtlich nicht der Fall ist und die IV-Stelle genauso wie das Gericht nicht in der Lage sind, allein auf Grund dieses Berichtes die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen, weshalb entsprechende ergänzende Abklärungen nötig sind, wobei bei der Auswahl der sachverständigen Person der Art der Gesundheitsschäden der Versicherten Rechnung zu tragen ist und allenfalls die Beurteilung durch eine medizinische Abklärungsstelle angebracht ist,
dass insbesondere auch zu prüfen sein wird, ob die Adipositas durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung der Versicherten auf ein Mass reduziert werden kann, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verbessert wird, denn nach der Rechtsprechung stellt eine Abmagerungskur eine der versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbare Massnahme der Selbsteingliederung dar,
dass Fettleibigkeit zudem grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität begründet, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist, wobei zwischen den gesundheitlichen Problemen der Versicherten und ihrem Gewicht durchaus ein Zusammenhang bestehen kann,
dass starkes Übergewicht unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden muss, wenn es weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat,
dass demnach insbesondere auch abzuklären sein wird, in welchem Mass das Gewicht der Versicherten mit einer ärztlich überwachten Abmagerungskur nach medizinischer Erfahrung voraussichtlich herabgesetzt werden kann und welche Zeitspanne dafür einzusetzen ist sowie ob bei der bestehenden massiven Adipositas eine derart weitgehende Gewichtsreduktion erreicht werden kann, dass die daraus sowie aus bereits bestehenden Folgeschäden resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist wesentlich beeinflusst werden kann,
dass somit auch der Zusammenhang der vorhandenen Störungen mit der Adipositas zuverlässig festzustellen ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 19. Juli 2001, I 70/01, Erw. 3c),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).